{"id":26955,"date":"2013-03-31T14:12:18","date_gmt":"2013-03-31T12:12:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26955"},"modified":"2013-05-03T14:29:22","modified_gmt":"2013-05-03T12:29:22","slug":"langerer-weg-zur-arbeit-ist-nicht-versichert-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/langerer-weg-zur-arbeit-ist-nicht-versichert-3\/","title":{"rendered":"L\u00e4ngerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert"},"content":{"rendered":"<p><strong>L\u00e4ngerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nPassiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem j\u00fcngeren Urteil des rheinland-pf\u00e4lzischen Landessozialgerichts liegt ein versicherter Wegeunfall n\u00e4mlich dann nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der \u00fcbliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war von der Wohnung seiner Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung h\u00e4tte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Wirbels\u00e4ulenverletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der l\u00e4ngere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche T\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte dies anders gesehen, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein k\u00f6nne, insbesondere, wenn wegen der h\u00e4ufigen \u00dcbernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und wies die Klage ab. Die Richter gingen davon aus, dass der Kl\u00e4ger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUnf\u00e4lle, die einem Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeit passieren, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, ob er den k\u00fcrzesten oder den schnellsten Weg zur Arbeit w\u00e4hlt und muss dies im Falle eines Unfalls auch nicht weiter begr\u00fcnden. Au\u00dferdem ist er frei in der Wahl des Transportmittels. Umwege sind grunds\u00e4tzlich nicht versichert. Ausnahmsweise gilt f\u00fcr die dazugeh\u00f6rigen Umwege ebenfalls der gesetzliche Versicherungsschutz, wenn z. B. eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern gebildet wird oder der Angestellte auf dem Weg zur Arbeit noch seine Kinder in die Schule bringen muss. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrten von einer Familienwohnung handelt. Arbeitet der Angestellte z. B. in einer anderen Stadt und ist Wochenendheimfahrer, sind auch die Fahrten zur Familie und von dort aus wieder zur Arbeit versichert. Die regelm\u00e4\u00dfig aufgesuchte Wohnung der Freundin gilt im Sinne des Versicherungsrechts allerdings nicht als &#8222;Familienwohnung&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00e4ngerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert Kernaussage Passiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. 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