{"id":26740,"date":"2013-03-31T17:05:39","date_gmt":"2013-03-31T15:05:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26740"},"modified":"2013-05-01T17:15:03","modified_gmt":"2013-05-01T15:15:03","slug":"wann-ist-wiedereinsetzung-bei-klage-per-mail-ohne-signatur-zulassig-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-wiedereinsetzung-bei-klage-per-mail-ohne-signatur-zulassig-2\/","title":{"rendered":"Wann ist Wiedereinsetzung bei Klage per Mail ohne Signatur zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist Wiedereinsetzung bei Klage per Mail ohne Signatur zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Klageerhebung zum Finanzgericht per E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur formunwirksam. Allerdings kann dieser Mangel beseitigt werden, da grunds\u00e4tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 verschiedene Aufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht ber\u00fccksichtigte. Die Kl\u00e4ger erhoben Einspruch, der mit Datum vom 6.5.2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurden. Nach der der Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgten Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klage schriftlich einzureichen. Am 4.6.2010 ging die Klage beim zust\u00e4ndigen Finanzgericht Neustadt per E-Mail ohne elektronische Signatur ein. Daraufhin teilte das Gericht mit, die Klage sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden. Anschlie\u00dfend erhoben die Kl\u00e4ger am 14.6.2010 nochmals per unterschriebenem Telefax Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht bejahte daraufhin die Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Mangels elektronischer Signatur war die Klage per E-Mail nicht formgerecht. Die anschlie\u00dfende Klage per Fax erfolgte zu sp\u00e4t. Jedoch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Dies bedeutet, dass die Klage im Ergebnis nicht zu sp\u00e4t erfolgte und nun in der Sache \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen entschieden werden kann. Das Finanzgericht gew\u00e4hrte die Wiedereinsetzung, da die Kl\u00e4ger ohne Verschulden die Frist verpassten. Denn als steuerliche Laien konnten sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erkennen, dass das Schriftst\u00fcck aufgrund der Schriftform mit einer eigenen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Au\u00dferdem akzeptiert die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei einer \u00e4hnlichen Rechtsbehelfsbelehrung auch Einspr\u00fcche per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Daher kann der Laie nicht ohne Weiteres erkennen, dass dies bei der anschlie\u00dfenden Klage anders ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass man in manchen F\u00e4llen ein Fristvers\u00e4umnis noch retten kann. Entspannter lebt es sich jedoch, wenn man wichtige Angelegenheiten, wie z. B. eine Klage, klassisch per Post einreicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist Wiedereinsetzung bei Klage per Mail ohne Signatur zul\u00e4ssig? Kernaussage Die Klageerhebung zum Finanzgericht per E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur formunwirksam. Allerdings kann dieser Mangel beseitigt werden, da grunds\u00e4tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand m\u00f6glich ist. Sachverhalt Die Kl\u00e4ger machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 verschiedene Aufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht ber\u00fccksichtigte. 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