{"id":26867,"date":"2013-05-03T11:56:20","date_gmt":"2013-05-03T09:56:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26867"},"modified":"2018-03-22T11:35:29","modified_gmt":"2018-03-22T09:35:29","slug":"tatigkeit-als-auslandskorrespondent-im-inland-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tatigkeit-als-auslandskorrespondent-im-inland-steuerfrei\/","title":{"rendered":"T\u00e4tigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei"},"content":{"rendered":"<p>Die klagende Journalistin war f\u00fcr einen deutschen Verlag als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich t\u00e4tig. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rte die Berichterstattung aus \u00d6sterreich und den angrenzenden L\u00e4ndern. Die Journalistin arbeitete im B\u00fcro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie Dienstreisen in die Nachbarl\u00e4nder. Die betreffenden Eink\u00fcnfte versteuerte sie in \u00d6sterreich. Das beklagte Finanzamt\u00a0wollte die Eink\u00fcnfte, soweit sie auf Tage entfielen, an denen die Kl\u00e4gerin Dienstreisen au\u00dferhalb \u00d6sterreichs durchgef\u00fchrt hatte, ebenfalls in Deutschland besteuern. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Einspruch und Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Geh\u00e4lter und L\u00f6hne seien ausschlie\u00dflich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausge\u00fcbt werde. Die journalistischen Leistungen seien ausschlie\u00dflich in \u00d6sterreich erbracht worden. Auch wenn &#8211; die Journalistent\u00e4tigkeit pr\u00e4gende &#8211; Dienstreisen in andere L\u00e4nder durchgef\u00fchrt worden seien, f\u00fchre dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit \u00d6sterreich stelle auf einen einheitlichen T\u00e4tigkeitsort ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof auch hier zugelassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: 10 K 2438\/11 E<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 2438\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>19.02.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 2438\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 27. Januar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 wird dahingehend abge\u00e4ndert, dass Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 5.211 Euro von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen und nur nach Ma\u00dfgabe des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 5. Oktober 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 wird dahingehend abge\u00e4ndert, dass Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 10.277 Euro von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen und nur nach Ma\u00dfgabe des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird aufgegeben, die ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde zu errechnen, ferner den Kl\u00e4gern das Ergebnis dieser Berechnungen unverz\u00fcglich mitzuteilen und die Bescheide mit den ge\u00e4nderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob die Eink\u00fcnfte f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich in den Streitjahren 2006 und 2007 in Deutschland nur im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin wird zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Sie unterh\u00e4lt in Deutschland ihren Familienwohnsitz und arbeitete 2006 und 2007 in \u00d6sterreich als Auslandskorrespondentin. Das Finanzamt hatte dem Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin, \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , mit Bescheinigungen vom 16. November 2005 und 7. Dezember 2007 mitgeteilt, dass der Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. \u00a7 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA \u00d6sterreich 2000; Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 I 2002, 584) nicht dem Steuerabzug in Deutschland unterliege. Gem\u00e4\u00df Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes in \u00d6sterreich vom 26. Juli 2007 und vom 7. September 2009 wurde die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2006 und 2007 mit ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich zur Einkommensteuer in \u00d6sterreich veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid des Beklagten f\u00fcr 2006 vom 27. Januar 2009 wurde die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in \u00d6sterreich gezahlte Verg\u00fctung als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ebenfalls der Einkommensteuer in Deutschland unterworfen. In den Erl\u00e4uterungen des Steuerbescheids hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<p>4\u201eDie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit der Ehefrau wurden als steuerpflichtig angesetzt,&#8230; Es wurde nicht nachgewiesen, dass&#8230;. (die Kl\u00e4gerin) sich l\u00e4nger als 183 Tage in \u00d6sterreich aufgehalten hat oder der Arbeitslohn von einer \u00f6sterreichischen Betriebsst\u00e4tte gezahlt worden ist.