{"id":27298,"date":"2013-05-04T13:29:44","date_gmt":"2013-05-04T11:29:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27298"},"modified":"2013-05-04T13:29:44","modified_gmt":"2013-05-04T11:29:44","slug":"abgrenzung-zwischen-laufender-unterrichtung-und-schlussbesprechung-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-zwischen-laufender-unterrichtung-und-schlussbesprechung-fg\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>G\u00fcltigkeit der Hemmung der Verj\u00e4hrung wegen Betriebspr\u00fcfung bis ein Jahr nach dem Jahr der SchlussbesprechungAnforderungen an eine SchlussbesprechungAbgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Ob eine die Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen (entgegen \u00a7 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung v. 15.3.2000, BStBl 2000 I S. 368 ).<\/p>\n<p>2. Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Au\u00dfenpr\u00fcfung, sondern regelm\u00e4\u00dfig die Beendigung der Pr\u00fcfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbeh\u00f6rde keine weitere Pr\u00fcfungshandlung mehr f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Eine Besprechung ist als Schlussbesprechung gem. \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. \u00a7 201 AO anzusehen, wenn mit dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der gepr\u00fcften GmbH, dem Mitarbeiter deren Steuerberaters sowie dem Betriebspr\u00fcfer die ma\u00dfgeblichen Personen teilnehmen und Gegenstand des Gespr\u00e4chs s\u00e4mtliche vorl\u00e4ufige Pr\u00fcfungsfeststellungen des Betriebspr\u00fcfers sind. Unerheblich ist die Bezeichnung der Besprechung sowie die Einr\u00e4umung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.<\/p>\n<p>4. Ist das FA der Ansicht, dass eine die Merkmale einer Schlussbesprechung aufweisende Besprechung keine solche, sondern lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. d. \u00a7 199 Abs. 2 AO ist, muss es eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen bzw. erkennen lassen, eine solche durchf\u00fchren zu wollen. Das FA kann nicht durch die gew\u00e4hlte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen halten.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 171 Abs. 4 S. 3<br \/>\nAO \u00a7 201 Abs. 1 S. 1<br \/>\nAO \u00a7 199 Abs. 2<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte \u00c4nderungsbescheide aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassen durfte oder ob bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen im Bereich der Umwelt-, Energie- und Verfahrenstechnik, die Planung von Anlagen und Einrichtungen sowie das Errichten dieser Anlagen als General\u00fcbernehmer oder Bauherrenvertreter. Im Streitzeitraum waren Herr C Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und Herr D Gesellschafter. Beide hielten jeweils 50 % der Anteile.<\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00fchrte ab dem \u2026 November 2004 bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, die die Jahre 2000 bis 2002 betraf. Der vom Beklagten eingesetzte Pr\u00fcfer teilte der Kl\u00e4gerin die vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfungsfeststellungen in einer Besprechung im November 2004 mit. An der Besprechung nahmen auf der Seite der Kl\u00e4gerin ihr GesellschafterGesch\u00e4ftsf\u00fchrer C und ein Mitarbeiter des steuerlichen Beraters der Kl\u00e4gerin teil. Der Pr\u00fcfer gab der Kl\u00e4gerin Gelegenheit, nach Abschluss des Gespr\u00e4chs noch weitere Unterlagen einzureichen; dies geschah jedoch nicht.<\/p>\n<p>Daher erstellte der Pr\u00fcfer am \u2026 Dezember 2004 den Pr\u00fcfungsbericht. In dem Bericht f\u00fchrte der Pr\u00fcfer aus, dass der Bilanzposten \u201eVorr\u00e4te\u201d zum 31. Dezember 2000 aufgrund der Aktivierung von Fremdleistungsaufwendungen erh\u00f6ht werde (Textziffer [Tz.] 12). Zudem seien die Ums\u00e4tze f\u00fcr die Verwendung unternehmenseigener Fahrzeuge f\u00fcr private Zwecke in den Jahren 2000, 2001 und 2002 zu erh\u00f6hen (Tz. 17, 18). In der Tz. 4 zu den \u201eAllgemeinen Angaben\u201d gab der Pr\u00fcfer an, dass die letzten Ermittlungen \u201ein 2004\u201d stattgefunden h\u00e4tten. In den Schlussbemerkungen