{"id":26983,"date":"2013-05-03T15:44:37","date_gmt":"2013-05-03T13:44:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26983"},"modified":"2020-09-14T16:03:10","modified_gmt":"2020-09-14T14:03:10","slug":"schuldzinsen-als-nachtragliche-werbungskosten-nach-einfuhrung-der-abgeltungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuldzinsen-als-nachtragliche-werbungskosten-nach-einfuhrung-der-abgeltungsteuer\/","title":{"rendered":"Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgezogen werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 ver\u00e4u\u00dfert. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. Der Kl\u00e4ger begehrte auch f\u00fcr die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer der Abzug tats\u00e4chlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei. Eine Option zur Regelbesteuerung komme im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung nicht in Betracht.<\/span><\/h1>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen bei im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tats\u00e4chlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden. Im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung im Jahr 2001 k\u00f6nne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfenden Einnahmen bestehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 2 K 3893\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 14.11.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 2 K 3893\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor: Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 09.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 wird dahin ge\u00e4ndert, dass Werbungskosten in H\u00f6he von 1.248,00 \u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d<\/strong>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob f\u00fcr das Streitjahr 2009 Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn die GmbH-Beteiligung vor dem Veranlagungszeitraum 2009 ver\u00e4u\u00dfert wurde.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger wurden f\u00fcr das Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger hielt ab dem Jahr 1999 einen Anteil von 15.000,00 DM (15 v. H.) am Stammkapital von insgesamt 100.000,00 DM der im Jahr 1993 gegr\u00fcndeten Firma A GmbH (im Folgenden: GmbH). Mit Vertrag vom 26.09.2001 ver\u00e4u\u00dferten er und der Mitgesellschafter ihre Gesch\u00e4ftsanteile zu einem Kaufpreis von je 1,00 DM, wobei ein Eigenkapital der Gesellschaft von 466.000,00 DM garantiert wurde. Hieraus ergab sich ein an den Erwerber zu leistender Ausgleichsbetrag in H\u00f6he von ca. 2,3 Millionen DM, wovon ein Betrag in H\u00f6he von ca. 346.000,00 DM (15 v. H.) auf den Kl\u00e4ger entfiel. Um seiner Ausgleichsverpflichtung nachzukommen, verzichtete der Kl\u00e4ger u. a. auf die R\u00fcckzahlung eines Gesellschafterdarlehens aus dem Jahr 1999 im Nennwert von 200.000,00 DM, welches er bei einer Bank refinanziert hatte. Au\u00dferdem leistete er eine Sonderzahlung, welche durch ein weiteres Bankdarlehen \u00fcber 45.000,00 \u20ac finanziert wurde. In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 machten die Kl\u00e4ger die Zinsbetr\u00e4ge f\u00fcr diese Darlehen als nachtr\u00e4gliche Erwerbsaufwendungen des Kl\u00e4gers geltend. Der Beklagte erkannte dies nicht an; das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. In der m\u00fcndlichen Verhandlung des sich hieran anschlie\u00dfenden Klageverfahrens 2 K 4898\/07\u00a0E am 05.11.2008 verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten dahin, dass die auf das Darlehen in H\u00f6he von 45.000,00 \u20ac entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen waren. Hinsichtlich der Zinsen aus dem der Gesellschaft gew\u00e4hrten Darlehen erkl\u00e4rte sich der Vertreter des Beklagten bereit, beide Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VIII R 36\/07 f\u00fcr vorl\u00e4ufig zu erkl\u00e4ren. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>4In der Folgezeit, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem o. g. Verfahren, erkannte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis einschlie\u00dflich 2008 auch die auf die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens entfallenden Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen an.<\/p>\n<p>5In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 machten die Kl\u00e4ger weiterhin die dem Kl\u00e4ger entstandenen Schuldzinsen anteilig als Werbungskosten bei dessen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und\u00a0&#8211; in H\u00f6he von 1.248,00 \u20ac &#8211; bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend. Der Beklagte erkannte f\u00fcr 2009 aber keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen mehr an.