{"id":2676,"date":"2011-01-31T14:56:38","date_gmt":"2011-01-31T12:56:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2676"},"modified":"2012-08-13T14:58:55","modified_gmt":"2012-08-13T12:58:55","slug":"aus-fur-das-asset-backed-securities-modell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aus-fur-das-asset-backed-securities-modell\/","title":{"rendered":"&#8222;Aus&#8220; f\u00fcr das Asset-Backed-Securities-Modell"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Aus&#8220; f\u00fcr das Asset-Backed-Securities-Modell<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt bzw. vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bzw. K\u00fcrzungen. Hinzuzurechnen sind nach aktueller Rechtslage u. a. 25 % der Summe aus Entgelten f\u00fcr Schulden (alte Rechtslage: 50 % der Entgelte f\u00fcr Schulden, die der Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen). Zur Vermeidung der Hinzurechnung von Zinsen wird in der Praxis h\u00e4ufig das sog. Asset-Backed-Securities-Modell (ABS-Modell) empfohlen. Nicht hinreichend gekl\u00e4rt war bislang die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich das Modell tats\u00e4chlich zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht eignet.<\/p>\n<p><strong>Funktionsweise des ABS-Modells<\/strong><\/p>\n<p>Das Konzept &#8222;\u00e4lterer&#8220; ABS-Modelle besteht darin, dass Unternehmen ihre Forderungen an (ausl\u00e4ndische) Zweckgesellschaften ver\u00e4u\u00dfern. Als Kaufpreis f\u00fcr die Forderung wird regelm\u00e4\u00dfig der Nennwert abz\u00fcglich eines Risikoeinbehalts und eines Verit\u00e4tsabschlags f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsrisiken vereinbart. Der Abschlag steht dem Forderungsverk\u00e4ufer jedoch wieder zur Verf\u00fcgung, wenn und soweit die Forderung vom Kunden beglichen wird. Die Abtretung der Forderung wird dabei dem Kunden gegen\u00fcber nicht offengelegt, der Forderungseinzug erfolgt also weiterhin durch das Unternehmen. F\u00fcr die Verwaltung und Strukturierung, sowie f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsrisiken der Zweckgesellschaft, erh\u00e4lt diese eine laufende Verg\u00fctung vom Unternehmen. Das steuerliche Gelingen des Modells ist nunmehr davon abh\u00e4ngig, dass diese laufenden Verg\u00fctungen nicht als Entgelte f\u00fcr Schulden qualifiziert werden, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH verbleibt bei einem ABS-Modell, das wie oben beschrieben ausgestaltet ist, das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Forderungsverk\u00e4ufer, da dieser weiterhin das Bonit\u00e4tsrisiko tr\u00e4gt. Aus steuerlicher Sicht liegt damit eine darlehensweise Vorfinanzierung der Zahlungseing\u00e4nge vor, so dass die an den Forderungsk\u00e4ufer (Zweckgesellschaft) gezahlten Geb\u00fchren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen unterliegen. Dem \u00dcbertragen des Bonit\u00e4tsrisikos misst der BFH in \u00dcbereinstimmung mit den vom IDW entwickelten Grunds\u00e4tzen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von ABS-Gestaltungen somit entscheidende Bedeutung bei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erging zwar noch zum alten Gewerbesteuerrecht, ist jedoch f\u00fcr die aktuelle Rechtslage weiterhin von Bedeutung. Die Praxis hat hierauf jedoch zwischenzeitlich reagiert, indem &#8222;neuere&#8220; ABS-Modelle seit dem Erscheinen der genannten IDW-Stellungnahme regelm\u00e4\u00dfig eine entsprechende Anpassung ihrer Konditionen erfahren haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Aus&#8220; f\u00fcr das Asset-Backed-Securities-Modell Kernproblem Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt bzw. vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bzw. K\u00fcrzungen. Hinzuzurechnen sind nach aktueller Rechtslage u. a. 25 % der Summe aus Entgelten f\u00fcr Schulden (alte Rechtslage: 50 % der Entgelte f\u00fcr Schulden, die der Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen). 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