{"id":26817,"date":"2013-05-02T16:28:59","date_gmt":"2013-05-02T14:28:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26817"},"modified":"2026-10-05T09:52:57","modified_gmt":"2026-10-05T07:52:57","slug":"bfh-1-regelung-auf-grundlage-des-bruttolistenneupreises-verfassungsrechtlich-unbedenklich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-1-regelung-auf-grundlage-des-bruttolistenneupreises-verfassungsrechtlich-unbedenklich\/","title":{"rendered":"BFH: 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich"},"content":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2012 \u2013 VI R 51\/11<\/p>\n<p>Pressemitteilung Nr. 14 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH):<\/p>\n<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012\u00a0VI R 51\/11\u00a0erneut bekr\u00e4ftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen.<\/p>\n<p>Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren auch die Vorteile aus der \u00dcberlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht gef\u00fchrt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).<\/p>\n<p>Im Streitfall durfte der nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Kl\u00e4ger einen von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Dienstwagen auch f\u00fcr private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km f\u00fcr 3 Jahre geleast und daf\u00fcr monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in H\u00f6he von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kl\u00e4ger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Au\u00dferdem w\u00fcrden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis ver\u00e4u\u00dfert. Der Gesetzgeber m\u00fcsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden einen Abschlag vorsehen.<\/p>\n<p>Die dagegen vom Kl\u00e4ger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kl\u00e4ger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grunds\u00e4tzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt lasse. Schon fr\u00fcher hatte der BFH entschieden, dass nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen am Fahrzeug unabh\u00e4ngig davon, ob werterh\u00f6hend oder wertverringernd, grunds\u00e4tzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grunds\u00e4tzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Kl\u00e4gers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft w\u00fcrden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeug\u00fcberlassung selbst liege, sondern auch in der \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungspr\u00e4mien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tats\u00e4chlichen, m\u00f6glicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tats\u00e4chlichen Fahrzeugpreise abstelle, n\u00e4mlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Ma\u00dfgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tats\u00e4chlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese M\u00f6glichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungs\u00fcberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich f\u00fcr die Fahrtenbuchmethode entscheidet.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2012 \u2013 VI R 51\/11 Pressemitteilung Nr. 14 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH): \u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012\u00a0VI R 51\/11\u00a0erneut bekr\u00e4ftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen. Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren auch die Vorteile aus der \u00dcberlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. 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