{"id":27197,"date":"2013-05-04T08:06:09","date_gmt":"2013-05-04T06:06:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27197"},"modified":"2013-05-04T08:06:09","modified_gmt":"2013-05-04T06:06:09","slug":"nachweispflicht-fur-bewirtungsaufwendungen-bei-bewirtungen-in-einer-gaststatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachweispflicht-fur-bewirtungsaufwendungen-bei-bewirtungen-in-einer-gaststatte\/","title":{"rendered":"Nachweispflicht f\u00fcr Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gastst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<h2>Zum Nachweis der Aufwendungen ist im Fall einer Gastst\u00e4ttenbewirtung eine Rechnung beizuf\u00fcgen. Die ausgestellte Rechnung muss dabei, sofern es sich nicht um Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Vom Steuerpflichtigen ausgestellte Eigenbelege oder vorgelegte Kreditkartenabrechnungen sind insoweit nicht ausreichend (BFH, Urteil v. 18.4.2012 &#8211; X R 57\/09; ver\u00f6ffentlicht am 12.9.2012).<\/h2>\n<h2><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span>Leitsatz<\/h2>\n<p>1. F\u00fcr den Fall der Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erf\u00fcllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG , die lex specialis zu \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG ist.<\/p>\n<p>2. Die \u00fcber Bewirtungen in einer Gastst\u00e4tte ausgestellten Rechnungen i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG m\u00fcssen, sofern es sich nicht um Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.\u00a0Juni 1990 I\u00a0R\u00a0168\/85 , BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.d.F. des StRefG 1990<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG D\u00fcsseldorf vom 7.\u00a0Dezember 2009 11\u00a0K\u00a01093\/07 E (EFG 2010, 633 )BFH X R 57\/09<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1998 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielte von 1998 bis zu seiner Betriebsaufgabe im Jahr 2001 u.a. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Einzelunternehmen im Bereich \u201eExportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen\u201d.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0F\u00fcr seine gewerbliche T\u00e4tigkeit nutzte der Kl\u00e4ger R\u00e4umlichkeiten im privaten Wohnhaus, das im Miteigentum beider Kl\u00e4ger stand. Dabei handelte es sich zum einen um R\u00e4umlichkeiten im Kellergeschoss (42,81\u00a0qm), die zwei B\u00fcror\u00e4ume, einen Ablage- und Archivraum sowie einen Besprechungsraum umfassten. Diese konnten sowohl \u00fcber einen separaten Hauseingang als auch \u00fcber eine innenliegende Treppe betreten werden. Neben den streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4umen befanden sich im Kellergeschoss au\u00dferdem ein Vorratslager, ein Badezimmer sowie der Heizungskeller. Des Weiteren wurde im ersten Obergeschoss ein Zimmer als Besprechungsraum (17,8\u00a0qm) genutzt, welches \u00fcber eine Treppe im Wohnbereich zu erreichen war. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den vom Kl\u00e4ger erstellten Grundrisszeichnungen, auf die das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat. Der Kl\u00e4ger wies die entsprechenden Geb\u00e4udeteile in der Bilanz zur H\u00e4lfte als Betriebsverm\u00f6gen aus, im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin wurde zwischen den Eheleuten ein Mietvertrag geschlossen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0In den Jahren 2003 und 2004 f\u00fchrte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) bei dem Kl\u00e4ger eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung betreffend die Streitjahre durch. Nach Auffassung der Betriebspr\u00fcfung handelte es sich bei den vom Kl\u00e4ger genutzten R\u00e4umlichkeiten um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers darstellte, so dass lediglich Aufwendungen in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM j\u00e4hrlich abgezogen werden konnten. Die den H\u00f6chstbetrag \u00fcbersteigenden Raumkosten in H\u00f6he von 13.498\u00a0DM (1998), 23.934\u00a0DM (1999) bzw. 15.011\u00a0DM (2000) wurden dem Gewinn hinzugerechnet. Des Weiteren wurden Bewirtungsaufwendungen in H\u00f6he von 5.339\u00a0DM (1998), 8.969\u00a0DM (1999) bzw. 16.509\u00a0DM (2000) unter Hinweis darauf, dass Rechnungen \u00fcber 200\u00a0DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten m\u00fcssten (R\u00a021 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998 \/1999\/2000 \u2014EStR \u2014), nicht anerkannt. Dies gelte auch f\u00fcr im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege, die der Kl\u00e4ger erstellt hatte, seien als Nachweise nicht ausreichend.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Das FA erlie\u00df daraufhin am 24.\u00a0Juni 2004 nach \u00a7\u00a0164 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Raumkosten und die Bewirtungsaufwendungen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 633 ver\u00f6ffentlichtem Urteil teilweise statt, indem es weitere Bewirtungsaufwendungen in H\u00f6he von 4.100\u00a0DM (1998), 8.969\u00a0DM (1999) bzw. 15.875\u00a0DM (2000) f\u00fcr abziehbar hielt, die Klage im \u00dcbrigen jedoch abwies.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision Verletzung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Der Auffassung des FG, das von einer grunds\u00e4tzlichen Abziehbarkeit der Bewirtungsaufwendungen ausgehe, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG erf\u00fcllt seien, und in diesem Fall eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung nicht mehr f\u00fcr erforderlich halte, sei nicht zu folgen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die Rechnung m\u00fcsse auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gelte nur dann nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 200\u00a0DM nicht \u00fcbersteige (R\u00a021 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 EStR ).