{"id":27148,"date":"2013-05-04T07:40:13","date_gmt":"2013-05-04T05:40:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27148"},"modified":"2020-09-14T16:23:45","modified_gmt":"2020-09-14T14:23:45","slug":"umsatzsteuervorauszahlung-als-regelmasig-wiederkehrende-ausgabe-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuervorauszahlung-als-regelmasig-wiederkehrende-ausgabe-fg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuervorauszahlung als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgabe (FG)"},"content":{"rendered":"<h1>\u00a0<strong>\u201eKurze Zeit\u201d i.S.d. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 und Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Ausgaben sind f\u00fcr das Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG gelten regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, zugeflossen sind, als in diesem Kj bezogen.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0USt-Vorauszahlungen sind regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung i.d.R. von vornherein feststeht.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Als \u201ekurze Zeit\u201d i.S.d. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz 2 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine Erweiterung dieser H\u00f6chstgrenze kommt auch mit Blick auf \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 AO nicht in Betracht.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7\u00a011<br \/>\nUStG \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Satz\u00a03<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob eine am 11. Januar 2010 gezahlte <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuervorauszahlung<\/a> f\u00fcr das 4. Quartal 2009 in H\u00f6he von 3.357,69 \u20ac als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr das Jahr 2009 zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Rechtsanwalt t\u00e4tig und erzielt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er als <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einnahmen-\u00dcberschussrechnung<\/a> nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG ). Umsatzsteuerlich ist der Voranmeldungszeitraum nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG ) das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr das 4. Quartal 2009 wurde am 11. Januar 2010 von dem Kl\u00e4ger eingereicht. Gleichzeitigt wurde die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung in H\u00f6he von 3.357,69 \u20ac geleistet.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2009 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Gewinn aus seiner Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 41.125,49 \u20ac. Die Umsatzsteuervorauszahlung in H\u00f6he von 3.357,69 \u20ac war bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Am 31. Januar 2011 erlie\u00df der Beklagte einen Bescheid \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2009, in dem es u.a. diese von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Betriebsausgabe nicht anerkannte. In den Erl\u00e4uterungen zu dem Bescheid hei\u00dft es: \u201eIn der Gewinnermittlung wurde die Umsatzsteuer von Ihne[n] unzutreffend ber\u00fccksichtigt. Die Abweichungen sind der in der Anlage beigef\u00fcgten Kopie der ge\u00e4nderten Anlage E\u00dcR zu entnehmen\u201d. Dem Steuerbescheid war eine handschriftlich kommentierte Kopie der von den Kl\u00e4gern eingereichten Anlage E\u00dcR sowie ein Kontoauszug des Beklagten beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, der angefochtene Steuerbescheid sei bereits aus dem Grunde formell rechtswidrig und unwirksam, weil die durch den Beklagten vorgenommenen Abweichungen gegen\u00fcber der Steuererkl\u00e4rung nicht nachvollziehbar seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe f\u00fcr das Jahr 2009 zu ber\u00fccksichtigen. Es handele sich um regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2009 abgeflossen und deshalb nach \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 i.V.m. Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG in diesem Jahr 2009 anzusetzen seien. Soweit der Beklagte die Wendung \u201ekurze Zeit\u201d in dieser Vorschrift auf einen Zeitraum von 10 Tagen begrenze, m\u00fcsse dabei ber\u00fccksichtigt werden, dass der zehnte Tag des Jahres 2010 ein Sonntag gewesen sei und deshalb nach \u00a7\u00a0193 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB ) f\u00fcr Fristberechnungen der darauffolgende Werktag ma\u00dfgeblich sei. Da die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig am 11. Januar 2010 erfolgt sei, l\u00e4gen die Voraussetzungen der Zurechnung der Aufwendung zum Jahr 2009 vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>unter \u00c4nderung des Bescheides \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2009 vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 10. November 2011 die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr das 4. Quartal 2009 in H\u00f6he von 3.357,69 \u20ac als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung k\u00f6nne keine Ber\u00fccksichtigung bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2009 finden. Es entspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH), dass der unbestimmte Rechtsbegriff \u201ekurze Zeit\u201d in \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG nur dann als erf\u00fcllt angesehen werde, wenn die Zahlung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet wurde, zu dem sie geh\u00f6rt. Dies sei im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter (\u00a7\u00a079a Abs.\u00a03 und 4 der Finanzgerichtsordnung) zugestimmt und einvernehmlich auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angefochtene Steuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ).