{"id":2714,"date":"2011-01-31T10:12:26","date_gmt":"2011-01-31T08:12:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2714"},"modified":"2012-08-15T10:13:46","modified_gmt":"2012-08-15T08:13:46","slug":"einsatz-eines-werbemobils-gemeinde-ist-unternehmerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einsatz-eines-werbemobils-gemeinde-ist-unternehmerin\/","title":{"rendered":"Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind grunds\u00e4tzlich hoheitlich t\u00e4tig. Unternehmerisch t\u00e4tig sind sie allein mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Ein solcher ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dient. Zudem muss sie sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung wirtschaftlich herausheben. Dies soll aus Sicht der Finanzverwaltung bei einem Jahresumsatz gegeben sein, der gr\u00f6\u00dfer als 30.678 EUR ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Werbeunternehmen bietet u. a. Kommunen die \u00dcbereignung eines mit Werbeaufschriften versehenen Fahrzeugs an. Im Gegenzug verpflichten sich diese f\u00fcr 5 Jahre, das Fahrzeug in der \u00d6ffentlichkeit zu bewegen. Das Werbeunternehmen berechnet f\u00fcr die Lieferung des Fahrzeugs einen Betrag. Denselben Betrag erh\u00e4lt es von der Kommune f\u00fcr die Werbefahrten in Rechnung gestellt. Das beklagte Finanzamt versagte dem klagenden Unternehmen den Vorsteuerabzug, da das Fahrzeug im hoheitlichen Bereich genutzt worden sei. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof &#8211; und auch bereits das erstinstanzliche Finanzgericht &#8211; haben das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art bejaht. Mit der Verwendung des Fahrzeugs im Stra\u00dfenverkehr erbringt die Kommune eine entgeltliche sonstige Leistung im Zuge eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes. Die Kommune ist Unternehmerin, da sie entgeltliche Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt. Ob das Fahrzeug f\u00fcr hoheitliche Zwecke eingesetzt wird, ist nicht entscheidend. Ebenso ist es nicht erforderlich, bestimmte Umsatzgrenzen zu \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Besteuerung hat immer 2 Seiten: bei einer Umsatzsteuerpflicht d\u00fcrfen auch die Vorsteuern gezogen werden. Ohne Umsatzsteuerpflicht stellen die Vorsteuern Kosten dar. Im vorliegenden Fall f\u00fchrt eine Umsatzsteuerpflicht zu einem Vorteil f\u00fcr das Werbeunternehmen und zu keinem Nachteil f\u00fcr die Kommune, so dass sie das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art begehrten. Andere Steuerpflichtige wiederum sind froh \u00fcber die Umsatzgrenze der Finanzverwaltung, da sie bei darunter liegenden Ums\u00e4tzen keine steuerlichen Konsequenzen zu ziehen brauchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin Kernproblem Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind grunds\u00e4tzlich hoheitlich t\u00e4tig. Unternehmerisch t\u00e4tig sind sie allein mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Ein solcher ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dient. 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