{"id":27120,"date":"2013-05-04T07:29:31","date_gmt":"2013-05-04T05:29:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27120"},"modified":"2013-05-04T07:29:31","modified_gmt":"2013-05-04T05:29:31","slug":"aufteilungsverbot-gilt-nicht-fur-hausliches-arbeitszimmer-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufteilungsverbot-gilt-nicht-fur-hausliches-arbeitszimmer-fg\/","title":{"rendered":"Aufteilungsverbot gilt nicht f\u00fcr h\u00e4usliches Arbeitszimmer (FG)"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px;\">Die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Sch\u00e4tzungswege m\u00f6glich ist. \u00a7\u00a012 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.4.2012 &#8211; 8 K 254\/11; Revision eingelegt).<\/strong><\/h1>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zu betrieblichen und\/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unsch\u00e4dlich (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.3.2011,\u00a0BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3).<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Der Kl\u00e4ger erhielt eine Altersrente und erzielte daneben u.a. Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Er war Eigent\u00fcmer zweier Mehrfamilienh\u00e4user mit jeweils 9 bzw. 5 Mietwohnungen. Au\u00dferdem vermietete er f\u00fcnf Garagen. Er machte geltend, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen T\u00e4tigkeit dar. Erg\u00e4nzend verwies er auf einen \u201eT\u00e4tigkeitsbericht\u201c \u00fcber die Arbeiten, die er im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichtet habe, sowie auf Fotos vom Arbeitszimmer. Auf dem Foto befinden sich u.a. ein Schreibtisch, B\u00fcroschr\u00e4nke und Regale sowie diverse Leitzordner. Im Arbeitszimmer steht ein Computer. Das Finanzamt lie\u00df die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Kl\u00e4ger habe eine ausschlie\u00dfliche oder nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisherigen Auffassung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche Zwecke genutzt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen f\u00fcr die eigene Wohnung grds. nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelm\u00e4\u00dfig um solche der privaten Lebensf\u00fchrung handele, die nach \u00a7\u00a012 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien. War die private Mitbenutzung demnach nicht von nur untergeordneter Bedeutung, so stand die Vorschrift des \u00a7\u00a012 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen. Die Rechtfertigung f\u00fcr ein solches Aufteilungsverbot ist jedoch durch den Beschluss des Gro\u00dfen Senats\u00a0 (Az.\u00a0GrS 1\/06) entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als \u201eArbeitszimmer\u201c trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung geboten ist.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Niederdachsen online<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Sch\u00e4tzungswege m\u00f6glich ist. \u00a7\u00a012 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.4.2012 &#8211; 8 K 254\/11; Revision eingelegt). 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