<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie \u2014bez\u00fcglich der Revision der Kl\u00e4ger\u2014 deren Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen sowie mit ihrer eigenen Revision das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 21.\u00a0Februar 2007 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000, jeweils vom 24.\u00a0Juni 2004, dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Betriebsausgaben in H\u00f6he von 13.498\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1998, 23.934\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1999 und 15.011\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 2000 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger wenden sich mit ihrer Revision gegen die Nichtber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den betrieblich genutzten R\u00e4umen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die im Privathaus der Kl\u00e4ger gelegenen und betrieblich genutzten R\u00e4ume im ersten Obergeschoss und im Kellergeschoss seien nicht als h\u00e4usliches Arbeitszimmer, sondern als Betriebsst\u00e4tte zu werten. Entscheidend f\u00fcr die Abgrenzung sei allein das konkrete Unternehmensmodell, aus dem sich ableiten lie\u00dfe, welche Anforderungen an eine Betriebsst\u00e4tte zu stellen seien.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Er, der Kl\u00e4ger, habe f\u00fcr seine Kunden insbesondere die Projektplanung und Auftragsabwicklung \u00fcbernommen. Diese T\u00e4tigkeiten seien ausschlie\u00dflich in seiner Betriebsst\u00e4tte erbracht worden. Dar\u00fcber hinaus sei die eigene Unternehmensplanung des Kl\u00e4gers sowie die organisatorische Abwicklung in seiner Betriebsst\u00e4tte vorgenommen worden.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Hilfsweise f\u00fchrten die Kl\u00e4ger aus, dass selbst die Annahme eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers nicht zu einer K\u00fcrzung des Betriebsausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG f\u00fchren k\u00f6nne, da die R\u00e4umlichkeiten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers gebildet h\u00e4tten. Der qualitative Schwerpunkt der Unternehmenst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei gerade nicht w\u00e4hrend der Reiset\u00e4tigkeiten, sondern in seiner Betriebsst\u00e4tte erbracht worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014). Zu Unrecht hat das FG weitere Bewirtungsaufwendungen in H\u00f6he von 4.100\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1998, 8.969\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1999 sowie 15.875\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 2000 als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG sind Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass nicht abziehbar, soweit sie 80\u00a0% der Aufwendungen \u00fcbersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H\u00f6he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie H\u00f6he der Aufwendungen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG ). Hat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, so gen\u00fcgen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung \u00fcber die Bewirtung ist beizuf\u00fcgen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG ).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a02. Zu Unrecht hat das FG Bewirtungsaufwendungen in H\u00f6he von 4.100\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1998, 8.969\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 1999 und 15.875\u00a0DM f\u00fcr das Jahr 2000 als abziehbar anerkannt, da auf den eingereichten Rechnungen \u00fcber die Bewirtung die erforderliche Angabe des Namens des Kl\u00e4gers als bewirtende Person fehlte.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0a) Die Voraussetzungen zur Erf\u00fcllung der Nachweispflicht bei einer Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte ergeben sich \u2014entgegen der Auffassung des FG\u2014 allein aus der Vorschrift des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG als lex specialis zu \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG . Dies ergibt sich insbesondere aus dem zwingenden Erfordernis, im Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen. Die Beif\u00fcgung der Rechnung kann nicht durch Angaben nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG \u2014also durch Eigenbelege\u2014 ersetzt werden. Das systematische Verst\u00e4ndnis des FG, \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG stelle lediglich eine Vereinfachungsregelung zu \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG f\u00fcr den Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung dar, ist unzutreffend.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung der Nachweispflichten nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 S\u00e4tze\u00a02 und 3 EStG im Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.\u00a0Mai 1960 2\u00a0BvL\u00a011\/59, 11\/60, BVerfGE 11, 126, unter B.I.1.; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 14.\u00a0Mai 1974 VIII\u00a0R\u00a095\/72 , BFHE 112, 546 , BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a, m.w.N.). Im Rahmen des m\u00f6glichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 546 , BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 4.\u00a0Dezember 2006 GrS\u00a01\/05, BFHE 216, 168 , BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c\u00a0bb). Erg\u00e4nzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift f\u00fcr deren Auslegung Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 7.