\u201c<\/p>\n<p>5Die gleiche Handhabung nahm der Beklagte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 5. Oktober 2009 vor. Dort hei\u00dft es in den Erl\u00e4uterungen:<\/p>\n<p>6\u201eWie auch f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006 erl\u00e4utert, ist noch nicht gekl\u00e4rt, ob \u00d6sterreich das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn der Ehefrau hat. Da Sie aber auch nach mehrmaliger Aufforderung keinen Versteuerungsnachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 8 EStG erbracht haben, wird der Arbeitslohn der Ehefrau in Deutschland steuerpflichtig gestellt.\u201c<\/p>\n<p>7Die am 20. Februar 2009 und am 26. Oktober 2009 eingelegten Einspr\u00fcche hatten teilweise Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011). Weil die Kl\u00e4gerin in ihren mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungen vorgelegten Unterlagen zu ihrer T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich in den Streitjahren Reisekosten f\u00fcr Reisen in Drittstaaten au\u00dferhalb von \u00d6sterreich geltend gemacht hatte, k\u00fcrzte der Beklagte die nunmehr von ihm von der Besteuerung in Deutschland freigestellten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in \u00d6sterreich um diese Reisetage, und zwar f\u00fcr 2006 um 15\/220stel oder anteilm\u00e4\u00dfig 4.182,21 Euro und f\u00fcr 2007 um 30\/220stel oder 11.668,71 Euro. Diese Betr\u00e4ge unterwarf er ebenso wie Unterschiedsbetr\u00e4ge zwischen Arbeitslohnbescheinigungen des Arbeitgebers der Kl\u00e4gerin und den Eink\u00fcnfteangaben in den \u00f6sterreichischen Steuerbescheiden von 1.948,44 Euro (2006) und 2.074,01 Euro (2007) zus\u00e4tzlich der Besteuerung in Deutschland.<\/p>\n<p>8Mit der Klage tragen die Kl\u00e4ger vor:<\/p>\n<p>9Zu den Aufgaben der Kl\u00e4gerin als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich habe die Berichterstattung \u00fcber die angrenzenden L\u00e4nder (z. B. Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Ungarn, Kroatien) geh\u00f6rt. Dazu sei es erforderlich gewesen, im Rahmen der Recherchet\u00e4tigkeit gelegentlich von \u00d6sterreich aus Dienstreisen in diese L\u00e4nder zu unternehmen. Die Heranziehung der auf diese Reisetage entfallenden Eink\u00fcnfte zur Einkommensteuer in Deutschland und die hier vorgenommene Besteuerung versto\u00dfe gegen Art. 15 Abs. 1 DBA \u00d6sterreich 2000. Danach sei das Besteuerungsrecht nicht dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat Deutschland zugewiesen, wenn die Arbeit wie hier in \u00d6sterreich als anderem Staat ausge\u00fcbt werde. Das Erfordernis des pers\u00f6nlichen Aufenthaltes werde bei geistigen T\u00e4tigkeiten durchbrochen. Die Arbeit einer Journalistin lasse sich in gedankliche Vorarbeit, interne und externe Recherche auch vor Ort und das Erbringen der Leistung (Textverfassung) zerlegen. Diese sei als Mittelpunkt der geistigen Arbeit in \u00d6sterreich geschehen.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>11\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 vom 27. Januar 2009 und f\u00fcr 2007 vom 5. Oktober 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr 2006 in H\u00f6he von 5.211 Euro und f\u00fcr 2007 von 10.227 Euro von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen sind und nur nach Ma\u00dfgabe des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen sind,<\/p>\n<p>12\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>13Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>14\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>16Er tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>17F\u00fcr die abkommensrechtliche W\u00fcrdigung des Falles sei von besonderer Bedeutung, wo sich die Kl\u00e4gerin physisch zur Arbeitsaus\u00fcbung aufgehalten habe. Aus dem Arbeitsvertrag und der vorgelegten Zusatzvereinbarung k\u00f6nnten keine Schl\u00fcsse f\u00fcr die Bestimmung des abkommensrechtlichen T\u00e4tigkeitsstaates gezogen werden. T\u00e4tigkeitsstaat