{"id":26970,"date":"2013-03-31T14:20:45","date_gmt":"2013-03-31T12:20:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26970"},"modified":"2013-05-03T14:26:02","modified_gmt":"2013-05-03T12:26:02","slug":"einseitig-benachteiligende-ehevertrage-sind-nicht-immer-unwirksam-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einseitig-benachteiligende-ehevertrage-sind-nicht-immer-unwirksam-2\/","title":{"rendered":"Einseitig benachteiligende Ehevertr\u00e4ge sind nicht immer unwirksam"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einseitig benachteiligende Ehevertr\u00e4ge sind nicht immer unwirksam<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin Ehevertrag kann nur dann als sittenwidrig und damit nichtig beurteilt werden, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelm\u00e4\u00dfig noch nicht. Allerdings kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergeben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie 1949 geborenen Eheleute hatten im Jahr 1977 die Ehe geschlossen. Einige Tage zuvor hatten sie in einem notariell geschlossenen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf jegliche Unterhaltsanspr\u00fcche verzichtet. Nach der Geburt zweier Kinder reduzierte die Ehefrau ihre berufliche T\u00e4tigkeit auf eine Halbtagsstelle und widmete sich im \u00dcbrigen dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute. 2007 erkrankte die Ehefrau und bezieht seitdem eine Erwerbsminderungsrente. 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Amtsgericht f\u00fchrte trotz des Ehevertrags einen begrenzten Versorgungsausgleich durch, nachehelicher Unterhalt wurde jedoch nicht gew\u00e4hrt. Auf die Berufung der Ehefrau sprach das Oberlandesgericht ihr einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR zu. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcck. Allerdings bekommt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Richter stellten klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Ehevertr\u00e4ge gilt. Jedoch kann bei evident einseitigen Regelungen auch eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gegeben sein. Konkret mangelt es jedoch an der Nichtigkeit, da die Risiken bei Vertragsschluss auf beiden Seiten lagen und nicht einseitig verteilt waren. Trotz der Wirksamkeit des Ehevertrags sind konkret die in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen anzupassen, da sich die Lebensumst\u00e4nde der Ehefrau durch die Krankheit im Vergleich zum Vertragsschluss ver\u00e4ndert haben und die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist daher nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass die Rechtsfolgen fehlerbehafteter Ehevertr\u00e4ge einzelfallbezogen und differenziert zu betrachten sind. Insbesondere gibt es jenseits der Extreme Nichtigkeit und volle Wirksamkeit auch Zwischenstufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einseitig benachteiligende Ehevertr\u00e4ge sind nicht immer unwirksam Kernaussage Ein Ehevertrag kann nur dann als sittenwidrig und damit nichtig beurteilt werden, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. 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