{"id":272,"date":"2012-06-30T11:05:38","date_gmt":"2012-06-30T09:05:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=272"},"modified":"2012-09-22T06:07:37","modified_gmt":"2012-09-22T04:07:37","slug":"steuerneutrale-einbringung-bei-vorheriger-verauserung-wesentlicher-betriebsgrundlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerneutrale-einbringung-bei-vorheriger-verauserung-wesentlicher-betriebsgrundlagen\/","title":{"rendered":"Steuerneutrale Einbringung bei vorheriger Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerneutrale Einbringung bei vorheriger Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben in eine Personengesellschaft ist nur dann steuerneutral m\u00f6glich, wenn alle wesentliche Betriebsgrundlagen (i. d. R. Grundst\u00fccke, Maschinen, Patente, etc.) mit\u00fcbertragen werden. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage zur\u00fcckbehalten, sind s\u00e4mtliche, im \u00fcbergegangen Betriebsverm\u00f6gen enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu besteuern. Soll oder darf eine bestimmte wesentliche Betriebsgrundlage &#8211; z. B. aufgrund betriebswirtschaftlicher \u00dcberlegungen oder zivilrechtlicher Beschr\u00e4nkungen &#8211; nicht auf den neuen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertragen werden, sehen g\u00e4ngige Gestaltungsmodelle im Vorfeld der geplanten Einbringung eine Ver\u00e4u\u00dferung dieses Wirtschaftsguts auf einen Dritten vor. Ob diese Gestaltung anzuerkennen ist, war nunmehr gerichtlich zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beabsichtigte die Einbringung seines als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betriebs in eine GmbH &amp; Co. KG. Kurze Zeit vor der Einbringung ver\u00e4u\u00dferte er das im Einzelunternehmen genutzte Betriebsgrundst\u00fcck unter Aufdeckung der stillen Reserven an seine Ehefrau zu einem fremd\u00fcblichen Preis. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einbringung nicht steuerneutral m\u00f6glich sei, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im Zuge des Einbringungsvorgang mit\u00fcbertragen worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des durch Einzelrechtsnachfolge eingebrachten Betriebs darstellt, auf den Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Einbringung abzustellen. Da das Grundst\u00fcck zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Betriebsverm\u00f6gen war, sondern vielmehr bereits wirtschaftlich und zivilrechtlich der Ehefrau zuzurechnen war, konnte es folglich keine wesentliche Betriebsgrundlage des eingebrachten Betriebs (mehr) sein. Da die Ver\u00e4u\u00dferung unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte und auch auf Dauer angelegt war, sieht der BFH weder einen Gestaltungsmissbrauch noch einen sch\u00e4dlichen Gesamtplan.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, bietet sie dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuerplanung doch ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit. Ausdr\u00fccklich offen gelassen hat der BFH jedoch die Frage, ob ggf. die vorherige steuerneutrale \u00dcberf\u00fchrung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen einen sch\u00e4dlichen Gesamtplan darstellen k\u00f6nnte. Da die Finanzverwaltung dies nach dem neuen Umwandlungssteuererlass in vergleichbaren F\u00e4llen stets pr\u00fcfen will, ist in der Praxis insoweit Vorsicht angebracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerneutrale Einbringung bei vorheriger Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen Kernproblem Die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben in eine Personengesellschaft ist nur dann steuerneutral m\u00f6glich, wenn alle wesentliche Betriebsgrundlagen (i. d. R. Grundst\u00fccke, Maschinen, Patente, etc.) mit\u00fcbertragen werden. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage zur\u00fcckbehalten, sind s\u00e4mtliche, im \u00fcbergegangen Betriebsverm\u00f6gen enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu besteuern. 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