\u00a0Mai 1987 IV\u00a0R\u00a0150\/84 , BFHE 150, 130 , BStBl II 1987, 670, unter 1.a).<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0bb) Schon der Wortlaut des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG \u2014insbesondere die Einleitung (\u201eHat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, &#8230;\u201d)\u2014 macht deutlich, dass Satz\u00a03 eine im Verh\u00e4ltnis zu Satz\u00a02 spezielle Vorschrift in Bezug auf die Nachweispflicht im Falle der Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte darstellt. Au\u00dferdem verlangt die Vorschrift ausdr\u00fccklich die Beif\u00fcgung der Rechnung \u00fcber die Bewirtung, ohne eine Ausnahme zu statuieren, so dass bei einer Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte \u2014im Gegensatz zu sonstigen Bewirtungen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz 2 EStG )\u2014 zwingend die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen ist. Das Beif\u00fcgen der Rechnung ist daher \u2014entgegen der Auffassung des FG auch nach Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990 (StRefG 1990 ) vom 25.\u00a0Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093 , BStBl I 1988, 224)\u2014 materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug (ebenso Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2014HHR\u2014, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01234; Bl\u00fcmich\/ Wied, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0741). Insoweit entspricht dieses Ergebnis auch der Systematik des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG , der f\u00fcr den besonderen Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung in Satz\u00a03 ein weiteres Erfordernis aufstellt. Dass Satz\u00a03 eigene Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung gen\u00fcgen l\u00e4sst, folgt allein daraus, dass die \u00fcbrigen der in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG genannten Angaben \u2014n\u00e4mlich zum Ort und Tag der Bewirtung sowie der H\u00f6he der Aufwendungen\u2014 sich bereits aus der beizuf\u00fcgenden Rechnung ergeben (HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01234; S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG , \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0182).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0cc) Die Entstehungsgeschichte des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG best\u00e4tigt diese Auslegung. Insbesondere hat die Neufassung der Vorschrift durch das StRefG 1990 nichts am Erfordernis, im Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen, ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0(1) Die Fassung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG vor der \u00c4nderung durch das StRefG 1990 beruhte auf dem Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) vom 5.\u00a0August 1974 (BGBl I 1974, 1769 , BStBl I 1974, 530). Danach erfasste die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Betriebsausgaben \u201eAufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre H\u00f6he und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind.\u201d Weiter hie\u00df es in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG in der Fassung des EStRG: \u201eZum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlass der Bewirtung und H\u00f6he der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung \u00fcber die Bewirtung, die vom Inhaber der Gastst\u00e4tte unterschrieben sein muss, beizuf\u00fcgen.\u201d<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Der insoweit eindeutige Wortlaut entsprach dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen, dass bei einer Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte die Aufwendungen durch eine Rechnung der Gastst\u00e4tte belegt werden mussten (vgl. BTDrucks 7\/2180, S.\u00a016).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0(2) Durch das StRefG 1990 hat sich an der Pflicht, im Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen, nichts ge\u00e4ndert. Neben der Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf 80\u00a0% sollten die bestehenden gesetzlichen Nachweisanforderungen nach dem gesetzgeberischen Willen nur insoweit erleichtert werden, als dem Steuerpflichtigen freigestellt wurde, in welcher Form er die erforderlich schriftlichen Angaben zur Erf\u00fcllung seiner Nachweispflicht macht, so dass auf das Ausf\u00fcllen eines amtlichen Vordrucks verzichtet wurde. Bei einer Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte brauchten die Angaben zum Ort und Tag der Bewirtung sowie zu der H\u00f6he der Aufwendungen nicht mehr gemacht werden, da sich diese aus der Rechnung ergeben. An der Pflicht, die Rechnung bei Gastst\u00e4ttenbewirtungen beizuf\u00fcgen, wollte der Gesetzgeber hingegen festhalten; lediglich auf das Erfordernis der Unterschrift des Inhabers der Gastst\u00e4tte wollte man aus Vereinfachungsgr\u00fcnden verzichten (vgl. Begr\u00fcndung des Fraktionsentwurfs eines StRefG 1990 , BTDrucks 11\/2157, S.\u00a0138\u00a0f., sowie der hinsichtlich des Texts des Entwurfs und der Begr\u00fcndung gleichlautende Regierungsentwurf eines StRefG 1990 , BTDrucks 11\/2226, S.\u00a05; ausdr\u00fccklich Erster Bericht des Finanzausschusses zu dem Fraktionsentwurf, BTDrucks 11\/2536, S.\u00a046\u00a0f., 76; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.\u00a0Februar 2004 IV\u00a0R\u00a050\/01 , BFHE 205, 234 , BStBl II 2004, 502, unter II.1.).