sei regelm\u00e4\u00dfig der Staat, in welchem der Arbeitnehmer k\u00f6rperlich anwesend sei (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF \u2013 vom 14. September 2006 IV B 6 \u2013 S 1300-367\/06, BStBl I 2006, 532, Tz. 37). In der von der Kl\u00e4gerin vorzunehmenden Einleitung des Verst\u00e4ndigungsverfahrens nach Art. 25 DBA \u00d6sterreich 2000 k\u00f6nne ein erfolgversprechender Ansatz zur L\u00f6sung der Angelegenheit im gegenseitigen Einvernehmen liegen. Im \u00dcbrigen nimmt der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 27. Januar 2009 und der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 5. Oktober 2009 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, soweit in ihnen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr 2006 in H\u00f6he von 5.211 Euro und f\u00fcr 2007 von 10.277 Euro nicht von der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer freigestellt und nur beim Progressionsvorbehalt ber\u00fccksichtigt worden sind (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -).<\/p>\n<p>21Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig; sie unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Eink\u00fcnften der Einkommensteuer. Nach den unwidersprochenen Feststellungen im Besteuerungsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland.<\/p>\n<p>22Die Aus\u00fcbung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts ist aber, soweit es um die hier streitigen Eink\u00fcnfte geht, durch das DBA \u00d6sterreich 2000 eingeschr\u00e4nkt (\u00a7 2 der Abgabenordnung \u2013 AO -). Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich k\u00f6nnen nach Art. 15 Abs. 1 DBA \u00d6sterreich 2000 in \u00d6sterreich besteuert werden.<\/p>\n<p>23Nach Art. 15 Abs. 1 DBA \u00d6sterreich 2000 d\u00fcrfen Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die eine in Deutschland ans\u00e4ssige Person (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA \u00d6sterreich 2000) aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (\u00d6sterreich) ausge\u00fcbt. In diesem Fall darf die daf\u00fcr bezogene Verg\u00fctung im anderen Staat besteuert werden. Dieses Besteuerungsrecht des T\u00e4tigkeitsstaats gilt nur dann, soweit sich der Empf\u00e4nger der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung mehr als 183 Tage im T\u00e4tigkeitsstaat aufh\u00e4lt (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA \u00d6sterreich 2000). Letzteres ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/p>\n<p>24Nach Art. 15 Abs. 4 DBA \u00d6sterreich 2000 muss \u00d6sterreich als der anderer Staat von seinem Besteuerungsrecht tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht haben. Ausweislich des von der Kl\u00e4gerin im Besteuerungsverfahren beigebrachten Einkommensteuerbescheids 2006 des Finanzamts in \u00d6sterreich vom 26. Juli 2007 und des Einkommensteuerbescheids 2007 des Finanzamts in \u00d6sterreich vom 7. September 2009 sind ihre Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der Einkommensteuer in \u00d6sterreich unterworfen worden.<\/p>\n<p>25Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Kl\u00e4gerin 2006 und 2007 ihre T\u00e4tigkeit als Auslandskorrespondentin insgesamt im Sinne des DBA \u00d6sterreich 2000 in \u00d6sterreich ausge\u00fcbt hat. Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4gerin von ihrem Redaktionsb\u00fcro in \u00d6sterreich aus Dienstreisen in die angrenzenden L\u00e4nder unternommen hat. Soweit der Beklagte sich f\u00fcr seine Rechtsansicht, f\u00fcr diese au\u00dferhalb \u00d6sterreichs unternommenen Dienstreisen falle das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zur\u00fcck, auf Tz. 37 des BMF-Schreibens vom 14. September 2006 (a.a.O.) berufen hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie\u00dfen. In dieser Tz. wird nur die geforderte \u2013 hier nicht streitige &#8211; k\u00f6rperliche Anwesenheit von mehr als 183 Tagen im T\u00e4tigkeitsstaat geregelt. Diese Aufenthaltsdauer hat die Kl\u00e4gerin unstreitig in \u00d6sterreich verbracht.