<\/p>\n<p>6Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.03.2011 legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Sie waren der Auffassung, die angefallenen Schuldzinsen seien in vollem Umfang steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die Abzugsf\u00e4higkeit nachtr\u00e4glicher Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen sei erst durch eine gravierende \u00c4nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) m\u00f6glich geworden. Diese Rechtsprechungs\u00e4nderung habe nicht im Gesetzesvorhaben bez\u00fcglich der Einf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, da das Gesetz bereits vor Bekanntgabe dieses Urteils verk\u00fcndet worden sei. Daher k\u00f6nnten die Zinskosten nicht in den Wirkungskreis der Abgeltungsteuer einbezogen werden. Da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingef\u00fchrt worden sei, dass f\u00fcr Kosten aus bestimmten Beteiligungen auf Antrag die Wirkung des Abgeltungsverfahrens ausgeschlossen werden k\u00f6nne, andererseits sowohl in s\u00e4mtlichen Jahren vor der Einf\u00fchrung des Abgeltungsprinzips als auch im ersten Jahr nach Einf\u00fchrung ein Antrag auf Ansatz dieser Kosten gestellt worden sei, seien s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung der Zinsaufwendungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>7Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 wurde mit Bescheid vom 16.05.2011 aus anderen Gr\u00fcnden zugunsten der Kl\u00e4ger ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>8Mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 rechnete der Beklage antragsgem\u00e4\u00df zwischenzeitlich nachgewiesene, einbehaltene Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 137,00 \u20ac an. Im \u00dcbrigen wies er sinngem\u00e4\u00df den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er war der Auffassung, dass f\u00fcr 2009 Schuldzinsen nicht mehr als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelte n\u00e4mlich die Abgeltungsteuer auf Kapitalertr\u00e4ge. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei ein Abzug tats\u00e4chlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag &#8211; hier in H\u00f6he von 1.602,00 \u20ac &#8211; k\u00f6nne gew\u00e4hrt werden. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, wonach das Prinzip der Abgeltungsteuer f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG auf Antrag durchbrochen werden k\u00f6nne, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, f\u00fcr den der Antrag erstmals gestellt werde, zu mindestens 1 v. H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei, sei hier nicht anzuwenden. Der Kl\u00e4ger habe bereits im Jahre 2001 seine Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH ver\u00e4u\u00dfert. Im Veranlagungszeitraum 2009, f\u00fcr den der Antrag erstmals gestellt werden k\u00f6nne, sei er nicht mehr an der GmbH beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>9Hiergegen richtet sich die Klage, mit welcher die Kl\u00e4ger geltend machen, die Ausnahmevorschrift des \u00a7 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG greife zu ihren Gunsten ein. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe der Steuerpflichtige nur alle f\u00fcnf Jahre zu belegen, dass er seinerzeit, und zwar bei der erstmaligen Antragstellung, die Antragsvoraussetzungen erf\u00fcllt habe. Nach Ablauf der f\u00fcnf Jahre habe er keinen neuen Antrag zu stellen, sondern er werde nur bis dahin vom j\u00e4hrlichen Nachweis eines erstmals gestellten Antrags befreit. Hieraus ergebe sich, dass der Kl\u00e4ger unbefristet Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend machen k\u00f6nnte, wenn er die Beteiligung im Jahr 2009 gehalten und ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, da das Halten einer Beteiligung in den Folgejahren grunds\u00e4tzlich nicht vom Gesetz verlangt werde (nur f\u00fcr das Jahr der erstmaligen Antragstellung). Dem Kl\u00e4ger werde jedoch der Werbungskostenabzug verwehrt, weil es aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht m\u00f6glich gewesen sei, bereits im Jahr 2001 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Abgeltungsverfahren noch keine Rede gewesen.