{"id":26988,"date":"2013-05-03T15:49:35","date_gmt":"2013-05-03T13:49:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26988"},"modified":"2013-05-03T15:49:35","modified_gmt":"2013-05-03T13:49:35","slug":"darlehensverzicht-gegenuber-dem-arbeitgeber-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehensverzicht-gegenuber-dem-arbeitgeber-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Darlehensverzicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 522\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 07.12.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 1. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 1 K 522\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor: Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2006 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers ein weiterer Betrag von 15.947 DM als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt wird. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Streitig ist, ob und in welcher H\u00f6he der Verzicht auf eine Forderung aus einem Darlehn, das der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer und zugleich Gesellschafter seines Arbeitgebers diesem gew\u00e4hrt hatte, im Jahr 2001 beim Arbeitnehmer eink\u00fcnftemindernd zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger war seit 1996 Gesellschafter und seitdem auch einer von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH mit einem Jahresgehalt von anfangs etwa 150.000 DM, sp\u00e4ter 250.000 DM. Der Kl\u00e4ger hielt zun\u00e4chst zum Nominalwert von 76.500 DM einen Anteil von 6,95 % des 1.100.000 DM betragenden Stammkapitals der GmbH. Nach Kapitalerh\u00f6hungen hielt er Anteile von nominal 94.500 DM. Davon \u00fcbertrug er im Januar 2000 schenkweise Anteile von 15.800 DM und 15.700 DM auf seine beiden T\u00f6chter. Der dem Kl\u00e4ger an der GmbH dann noch verbleibende Anteil betrug 63.000 DM (4,6 %).<\/p>\n<p>4Nachdem die GmbH bereits 1998 von ihren Gesellschaftern Liquidit\u00e4tshilfedarlehn erhalten hatte, die 1999 samt Zinsen zur\u00fcckgezahlt worden waren, forderte die GmbH alle Gesellschafter im Hinblick auf einen ihr Anfang 2000 von der Bank empfohlenen B\u00f6rsengang auf, ihr in H\u00f6he dieser fr\u00fcheren Gesellschafterdarlehn einschlie\u00dflich Zinsen erneut Darlehn zu gew\u00e4hren. Die GmbH ging dabei davon aus, dass auch Darlehn von Kleingesellschaftern kapitalersetzend sein k\u00f6nnten und daher w\u00e4hrend einer Krise nicht zur\u00fcckverlangt werden d\u00fcrften, so dass die in 1999 erfolgte R\u00fcckzahlung gegen die Kapitalerhaltungsregeln des GmbHG sowie gegen due dilligence versto\u00dfen habe. Eine Gegenvorstellung des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>5Um dem Kl\u00e4ger \u2011wie auch den anderen Kleingesellschaftern\u2011 die geforderte Darlehnsgew\u00e4hrung an die GmbH finanziell zu erm\u00f6glichen, boten einer weiteren GmbH und ein weiterer Gro\u00dfgesellschafter an, kleinere Anteile zu einem \u00fcber dem Nominalbetrag liegenden Kaufpreis zu erwerben. Daraufhin ver\u00e4u\u00dferten am 24.11.2000 der Kl\u00e4ger Anteile von nominal 14.800 DM f\u00fcr 110.367 DM und seine beiden T\u00f6chter Anteile von je 2.800 DM f\u00fcr jeweils 27.592 DM (zusammen 165.551\u00a0DM) an die GmbH und einen weiteren Gro\u00dfgesellschafter. Dem Kl\u00e4ger verblieb ein Anteil von 48.200 DM (1,6 %). Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich, das (ehemals getilgte) Darlehn von 61.400 DM nebst damals erhaltener Zinsen von 6.083 DM erneut der GmbH zur Verf\u00fcgung zu stellen und in H\u00f6he des \u00fcbersteigenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses ein weiteres Gesellschafterdarlehn zu gew\u00e4hren. Dazu vereinbarten der Kl\u00e4ger und die GmbH am 28.11.2000 eine Liquidit\u00e4tshilfe von 98.068 DM (165.551 DM abzgl. Altdarlehn 61.400 DM nebst Zinsen 6.083 DM). Der \u00dcbernehmer der Anteile zahlte den Kaufpreis unmittelbar an die GmbH aus.