{"id":27227,"date":"2013-05-04T11:25:31","date_gmt":"2013-05-04T09:25:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27227"},"modified":"2013-05-04T11:25:31","modified_gmt":"2013-05-04T09:25:31","slug":"werbungskostenabzug-fur-sprachkurs-im-ausland-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskostenabzug-fur-sprachkurs-im-ausland-fg\/","title":{"rendered":"Werbungskostenabzug f\u00fcr Sprachkurs im Ausland (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>H\u00e4lftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgeb\u00fchren f\u00fcr einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Auch wenn ein in den Anden in Ecuador durchgef\u00fchrter Spanischsprachkurs f\u00fcr Fortgeschrittene nur Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und k\u00f6nnen deshalb die Kursgeb\u00fchr als Werbungskosten abgezogen werden (im Streit: durch Arbeitgeberbescheinigung belegtes Erfordernis u.a. spanischer Sprachkenntnisse).<\/p>\n<p>2. Findet der Sprachunterricht in Quito in den Anden werktags jeweils vier Stunden am Vormittag statt, werden die Teilnehmer jeweils per Bus vom Hotel zum Kursort und wieder zur\u00fcckgefahren und haben sie t\u00e4glich \u00dcbungen bzw. Hausaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens 90 Minuten zu erledigen, so kann die Reise nicht nach einem zeitlichen Ma\u00dfstab in in einen \u00fcberwiegend beruflich veranlassten sowie in einen \u201etouristischen\u201d, privat veranlassten Teil aufgeteilt werden. Wird kein anderer Aufteilungsma\u00dfstab substantiiert vorgetragen und nachwiesen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils VI R 12\/10 vom 24.2.2011 von einer h\u00e4lftigen Aufteilung bzw. einem h\u00e4lftigen Werbungskostenabzug s\u00e4mtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten ausgeht.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 1<br \/>\nEStG \u00a7 12 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob die der Kl\u00e4gerin zur Teilnahme an einen Sprachkurs in Ecuador angefallenen Reisekosten in voller H\u00f6he und nicht nur zur H\u00e4lfte als Werbungskosten abziehbar sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 31.03.2001 bei der D.GmbH als Exportsachbearbeiterin t\u00e4tig. Vom 12.03. bis 01.04.2000 nahm sie an einem Spanischsprachkurs f\u00fcr Anf\u00e4nger in Mexiko teil. Unter dem 27.06.2000 best\u00e4tigte der Arbeitgeber, dass f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit Fremdsprachen (Englisch\/Franz\u00f6sisch\/Koreanisch\/ Spanisch\/Italienisch) gefordert werden. Im Streitjahr besuchte die Kl\u00e4gerin vom 05.03. bis zum 21.03. einen eigentlich bis zum 23.03.2001 dauernden Spanischsprachkurs f\u00fcr Fortgeschrittene in Quito, Ecuador. Den Hinflug unternahm sie am 03.03. und den R\u00fcckflug am 22.03.2001. Unterricht fand jeweils Werktags von 8 Uhr bis 11.55 Uhr statt. F\u00fcr \u00dcbungen\/Hausaufgaben fielen einer Best\u00e4tigung des Sprachreisenanbieters zur Folge pro Tag mindestens 1,5 Zeitstunden an. Ob die Fahrtzeit vom Hotel zum Kursort und zur\u00fcck jeweils nur 5 bis 30 Minuten einfach, wie in Werbeunterlagen des Sprachreisenanbieters angegeben, oder aufgrund der Verkehrsverh\u00e4ltnisse tats\u00e4chlich eine Stunde einfach betrug, ist zwischen den Beteiligten streitig. In den Werbeunterlagen des Sprachreisenanbieters wird neben dem Sprachkurs unter der \u00dcberschrift \u201eFaszination in den Anden: Ecuador\u201d mit den touristischen Vorz\u00fcgen des Kursortes geworben. F\u00fcr den Sprachkurs erhielt die Kl\u00e4gerin vom 05. bis zum 08.03. Bildungsurlaub von ihrem Arbeitgeber. Aufgrund eines Sozialplanes wurde ihr f\u00fcr die Zeit vom 09. bis zum 30.03.2001 vor dem Ende ihres Dienstverh\u00e4ltnisses eine Freistellung bei 80 % des Gehaltes gew\u00e4hrt. Im Freistellungsantrag vom 01.03.2001 hatte die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass sie w\u00e4hrend dieser Freistellung f\u00fcr ihre berufliche Zukunft ihre sprachlichen Kenntnisse in Spanisch vervollst\u00e4ndigen wolle. Ab dem 05.09.2001 war die Kl\u00e4gerin bei einem anderen Arbeitgeber als Exportsachbearbeiterin besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung vom 06.07.2002 machten die Kl\u00e4ger neben den Kosten f\u00fcr den Sprachkurs Flugkosten in H\u00f6he von 2.243,78 DM und eine Verpflegungspauschale f\u00fcr 21 Tage in H\u00f6he von insgesamt 1.554 DM geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.04.2003 erkannte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt Bad Homburg die durch den Sprachkurs in Ecuador entstandenen Kosten insgesamt nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch der Kl\u00e4ger wies das im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zust\u00e4ndige Finanzamt P. am 17.01.2006 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 14.09.2006 haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben.<\/p>\n<p>Mit ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2012 hat der zu diesem Zeitpunkt zust\u00e4ndige Beklagte die Kosten des Sprachkurses in voller H\u00f6he sowie die Reisekosten (Flugkosten und Verpflegungsmehraufwand) in H\u00f6he der H\u00e4lfte als Werbungskosten der Kl\u00e4gerin anerkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, die Reisekosten seien in voller H\u00f6he abziehbar. Eine Aufteilung k\u00e4me nur bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in Betracht. Bei der Sprachreise der Kl\u00e4gerin seien der An- und Abreisetag au\u00dfer Betracht zu lassen, weil diese auch nicht teilweise f\u00fcr touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Da es w\u00e4hrend der Dauer des Sprachkurses keine privaten Anteile an der Reise gegeben habe, stelle sich die Frage, wie die Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung und die Werbungskosten aufzuteilen seien, nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber Einkommensteuer 2001 vom 30.03.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere 1.898,87 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin abzusetzen sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolgt. Der zuletzt streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4nderungsbescheid (\u00a7 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013) des Beklagten (zum gesetzlichen Beklagtenwechsel im Falle des Erlasses eines \u00c4nderungsbescheides, der nach \u00a7 68 Satz 1 FGO zum Klagegegenstand wird, durch ein anderes nunmehr zust\u00e4ndiges Finanzamt vgl. Gr\u00e4ber\/von Groll, FGO, 7. Aufl. 2010, \u00a7 68 Rz. 80 m.w.N.) ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).<\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz \u2013 EStG \u2013). Dazu z\u00e4hlen Fort- und Weiterbildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammen h\u00e4ngen und subjektiv zu dessen F\u00f6rderung get\u00e4tigt werden. Auch Aufwendungen f\u00fcr der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durch den Beruf veranlasst sind.<\/p>\n<p>Bei einem \u2013 im Streitfall unstreitig \u2013 beruflich veranlassten Fortbildungslehrgang zum Erwerb und zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort der Kl\u00e4gerin oder in dessen N\u00e4he stattfand (ausw\u00e4rtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung zu bestimmen, ob und ggf. inwieweit neben den reinen Kursgeb\u00fchren auch die Aufwendung f\u00fcr die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollst\u00e4ndige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich der beruflichen Sph\u00e4re zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12\/10, BStBl. II 2011, 796). Das ist bei ausw\u00e4rtigen Sprachlehrg\u00e4ngen sowie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn der Reise offensichtlich ein eng verstandener unmittelbarer beruflicher Anlass (Anordnung durch den Arbeitgeber, Bedingung f\u00fcr eine konkrete Einstellung oder Bef\u00f6rderung, konkretes berufliches Projekt, neuer Aufgabenbereich) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22\/01, BStBl. II 2003, 369, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem \u00fcberwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht f\u00e4llt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 88\/02 m.w.N.).<\/p>\n<p>Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen f\u00fcr die Wahl eines ausw\u00e4rtigen Kursortes regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare berufliche Veranlassung, wenn der Kursort nicht durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Deshalb wird die Ortswahl in diesen F\u00e4llen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). Das wird im Streitfall durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Beschreibung des touristischen Wertes des Kursortes unter der \u00dcberschrift \u201eFaszination in den Anden: Ecuador\u201d best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Umgekehrt ist im Streitfall aber auch der erwerbsbezogene Veranlassungsbeitrag f\u00fcr die Sprachreise der Kl\u00e4gerin nicht von untergeordneter Bedeutung. Ein konkreter beruflicher Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit besteht beim Erwerb allgemeiner Sprachkenntnisse dann, wenn diese f\u00fcr den Beruf des Steuerpflichtigen erforderlich und ausreichend sind (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). Das ergibt sich im Streitfall aus der Arbeitgeberbest\u00e4tigung vom 27.06.2000, wonach u.a. spanische Sprachkenntnisse gefordert werden, von einer fachsprachlichen Ausbildung aber nicht die Rede ist. Das die mithin objektiv mit dem Beruf der Exportsachbearbeiter zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen f\u00fcr die Sprachreise auch subjektiv zu dessen F\u00f6rderung get\u00e4tigt wurden, belegt das im damaligen zeitlichen Kontext verfasste Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 01.03.2001 an ihren Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Von daher sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen, die der gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1\/06, BStBl. II 2010, 672, aufgestellt hat, aufzuteilen. Dabei kommt ein zeitlicher Ma\u00dfstab nur in Betracht, wenn die ma\u00dfstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeitr\u00e4ge nacheinander verwirklicht werden (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). So liegt es im Streitfall nicht. Der touristische Aspekt des Kennenlernens von Land und Leuten findet bei einem ausw\u00e4rtigem Sprachkurs auch auf der Hin- und R\u00fcckfahrt zum bzw. vom Kursort sowie bei der Unterrichtung durch einheimische bzw. ortskundige Dozenten statt. Umgekehrt ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch bei Freitzeitaktivit\u00e4ten am Nachmittag\/Abend bzw. an den freien Wochenenden die M\u00f6glichkeit besteht, sich mit den Besonderheiten der Fremdsprache, die aus beruflichem Anlass erlernt wird, und deren landes\u00fcblicher Aussprache und Betonung vertraut zu machen. Wurden die unterschiedlichen Veranlassungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Sprachreise der Kl\u00e4gerin teilweise gleichzeitig verwirklicht, ist nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsma\u00dfstab aufzuteilen. Da keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsma\u00dfstab substantiell vorgetragen und nachgewiesen hat, bestehen keine Bedenken, von einer h\u00e4lftigen Aufteilung s\u00e4mtlicher mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten auszugehen (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4lftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgeb\u00fchren f\u00fcr einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador \u00a0Leitsatz 1. Auch wenn ein in den Anden in Ecuador durchgef\u00fchrter Spanischsprachkurs f\u00fcr Fortgeschrittene nur Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und k\u00f6nnen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskostenabzug-fur-sprachkurs-im-ausland-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Werbungskostenabzug f\u00fcr Sprachkurs im Ausland (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,63],"tags":[2838,880,964,2837],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27227"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27227"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27227\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27227"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27227"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27227"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}