<\/p>\n<p>10Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass erst mit BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 36\/07 Schuldzinsen, die auf wesentliche Beteiligungen im Sinne von \u00a7 17 EStG entfielen, auch nach Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufl\u00f6sung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgezogen werden k\u00f6nnten. Diese erhebliche \u00c4nderung der Rechtsprechung habe der Gesetzgeber naturgem\u00e4\u00df bei der Abfassung eines Gesetzes, das ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltend solle, nicht ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen. Insbesondere habe er diesen Sachverhalt nicht im Rahmen der umfangreichen Anpassungen zur erstmaligen Anwendung der neuen Gesetzeslage auf den Schnittpunkt 31.12.2008\/01.01.2009 beachten k\u00f6nnen, wie er es z. B. bei Fondsanteilen, St\u00fcckzinsen, bestehenden Verlustvortr\u00e4gen getan habe. Der Steuerpflichtige habe jedenfalls f\u00fcr die Jahre bis 2008 und auch f\u00fcr das Jahr 2009 als dem erstmaligen Jahr der Abgeltungsteuer stets und folgerichtig die Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen erkl\u00e4rt und damit einen vollen Abzug beantragt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile des Kl\u00e4gers habe im Jahr 2001 bei diesem zu steuerpflichtigen Verlusten in vollem Umfang gef\u00fchrt. Eine Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile im Jahr 2009 h\u00e4tte (evtl. mit Ausnahme des Teileink\u00fcnfteverfahrens) hier zum gleichen steuerlichen Ergebnis gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>11Der Kl\u00e4ger werde bei gleichem Sachverhalt unterschiedlich behandelt, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile im Jahr 2009 statt im Jahr 2001 stattgefunden h\u00e4tte. Es handele sich insofern um eine echte Gesetzesl\u00fccke, die von den zust\u00e4ndigen Gerichten zu f\u00fcllen sei. Ein Wille des Gesetzgebers, derartige Sachverhalte zuk\u00fcnftig nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen, sei aus dem Gesetz nicht zu ersehen.<\/p>\n<p>12Die Schuldzinsen seien ungek\u00fcrzt zu ber\u00fccksichtigen. Der Kl\u00e4ger habe seine Beteiligung bereits im Jahr 2001 vor Geltung des Halb- und Teileink\u00fcnfteverfahrens ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>13Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>14den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 09.03.2011, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 16.05.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 dahin zu \u00e4ndern, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in H\u00f6he von 1.248,00 \u20ac als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>15Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>17hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Er ist der Auffassung, ab dem Jahr 2009 sei eine Ber\u00fccksichtigung der Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nur noch unter den Voraussetzungen des \u00a7 32d<\/p>\n<p>19Abs. 2 Nr. 3 EStG f\u00fcr f\u00fcnf Jahre m\u00f6glich. Dieses Optionsrecht werde nach derzeitiger Rechtslage aber nur demjenigen einger\u00e4umt, der im betreffenden Jahr auch tats\u00e4chlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Alle Ver\u00e4u\u00dferungen und Aufl\u00f6sungen vor dem Veranlagungszeitraum 2009 (sog. Altf\u00e4lle) liefen damit faktisch ins Leere. Diese Vorschrift diene der Verwaltungsvereinfachung in Form eines erleichterten Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen und ersetze nicht das Vorliegen einer Beteiligung.<\/p>\n<p>20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p>21<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>22Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>23Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>24Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Schuldzinsen in H\u00f6he von 1.248,00\u00a0\u20ac nicht als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>251. Seit \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20\/08 (Bundessteuerblatt \u2013BStBl- II 2010, 787) und vom 16.03.2010 VIII R 36\/07 (Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen -BFH\/NV- 2010, 1795) k\u00f6nnen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Schuldzinsen, die durch die Anschaffung einer im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligung i. S. des \u00a7\u00a017 EStG veranlasst sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgezogen werden, wenn sie auf Zeitr\u00e4ume nach Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung oder Aufl\u00f6sung der Gesellschaft entfallen. Durch die Beendigung der Eink\u00fcnfteerzielung aus Kapitalverm\u00f6gen ist der urspr\u00fcngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen nach wie vor durch die zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen aufgenommenen Schulden ausgel\u00f6st sind, die bei Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgel\u00f6st werden konnten. Hiernach sind die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen f\u00fcr 2009 als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzuerkennen. Dies entspricht\u00a0\u2013 bis zur Einf\u00fchrung des Abgeltungsverfahrens \u2013 auch der \u00fcbereinstimmenden Auffassung und Handhabung der Beteiligten.