<\/p>\n<p>6Nachdem die Bank den geplanten B\u00f6rsengang Ende 2000 abgesagt hatte, musste der GmbH neues Kapital von mindestens 7 Mio. DM zugef\u00fchrt werden. Dazu waren die Gro\u00dfgesellschafter nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter s\u00e4mtliche (Rest-)Anteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehn nebst Zinsen verzichten w\u00fcrden. In Gespr\u00e4chen wurden die Kleingesellschafter mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass bei deren Weigerung eine Kapitalerh\u00f6hung ausscheide, die Gesellschaft in Insolvenz gerate und die Arbeitspl\u00e4tze gef\u00e4hrdet seien. Darauf wurde am 6. M\u00e4rz 2001 das Kapital der GmbH von 2.941.900 DM auf 9.941.900 DM erh\u00f6ht. Mit Vertrag vom selben Tag verkaufte der Kl\u00e4ger seine Restbeteiligung in H\u00f6he von 1,64 % zum Nennbetrag von 48.200 DM an die GmbH sowie einen weiteren Gro\u00dfgesellschafter, zugleich verzichtete er auf seine Darlehnsr\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche \u00fcber insgesamt 159.468 DM (61.400 DM und 98.068 DM) sowie auf die Zinsen. Die Gro\u00dfgesellschafter verpflichteten sich, den Verk\u00e4ufern der Restanteile \u00fcber den vereinbarten Kaufpreis hinaus weitere Betr\u00e4ge von 13.600 DM und 6.800 DM zu bezahlen, sofern das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2001 zu einem Preis von mindestens 20 Mio. DM verkauft werden k\u00f6nne. Der Verzicht des Kl\u00e4gers stand wie der der weiteren Kleingesellschafter unter dem Vorbehalt, dass alle Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung vom 5. M\u00e4rz 2001 und die notariellen Beurkundungen am 6. M\u00e4rz 2001 wie geplant erfolgten. Die Versuche, die GmbH zu ver\u00e4u\u00dfern, blieben erfolglos.<\/p>\n<p>7Im Januar 2002 (9 Monate nach der Kapitalerh\u00f6hung im M\u00e4rz 2001) meldete die GmbH, vertreten durch den Kl\u00e4ger als alleinigem alleinvertretungsberechtigtem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Insolvenz an; das Verfahren wurde am 01.04.2002 er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter der GmbH vertrat die Auffassung, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der GmbH wirtschaftlich nicht geeignet gewesen sei. Die GmbH habe in den Jahren ihres Bestehens nur Verluste erwirtschaftet. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien durch regelm\u00e4\u00dfe kurzfristige Liquidit\u00e4tsprobleme in erheblicher H\u00f6he gekennzeichnet gewesen. Die erzielten Ums\u00e4tze h\u00e4tten nicht ausgereicht, die Fixkosten der GmbH zu decken. Das Unternehmenskonzept sei auf einen wesentlich h\u00f6heren Umsatz ausgelegt gewesen, als es die GmbH jemals habe erzielen k\u00f6nnen. (Gutachten in dem Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren vom 09.12.2002, Bl 62 ff). Das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH dauert bis zum heutigen Tage an, mit einem Abschluss ist erst in den Jahren 2013\/2014 zu rechnen. Zwischenaussch\u00fcttungen an die Gl\u00e4ubiger der GmbH haben nicht stattgefunden, der Insolvenzverwalter rechnet mit einer Quote von 7,5 % &#8211; 10 % auf die Insolvenzforderungen.<\/p>\n<p>8Der Kl\u00e4ger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau, die Kl\u00e4gerin, machten mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2001 den erkl\u00e4rten Darlehnsverzicht \u00fcber insgesamt 159.468 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit mit der Begr\u00fcndung geltend, dass der Kl\u00e4ger den Verzicht auf massiven Druck der Gro\u00dfgesellschafter erkl\u00e4rt habe, um seinen Arbeitsplatz als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu sichern.<\/p>\n<p>9Das damals zust\u00e4ndige Finanzamt \u2011FA\u2011 lehnte eine Ber\u00fccksichtigung ab, weil weder feststehe, dass ein Au\u00dfenstehender das Darlehn wegen gef\u00e4hrdeten R\u00fcckzahlungsanspruchs nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte, noch, dass der Kl\u00e4ger bei einer Verweigerung der Verzichtserkl\u00e4rung seinen Arbeitsplatz verloren h\u00e4tte.<\/p>\n<p>10Der erkennende Senat wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 172 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Darlehnsgew\u00e4hrung nicht durch das Arbeits-, sondern durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst gewesen sei; vorrangiges Ziel des Kl\u00e4gers sei es gewesen, die Gesellschaft wirtschaftlich zu f\u00f6rdern, das Gesellschafterdarlehn sei gesellschafterorientiert gewesen. