{"id":26712,"date":"2013-03-31T16:33:08","date_gmt":"2013-03-31T14:33:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26712"},"modified":"2013-05-01T16:41:57","modified_gmt":"2013-05-01T14:41:57","slug":"wann-durfen-ruckstellungen-fur-hinterzogene-steuern-gebildet-werden-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-durfen-ruckstellungen-fur-hinterzogene-steuern-gebildet-werden-4\/","title":{"rendered":"Wann d\u00fcrfen R\u00fcckstellungen f\u00fcr hinterzogene Steuern gebildet werden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann d\u00fcrfen R\u00fcckstellungen f\u00fcr hinterzogene Steuern gebildet werden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. eine wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag voraus. Bei Betriebspr\u00fcfungen des Finanzamts hat es sich in der Praxis fast zur Regel entwickelt, dass die aus den Mehrergebnissen resultierenden Steuerr\u00fcckstellungen im jeweiligen Pr\u00fcfungszeitraum Ber\u00fccksichtigung finden und sich damit unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Mit dem Wegfall der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab dem Veranlagungsjahr 2008 gilt das allerdings nur noch eingeschr\u00e4nkt, im Wesentlichen f\u00fcr Umsatzsteuernachzahlungen. Wann R\u00fcckstellungen f\u00fcr hinterzogene Betriebssteuern zu ber\u00fccksichtigen sind, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nBei einer als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Pizzeria wurde zun\u00e4chst eine &#8222;normale&#8220; Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003 durchgef\u00fchrt. Nachdem der Pr\u00fcfer sehr niedrige Rohgewinnaufschlags\u00e4tze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbetr\u00e4ge in einer Geldverkehrsrechnung festgestellt hatte, wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im weiteren Verlauf einigte man sich im Rahmen einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung auf die Hinzusch\u00e4tzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2005. W\u00e4hrend das Finanzamt die gesamten Mehrsteuern im Veranlagungsjahr der Einleitung des Strafverfahrens (2005) ber\u00fccksichtigte, beantragte der Unternehmer den Ansatz im Hinterziehungsjahr und bekam auch vor dem Finanzgericht (FG) Recht. \u00dcber die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Finanzverwaltung entschied jetzt der BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hielt an seiner bereits vor Jahren ge\u00e4u\u00dferten Rechtsprechung fest, die eine R\u00fcckstellung f\u00fcr hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag zul\u00e4sst, in dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Zwar seien die aus Straftaten resultierenden Verbindlichkeiten nach zivil- oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Grunds\u00e4tzen bereits mit Begehung der Tat entstanden; solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen k\u00f6nne, dass die Tat unentdeckt bleibe, stelle die Verbindlichkeit f\u00fcr ihn keine wirtschaftliche Belastung dar. Die R\u00fcckstellungsbildung setze eine aufdeckungsorientierte Ma\u00dfnahme des Pr\u00fcfers voraus, nach der ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung zu rechnen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Finanzverwaltung hatte in ihren Verwaltungsanweisungen bereits vorher bestimmt, dass R\u00fcckstellungen f\u00fcr Mehrsteuern auf Grund einer Steuerfahndungspr\u00fcfung fr\u00fchestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Pr\u00fcfer zu bilden sind. Das jetzige Urteil best\u00e4tigt dies.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann d\u00fcrfen R\u00fcckstellungen f\u00fcr hinterzogene Steuern gebildet werden? Kernproblem Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. eine wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag voraus. 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