<\/p>\n<p>262. Die geltend gemachten Schuldzinsen sind ungek\u00fcrzt, also nicht begrenzt durch das Halb- oder Teileink\u00fcnfteverfahren, anzusetzen. Denn der Kl\u00e4ger hat lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt, f\u00fcr die noch das Anrechnungsverfahren galt. Seine Beteiligung hat er bereits im Jahr 2001 ver\u00e4u\u00dfert (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 28\/10, BStBl II 2011, 814).<\/p>\n<p>273. Der Abzug dieser tats\u00e4chlichen Werbungskosten ist nicht ausgeschlossen. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a09 Satz 1 2. Halbsatz EStG, der als Teil des Abgeltungsverfahrens einen solchen Ausschluss vorsieht, ist hier f\u00fcr 2009 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>28Dies folgt aus der eindeutig formulierten Anwendungsvorschrift des \u00a7 52a Abs. 10 Satz\u00a010 EStG. Hiernach ist \u00a7 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2008 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I; 2794, ge\u00e4ndert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2010 BGBl I, 1768), erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 20 Abs. 9 EStG nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen abgestellt. Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zuflie\u00dfen, ggf. ab wann diese zuflie\u00dfen k\u00f6nnen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 2 K 1176\/11, rkr., Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1146; Findeis\/Karlstedt, Betriebsberater \u2013BB- 2011, 2075 unter V.; Eggers, Neue Wirtschaftsbriefe \u2013NWB- 2011, 646; a. A. Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, Loseblatt, \u00a7\u00a020 Rdnr. K 77; Bundesministerium der Finanzen vom 09.10.2012 IV C 1-S 2252\/10\/10013, 2011\/0948384, BStBl I 2012, 953 Rz. 322, wonach in 2009 abgeflossene Ausgaben auch unter das Abzugsverbot fallen, wenn sie mit Kapitalertr\u00e4gen der Vorjahre zusammenh\u00e4ngen).<\/p>\n<p>29Hier stehen die geltend gemachten Schuldzinsen nicht im Zusammenhang mit nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfenden Kapitalertr\u00e4gen. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist hier nicht m\u00f6glich; er ist aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung im Jahr 2001 ausgeschlossen.<\/p>\n<p>30Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Begr\u00fcndung des Ausschlusses des Abzugs von tats\u00e4chlichen Aufwendungen durch \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber rechtfertigt dieses Abzugsverbot mit der Typisierung hinsichtlich der H\u00f6he der Werbungskosten in H\u00f6he von 801 \u20ac bzw. 1.602 \u20ac in den unteren Einkommensgruppen. In den oberen Einkommensgruppen sollen die Werbungskosten durch den relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 v. H. mit abgegolten sein (Bundestags-Drucksache 16\/4841, 57). Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Abzugsverbot gerechtfertigt ist, wenn Einnahmen zuflie\u00dfen, f\u00fcr welche die Besonderheiten des Abgeltungsverfahrens, n\u00e4mlich der einheitliche Sparer-Pauschbetrag bzw. die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Abgeltungsteuer.html\">Abgeltungsteuer<\/a> von 25 v. H., zu beachten sind. Das gilt hier nicht.<\/p>\n<p>31Angesichts dieser Gesetzesbegr\u00fcndung kann auch eine m\u00f6gliche Gesetzesl\u00fccke, welche dadurch entstanden sein k\u00f6nnte, dass der Gesetzgeber bei der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer die Rechtsprechungs\u00e4nderung zur Anerkennung von nachtr\u00e4glichen Werbungskosten nicht ber\u00fccksichtigen konnte, nicht dahin geschlossen werden, dass auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen abgestellt wird. Einer solchen Auslegung steht zudem der eindeutige Gesetzeswortlaut der besonderen Anwendungsvorschrift f\u00fcr \u00a7 20 Abs. 9 EStG entgegen.<\/p>\n<p>324. Die \u00dcbertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>33Die Kostenentscheidung st\u00fctzt sich auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>34Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage wird die Revision zugelassen (vgl. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgezogen werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 ver\u00e4u\u00dfert. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. Der Kl\u00e4ger begehrte auch f\u00fcr die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuldzinsen-als-nachtragliche-werbungskosten-nach-einfuhrung-der-abgeltungsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730],"tags":[4001,1181],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26983"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26983"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26983\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26983"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26983"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26983"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}