{"id":27242,"date":"2013-05-04T11:36:01","date_gmt":"2013-05-04T09:36:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27242"},"modified":"2013-05-04T11:36:01","modified_gmt":"2013-05-04T09:36:01","slug":"betriebsprufung-zuschatzungen-aufgrund-eines-zeitreihenvergleichs-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsprufung-zuschatzungen-aufgrund-eines-zeitreihenvergleichs-fg-2\/","title":{"rendered":"Betriebspr\u00fcfung | Zusch\u00e4tzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs (FG)"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat entschieden, dass Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs zul\u00e4ssig sind, wenn die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist (FG M\u00fcnster, Urteil v. 26.7.2012 &#8211; 4 K 2071\/09 E,U, Nichtzulassungsbeschwerde anh\u00e4ngig).<\/strong><\/h1>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Kasseneinnahmen t\u00e4glich nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; dann muss aber das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht lediglich dann nicht, wenn die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden (siehe hierzu BFH, Urteil v. 20.6.1985 &#8211;\u00a0IV R 41\/82, m.w.N.). Zu den aufzubewahrenden Unterlagen geh\u00f6ren auch die Organisationsunterlagen einer verwendeten Registrierkasse, um Manipulationen aufdecken zu k\u00f6nnen (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7 147 AO Rn. 24). Aufbewahrungspflichtig nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch die Speisekarte einer Gastst\u00e4tte (FG M\u00fcnchen, Urteil v. 29.10.2009 &#8211;\u00a015 K 219\/07).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb eine Speisegastst\u00e4tte und f\u00fchrte f\u00fcr seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht \u00fcber die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollst\u00e4ndig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchf\u00fchrung nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df an und sch\u00e4tzte Ums\u00e4tze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es w\u00f6chentliche Rohgewinnaufschlags\u00e4tze und bildete f\u00fcr je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils h\u00f6chsten Mittelwert wendete es auf den erkl\u00e4rten Wareneinkauf an. Der Kl\u00e4ger wendete gegen die Zusch\u00e4tzungen ein, dass seine Buchf\u00fchrung ordnungsgem\u00e4\u00df sei und machte grunds\u00e4tzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.<\/p>\n<p>Die Kassenf\u00fchrung des Kl\u00e4gers, der wegen des hohen Anteils des Bargesch\u00e4fts eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden sind. Die unvollst\u00e4ndigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons sind zudem nicht geeignet, eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Erfassung der Einnahmen zu bieten. Der Zeitreihenvergleich stellt auch eine geeignete Sch\u00e4tzungsmethode f\u00fcr eine Speisegastst\u00e4tte dar. Er geht davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und dass es in der Praxis kaum m\u00f6glich ist, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Sch\u00e4tzungszeitraum nicht wesentlich ver\u00e4ndert hat. Als innerer Betriebsvergleich liefert der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z.B. eine Richtsatzsch\u00e4tzung).<\/p>\n<p><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>FG M\u00fcnster online<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat entschieden, dass Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs zul\u00e4ssig sind, wenn die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist (FG M\u00fcnster, Urteil v. 26.7.2012 &#8211; 4 K 2071\/09 E,U, Nichtzulassungsbeschwerde anh\u00e4ngig). 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