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob der vom Kl\u00e4ger am 06.03.2001 erkl\u00e4rte Verzicht auf die Darlehnsr\u00fcckzahlung zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgt sei. Denn dieser sp\u00e4tere Zeitpunkt sei f\u00fcr die Beurteilung rechtlich nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>11Auf die hiergegen erhobene Revision hob der BFH mit Urteil vom 25. November 2010 (VI R 34\/08, BStBl II 2012, 24) das Senatsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass das FG im zweiten Rechtsgang die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Darlehnsverzichts zur Beurteilung der Frage aufzukl\u00e4ren habe, ob der Kl\u00e4ger auf die Darlehnsr\u00fcckzahlung am 06.03.2001 verzichtet habe, um seinen Arbeitsplatz zu sichern oder ob auch insoweit der gesellschaftsrechtliche Veranlassungszusammenhang im Vordergrund stehe. Bei dieser W\u00fcrdigung sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger an der GmbH nur noch in geringem Umfang beteiligt gewesen sei, und dass die vom Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erzielten Eink\u00fcnfte von etwa 250.000 DM j\u00e4hrlich den noch vorhandenen Wert seiner Beteiligung an der GmbH und die daraus noch erzielbaren Beteiligungsertr\u00e4ge deutlich \u00fcbersteigen d\u00fcrften. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Frage, ob mit der Weigerung, den Verzicht zu erkl\u00e4ren, f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer negative Folgen f\u00fcr seine Arbeitnehmerstellung verbunden gewesen w\u00e4ren (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 125\/88, BStBl II 1993, 111).<\/p>\n<p>12Sollte das FG im Hinblick darauf zu der eher nahe liegenden W\u00fcrdigung gelangen, dass der Kl\u00e4ger den Verzicht ausgesprochen habe, um seinen Arbeitsplatz zu sichern, und daher der Veranlassungszusammenhang zu den Lohneink\u00fcnften \u00fcberwiege, seien weitere Feststellungen dazu erforderlich, welchen Wert die Darlehnsforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in H\u00f6he des dann noch werthaltigen Teils der Forderung w\u00e4ren dem Kl\u00e4ger Aufwendungen entstanden, die in einem einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigenden Veranlassungszusammenhang zu seinen Lohneink\u00fcnften st\u00fcnden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 25. November 2010 (VI R 34\/08, BStBl II 2012, 24) Bezug genommen.<\/p>\n<p>13Im nun anh\u00e4ngigen Verfahren des zweiten Rechtszuges wiederholen und vertiefen die Kl\u00e4ger ihren bisherigen Vortrag zur Begr\u00fcndung ihres Begehrens auf Ber\u00fccksichtigung des Darlehnsverzichtes aus M\u00e4rz 2001 als Werbungskosten iHv 159.469 DM bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>141. Wesentlicher Grund f\u00fcr den Darlehnsverzicht des Kl\u00e4gers sei der Erhalt des Arbeitsplatzes gewesen. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerposition des Kl\u00e4gers sei bereits im 1. Halbjahr 2000 \u201eangeschlagen\u201c gewesen, der Kl\u00e4ger sei von dem operativen Gesch\u00e4ft der GmbH entbunden und nur noch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Sonderaufgaben zust\u00e4ndig gewesen. Damit sei er seiner Einsch\u00e4tzung nach praktisch seines Amtes enthoben und zum normalen Angestellten der GmbH geworden. Der Kl\u00e4ger habe alle M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen m\u00fcssen, um seinen Arbeitsplatz in seinem Alter zu erhalten. Die Gro\u00dfaktion\u00e4re h\u00e4tten erheblichen Druck auf den Kl\u00e4ger zum Darlehnsverzicht ausge\u00fcbt und ihm \u2013 wie den anderen Kleinaktion\u00e4ren auch \u2013 deutlich gemacht, dass jede einzelne Verweigerung des Verzichts zur Folge gehabt h\u00e4tte, dass die Gro\u00dfaktion\u00e4re die erneute Kapitalerh\u00f6hung verweigern w\u00fcrden, obwohl die Kleinaktion\u00e4re, der Kl\u00e4ger sowie die weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, lediglich GmbH-Anteile von insgesamt 5,65 % zusammen besa\u00dfen. W\u00e4re die Kapitalerh\u00f6hung im M\u00e4rz 2001 nicht erfolgt, h\u00e4tte die GmbH unverz\u00fcglich Insolvenz anmelden m\u00fcssen. Eine gesellschaftsrechtliche Ursache f\u00fcr den Darlehnsverzicht sei nicht anzunehmen, weil der Kl\u00e4ger als Gesellschafter keine Nachschuss- oder Darlehnsgew\u00e4hrungsverpflichtung gehabt habe.