<\/p>\n<p>26Eine Legaldefinition einer T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich enth\u00e4lt das DBA \u00d6sterreich 2000 nicht. Um eine abkommenskonforme Auslegung des T\u00e4tigkeitsbegriffs zu gew\u00e4hrleisten, muss auf die au\u00dferhalb Deutschlands ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin abgestellt werden. Nach dem Redakteursvertrag vom 27. M\u00e4rz 2002, der Zusatzvereinbarung vom 29. Juni 2005 sowie der erg\u00e4nzenden Bescheinigung vom 15. Oktober 2012 war die Kl\u00e4gerin als Auslandskorrespondentin mit Sitz in \u00d6sterreich t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nachvollziehbar und \u00fcberzeugend geschildert, wie sie diese T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat (siehe Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013). Entscheidend war, was die Kl\u00e4gerin von \u00d6sterreich aus f\u00fcr ihren Arbeitgeber publizierte. In \u00d6sterreich verfasste sie ihre Texte und vollzog sich die sch\u00f6pferische Leistung (vgl. zum Ort einer derartigen T\u00e4tigkeit Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 28. Februar 1973 I R 145\/70, BStBl II 1973, 660). Diese Arbeitsleistung, nicht die daf\u00fcr notwendigen Vorbereitungen wie Recherchen usw., wurde von ihrem Arbeitgeber in den von ihm herausgegebenen Medien verbreitet. F\u00fcr die ihre eigentliche T\u00e4tigkeit vorbereitenden Recherchen wurden, soweit dazu Dienstreisen au\u00dferhalb von \u00d6sterreich und \u00d6sterreich erforderlich waren, jeweils keine neuen Arbeitsvertr\u00e4ge oder Zusatzvereinbarungen geschlossen. Sie wurden vom Arbeitgeber der T\u00e4tigkeit seiner in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen Auslandskorrespondentin zugerechnet (siehe Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Oktober 2012). Anders als bei Montage- oder Werkleistungen, die am \u00dcbergabeort der anzufertigenden Sache erbracht werden, hat die Kl\u00e4gerin bei ihren Dienstreisen dort keine von ihrer Redakteurs- und Korrespondentent\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich zu trennende, abgrenzbare und gegen\u00fcber ihrer T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>27Dieses einheitliche Verst\u00e4ndnis des T\u00e4tigkeitsortes tr\u00e4gt dem Bed\u00fcrfnis Rechnung, f\u00fcr die Freistellungsmethode bei au\u00dferhalb Deutschlands erzielten Arbeitnehmereink\u00fcnften eine praktikable Regelung zu schaffen und Nachweisprobleme zu vermeiden. Denn der Personenkreis journalistisch T\u00e4tiger, wie die Kl\u00e4gerin, ist h\u00e4ufig durch eine umfangreiche vorbereitende Reise- und Recherchet\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt. Hinge die Reichweite der Freistellung von der ausschlie\u00dflichen Verrichtung der T\u00e4tigkeit am Aufenthaltsort \u00d6sterreich ab, so m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr taggenaue Aufzeichnungen f\u00fchren. Dem steht textlich bereits der Wortlaut der im DBA \u00d6sterreich 2000 enthaltenen verbindlichen Protokollerkl\u00e4rung in Absatz 7 Satz 1 zu Art. 15 Abs. 4 entgegen. Dort hei\u00dft es: \u201eEs besteht Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass der Begriff \u201eVerg\u00fctungen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind\u201c sich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat steuerlich erfasst worden ist.\u201c Ebenfalls enth\u00e4lt Art. 15 Abs. 4 DBA \u00d6sterreich 2000, der die tats\u00e4chliche Steuererhebung in \u00d6sterreich regelt, hinsichtlich der dort erhobenen Steuern die Fiktion der davon insgesamt in \u00d6sterreich zu erfassenden und erfassten T\u00e4tigkeit, wenn es dort hei\u00dft: \u201e&#8230; gilt die Arbeit im anderen Vertragsstaat&#8230; als ausge\u00fcbt, &#8230;\u201c. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Text des DBA \u00d6sterreich 2000 und nicht erkennbarer Gr\u00fcnde f\u00fcr eine abweichende \u00f6rtliche Differenzierung, ist f\u00fcr die abkommensrechliche Zuweisung des Besteuerungsrechtes und die daraus folgende Freistellungsmethode ein Dienstreisen umfassender einheitlicher Begriff des T\u00e4tigkeitsortes \u00d6sterreich anzunehmen. Ausweislich der Steuerakten hat \u00d6sterreich die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auslandst\u00e4tigkeit 2006 und 2007 vollst\u00e4ndig, d. h. einschlie\u00dflich der Dienstreisen, der dortigen Besteuerung unterworfen.<\/p>\n<p>28Auch soweit in den strittigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u201eUnterschiedsbetr\u00e4ge\u201c zwischen dem bescheinigten Arbeitslohn und dem von der Kl\u00e4gerin in \u00d6sterreich in ihren Steuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rten Arbeitslohn in H\u00f6he von 1.948,44 Euro (2006) bzw. 2.074,01 Euro (2007) enthalten sind, besteht keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Einbeziehung dieser Betr\u00e4ge in die im Inland vorgenommenen Veranlagungen.