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0dd) Schlie\u00dflich spricht auch der Normzweck daf\u00fcr, dass im Fall der Gastst\u00e4ttenbewirtung zwingend die Rechnung beizuf\u00fcgen ist und sich damit die Voraussetzungen zur Erf\u00fcllung der Nachweispflicht in diesem Fall allein aus \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG ergeben. Der Gastst\u00e4ttenrechnung kommt als Fremdbeleg eine erh\u00f6hte Nachweisfunktion zu. Die Gastst\u00e4ttenrechnung soll den Finanz\u00e4mtern die Pr\u00fcfung der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen erleichtern und den Abzug von nicht betrieblich veranlassten oder unangemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erschweren (vgl. Meurer in Lademann, EStG , \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0677; BFH-Urteil vom 27.\u00a0Juni 1990 I\u00a0R\u00a0168\/85 , BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990 ).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0b) Die Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt, so dass das FG unzutreffend Bewirtungsaufwendungen in H\u00f6he von 4.100\u00a0DM f\u00fcr 1998, 8.969\u00a0DM f\u00fcr 1999 sowie 15.875\u00a0DM f\u00fcr 2000 als weitere Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0aa) Durch die Einreichung der Eigenbelege haben die Kl\u00e4ger ihre Pflicht zur schriftlichen Angabe des Anlasses und der Teilnehmer der Bewirtung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG erf\u00fcllt. Dass die Kl\u00e4ger in den Eigenbelegen weitere Angaben gemacht haben, ist insoweit unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0bb) Dass die Angabe des Kl\u00e4gers als bewirtende Person auf den ansonsten ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungen fehlte, steht dem Abzug der streitgegenst\u00e4ndlichen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben jedoch entgegen. Gastst\u00e4ttenrechnungen i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a03 EStG m\u00fcssen, sofern es sich nicht um Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i.S. der Umsatzteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV ) handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Weder die entsprechende Angabe des Kl\u00e4gers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machten die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0(1) Nach der Rechtsprechung des BFH zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990 mussten die einzureichenden Gastst\u00e4ttenrechnungen grunds\u00e4tzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, um dem Normzweck des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG in der Fassung vor dessen \u00c4nderung durch das StRefG 1990 (a.F.) zu gen\u00fcgen (BFH-Urteile in BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903, und vom 2.\u00a0Oktober 1990 VIII\u00a0R\u00a062\/86, BFHE 162, 295 , BStBl II 1991, 174; ebenso die Finanzverwaltung: R\u00a021 Abs.\u00a08 EStR ; wie auch das Schrifttum: HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01235; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0742; S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0202; Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7\u00a7\u00a04, 5 Rz\u00a01700; Frotscher in Frotscher, EStG , Freiburg 2011, \u00a7\u00a04 Rz\u00a0693; Meurer in Lademann, a.a.O., \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0678\u00a0f. <em>)<\/em> .<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Der BFH hatte in seiner Entscheidung in BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903 insoweit ausgef\u00fchrt, dass sich dies aus dem Zweck des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG a.F. ergebe (dem folgend BFH-Urteil in BFHE 162, 295 , BStBl II 1991, 174; ebenso auf den Normzweck abstellend: S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0202). Durch die Vorschrift solle den Finanz\u00e4mtern die Pr\u00fcfung der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen erleichtert und dadurch der Abzug von nicht betrieblich veranlassten oder unangemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erschwert werden. Eine blo\u00dfe Glaubhaftmachung der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen solle f\u00fcr den Abzug nicht ausreichen. Gastst\u00e4ttenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen seien grunds\u00e4tzlich als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen ungeeignet, da sie nicht erkennen lie\u00dfen, welchem Steuerpflichtigen die Aufwendungen entstanden seien. Besitze der Steuerpflichtige die Rechnung und lege er sie dem Finanzamt vor, dann sei dies zwar ein Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass ihm die Bewirtungsaufwendungen entstanden seien. Dieses Beweisanzeichen reiche aber als Nachweis nicht aus.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gastst\u00e4ttenrechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten m\u00fcssten, gelte danach lediglich f\u00fcr Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i.S. der UStDV . Diese Ausnahme f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen i.S. der UStDV sei im Bereich der Ertragsteuern auf Gastst\u00e4ttenrechnungen entsprechend anzuwenden, denn nur so k\u00f6nne die mit ihr erstrebte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch f\u00fcr das Gastst\u00e4ttengewerbe erreicht werden.