<\/p>\n<p>15Die GmbH sei seit ihrem Bestehen immer wieder in Liquidit\u00e4tsproblemen gewesen, ein Bankkredit der Stadtsparkasse sei nur in unzureichender H\u00f6he f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Gesch\u00e4ftsbetriebes gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>162. Der Verzicht auf das Darlehn sei mit dem Nennwert von 159.468 DM als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Das Darlehn sei im Zeitpunkt des Verzichts im M\u00e4rz 2001 in voller H\u00f6he werthaltig gewesen. Die GmbH sei zu diesem Zeitpunkt \u00fcberlebensf\u00e4hig gewesen. Zwar sei fraglich, ob f\u00fcr die GmbH bei einem Verkauf im Jahr 2000 tats\u00e4chlich die derzeit von den Gro\u00dfgesellschaftern im Wege der Kapitalerh\u00f6hung zur Verf\u00fcgung gestellten 10,7 Mio. DM als Kaufpreis zu erzielen gewesen w\u00e4ren. Bei dem von den Gro\u00dfgesellschaftern investierten Kapital habe es sich jedoch \u2013 wie bei der erneuten Zurverf\u00fcgungstellung von 7 Mio. DM im M\u00e4rz 2001 &#8211; um reines Risikokapital gehandelt, von dem diese erwartet h\u00e4tten, dass sie in 5 \u2013 10 Jahren eine Verg\u00fctung ihrer Investition erhalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>17Die Annahme, dass das Darlehn wertlos gewesen sei, weil ohne den Darlehnsverzicht die Insolvenz der GmbH gedroht habe, sei unlogisch.<\/p>\n<p>18Das Darlehn des Kl\u00e4gers sei ein Posten in der gesamten Wirtschafts- und Verm\u00f6genslage der GmbH als Kapitalgesellschaft gewesen. Damit sei der Wert des Darlehns abh\u00e4ngig vom Wert der GmbH im M\u00e4rz 2001. Der Wert der GmbH sei so hoch eingesch\u00e4tzt worden, dass die Gro\u00dfgesellschafter seit November 2000 insgesamt rund 8,5\u00a0Mio. DM investiert h\u00e4tten. Belaufe sich der Unternehmenswert einer GmbH auf einen zweistelligen Millionenbetrag, sei auch ein Darlehn von 159.000 DM in voller H\u00f6he werthaltig. Der Wert einer GmbH sei davon abh\u00e4ngig, welchen Marktpreis externe Investoren zu zahlen bereit seien. Bei der GmbH habe es sich um ein Unternehmen in der damals neuen Wirtschaftsbranche EDV-Dienstleister gehandelt. Die GmbH habe seit 1998 erhebliche Umsatzzuw\u00e4chse verzeichnet (1999\/2000 gegen\u00fcber 1998\/1999 ein Plus von 5,6 Mio. DM = 47,5 %; 2000\/2001 gegen\u00fcber 1999\/2000 ein Plus von 5,5\u00a0Mio. DM = 31,6 %). Aus diesem Grund h\u00e4tten die Gro\u00dfgesellschafter bereits rund 10 Wochen vor dem Darlehnsverzicht eine Kapitalerh\u00f6hung um 1.501.800 DM zuz\u00fcglich Aufgeld iHv 2.312.100 DM, insgesamt 3,8 Mio. DM, vorgenommen, in der Hoffnung, dass sich diese Investition rechnen werde. Zum Verzichtszeitpunkt h\u00e4tten die Gro\u00dfinvestoren das Kapital der GmbH um weitere 7 Mio. DM erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>19Zum Zeitpunkt des Darlehnsverzichtes seien die Gro\u00dfinvestoren davon ausgegangen, dass die GmbH \u00fcberlebensf\u00e4hig und werthaltig sei, ansonsten h\u00e4tten diese sicherlich nicht innerhalb von 3 Monaten rund 10 Mio. DM in die Kapitalerh\u00f6hung gesteckt. Am 06.03.2001 habe ein Junktim zwischen den Gro\u00dfgesellschaftern und den angestellten Darlehnsgebern bestanden: die Gro\u00dfgesellschafter erkl\u00e4rten die Kapitalerh\u00f6hung und damit Arbeitsplatzsicherung gegen Darlehnsverzicht des Angestellten. W\u00e4re das Darlehn wertlos gewesen, w\u00e4re auch eine Verzichtsforderung unsinnig gewesen. Die Gro\u00dfgesellschafter h\u00e4tten den Wert des Darlehns f\u00fcr gegeben gehalten und die Gelegenheit genutzt, den Verzicht darauf zu fordern. Zudem habe die GmbH den Darlehnsverzicht auch in vollem Umfange als Ertrag gebucht.<\/p>\n<p>20Dem stehe nicht entgegen, dass die GmbH seit ihrem Bestehen lediglich Verluste erwirtschaftet habe. Hierbei habe es sich um im Wirtschaftsleben \u00fcbliche Anlaufverluste eines neu gegr\u00fcndeten Unternehmens gehandelt.<\/p>\n<p>21Die GmbH sei zudem zum 30.06.2001 zwar buchm\u00e4\u00dfig, aber nicht wirtschaftlich \u00fcberschuldet gewesen. Die GmbH habe den Wert eines im M\u00e4rz 2001 abgeschlossenen Vertrages \u00fcber die Lieferung und Pflege eines Datenbestandes an eine US-Firma aus handelsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht bilanziell erfassen d\u00fcrfen. Lediglich die bereits erhalten Lizenzzahlungen iHv 1.637.317 DM seien von der GmbH als Erl\u00f6s erfasst worden. Selbst ohne Ber\u00fccksichtigung dieses Betrages ergebe sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund der qualifizierten Rangr\u00fccktrittserkl\u00e4rungen der Gesellschafter und einer stillen Beteiligung ein wirtschaftliches Eigenkapital zum 30.6.2001 iHv 4.875.655,33 DM; rechne man den Wert des Vertrages hinzu, erh\u00f6he sich die Verm\u00f6gensbilanz der GmbH am 06.03.2001 auf positive 10,6 Mio. DM.