{"id":26747,"date":"2013-03-31T17:15:04","date_gmt":"2013-03-31T15:15:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26747"},"modified":"2020-09-14T16:08:05","modified_gmt":"2020-09-14T14:08:05","slug":"entkraftung-des-anscheinsbeweises-bei-privater-kfz-nutzung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entkraftung-des-anscheinsbeweises-bei-privater-kfz-nutzung-3\/","title":{"rendered":"Entkr\u00e4ftung des Anscheinsbeweises bei privater KFZ-Nutzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die private KFZ-Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw ist nach der 1 %-Regel zu bemessen. Das setzt jedoch voraus, dass eine private KFZ-Nutzung \u00fcberhaupt stattgefunden hat. Im Normalfall spricht der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Firmenwagen.html\">private KFZ-Nutzung<\/a>, wenn dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge auch f\u00fcr private Zwecke zur Verf\u00fcgung stehen. Das gilt nur nicht f\u00fcr Fahrzeuge, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind, z. B. ein Werkstattwagen oder Lkw. Eine Entkr\u00e4ftung des ersten Anscheins einer Privatnutzung ist in der Vergangenheit nur selten gelungen, da die Rechtsprechung nur wenige Ausnahmen zugelassen hat. Mittlerweile scheint sich das Blatt zu wenden. Unternehmer, die \u00fcber vergleichbare Privatfahrzeuge verf\u00fcgen, k\u00f6nnen wom\u00f6glich die Gewinnerh\u00f6hung durch Privatanteile umgehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Der Fall klingt klassisch f\u00fcr einen Freiberufler: Im Betriebsverm\u00f6gen eines Rechtsanwalts befand sich ein 911er Porsche, der etwa ein halbes Jahr ab Mai 1999 auf die Praxis zugelassen war. Das Finanzamt wollte hierf\u00fcr einen privaten KFZ-Nutzungsanteil ansetzen. Dagegen klagte der Rechtsanwalt, denn er besa\u00df noch weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen: Einen Porsche 928 (f\u00fcr Autokenner: heute ein Oldtimer, damals noch nicht) und zumindest ab Juli 1999 einen Volvo-Kombi V70 T5 (auch hochmotorisiert). Eher nebens\u00e4chlich: Auch die Ehefrau besa\u00df noch ein Fahrzeug. Was f\u00fcr die Entscheidung nicht unwichtig war: Der Anwalt war Vater von 5 minderj\u00e4hrigen Kindern (4-11 Jahre), mit denen man gew\u00f6hnlich nicht in einem Porsche den Familienausflug antritt. Das Finanzamt sah den Anscheinsbeweis durch das Vorhandensein der anderen Fahrzeuge als nicht widerlegt an, weil f\u00fcr Luxusg\u00fcter wirtschaftliche Gr\u00fcnde nur eine untergeordnete Rolle spielten. &#8222;Wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung&#8220;, war deren Argumentation. Die Richter des Finanzgerichts sahen das weniger emotional und den Anscheinsbeweis als widerlegt an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. F\u00fcr die Richter war der Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung entkr\u00e4ftet, weil f\u00fcr private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung standen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar waren. Mit viel (Auto-)Sachverstand stellte der BFH dar, dass der Porsche 928 mit einer Motorleistung von 235 kW, 4898 ccm Hubraum und einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von 270 km\/h dem im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Porsche 911 sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war. Auch eine KFZ-Nutzung durch die Ehefrau und Mutter von 5 Kindern sei nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich, weil Transportaufgaben oder gr\u00f6\u00dfere Eink\u00e4ufe eher mit dem Volvo-Kombi durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, als dem Sportwagen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Mit dem 2. hat man\u00b4s leichter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Die private KFZ-Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw ist nach der 1 %-Regel zu bemessen. Das setzt jedoch voraus, dass eine private KFZ-Nutzung \u00fcberhaupt stattgefunden hat. 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