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0(2) Diese BFH-Rechtsprechung ist nach Auffassung des erkennenden Senats auf die in den Streitjahren geltende Rechtslage \u00fcbertragbar. Gastst\u00e4ttenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen grunds\u00e4tzlich ungeeignet, da damit nicht belegt ist, wem die Aufwendungen entstanden sind und das Finanzamt weder die betriebliche Veranlassung noch die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen pr\u00fcfen kann (ebenso S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0202; vgl. auch Frotscher in Frotscher, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0693; im Ergebnis ebenso: HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01235; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0742, und Meurer in Lademann, a.a.O., \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0679). Ohne eine solche Angabe besteht grunds\u00e4tzlich die Gefahr, dass fremde Dritte Rechnungen an sich nehmen und als eigene Belege verwenden (S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0202). Im \u00dcbrigen spricht auch der bestehen bleibende Gleichlauf mit dem Umsatzsteuerrecht f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit dieser Rechtsprechung; so ben\u00f6tigen vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige ohnehin eine Rechnung, in welcher der Steuerpflichtige als Leistungsempf\u00e4nger ausgewiesen ist.<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0(3) Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in dem Eigenbeleg kann die entsprechende Angabe in der Rechnung nicht ersetzen (ebenso HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01235). Dies galt nach Auffassung des I.\u00a0Senats (Urteil in BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903) aufgrund der unterschiedlichen Nachweisfunktionen von Eigen- und Fremdbeleg auch bereits f\u00fcr die Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990 . Hieran hat sich durch das StRefG 1990 nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0Der Gastst\u00e4ttenrechnung als Fremdbeleg kommt weiterhin eine \u2014im Vergleich zum Eigenbeleg\u2014 erh\u00f6hte Nachweisfunktion zu, so dass die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen allein in dem Eigenbeleg nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die Angabe auch auf der Gastst\u00e4ttenrechnung erforderlich bleibt. Denn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nur durch den Gastst\u00e4tteninhaber oder seinen Bevollm\u00e4chtigten auf der Rechnung vermerkt werden (vgl. z.B. S\u00f6hn, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0203), wie auch eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung der Gastst\u00e4ttenrechnung um den Namen des Bewirtenden nur durch diese Personen erfolgen darf (ebenso: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0H\u00a0205; HHR\/Stapperfend, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01235; Frotscher in Frotscher, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0693; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0743; Meurer in Lademann, a.a.O., \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a0679; so auch BFH-Urteile in BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903, und in BFHE 162, 295 , BStBl II 1991, 174, beide zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990 ).<\/p>\n<p><strong>34 <\/strong>\u00a0(4) Auch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen k\u00f6nnen \u2014entgegen der Auffassung des FG\u2014 an diesem Ergebnis nichts \u00e4ndern. Durch die Kreditkartenabrechnungen kann lediglich die Begleichung der Rechnung nachgewiesen werden, nicht jedoch die Frage der betrieblichen Veranlassung, also wer zu der Bewirtung eingeladen hat, d.h. Bewirtender war. Damit ist auch nach Inkrafttreten des StRefG 1990 die Angabe des Rechnungsadressaten auf der eingereichten Gastst\u00e4ttenrechnung (grunds\u00e4tzlich) erforderlich. Vergleichbar verlangt eine Rechnung i.S. des \u00a7\u00a035a EStG 2002 , dass sich aus der Rechnung jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich gef\u00f6rderten Leistungsbeziehung und somit auch der Empf\u00e4nger der Dienstleistung entnehmen lassen (BFH-Urteil vom 29.\u00a0Januar 2009 VI\u00a0R\u00a028\/08 , BFHE 224, 255 , BStBl II 2010, 166).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>\u00a0Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 FGO ). Das FG hat revisionsrechtlich fehlerfrei die von den Kl\u00e4gern f\u00fcr die betrieblich genutzten R\u00e4ume geltend gemachten Aufwendungen in den Streitjahren jeweils nur bis zur H\u00f6chstgrenze von 2.400\u00a0DM als Betriebsausgaben zugelassen.<\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a01 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a02 EStG nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50\u00a0% der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit betr\u00e4gt oder wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesen F\u00e4llen wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400\u00a0DM begrenzt, wobei die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach nicht gilt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a03 EStG ).<\/p>\n<p><strong>37 <\/strong>\u00a02. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4ume als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a01 EStG angesehen.<\/p>\n<p><strong>38 <\/strong>\u00a0a) Der Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht n\u00e4her bestimmt. Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Bestimmung das h\u00e4usliche B\u00fcro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.\u00a0September 2002 VI\u00a0R\u00a070\/01 , BFHE 200, 336 , BStBl II 2003, 139; vom 20.\u00a0November 2003 IV\u00a0R\u00a030\/03, BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775; vom 22.\u00a0November 2006 X\u00a0R\u00a01\/05, BFHE 216, 110 , BStBl II 2007, 304, und vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2009 VI\u00a0R\u00a015\/07, BFHE 224, 444 , BStBl II 2009, 598). Der Nutzung entsprechend ist das h\u00e4usliche Arbeitszimmer typischerweise mit B\u00fcrom\u00f6beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm\u00e4\u00dfig das zentrale M\u00f6belst\u00fcck darstellt (BFH-Urteile vom 20.\u00a0November 2003 IV\u00a0R\u00a03\/02 , BFHE 205, 46 , BStBl II 2005, 203; in BFHE 216, 110 , BStBl II 2007, 304, und in BFHE 224, 444 , BStBl II 2009, 598).