<\/p>\n<p>22Dass das Darlehn des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he werthaltig gewesen sei, werde auch best\u00e4tigt durch die Erh\u00f6hung des Wertes der Kapitalanteile der Gro\u00dfgesellschafter durch das Ma\u00dfnahmeb\u00fcndel am 06.03.2001. Eine echte betriebswirtschaftliche Notwendigkeit f\u00fcr den von den Gro\u00dfgesellschaftern erzwungenen Darlehnsverzicht der Kleinst-Gesellschafter habe es nicht gegeben; vielmehr habe sich durch den Darlehnsverzicht der angestellten Kleingesellschafter als wesentlicher Effekt die Wertsteigerung der GmbH-Anteile der Gro\u00dfgesellschafter ergeben; diese h\u00e4tten die Gelegenheit genutzt, sich der kleinen Gesellschafter zu entledigen.<\/p>\n<p>23Auch nach dem Tauschgrundsatz sei das Darlehn des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he werthaltig gewesen. Die Bestimmung des Wertes einer Investition bestimme sich durch den Wert der Gegenleistung. Der Kl\u00e4ger habe auf sein Darlehn iHv 159.000 DM verzichtet und hierf\u00fcr den Gegenwert in Form des laufenden Einkommens 2001 iHv 294.000 DM erhalten. Wie auch die F\u00f6rderung der Arbeitspl\u00e4tze durch das Wirtschaftsministerium NRW iHv 500.000 \u20ac pro Arbeitsplatz im Jahr 2001 zeige, habe ein Arbeitsplatz einen bestimmten Wert. Ohne Darlehnsverzicht h\u00e4tte der Kl\u00e4ger seinen Arbeitsplatz und das FA die auf das Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer nicht erhalten.<\/p>\n<p>24Nach dem Stichtagsprinzip sei die 9 Monate nach dem Darlehnsverzicht erfolgte Antragstellung auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil es sich hierbei um nachweislich sp\u00e4tere, nach dem Stichtag eingetretene Umst\u00e4nde gehandelt habe, die die Insolvenz veranlasst h\u00e4tten.<\/p>\n<p>25Das 9 Monate nach dem Darlehnsverzicht beantragte Insolvenzverfahren k\u00f6nne auch nicht zur Wertaufhellung der Forderung herangezogen werden, weil die Gro\u00dfgesellschafter der GmbH dem Gesch\u00e4ftsbetrieb Ende 2001, Anfang 2002 eine neue Richtung gegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>26Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>27den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2006 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers ein Betrag von 159.478 DM als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>28Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>29die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>30Selbst wenn der Darlehnsverzicht des Kl\u00e4gers im M\u00e4rz 2001 erfolgt sei, um den Arbeitsplatz bei der GmbH zu erhalten, sei gleichwohl der Wert der Darlehnsforderung zu diesem Zeitpunkt mit 0 DM anzusetzen.<\/p>\n<p>31Die GmbH sei zum 30.06.2001 buchm\u00e4\u00dfig \u00fcberschuldet gewesen. Diese buchm\u00e4\u00dfige \u00dcberschuldung habe bestanden, obwohl das Kapital der Gesellschaft am 19.12.2000 auf 2.942.000 DM und am 06.03.2001 auf 9.942.000 DM erh\u00f6ht worden sei. Zudem habe der Kl\u00e4ger im erstinstanzlichen Klageverfahren selbst vorgetragen, dass sich die GmbH stets in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und keinesfalls einen objektiven Wert von 10,7 Mio. DM gehabt habe.<\/p>\n<p>32Die Drohung der Gro\u00dfgesellschafter, dass bei einer Weigerung der Kleingesellschafter auf Verzicht der Darlehnsforderung und \u00dcbertragung der Anteile zum Nominalwert eine weitere Kapitalerh\u00f6hung ausscheide, spreche daf\u00fcr, dass die vorherige Kapitalerh\u00f6hung verbraucht und die Darlehnsforderung zu diesem Zeitpunkt wertlos gewesen sei. Durch den Darlehnsverzicht habe der Kl\u00e4ger zumindest den Nominalbetrag seiner Anteile retten k\u00f6nnen. Nach den Kapitalerh\u00f6hungen im November 2000 und M\u00e4rz 2001 sei bereits im Juni 2001 eine weitere Eigenkapitalzuf\u00fchrung f\u00fcr erforderlich gehalten worden und wiederum das Risiko einer Insolvenz bejaht worden.