<\/p>\n<p>29Nach \u00a7 50d Abs. 8 EStG, auf den der Beklagte die Besteuerung gest\u00fctzt hat, wird, wenn Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gew\u00e4hrt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Eink\u00fcnfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Zwar d\u00fcrfte diese Vorschrift, soweit es um den letzteren Anwendungsfall geht, nicht nur den Fall erfassen, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, die freigestellten Eink\u00fcnfte vollst\u00e4ndig in seine Steuerfestsetzung einbezieht und der Steuerpflichtige lediglich die darauf festgesetzte Steuer nicht zahlt (\u201eentrichtet\u201c), sondern auch den Fall, dass Eink\u00fcnfte in diesem Staat nicht in vollem Umfang deklariert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2010 I B 119\/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH\/NV &#8211; 2010, 2055). Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben. Der Arbeitgeber hat den Bruttoarbeitslohn der Kl\u00e4gerin im Jahr 2006 in der Bescheinigung vom 5. Februar 2007 auf 63.287,58 Euro und f\u00fcr 2007 in der Bescheinigung vom 11. Juni 2008 auf 87.644,55 Euro beziffert (Einspruchsvorgang a. E.). Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin in den \u00f6sterreichischen Steuererkl\u00e4rungen lediglich 61.339,14 Euro (2006) bzw. 85.570,54 Euro (2007) erkl\u00e4rt habe. Abgesehen davon, dass sich dies nicht nachpr\u00fcfen l\u00e4sst, weil sich diese Steuererkl\u00e4rungen nicht bei den vom Beklagten vorgelegten Akten befinden, kann darauf auch nicht auf unvollst\u00e4ndige Angaben, wie sie nach dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 2010, 2055 Anlass f\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 50d Abs. 8 EStG sein k\u00f6nnten, geschlossen werden. Es sind keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr erkennbar, warum andere Angaben zu den Bez\u00fcgen der Kl\u00e4gerin vorgelegen haben sollten als der Kl\u00e4gerin selbst oder warum diese in den Steuererkl\u00e4rungen unzutreffende Angaben h\u00e4tten machen sollen. Zum anderen sind in den \u00f6sterreichischen Steuerbescheiden f\u00fcr 2006 lediglich \u201eEink\u00fcnfte ohne inl\u00e4ndischen Steuerabzug\u201c in H\u00f6he von 54.358,47 Euro und f\u00fcr 2007 solche in H\u00f6he von 76.291,98 Euro angesetzt worden. Steuererkl\u00e4rungen und Steuerbescheide weichen damit ohnehin voneinander ab. In Anbetracht dieser Abweichung kann es auch sachliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr geben, dass es zwischen den bescheinigten und den in den Steuererkl\u00e4rungen ausgewiesenen Bez\u00fcgen Abweichungen gibt. Die Kl\u00e4gerin durfte sich jedenfalls darauf verlassen, dass ihre in \u00d6sterreich gemachten Angaben zu ihren Bez\u00fcgen nicht zu einer Anwendung von \u00a7 50d Abs. 8 EStG f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>30Die zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 5.211 Euro f\u00fcr 2006 und in H\u00f6he von 10.277 Euro f\u00fcr 2007 (zur Berechnung siehe Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011) f\u00fcr ihre in \u00d6sterreich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit sind gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA \u00d6sterreich 2000 von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen. Die Eink\u00fcnfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach \u00a7 32b EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 DBA \u00d6sterreich 2000). Gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 FGO \u00fcbertr\u00e4gt der Senat die Steuerfestsetzung auf den Beklagten.<\/p>\n<p>31Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>32Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Soweit ersichtlich, liegt eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zum Ort der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nach dem DBA \u00d6sterreich 2000 bisher nicht vor.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die klagende Journalistin war f\u00fcr einen deutschen Verlag als Auslandskorrespondentin in \u00d6sterreich t\u00e4tig. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rte die Berichterstattung aus \u00d6sterreich und den angrenzenden L\u00e4ndern. Die Journalistin arbeitete im B\u00fcro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie Dienstreisen in die Nachbarl\u00e4nder. Die betreffenden Eink\u00fcnfte versteuerte sie in \u00d6sterreich. 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