{"id":26828,"date":"2013-05-02T16:34:15","date_gmt":"2013-05-02T14:34:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26828"},"modified":"2013-05-02T16:34:15","modified_gmt":"2013-05-02T14:34:15","slug":"ordnungsmasigkeit-eines-elektronischen-fahrtenbuchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ordnungsmasigkeit-eines-elektronischen-fahrtenbuchs\/","title":{"rendered":"Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">OFD Rheinland, 18.2.2013, Kurzinformation LSt-Au\u00dfendienst Nr. 2\/2013<\/strong><\/p>\n<p>Elektronische Fahrtenb\u00fccher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung\/Zulassung k\u00f6nnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versions\u00e4nderung zertifizierungs-\/zulassungssch\u00e4dliche \u00c4nderungen nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Selbst wenn die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen Fahrtenbuchs erf\u00fcllt werden, setzt die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs als ordnungsgem\u00e4\u00df auch voraus, dass die Hard- und Software ordnungsgem\u00e4\u00df bedient werden und das Fahrtenbuch hinterher alle von der BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung \u2013 insbesondere in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR \u2013 geforderten Angaben enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung, ob ein elektronisches Fahrtenbuch als ordnungsgem\u00e4\u00df anzuerkennen ist, kann deshalb immer nur f\u00fcr den jeweiligen Einzelfall erfolgen.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 1.3.2012, VI R 33\/10 (BStBl 2012 II S. 505) f\u00fchrt der BFH aus:<\/p>\n<p>\u201eDer gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend pr\u00e4zisiert worden, dass nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen. Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form gef\u00fchrt werden, um so nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgungen oder \u00c4nderungen auszuschlie\u00dfen oder als solche erkennbar zu machen. Hierf\u00fcr hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grunds\u00e4tzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner oder \u2013 wenn ein solcher nicht vorhanden ist \u2013 den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuf\u00fchren. (\u2026) Dementsprechend m\u00fcssen die zu erfassenden Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grunds\u00e4tzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung f\u00fcr sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so k\u00f6nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammengefassten Eintragung verbunden werden. Dann gen\u00fcgt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef\u00fchrt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungs\u00e4nderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (\u2026).\u201d<\/p>\n<p>In H 8.1 (9\u201310) \u201eElektronisches Fahrtenbuch\u201d LStH hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEin elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell gef\u00fchrten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen m\u00fcssen nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (\u2026).\u201d<\/p>\n<p>Der erste Leitsatz des BFH-Urteils vom 16.11.2005, VI R 64\/04 (BStBl 2006 II S. 410) lautet:<\/p>\n<p>\u201eEine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gen\u00fcgt den Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen an den zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.\u201d<\/p>\n<p>Die eindeutige Kennzeichnung einer ge\u00e4nderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck ist unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Nur wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit gegeben. Es muss dar\u00fcber hinaus auch sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist f\u00fcr ein Fahrtenbuch unver\u00e4nderlich aufbewahrt und (ggf. wieder unver\u00e4ndert) lesbar gemacht werden k\u00f6nnen. Bei eventuellen \u00c4nderungen m\u00fcssen die \u00c4nderungshistorie mit \u00c4nderungsdatum\/-daten und (jeweils) urspr\u00fcnglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die \u00c4nderungshistorie darf nicht nachtr\u00e4glich ver\u00e4nderbar sein.<\/p>\n<p>Bestehen au\u00dfersteuerliche oder steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und sind die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden (z.B. elektronisches Fahrtenbuch), so hat die Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht auf diese digitalen Unterlagen (\u00a7 147 Abs. 6 AO). Besteht ein Datenzugriffsrecht auf ein elektronisches Fahrtenbuch, muss auch die maschinelle Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten nach \u00a7 147 Abs. 2 AO gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n<p>Zu der Frage, ob ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, zeitnah gef\u00fchrt ist, wenn der Fahrer den Fahrtanlass erst nachtr\u00e4glich in einem Webportal eintr\u00e4gt, ist dem Anbieter eines elektronischen Fahrtenbuchprogramms auf dessen Anfragen vom BMF mit Schreiben vom 27.10. und 7.12. 2011 mitgeteilt worden: \u201eDie obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder betrachten bei einem elektronischen Fahrtenbuch die nachtr\u00e4gliche Eintragung des Fahrtzwecks in einem Webportal als zul\u00e4ssig. Dabei m\u00fcssen die Person und der Zeitpunkt der nachtr\u00e4glichen Eintragung im Webportal dokumentiert sein.\u201d \u201eEs bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah gef\u00fchrt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal eintr\u00e4gt und die \u00fcbrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.\u201d<\/p>\n<p>Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 4 LStR gen\u00fcgen f\u00fcr Privatfahrten jeweils Kilometerangaben. Die Angabe des Datums ist also bei Privatfahrten \u2013 im Gegensatz zu beruflichen Fahrten \u2013 nicht vorgesehen. Da die beruflich und privat zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen sind (Hinweis auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 2 LStR), ergeben sich die Daten der Privatfahrten (zumindest der Zeitraum) regelm\u00e4\u00dfig aus dem Zusammenhang der Eintragungen. Nur wenn die privat zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecken im fortlaufenden Zusammenhang der durchgef\u00fchrten Fahrten im Fahrtenbuch nachgewiesen werden, k\u00f6nnen die Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes elektronisches Fahrtenbuch erf\u00fcllt werden. Das gilt auch z.B. f\u00fcr das Ausschalten des GPS-Moduls des Bordcomputers.<\/p>\n<p>Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sind die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken und die dadurch entstehende Abweichung vom Tachostand des Fahrzeugs grunds\u00e4tzlich unbedenklich. Allerdings sollte der tats\u00e4chliche Tachostand im Halbjahres- oder Jahresabstand dokumentiert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OFD Rheinland, 18.2.2013, Kurzinformation LSt-Au\u00dfendienst Nr. 2\/2013 Elektronische Fahrtenb\u00fccher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung\/Zulassung k\u00f6nnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versions\u00e4nderung zertifizierungs-\/zulassungssch\u00e4dliche \u00c4nderungen nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnten. 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