<\/p>\n<p>33Zudem habe die GmbH bereits am 21.02.2002 einen Insolvenzantrag gestellt. Die GmbH sei zu diesem Zeitpunkt zahlungsunf\u00e4hig iSv \u00a7 17 InsO und \u00fcberschuldet iSv \u00a7\u00a019 Abs. 2 InsO gewesen, weil sie seit ihrem Bestehen nur Verluste erwirtschaftet habe. Material- und Personalkosten der GmbH seien zu hoch gewesen, um durch den Umsatz aufgefangen zu werden.<\/p>\n<p>34Das Darlehn habe am 06.03.2001 keinen Wert mehr gehabt, weil ohne Darlehnsverzicht die Insolvenz gedroht h\u00e4tte. Die Gro\u00dfgesellschafter h\u00e4tten angek\u00fcndigt, dass bei Verweigerung des Verzichtes eine Kapitalerh\u00f6hung ausscheide und die GmbH in die Insolvenz gerate. Der Verkauf des Datenbestandes k\u00f6nne hierbei nicht ber\u00fccksichtigt werden; dieser Verkauf sei bereits im Februar 2001 erfolgt, gleichwohl h\u00e4tten die Gro\u00dfgesellschafter im M\u00e4rz 2001 mit der Insolvenz der GmbH gedroht.<\/p>\n<p>35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, die beigezogene Akte des Senates 1 K 3685\/06 E und die Akte des Amtsgerichts Bonns, Aktenzeichen 99 IN 19\/02, \u00fcber die Insolvenz \u00fcber das Verm\u00f6gen GmbH Bezug genommen.<\/p>\n<p>36<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>37Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>38Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2001 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, als der Verzicht auf die Darlehnsforderung iHv 159.468 DM \u00fcberhaupt nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt wurde, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>39Zwar hat der Beklagte zu Recht die Ber\u00fccksichtigung des Verzichtes auf die Darlehnsforderung iHv 159.468 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Jahr 2001 zum Nennwert versagt. Die Darlehnsforderung ist jedoch im Zeitpunkt des Verzichtes am 06.03.2001 mit einem wirtschaftlichen Wert von 10 % des Forderungsbetrages (15.947 DM) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>40Soweit die Kl\u00e4ger eine dar\u00fcber hinausgehende Ber\u00fccksichtigung begehren, ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>411. Der Verzicht des Kl\u00e4gers im M\u00e4rz 2001 auf die Darlehnsforderung gegen\u00fcber der GmbH f\u00fchrt zu Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>42Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit kommt es auf eine berufliche Veranlassung an. Eine solche ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf (d.h. der auf Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit) besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden (BFH, Beschl\u00fcsse vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BStBl II 1978, 105).<\/p>\n<p>43Die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Darlehnsverzichtes sprechen daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger diesen Verzicht aussprach, um seinen Arbeitsplatz zu sichern, der Veranlassungszusammenhang mit den Lohneink\u00fcnften \u00fcberwiegt den gesellschaftsrechtlichen Veranlassungszusammenhang. Der Kl\u00e4ger war im M\u00e4rz 2001 mit 48.200 DM und damit lediglich noch mit 1,64 % am Gesamtkapital der GmbH beteiligt. Die vom Kl\u00e4ger im Jahr 2001 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erzielten Eink\u00fcnfte von 299.445 DM \u00fcberstiegen den Wert seiner Beteiligung an der GmbH sowie die daraus noch erzielbaren Beteiligungseink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>44Mit einer Weigerung des Kl\u00e4gers, den Verzicht auf die Darlehnsforderung zu erkl\u00e4ren, w\u00e4ren negative Folgen f\u00fcr seine Arbeitnehmerstellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verbunden gewesen. Die Gro\u00dfgesellschafter haben dem Kl\u00e4ger und den beiden weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern deutlich gemacht, dass bei einer Weigerung, auf die Darlehnsforderung zu verzichten, die dringend ben\u00f6tigte Kapitalerh\u00f6hung von weiteren 7 Mio. DM unterbleiben w\u00fcrde. Ohne diese zus\u00e4tzlichen liquiden Mittel, die die GmbH nicht aus eigenem Verm\u00f6gen aufbringen konnte, h\u00e4tte die GmbH unverz\u00fcglich Insolvenz anmelden m\u00fcssen. Folge f\u00fcr den Kl\u00e4ger w\u00e4re nicht nur gewesen, dass sein GmbH-Anteil nahezu wertlos geworden w\u00e4re, sondern insbesondere, dass er im Zuge des Insolvenzverfahrens seine Anstellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH bereits im Fr\u00fchjahr 2001 verloren h\u00e4tte. Die Gro\u00dfgesellschafter haben die Kapitalerh\u00f6hung und damit die Arbeitsplatzsicherung nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger nur unter der Bedingung durchgef\u00fchrt, dass auch der Kl\u00e4ger auf seine Darlehnsforderung verzichtete.