f\u00fchrte der Pr\u00fcfer aus, dass die Pr\u00fcfungsfeststellungen w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung mit dem steuerlichen Berater der Kl\u00e4gerin besprochen worden seien und nach der \u201eabschlie\u00dfenden Besprechung\u201d keine weiteren Ermittlungen mehr stattgefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Den Pr\u00fcfungsbericht \u00fcbersandte der Pr\u00fcfer der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom \u2026 Januar 2005 mit der Bitte um Stellungnahme. Diese erhob in der Folgezeit Einwendungen gegen die Pr\u00fcfungsfeststellungen und k\u00fcndigte die Einreichung von Unterlagen an. Die \u00dcbersendung von Unterlagen erfolgte jedoch nicht, trotz einer schriftlichen Aufforderung durch den Pr\u00fcfer Ende 2005. Daher wertete der Beklagte den Au\u00dfenpr\u00fcfungsbericht unver\u00e4ndert aus und erlie\u00df mit Datum vom \u2026 Juli 2009 ge\u00e4nderte Bescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2000, \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG ) zum 31. Dezember 2000 sowie ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2000, 2001 und 2002.<\/p>\n<p>Hiergegen f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin ein erfolgloses Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom \u2026 Januar 2010), so dass sie am \u2026 Februar 2010 Klage erhoben hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst auch gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2000 gerichtete Klage insoweit zur\u00fcckgenommen. Das Verfahren ist im Umfang der Klager\u00fccknahme abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 K 12150\/12 eingestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassenen \u00c4nderungsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Festsetzungsfrist nach \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) abgelaufen gewesen sei. Daran \u00e4ndere auch die in \u00a7 171 Abs. 4 AO geregelte Ablaufhemmung in den F\u00e4llen, in denen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werde, nichts. Denn insoweit sei \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO ma\u00dfgeblich, wonach die Festsetzungsfrist sp\u00e4testens dann ende, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden habe, die in \u00a7 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen seien. Die abschlie\u00dfende Besprechung habe im Jahr 2004 stattgefunden und sei als Schlussbesprechung i. S. des \u00a7 201 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen; die Festsetzungsfrist sei daher am 31. Dezember 2008 abgelaufen.<\/p>\n<p>Auch wenn die 2004 durchgef\u00fchrte Besprechung nicht als Schlussbesprechung i. S. des \u00a7 201 Abs. 1 Satz 1 AO angesehen werden k\u00f6nnte, \u00e4ndere sich daran im Ergebnis nichts, da der Beklagte auch die letzten Ermittlungshandlungen im Jahr 2004 vorgenommen habe. Eine etwaige, vom Beklagten angef\u00fchrte Einsichtnahme in Unterlagen \u00fcber eine bei ihr f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2001 durchgef\u00fchrte Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung seien keine Ermittlungshandlungen i. S. des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO .<\/p>\n<p>In der Sache wende sie sich weiterhin gegen die vom Beklagten vorgenommene Bewertung der Vorr\u00e4te, die Versteuerung der privaten Nutzung von Unternehmensfahrzeugen durch die Gesellschafter sowie gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung im Jahr 2000 f\u00fcr eine Tantieme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2000, den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2000 und Umsatzsteuer f\u00fcr 2000, 2001 und 2002, jeweils vom \u2026 Juli 2009, sowie die zu diesen Bescheiden ergangene Einspruchsentscheidung vom \u2026 Januar 2010 aufzuheben. <\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, dass keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Die in \u00a7 171 Abs. 4 Satz 1 AO geregelte Ablaufhemmung sei nicht ab dem 1. Januar 2005 befristet gewesen, da die Ende 2004 durchgef\u00fchrte Besprechung nicht als Schlussbesprechung i. S. des \u00a7 201 AO anzusehen sei. H\u00e4tte diese Besprechung eine Schlussbesprechung