{"id":27287,"date":"2012-09-03T11:48:37","date_gmt":"2012-09-03T09:48:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27287"},"modified":"2013-05-04T11:50:03","modified_gmt":"2013-05-04T09:50:03","slug":"einkommensteuer-steuersparmodell-hauslicher-telearbeitsplatz-vlh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-steuersparmodell-hauslicher-telearbeitsplatz-vlh-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Steuersparmodell h\u00e4uslicher Telearbeitsplatz (VLH)"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Telearbeit nimmt immer mehr zu. Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der\u00a0 Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug aller Kosten sichergestellt. Ein vermieteter Telearbeitsplatz sei kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.<\/strong><\/h1>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong>Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, handelt es sich nicht um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Der Arbeitnehmer erzielt insoweit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer\u00a0 greift deshalb nicht ein (BFH, Urteil\u00a0 v. 20.3.2003 &#8211;\u00a0VI R 147\/00).\u00a0Nach der einschr\u00e4nkenden Auslegung der Finanzverwaltung gilt dies jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse \u00fcber die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht (s. BMF, Schreiben v. 13.12.2005,\u00a0BStBl 2006 I S. 212).<\/p>\n<p>Die Vorteile von h\u00e4uslicher Telearbeit \u00fcberwiegen sowohl f\u00fcr den Arbeitnehmer, der im h\u00e4uslichen Umfeld arbeiten kann, als auch f\u00fcr den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen F\u00e4llen wird immer h\u00e4ufiger ein Mietvertrag \u00fcber den Raum geschlossen, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die B\u00fcrom\u00f6bel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel. \u201eBei dieser durchaus g\u00e4ngigen Gestaltung wird der beim Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten (externen) B\u00fcro des Arbeitgebers\u201c, so Str\u00f6tzel Vorsitzender der VLH. Dies bedeutet f\u00fcr den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber erhaltene Miete \u2013 und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten \u2013 bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erkl\u00e4ren muss. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch s\u00e4mtliche Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften geltend machen. Eine Abzugsbeschr\u00e4nkung wie beim h\u00e4uslichen Arbeitszimmer gibt es dann nicht mehr. Zu dieser Gestaltung hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht aktuell best\u00e4tigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B. Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret zurechenbare Kosten nur in H\u00f6he des auf den Raum entfallenden Anteils ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsfl\u00e4chen wie K\u00fcche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom Arbeitgeber nicht mitvermietet werden (s. FG Niedersachsen Urteil v. 17.6.2011 &#8211;\u00a013 K 142\/10; rechtskr\u00e4ftig).\u00a0 Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.<\/p>\n<p>Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, k\u00f6nnen z.B. die Geb\u00e4udeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten (Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verh\u00e4ltnis der Quadratmeterfl\u00e4chen anteilig abgezogen werden. Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zun\u00e4chst eine Genehmigung f\u00fcr die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen.\u00a0 An abziehbaren Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten (inklusive Nebenkosten) abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>VLH, Pressemitteilung v. 3.9.2012<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Telearbeit nimmt immer mehr zu. Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der\u00a0 Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug aller Kosten sichergestellt. Ein vermieteter Telearbeitsplatz sei kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin. 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