<\/p>\n<p>452. Der Wert der Darlehnsforderung im Zeitpunkt des Verzichts im M\u00e4rz 2001 ist mit 10\u00a0% des Nennwertes zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>46Die Darlehnsforderung hatte im Zeitpunkt des Verzichtes nicht mehr ihren Nennwert iHv 159.468 DM, sondern war mit einem geringeren Teilwert zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>47Die H\u00f6he der als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen des Kl\u00e4gers durch den Verzicht auf die Darlehnsforderung wird durch den Zeitwert der Forderung bestimmt. Denn nur in H\u00f6he des im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teils der Darlehnsforderung entstehen Aufwendungen, die in einem einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigenden Veranlassungszusammenhang mit den Lohneink\u00fcnften stehen (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 2011 VI R 34\/08, BStBl II 2012, 24; Demuth in BB 2011, 677; Schneider in NWB 2011, 604).<\/p>\n<p>48Die Rechtslage bei einem Arbeitnehmerdarlehn, auf das der Arbeitnehmer gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung verzichtet, ist vergleichbar mit der von Gesellschafterdarlehn, die in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden: Auch bei Beurteilung der Frage nach der H\u00f6he des nach \u00a7 17 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Wertes der verlorenen Forderung ist die Werthaltigkeit derselben zu sch\u00e4tzen (Schmidt\/Kr\u00fcger EStG 31. Auflage 2012 \u00a7 19 Tz 60 \u201eDarlehn\u201c; Meyer-Scharenberg in DStR 1994, 1450). Ma\u00dfgeblich ist auch hier der Betrag, den der Gesellschafter und Forderungsinhaber bei einer fiktiven Ver\u00e4u\u00dferung der Darlehnsforderung von einem fremden Dritten erhalten h\u00e4tte. Dies entspricht dem gemeinen Wert der Forderung, aber auch ihrem Teilwert. Dies wird im Allgemeinen die zu erwartende Insolvenz- oder Vergleichsquote, im Einzelfall auch ein Betrag von 0 \u20ac sein (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 10.11.1998 VIII R 6\/96, BStBl II 1999, 348).<\/p>\n<p>49Ein fremder Dritter h\u00e4tte am 06.03.2009 unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtsituation bestenfalls 10 % des Nennbetrages der Darlehnsforderung des Kl\u00e4gers als Entgelt f\u00fcr deren Abtretung aufgewandt.<\/p>\n<p>50Die Darlehnsforderung des Kl\u00e4gers war in hohem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdet, weil der GmbH ohne die Kapitalerh\u00f6hung das Insolvenzverfahren bereits im M\u00e4rz 2001 gedroht h\u00e4tte. Ohne Forderungsverzicht h\u00e4tte die GmbH die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahren beantragen m\u00fcssen, weil sie im M\u00e4rz 2001 einen zwingenden Liquidit\u00e4tsbedarf von 7 Mio.\u00a0DM hatte, den sie nicht aus eigenen Mitteln befriedigen konnte. Die GmbH h\u00e4tte nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers bei Aufrechterhaltung seiner Darlehnsforderung mangels Kapitalerh\u00f6hung die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und den Betrieb eingestellt.<\/p>\n<p>51Aus seiner Sicht hatte der Kl\u00e4ger somit zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>52Verzichtete der Kl\u00e4ger nicht auf sein Darlehn, h\u00e4tten die Gro\u00dfgesellschafter die dringend erforderliche Kapitalerh\u00f6hung (7 Mio. DM) nicht durchgef\u00fchrt und die GmbH w\u00e4re bereits im M\u00e4rz 2001 in die Insolvenz geraten. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte seinen Arbeitsplatz verloren und w\u00e4re mit seiner Darlehnsforderung in die Insolvenzmasse gefallen, so dass er insoweit bestenfalls mit einer Befriedigung iHd Quote h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>53Verzichtete der Kl\u00e4ger auf sein Darlehn, h\u00e4tte er zwar seinen Darlehnsr\u00fcckzahlungsanspruch verloren, aber er w\u00fcrde zumindest ein Entgelt f\u00fcr seinen Gesellschaftsanteil von 48.200\u00a0DM erhalten.