<\/p>\n<p><strong>39 <\/strong>\u00a0Aus dem Wesen des Typus des \u201eh\u00e4uslichen Arbeitszimmers\u201d folgt, dass seine Grenzen flie\u00dfend sind und dass es \u00dcbergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 336 , BStBl II 2003, 139, und in BFHE 216, 110 , BStBl II 2007, 304). Ob ein Raum als h\u00e4usliches Arbeitszimmer anzusehen ist, l\u00e4sst sich daher nur aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 16.\u00a0Oktober 2002 XI\u00a0R\u00a089\/00 , BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185, und in BFHE 224, 444 , BStBl II 2009, 598). Insoweit ist das \u201eh\u00e4usliche Arbeitszimmer\u201d von Betriebsst\u00e4tten \u00e4hnlichen R\u00e4umen im Wohnbereich abzugrenzen, f\u00fcr die die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG nicht gilt (BFH-Urteil vom 9.\u00a0August 2011 VIII\u00a0R\u00a04\/09 , BFH\/NV 2012, 200 ; Schmidt\/Heinicke, EStG , 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0591, m.w.N.; vgl. auch Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7\u00a04 EStG 84 0). Ohne Bedeutung f\u00fcr die Qualifizierung als Arbeitszimmer ist es dagegen, ob der Raum eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7\u00a012 AO darstellt (BFH-Entscheidungen in BFHE 201, 27 , BStBl II 2003, 185; vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2005 III\u00a0R\u00a017\/03, BFH\/NV 2005, 1537 , und vom 2.\u00a0Dezember 2009 VIII\u00a0B\u00a0219\/08, BFH\/NV 2010, 431 ).<\/p>\n<p><strong>40 <\/strong>\u00a0b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG angenommen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4ume im Kellergeschoss sowie im ersten Obergeschoss eine funktionale Einheit bildeten, so dass die Qualifizierung als h\u00e4usliches Arbeitszimmer f\u00fcr die R\u00e4ume gemeinsam vorzunehmen war.<\/p>\n<p><strong>41 <\/strong>\u00a0aa) Begehrt der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr mehrere in seine h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundene R\u00e4ume, ist die Qualifizierung als h\u00e4usliches Arbeitszimmer grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur dann in Betracht, wenn die R\u00e4ume eine funktionale Einheit bilden. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob aufgrund der r\u00e4umlichen Situation die Nutzung in einem oder in mehreren R\u00e4umen erfolgt (BFH-Urteile in BFHE 200, 336 , BStBl II 2003, 139; in BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775, und vom 9.\u00a0November 2006 IV\u00a0R\u00a02\/06, BFH\/NV 2007, 677 ).<\/p>\n<p><strong>42 <\/strong>\u00a0bb) Insbesondere bei Zugrundelegung der Grundrisszeichnungen, die durch ausdr\u00fcckliche Bezugnahme im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils von den bindenden Feststellungen des FG umfasst sind, <em>\u00a0<\/em>\u00a0bildeten die B\u00fcror\u00e4ume sowie der Ablage- und Archivraum im Kellergeschoss sowie die Besprechungsr\u00e4ume im Kellergeschoss und ersten Obergeschoss eine funktionale Einheit, da alle R\u00e4ume mit den Beratungs- und Vermittlungsleistungen des Kl\u00e4gers als \u201eexterne Exportabteilung\u201d mittelst\u00e4ndischer Unternehmen in Zusammenhang standen.<\/p>\n<p><strong>43 <\/strong>\u00a0Der Ablage- und Archivraum erf\u00fcllte insoweit (Teil-)Funktionen, die typischerweise einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zukommen. In einem Arbeitszimmer werden regelm\u00e4\u00dfig auch B\u00fccher und Akten aufbewahrt; zu diesem Zweck ist der betreffende Raum typischerweise mit Regalen oder \u00e4hnlichen M\u00f6beln ausgestattet. Ebenso geh\u00f6rt das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen regelm\u00e4\u00dfig zu den in einem Arbeitszimmer verrichteten T\u00e4tigkeiten, so dass B\u00fcror\u00e4ume und Ablage- und Archivraum als funktionale Einheit betrachtet werden m\u00fcssen (vgl. grundlegend BFH-Urteil in BFHE 200, 336 , BStBl II 2003, 139).<\/p>\n<p><strong>44 <\/strong>\u00a0Ebenso verh\u00e4lt es sich mit den Besprechungsr\u00e4umen. Allein der Umstand, dass in einem als B\u00fcro genutzten Raum gelegentlich Beratungsgespr\u00e4che gef\u00fchrt werden, f\u00fchrt nicht dazu, die Eigenschaft des B\u00fcros als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG zu verneinen (vgl. BFH-Urteile vom 23.\u00a0September 1999 VI\u00a0R\u00a074\/98 , BFHE 189, 438 , BStBl II 2000, 7, und in BFH\/NV 2007, 677 ). Gleiches muss gelten, wenn die Funktion, gelegentliche Besprechungen zu erm\u00f6glichen, in einen separaten Raum ausgelagert wird.<\/p>\n<p><strong>45 <\/strong>\u00a0c) Das FG hat zutreffend die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4ume als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG qualifiziert.<\/p>\n<p><strong>46 <\/strong>\u00a0aa) Die R\u00e4ume waren in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re der Kl\u00e4ger eingebunden, mit B\u00fcrom\u00f6beln ausgestattet und wurden b\u00fcrom\u00e4\u00dfig genutzt.<\/p>\n<p><strong>47 <\/strong>\u00a0In die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden und damit grunds\u00e4tzlich als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG anzusehen ist eine funktionale B\u00fcroeinheit regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn sich diese in R\u00e4umen befindet, die zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775; vom 18.\u00a0August 2005 VI\u00a0R\u00a039\/04, BFHE 211, 447 , BStBl II 2006, 428, und in BFH\/NV 2007, 677 ). K\u00f6nnen hingegen die als Arbeitszimmer genutzten R\u00e4umlichkeiten nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so stellen sie in der Regel auch kein \u201eh\u00e4usliches\u201d Arbeitszimmer dar. In diesem Sinne bestimmt sich die H\u00e4uslichkeit beruflich genutzter R\u00e4umlichkeiten danach, ob sie sich unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zugeh\u00f6rig darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die R\u00e4umlichkeiten mit den privaten Wohnr\u00e4umen des Steuerpflichtigen aufgrund der unmittelbaren r\u00e4umlichen N\u00e4he als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 447 , BStBl II 2006, 428).