sein sollen, h\u00e4tte er bestimmte Formalien eingehalten, so der Beklagte, und einen Vermerk \u00fcber die Bekanntgabe eines Besprechungstermins sowie die Besprechungspunkte angefertigt. Dies sei jedoch unterblieben. Daher sei ma\u00dfgeblich, ob nach 2004 noch Pr\u00fcfungshandlungen durchgef\u00fchrt worden seien. Dies sei der Fall, da der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer in 2005 vor allem hinsichtlich der privaten Fahrzeugnutzung in Unterlagen Einsicht genommen habe, welche im Rahmen der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2001 vorgelegt worden seien. Zudem habe die Kl\u00e4gerin mit den von ihr erhobenen Einwendungen selbst verdeutlicht, dass sie an einem Fortgang der Au\u00dfenpr\u00fcfung und somit an weiteren bzw. letzten Ermittlungen interessiert gewesen sei. Im Ergebnis habe die Frist des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen, so dass der Erlass der \u00c4nderungsbescheide am \u2026 Juli 2009 noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt sei.<\/p>\n<p>In der Sache k\u00f6nne die Klage keinen Erfolg haben, da die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung nicht hinreichend begr\u00fcndet habe und die rechtlichen Schlussfolgerungen des Pr\u00fcfers der geltenden Rechtslage entspr\u00e4chen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angefochtenen Bescheide wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2000, Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 sowie wegen des Gewerbesteuermessbetrags 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO ]).<\/p>\n<p>Dem Erlass dieser ge\u00e4nderten Bescheide stand der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen. Nach \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer grunds\u00e4tzlich vier Jahre (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ).<\/p>\n<p>1. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ) war \u2013 wie unter den Beteiligten unstreitig ist \u2013 bei Erteilung der aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4nderten Bescheide am \u2026 Juli 2009 bereits abgelaufen, denn die Steuerkl\u00e4rung f\u00fcr den letzten hier streitigen Veranlagungszeitraum 2002 wurde im Jahr 2003 beim Beklagten eingereicht.<\/p>\n<p>2. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7 171 Abs. 4 AO geregelten Ablaufhemmung war die Festsetzungsfrist abgelaufen, und zwar am 31. Dezember 2008; denn der Beklagte f\u00fchrte im Jahr 2004 bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch und er\u00f6rterte Ende 2004 die Ergebnisse der Au\u00dfenpr\u00fcfung in einer Schlussbesprechung.<\/p>\n<p>a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (\u00a7 171 Abs. 4 Satz 1 AO ). Die Festsetzungsfrist endet nach \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO allerdings sp\u00e4testens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung stattgefunden haben, die in \u00a7 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind.<\/p>\n<p>aa) Die Schlussbesprechung findet ihre gesetzliche Grundlage in \u00a7 201 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO . Danach wird die Schlussbesprechung als Besprechung \u00fcber das Ergebnis der Au\u00dfenpr\u00fcfung definiert. Die Schlussbesprechung ist somit eher vage bestimmt (vgl. nur Frotscher in Schwarz, AO , \u00a7 201 Rn. 4), ihr Inhalt und Ablauf sind nicht n\u00e4her normiert.<\/p>\n<p>bb) Die Finanzverwaltung betrachtet die Schlussbesprechung nach formellen Gesichtspunkten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung \u2013 Betriebspr\u00fcfungsordnung (Fassung vom 15. M\u00e4rz 2000, Bundessteuerblatt [BStBl] I 2000, 368) sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben, wobei diese Bekanntgabe nicht der Schriftform bedarf. Dauert die Au\u00dfenpr\u00fcfung nur wenige Tage, kann die Schlussbesprechung allerdings auch kurzfristig anberaumt werden (Ax\/Gro\u00dfe\/Melchior, AO \/FGO , 19. Auflage [2007], Rn. 2319). Teilnehmer auf Seiten des Steuerpflichtigen ist neben diesem selbst in der Regel sein steuerlicher Berater (Intemann in Pahlke\/Koenig, AO , 2. Auflage [2009], \u00a7 201 Rn. 6).