<\/p>\n<p>54Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass auch bei einer Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH bereits im M\u00e4rz 2001 wie bei dem tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Insolvenzverfahren mit einer Quote von 10 % der Forderungen zu rechnen gewesen w\u00e4re. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein fr\u00fcheres Insolvenzverfahren zu einer h\u00f6heren Quote gef\u00fchrt haben k\u00f6nnte, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>55Die im Wege der Kapitalerh\u00f6hung im M\u00e4rz 2001 der GmbH zugef\u00fchrten 7 Mio. DM waren offenkundig bereits nach 9 Monaten verbraucht, so dass der Kl\u00e4ger als allein vertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Januar 2002 tats\u00e4chlich die Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH beantragen musste. Das Insolvenzverfahren dauert inzwischen seit mehr 10 Jahren an, ohne dass es zu Teilaussch\u00fcttungen an die Gl\u00e4ubiger der GmbH gekommen w\u00e4re. Der Insolvenzverwalter beziffert die zu erwartende Quote mit 7,5 % bis 10 %.<\/p>\n<p>56Dem Kl\u00e4ger ist zuzustimmen, dass es unlogisch w\u00e4re, die Wertminderung der Forderung damit zu begr\u00fcnden, dass ohne den Verzicht auf das Darlehn bereits die Insolvenz der GmbH gedroht h\u00e4tte. Eine solche Argumentation griffe zu kurz und w\u00fcrde dem tats\u00e4chlichen, vielschichtigen Geschehensablauf nicht gerecht. Die Wertminderung der Darlehnsforderung im M\u00e4rz 2001 beruht vielmehr auf der Verkn\u00fcpfung des Darlehnsverzichtes mit der \u2013 dringend erforderlichen, erneuten \u2013 Kapitalerh\u00f6hung durch die Gro\u00dfgesellschafter. Die GmbH h\u00e4tte nicht ohne den Darlehnsverzicht, sondern ohne die Kapitalerh\u00f6hung unverz\u00fcglich Insolvenz anmelden m\u00fcssen. Bedingung f\u00fcr die Kapitalerh\u00f6hung, eine sog. \u201econditio sine qua non\u201c, war jedoch der Forderungsverzicht des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>57Dementsprechend kommt es auf die Frage, ob die Gro\u00dfgesellschafter die GmbH im M\u00e4rz 2001 als rettungsw\u00fcrdig ansahen und weitere Betr\u00e4ge riskieren wollten, f\u00fcr die Beurteilung der Werthaltigkeit des Darlehns im M\u00e4rz 2001 nicht an. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger w\u00e4re die Kapitalerh\u00f6hung ohne den Darlehnsverzicht nicht durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>58Auch das Stichtagsprinzip steht einer Bewertung der Darlehnsforderung mit der Insolvenzquote nicht entgegen. Zur Beurteilung des Wertes des Darlehns pr\u00fcft man den hypothetischen Geschehensverlauf, was geschehen w\u00e4re, wenn der Steuerpflichtige nicht verzichtet h\u00e4tte, und nicht einen gemischten Geschehensablauf daraus, was passiert ist, weil auf das Darlehn verzichtet wurde, n\u00e4mlich die Kapitalerh\u00f6hung, und was geschehen w\u00e4re, wenn nicht. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger nicht verzichtet, h\u00e4tte die Insolvenz 9 Monate eher beantragt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>59Die \u00dcbertragung der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2001 auf den Beklagten beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 S. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2011FGO\u2011. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 136 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 522\/11 E Datum: 07.12.2012 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 522\/11 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2006 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers ein weiterer Betrag von 15.947 DM als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt wird. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehensverzicht-gegenuber-dem-arbeitgeber-als-werbungskosten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Darlehensverzicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber als Werbungskosten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1730],"tags":[2814],"class_list":["post-26988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","category-steuern-recht","tag-darlehensverzicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26988\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}