<\/p>\n<p><strong>48 <\/strong>\u00a0Dies ist vorliegend in Bezug auf den Besprechungsraum im ersten Obergeschoss ohne Weiteres der Fall. Aber auch hinsichtlich der im Kellergeschoss gelegenen R\u00e4umlichkeiten hat das FG zutreffend darauf abgestellt, dass diese zwar \u00fcber einen separaten Hauseingang verf\u00fcgten, sie aber ebenso \u00fcber die Innentreppe aus dem Wohnbereich der Kl\u00e4ger erreicht werden konnten. Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass sich im Kellergeschoss neben den streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4umen als privat genutzte R\u00e4ume ein Vorratslager, ein Badezimmer sowie der Heizungskeller befanden.<\/p>\n<p><strong>49 <\/strong>\u00a0bb) Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Betriebsst\u00e4tten \u00e4hnlichen R\u00e4umen im Wohnbereich und damit ein Herausfallen der R\u00e4umlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG verneint.<\/p>\n<p><strong>50 <\/strong>\u00a0Ein im privaten Wohnhaus gelegenes B\u00fcro kann dann aus dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls die Einbindung des B\u00fcros in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re aufgehoben oder \u00fcberlagert wird (BFH-Urteile in BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775; in BFHE 205, 46 , BStBl II 2005, 203, und in BFH\/NV 2007, 677 ).<\/p>\n<p><strong>51 <\/strong>\u00a0(1) Entscheidend f\u00fcr die Annahme eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ist insoweit, dass die von dem Steuerpflichtigen genutzte funktionale B\u00fcroeinheit nicht f\u00fcr einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet ist (BFH-Urteile vom 23.\u00a0Januar 2003 IV\u00a0R\u00a071\/00 , BFHE 201, 269 , BStBl II 2004, 43, und vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2004 X\u00a0R\u00a01\/03, BFH\/NV 2004, 1387 ). Insoweit kann auch die nach au\u00dfen erkennbare Widmung der R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr den Publikumsverkehr zur Folge haben, dass diese nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG unterfallen (BFH-Urteil in BFHE 205, 46 , BStBl II 2005, 203, in Bezug auf eine \u00e4rztliche Notfallpraxis). Ein Herausfallen aus dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG ist allerdings nicht schon allein deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger die von ihm genutzten R\u00e4umlichkeiten gelegentlich f\u00fcr Beratungsgespr\u00e4che benutzt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2007, 677 ; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 189, 438 , BStBl II 2000, 7). Umst\u00e4nde, die die Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re aufheben oder \u00fcberlagern, k\u00f6nnen aber dann gegeben sein, wenn die funktionale B\u00fcroeinheit auch von dritten, nicht familienangeh\u00f6rigen und auch nicht haushaltszugeh\u00f6rigen Personen genutzt wird (BFH-Urteile in BFHE 205, 46 , BStBl II 2005, 203, und in BFH\/NV 2007, 677 ).<\/p>\n<p><strong>52 <\/strong>\u00a0(2) Zutreffend hat das FG insoweit ber\u00fccksichtigt, dass es nach den Angaben des Kl\u00e4gers in den Streitjahren nur zu gelegentlichen Zusammenk\u00fcnften mit den Auftraggebern in den streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4umlichkeiten kam, die dieser aus dem Ged\u00e4chtnis pauschal mit zwei- bis dreimal pro Monat angegeben hat. Dies erf\u00fcllt nicht die Anforderungen, die an einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr zu stellen sind. Im \u00dcbrigen waren die R\u00e4umlichkeiten auch nicht nach au\u00dfen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet.<\/p>\n<p><strong>53 <\/strong>\u00a0Im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung ist das FG auch auf die Behauptung des Kl\u00e4gers im Er\u00f6rterungstermin am 16.\u00a0November 2009 eingegangen, eine Aushilfskraft besch\u00e4ftigt zu haben, was im Gegensatz zu den Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift vom 20.\u00a0M\u00e4rz 2007 steht. Insoweit hat das FG \u2014revisionsrechtlich bedenkenfrei\u2014 darauf abgestellt, dass sich in den Gewinn- und Verlustrechnungen des kl\u00e4gerischen Einzelunternehmens f\u00fcr die Streitjahre keinerlei Personalaufwendungen finden, und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Kl\u00e4ger sich nicht der Hilfe von Arbeitnehmern bedient hat. Der Plan, zuk\u00fcnftig Arbeitnehmer zu besch\u00e4ftigen, gen\u00fcgt nicht, da allein die Nutzung in den Streitjahren entscheidend ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 46 , BStBl II 2005, 203, unter 5.b\u00a0bb). Auch die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin zur Ausf\u00fchrung der notwendigen Arbeiten w\u00e4hrend der Abwesenheit des Kl\u00e4gers steht der Anwendbarkeit des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG nicht entgegen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26.\u00a0September 2005 XI\u00a0B\u00a057\/04, BFH\/NV 2006, 517 , und in BFH\/NV 2007, 677 ).<\/p>\n<p><strong>54 <\/strong>\u00a0Zutreffend hat das FG schlie\u00dflich ausgef\u00fchrt, dass in der Gr\u00f6\u00dfe der R\u00e4umlichkeiten angesichts der gesamten Wohn- und Nutzfl\u00e4che des Wohnhauses von 347,56\u00a0qm kein Anhaltspunkt gegen eine Qualifizierung der streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4ume als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG gesehen werden kann (vgl. zu diesem Kriterium BFH-Urteil vom 15.