<\/p>\n<p>cc) Nach der Auffassung des Senats ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Ma\u00dfgeblich sind daf\u00fcr die folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Zweck der Schlussbesprechung soll neben der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten und Missverst\u00e4ndnissen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs sein (Frotscher in Schwarz, AO , \u00a7 201 Rn. 2; Intemann in Pahlke\/Koenig, AO , 2. Auflage [2009], \u00a7 201 Rn. 1; Sauer in Beermann\/Gosch, AO \/FGO, \u00a7 201 AO Rn. 3 f.; von Wedelst\u00e4dt in K\u00fchn\/von Wedelst\u00e4dt, AO \/FGO , 20. Auflage [2011], \u00a7 201 AO Rn. 4). Damit hat die Schlussbesprechung eine Befriedungsfunktion, da sie zeitlich auf die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungshandlungen folgt und sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf Fragen bezieht, die im Rahmen der Pr\u00fcfung streitig geblieben sind (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO \/FGO, \u00a7 201 AO Rn. 12; Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage [2010], \u00a7 21 Rn. 247). Der Auftrag des Gesetzes, gerade die streitigen Aspekte zum Gegenstand der Schlussbesprechung zu machen, kann nur dahin verstanden werden, dass die Beteiligten ihre gegens\u00e4tzlichen Auffassungen vortragen und wom\u00f6glich die andere Seite von der Richtigkeit dieser Auffassungen \u00fcberzeugen sollen \u2013 letztlich mit dem Ziel, die streitigen Aspekte des Falls schon im Rahmen der Schlussbesprechung zu erledigen (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO \/FGO , \u00a7 201 AO Rn. 12). Allerdings haben die w\u00e4hrend der Schlussbesprechung getroffenen \u00c4u\u00dferungen nur vorl\u00e4ufigen Charakter; auch das rechtliche Ergebnis der Schlussbesprechung ist grunds\u00e4tzlich unverbindlich (Intemann in Pahlke\/Koenig, AO , 2. Auflage [2009], \u00a7 201 Rn. 17; von Wedelst\u00e4dt in K\u00fchn\/von Wedelst\u00e4dt, AO \/FGO, 20. Auflage [2011], \u00a7 201 AO Rn. 7).<\/p>\n<p>Abzugrenzen ist die Schlussbesprechung von der in \u00a7 199 Abs. 2 AO geregelten laufenden Unterrichtung des Steuerpflichtigen \u00fcber die w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung festgestellten Sachverhalte und deren m\u00f6glichen steuerlichen Auswirkungen (vgl. dazu Intemann in Pahlke\/Koenig, AO , 2. Auflage [2009], \u00a7 201 Rn. 18; Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage [2010], \u00a7 21 Rn. 247). Diese laufende Unterrichtung hat zumeist nur bei Gro\u00dfoder Konzernbetrieben den formalen Rahmen einer Besprechung und wird dann als Zwischenbesprechung bezeichnet (Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage [2010], \u00a7 21 Rn. 247).<\/p>\n<p>Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Au\u00dfenpr\u00fcfung (missverst\u00e4ndlich insoweit Sauer in Beermann\/Gosch, AO \/FGO , \u00a7 201 AO Rn. 6, der vom \u201eEndpunkt einer Au\u00dfenpr\u00fcfung\u201d spricht), sondern regelm\u00e4\u00dfig die Beendigung der Pr\u00fcfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbeh\u00f6rde keine weitere Pr\u00fcfungshandlung mehr f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (Frotscher in Schwarz, AO , \u00a7 201 Rn. 1). In diesem Sinne ist nach der Auffassung des Senats auch das Urteil des Finanzgerichts [FG] des Saarlands vom 30. September 1992 zu verstehen, wonach von einer Schlussbesprechung dann gesprochen werden kann, wenn nach Vornahme von Pr\u00fcfungshandlungen die Pr\u00fcfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschlie\u00dfend zu den Pr\u00fcfungsfeststellungen Stellung zu nehmen (FG des Saarlandes, Urteil vom 30. September 1992 1 K 8\/92 , Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1993, 279). Dementsprechend sieht auch \u00a7 202 Abs. 2 AO die M\u00f6glichkeit bzw. das Recht vor, den Pr\u00fcfungsbericht vor seiner Auswertung an den Steuerpflichtigen \u00fcbersenden, der darauf hin Einwendungen gegen den Bericht erheben kann; die Au\u00dfenpr\u00fcfung wird dann in der Weise fortgesetzt, dass der Pr\u00fcfer zu den Einwendungen des Steuerpflichtigen seinerseits Stellung nimmt.