{"id":26791,"date":"2013-05-02T12:34:56","date_gmt":"2013-05-02T10:34:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26791"},"modified":"2018-03-22T11:35:26","modified_gmt":"2018-03-22T09:35:26","slug":"scheingewinne-aus-schneeballsystemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/scheingewinne-aus-schneeballsystemen\/","title":{"rendered":"Scheingewinne aus Schneeballsystemen"},"content":{"rendered":"<h2>Vorl\u00e4ufiger Steuerrechtsschutz f\u00fcr BCI Gesch\u00e4digte<\/h2>\n<p>&#8222;Scheingewinne&#8220; aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) m\u00fcssen vorl\u00e4ufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem Beschluss vom 10.04.2013 (Az. 10 V 216\/13). Innerhalb der Rechtsprechung sei umstritten, ob Gutschriften im Rahmen von\u00a0Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. Daher d\u00fcrften entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so der 10. Senat.<\/p>\n<p>Bei der BCI handelt es sich um eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Verm\u00f6gens ist. Ihre Anteile wurden \u00fcber ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Ertr\u00e4ge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Tats\u00e4chlich konnte von den ermittelnden Beh\u00f6rden aber keine renditetr\u00e4chtige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und die vermeintlichen Ertr\u00e4ge aus neuangeworbenen Einlagen gezahlt wurden.<\/p>\n<p>In dem Streitfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung &#8222;gutgeschriebener Ertr\u00e4ge&#8220;, die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zur\u00fcckgezahlt. Das Finanzamt st\u00fctzte den Steuerbescheid auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in M\u00fcnchen (BFH), wonach auch bei einem Schneeballsystem Gutschriften \u00fcber wiederangelegte Renditen bis zu dem Zeitpunkt zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren, an dem das Schneeballsystem zusammenbricht. Dagegen hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass ein Anlagebetr\u00fcger kein leistungswilliger und leistungsf\u00e4higer Schuldner sei und daher eine Besteuerung der Scheingewinne abgelehnt (Az. 1 K 2327\/03). Der 13. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln hat sich in einem BCI-Fall der Auffassung des BFH angeschlossen und vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz abgelehnt (Az. 13 V 3763\/12). Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (Az. 7 V 235\/13 A(E)).<\/p>\n<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gew\u00e4hrt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Kl\u00e4rung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.<\/p>\n<p id=\"ueberschrift3\">Vollst\u00e4ndige Entscheidungen:<\/p>\n<div>\n<p>FG K\u00f6ln:\u00a010 V 216\/13,\u00a013 V 3763\/12<\/p>\n<p>FG D\u00fcsseldorf:\u00a07 V 235\/13 A(E)<\/p>\n<p>FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 02.05.2013 zum Beschluss 10 V 216\/13 vom 10.04.2013<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorl\u00e4ufiger Steuerrechtsschutz f\u00fcr BCI Gesch\u00e4digte &#8222;Scheingewinne&#8220; aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) m\u00fcssen vorl\u00e4ufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem Beschluss vom 10.04.2013 (Az. 10 V 216\/13). Innerhalb der Rechtsprechung sei umstritten, ob Gutschriften im Rahmen von\u00a0Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. 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