{"id":27209,"date":"2013-05-04T11:11:43","date_gmt":"2013-05-04T09:11:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27209"},"modified":"2013-05-04T11:11:43","modified_gmt":"2013-05-04T09:11:43","slug":"pauschbetrag-fur-behinderte-menschen-bei-getrennter-veranlagung-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pauschbetrag-fur-behinderte-menschen-bei-getrennter-veranlagung-bfh\/","title":{"rendered":"Pauschbetrag f\u00fcr behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung (BFH)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Zuordnung des \u00fcbertragenen Pauschbetrages f\u00fcr behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Die Zuordnungsregelung in \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollst\u00e4ndig einem von ihnen \u00fcbertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur H\u00e4lfte abzuziehen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG 2002 \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2<br \/>\nEStG 2002 \u00a7 33b Abs. 5<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG K\u00f6ln vom 26.\u00a0Oktober 2010 1\u00a0K\u00a02939\/10 (EFG 2011, 975 )BFH III R 1\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn ist schwerbehindert (Merkzeichen G, aG und H). Er lebt im Haushalt der Kl\u00e4gerin und wird seit seiner Geburt im Jahre 1992 vollst\u00e4ndig von ihr betreut und versorgt.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Die Eheleute sind f\u00fcr das Streitjahr antragsgem\u00e4\u00df getrennt veranlagt worden. Der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin war eine Bescheinigung des Ehemannes beigef\u00fcgt, dass er die ihm zustehenden Freibetr\u00e4ge wegen der Behinderung des gemeinsamen Sohnes f\u00fcr das Kalenderjahr 2007 auf seine Ehefrau \u00fcbertrage.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) ber\u00fccksichtigte in dem die Kl\u00e4gerin betreffenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 den Behindertenpauschbetrag f\u00fcr den Sohn in H\u00f6he von 3.700\u00a0\u20ac nur zur H\u00e4lfte und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Kl\u00e4gerin habe Anspruch auf Gew\u00e4hrung des vollen Behindertenpauschbetrages in H\u00f6he von 3.700\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung des \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG ). Der nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 EStG \u00fcbertragene Pauschbetrag sei nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG jedem Ehegatten zur H\u00e4lfte zu gew\u00e4hren; dabei handele es sich um eine abschlie\u00dfende Regelung. \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG beruhe auch nicht auf einem redaktionellen Versehen, denn die Regelung sei seit 1979 trotz mehrfacher \u00c4nderungen (z.B. durch das Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.\u00a0Dezember 1999, BGBl I 1999, 2552 ; dazu BRDrucks 476\/99, S.\u00a022 und 25) unangetastet geblieben. F\u00fcr die Absicht des Gesetzgebers, den Pauschbetrag beiden Elternteilen je zur H\u00e4lfte zuzuordnen, spreche auch die Unterhaltspflicht beider Elternteile.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a01. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Sohn der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 EStG ein Pauschbetrag f\u00fcr behinderte Menschen in H\u00f6he von 3.700\u00a0\u20ac zusteht, der \u2014da ihn der Sohn nicht in Anspruch nimmt\u2014 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 EStG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden konnte, da sie f\u00fcr das Kind einen Freibetrag nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a06 EStG oder Kindergeld (\u00a7\u00a7\u00a062\u00a0ff. EStG ) erh\u00e4lt. Zwar steht der Pauschbetrag grunds\u00e4tzlich beiden Elternteilen je zur H\u00e4lfte zu (\u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 EStG ). Da auf deren gemeinsamen Antrag aber auch eine andere Aufteilung m\u00f6glich ist (\u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG ), konnte er vollst\u00e4ndig der Kl\u00e4gerin zugeordnet werden.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a02. Der nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG allein der Kl\u00e4gerin zugeordnete Pauschbetrag des Sohnes ist jedoch nach \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG bei der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann jeweils zur H\u00e4lfte abzuziehen, da es sich bei \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG um die speziellere Zuordnungsregelung handelt.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0a) Der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte und das Einkommen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 und 4 EStG) werden bei getrennter Veranlagung f\u00fcr jeden Ehegatten individuell ermittelt. Steuerverg\u00fcnstigungen sind deshalb nur bei dem Ehegatten zu ber\u00fccksichtigen, der die Voraussetzungen des Beg\u00fcnstigungstatbestandes erf\u00fcllt (Pfl\u00fcger in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2014HHR\u2014, \u00a7\u00a026a EStG Rz\u00a036). Daher sind z.B. Sonderausgaben getrennt veranlagter Eheleute grunds\u00e4tzlich nur bei demjenigen Ehegatten abzuziehen, der sie getragen hat und die Voraussetzungen f\u00fcr ihre steuerliche Ber\u00fccksichtigung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0b) F\u00fcr einige Steuerverg\u00fcnstigungen normiert \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 EStG jedoch besondere Zuordnungsregeln. Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 und 8 EStG ) sowie au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (\u00a7\u00a7\u00a033 bis 33b EStG) werden nach \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG bei den getrennt veranlagten Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte abgezogen, \u201ewenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen\u201d. Dasselbe gilt nach \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a04 EStG f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a EStG (Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen). Auf die Frage, welcher Ehegatte den Beg\u00fcnstigungstatbestand erf\u00fcllt und wer die Aufwendungen getragen hat, kommt es dann nicht an. Die Zuordnungsregeln des \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 EStG beschr\u00e4nken sich auch nicht auf den Zeitraum, in dem die Ehegatten (schon oder noch) in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, sondern gelten auch f\u00fcr Aufwendungen in den Monaten vor ihrer Eheschlie\u00dfung oder nach ihrer dauernden Trennung. Daher sind z.B. allein der Mutter entstandene Kinderbetreuungskosten (vgl. dazu das Senatsurteil vom 25.\u00a0November 2010 III\u00a0R\u00a079\/09, BFHE 232, 331 , BStBl II 2011, 450) nicht bei ihr, sondern grunds\u00e4tzlich bei beiden Ehegatten zur H\u00e4lfte abzuziehen; auf Antrag k\u00f6nnen sie stattdessen auch bei ihrem getrennt veranlagten Ehemann abgezogen werden. Dies gilt auch f\u00fcr Krankheitskosten eines behinderten Ehemanns (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 EStG ) und einen ihm zustehenden Pauschbetrag nach \u00a7\u00a033b EStG : Diese sind zur H\u00e4lfte bei seiner Ehefrau abzuziehen, wenn die Eheleute nichts anderes beantragen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0c) Der die nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 EStG \u00fcbertragbaren Pauschbetr\u00e4ge betreffende \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG verdr\u00e4ngt ebenfalls anderweitige Zuordnungsregeln. Er bestimmt, dass die Pauschbetr\u00e4ge beiden Ehegatten zur H\u00e4lfte gew\u00e4hrt werden, ohne \u2014wie die S\u00e4tze 1 und 4\u2014 den Eheleuten eine andere Aufteilung zu erm\u00f6glichen. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut kann der der Kl\u00e4gerin zugeordnete Pauschbetrag bei ihr mithin lediglich zur H\u00e4lfte abgezogen werden; das freie Zuordnungsrecht des \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG ist bei getrennter Veranlagung der Elternteile wirkungslos (gl.A. Seiler in Kirchhof, EStG , 11.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a026a Rz\u00a04; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., \u00a7\u00a033b Rz\u00a013; HHR\/Pfl\u00fcger, \u00a7\u00a026a EStG Rz\u00a066; Bl\u00fcmich\/Heuermann, \u00a7\u00a026a EStG Rz\u00a028; a.A. Schmidt\/Loschelder, EStG , 31.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a033b Rz\u00a029).<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0aa) Der Wortlaut des \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG ist nicht etwa deshalb unma\u00dfgeblich, weil ihm ein redaktionelles Versehen zugrunde liege. Zwar sollte durch das Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.\u00a0Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552 , BStBl I 2000, 4) der \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 EStG an \u00a7\u00a033a Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a05 und 6 EStG angepasst werden (BRDrucks 476\/99, S.\u00a025), nach deren Neufassung jedem Elternteil die H\u00e4lfte des Abzugsbetrages zustand, wenn die Eltern nicht eine andere Aufteilung beantragten. Andererseits wurde aber auch \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 EStG durch das Gesetz zur Familienf\u00f6rderung ge\u00e4ndert, was gegen ein gesetzgeberisches Versehen spricht, zumal \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG auf \u00a7\u00a033b Abs.\u00a05 EStG verweist und die unterschiedlichen Zuordnungsregeln in beiden Vorschriften nicht zu \u00fcbersehen sind.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0bb) Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zwingende Halbteilung des \u00fcbertragenen Pauschbetrages. Die insoweit fehlende Gestaltungsm\u00f6glichkeit der getrennt veranlagten Ehegatten gilt zwar nicht f\u00fcr die \u00fcbrigen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Sie betrifft auch nicht Ehegatten, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (\u00a7\u00a026 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG ) nicht erf\u00fcllen. Diese Differenzierung ist aber nicht willk\u00fcrlich und verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes \u2014GG \u2014), den in Art.\u00a06 Abs.\u00a01 GG verankerten besonderen Schutz der Familie oder das Rechtsstaatsprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG ).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0Da im Streitfall der Ehemann der Vater des behinderten Kindes ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob f\u00fcr den Zeitraum nach dauernder Trennung der Eheleute eine teleologische Reduktion des \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG von Verfassungs wegen geboten ist und die Ehegatten den Pauschbetrag dann allein der das Kind betreuenden Mutter zuordnen k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 12.\u00a0Mai 2009 10\u00a0K\u00a0160\/06, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2009, 1303).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuordnung des \u00fcbertragenen Pauschbetrages f\u00fcr behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung \u00a0Leitsatz Die Zuordnungsregelung in \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. 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