\u00a0Dezember 2004 XI\u00a0R\u00a014\/03 , GmbH-Rundschau 2005, 1215).<\/p>\n<p><strong>55 <\/strong>\u00a0(3) Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Zuordnung der streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00e4umlichkeiten zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinns der Qualifizierung der R\u00e4umlichkeiten als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG nicht entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>56 <\/strong>\u00a0Die nicht vollst\u00e4ndige Abziehbarkeit der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf ein zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Wirtschaftsgut kann allenfalls dann zu einer einkommensteuerrechtlichen Doppelbelastung f\u00fchren, wenn der Buchwert dieses Wirtschaftsguts in die Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabengewinns einbezogen wird. Dieses Problem stellt sich erst im Jahr 2001 wegen der dann erfolgten Betriebsaufgabe, nicht aber bereits f\u00fcr die Streitjahre. Der erkennende Senat kann daher offenlassen, ob es im Fall der Erzielung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns unbeachtlich ist, ob die AfA zuvor ganz oder zum Teil nicht absetzbar war (so Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0599) oder dies wegen des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen ist (BFH-Urteile vom 28.\u00a0August 2003 IV\u00a0R\u00a038\/01 , BFH\/NV 2004, 327 , und vom 6.\u00a0Juli 2005 XI\u00a0R\u00a087\/03, BFHE 210, 493 , BStBl II 2006, 18; ebenso HHR\/Paul, \u00a7\u00a04 EStG Rz\u00a01537).<\/p>\n<p><strong>57 <\/strong>\u00a03. Auch die W\u00fcrdigung des FG, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a03 EStG ), l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p><strong>58 <\/strong>\u00a0a) Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige T\u00e4tigkeit \u2014teils im Arbeitszimmer, teils ausw\u00e4rts\u2014 aus\u00fcbt, ist Mittelpunkt seiner gesamten Bet\u00e4tigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die f\u00fcr den konkret ausge\u00fcbten Beruf wesentlich und pr\u00e4gend sind. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen; dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 13.\u00a0November 2002 VI\u00a0R\u00a028\/02, BFHE 201, 106 , BStBl II 2004, 59; in BFHE 201, 269 , BStBl II 2004, 43; in BFH\/NV 2005, 1537 , und in BFHE 216, 110 , BStBl II 2007, 304).<\/p>\n<p><strong>59 <\/strong>\u00a0Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen; die darauf bezogene W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile in BFHE 201, 106 , BStBl II 2004, 59; in BFHE 201, 269 , BStBl II 2004, 43; in BFH\/NV 2005, 1537 , und in BFHE 224, 444 , BStBl II 2009, 598).<\/p>\n<p><strong>60 <\/strong>\u00a0b) Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend hat das FG den festgestellten Sachverhalt dahingehend gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger die f\u00fcr sein Gesch\u00e4ftsmodell wesentlichen und pr\u00e4genden Beratungs- und Vermittlungsleistungen gr\u00f6\u00dftenteils au\u00dferhalb des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers im Rahmen von pers\u00f6nlichen Treffen mit potentiellen Kunden erbrachte.<\/p>\n<p><strong>61 <\/strong>\u00a0c) Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich bedenkenfrei, zumal der BFH sie nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen im Einklang steht. Ist dies \u2014wie im Streitfall\u2014 zu bejahen, so ist die Tatsachenw\u00fcrdigung selbst dann f\u00fcr den BFH bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5.\u00a0Mai 1999 XI\u00a0R\u00a06\/98 , BFHE 188, 415 , BStBl II 1999, 735, und vom 4.\u00a0September 2003 V\u00a0R\u00a09, 10\/02, BFHE 203, 389 , BStBl II 2004, 627; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0118 Rz\u00a054).<\/p>\n<p><strong>62 <\/strong>\u00a0Zutreffend hat das FG seiner Tatsachenw\u00fcrdigung ma\u00dfgeblich das Gesch\u00e4ftsmodell des Kl\u00e4gers zu Grunde gelegt. Nach den insoweit seitens der Kl\u00e4ger nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des FG wollte der Kl\u00e4ger Dienstleistungen als \u201eexterne Exportabteilung\u201d mittelst\u00e4ndischer Unternehmen erbringen. Insoweit hat das FG rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit der Sondierung internationaler M\u00e4rkte, vor allem des amerikanischen Marktes, verbunden gewesen sei, die weitgehend eine Anwesenheit vor Ort erforderlich machte.<\/p>\n<p><strong>63 <\/strong>\u00a0Das FG hat \u2014rechtsfehlerfrei\u2014 zwar auch indiziell dem quantitativen Aspekt, n\u00e4mlich der zeitintensiven au\u00dferh\u00e4uslichen T\u00e4tigkeit, die das FG insbesondere auf die H\u00f6he der angefallenen Reisekosten und Bewirtungsaufwendungen st\u00fctzte, Gewicht beigemessen. Im Vordergrund der Gesamtw\u00fcrdigung des FG stand aber die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers. Auch wenn es sich, wie die Kl\u00e4ger in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung anf\u00fchren, bei der T\u00e4tigkeit nicht um eine \u201eklassische Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit\u201d, wie beispielsweise die eines Versicherungsvertreters, gehandelt habe, begegnet die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG hinsichtlich des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers \u2014aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden\u2014 keinen revisionsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Nachweis der Aufwendungen ist im Fall einer Gastst\u00e4ttenbewirtung eine Rechnung beizuf\u00fcgen. Die ausgestellte Rechnung muss dabei, sofern es sich nicht um Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. 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