<\/p>\n<p>1. Die von dem Kl\u00e4ger am 11. Januar 2010 geleistete Umsatzsteuer in H\u00f6he von 3.357,69\u00a0\u20ac kann nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>a. Nach \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG sind Ausgaben f\u00fcr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02, Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG bestimmt, dass regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten.<\/p>\n<p>a. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen von vornherein feststeht (BFH-Urteil vom 1. August 2007 &#8211; XI R 48\/05 , BStBl. II 2008, 282; BFHE 218, 372 ), so dass \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG anwendbar ist.<\/p>\n<p>b. Als \u201ekurze Zeit\u201d im Sinne des \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG gilt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH &#8211; wie der Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vgl. nur BFH-Urteile vom 13. M\u00e4rz 1964 &#8211; VI 152\/63 , juris; vom 9. Mai 1974 &#8211; VI R 161\/72, BFHE 112, 373 , BStBl II 1974, 547; vom 10. Dezember 1985 &#8211; VIII R 15\/83, BFHE 145, 538 , BStBl II 1986, 342; vom 24. Juli 1986 &#8211; IV R 309\/84, BFHE 147, 419 , BStBl II 1987, 16; vom 6. Juli 1995 &#8211; IV R 63\/94, BFHE 178, 326 , BStBl II 1996, 266; vom 6. Juli 1995 &#8211; IV R 72\/94, BFH\/NV 1996, 209 ; vom 6. M\u00e4rz 1997 &#8211; IV R 47\/95, BFHE 183, 78 , BStBl II 1997, 509; vom 23. September 1999 &#8211; IV R 1\/99, BFHE 190, 335 , BStBl II 2000, 121).<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung vom 6. November 2002 (X B 30\/02, BFH\/NV 2003, 169 ) hat der Bundesfinanzhof ausdr\u00fccklich klargestellt, dass eine Erweiterung dieser H\u00f6chstgrenze unter Berufung auf besondere Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Auch der von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrte \u00a7\u00a0193 BGB f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Ist danach an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserkl\u00e4rung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und f\u00e4llt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erkl\u00e4rungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der n\u00e4chste Werktag.<\/p>\n<p>Zwar gilt die Regelung nach \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 AO auch im Steuerverfahrensrecht, sie findet jedoch keine Anwendung auf die F\u00e4lle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 und Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG . Es fehlt hier schon an der Voraussetzung, wonach eine Leistung zu bewirken \u201eist\u201d. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nicht eine Zahlungspflicht, sondern kn\u00fcpfen nur an eine tats\u00e4chlich in dem dort nicht n\u00e4her bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um daran die vom Grundsatz abweichende zeitliche Zurechnung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die F\u00e4lligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bestimmt sich alleine nach \u00a7 18 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes , wonach die Zahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f\u00e4llig ist. Diese Zahlungsfrist verl\u00e4ngert sich nach \u00a7 108 Abs. 1 AO i.V.m. \u00a7 193 BGB bis zum folgenden Werktag, wenn sie auf einen Sonn- und Feiertag oder einen Sonnabend f\u00e4llt. Diese Verl\u00e4ngerung hat aber auf den Zeitraum des \u00a7 11 EStG keinen Einfluss.<\/p>\n<p>c. Im Streitfall kommt eine Ber\u00fccksichtigung der von dem Kl\u00e4ger am 11. Januar 2010 gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe des Jahres 2009 nicht in Betracht. Die Zahlung ist nicht innerhalb des genannten Zehntageszeitraums erfolgt.<\/p>\n<p>2. Auch die Begr\u00fcndung der angefochtenen Steuerfestsetzung durch den Beklagten hinsichtlich seiner Abweichungen von der Steuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Nach \u00a7\u00a7 126 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach \u00a7 125 AO nichtig macht, insbesondere dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Begr\u00fcndung nachtr\u00e4glich gegeben wird. Dies kann nach \u00a7 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Beklagte in den Erl\u00e4uterungen des Bescheides darauf hingewiesen, dass er im Steuerbescheid hinsichtlich der von dem Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Umsatzsteuerzahlungen abgewichen ist und dies durch Anlagen n\u00e4her erl\u00e4utert. Er hat diese Erl\u00e4uterungen im Einspruchs- und auch im Klageverfahren weiter erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0\u201eKurze Zeit\u201d i.S.d. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 und Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG \u00a0Leitsatz 1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Ausgaben sind f\u00fcr das Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG gelten regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuervorauszahlung-als-regelmasig-wiederkehrende-ausgabe-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuervorauszahlung als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgabe (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,63,1],"tags":[2825,2824],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27148"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27148"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27148\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27148"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27148"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27148"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}