<\/p>\n<p>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze und entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Befristung der Ablaufhemmung von vier Jahren (\u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO i. V. m. \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ) bereits mit dem 01. Januar 2005 begonnen, denn die im November 2004 durchgef\u00fchrte Besprechung ist als Schlussbesprechung i. S. des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. \u00a7 201 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen.<\/p>\n<p>aa) Unstrittig ist, dass der Betriebspr\u00fcfer im November 2004 mit Herrn C, dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, und einem Mitarbeiter des Steuerberaters der Kl\u00e4gerin eine Besprechung abgehalten hat. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Beklagte meint, bei dieser Besprechung habe es sich nicht um eine Schlussbesprechung, sondern lediglich um eine \u201eabschlie\u00dfende Besprechung\u201d gehandelt. Denn entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck. Sowohl Inhalt als auch Zweck der zwischen den Beteiligten abgehaltenen Besprechung entsprachen einer \u201e\u00fcblichen\u201d Schlussbesprechung; denn nicht nur haben auf Seiten der Kl\u00e4gerin die ma\u00dfgeblichen Personen teilgenommen \u2013 ihr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ein Mitarbeiter des Steuerberaters \u2013, sondern Gegenstand des Gespr\u00e4chs waren auch s\u00e4mtliche (vorl\u00e4ufige) Pr\u00fcfungsfeststellungen des Betriebspr\u00fcfers. Dies ist unstrittig und vom Beklagten selbst vorgetragen. Dass nur die vorl\u00e4ufigen Feststellungen Gegenstand der Besprechung waren, ist unsch\u00e4dlich, wie die zitierte Literatur zeigt, der sich der Senat anschlie\u00dft. Denn erst der in \u00a7 202 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Pr\u00fcfungsbericht enth\u00e4lt die \u201eendg\u00fcltigen\u201d bzw. f\u00fcr die Auswertung und Umsetzung der Betriebspr\u00fcfungsergebnisse in Steuerbescheide ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfungsfeststellungen. Aus diesem Grund ist es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem hier strittigen Gespr\u00e4ch um eine Schlussbesprechung handelte, auch unerheblich, dass der Kl\u00e4gerin noch eine kurze Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen einger\u00e4umt wurde. Denn werden nur vorl\u00e4ufige Pr\u00fcfungsfeststellungen besprochen, muss der Steuerpflichtige die Gelegenheit erhalten, weitere Ausf\u00fchrungen tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art zu machen.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen stehen auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO . Der Zweck des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO besteht darin, zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine zeitlich unbegrenzte Auswertung von Pr\u00fcfungsfeststellungen zu verhindern und damit eine zeitgerechte Auswertung der Pr\u00fcfungsfeststellungen durch den Erlass von \u00c4nderungsbescheiden zu erzwingen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 64\/07, BStBl II 2010 , 4 ). Dagegen konnten vor der Einf\u00fcgung des Satzes 3 in \u00a7 171 Abs. 4 AO \u00c4nderungsbescheide auf Grund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergehen, ohne dass ein fester zeitlicher Rahmen f\u00fcr den Erlass der Bescheide vorgesehen war; der Erlass der Bescheide konnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt von \u201eTreu und Glauben\u201d aufzuhalten sein (vgl. dazu FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 6 K 8964\/98 K, G, U, F , EFG 2001, 865 ). Den somit bestehenden Widerspruch zu dem Zweck der Verj\u00e4hrungsvorschriften \u2013 innerhalb eines festen Zeitrahmens Klarheit \u00fcber den Gegenstand des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses zu schaffen \u2013 sollte die Erg\u00e4nzung des Satzes 3 (mit einer an \u00a7 169 Abs. 2 AO orientierten Frist f\u00fcr die Auswertung der Pr\u00fcfungsfeststellungen) beseitigen (Bundestags-Drucksache 10\/1636, 43 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 64\/07 , BStBl II 2010, 4). Mithin dient \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO der Rechtssicherheit. Der Finanzbeh\u00f6rde soll nach der Ermittlung des Sachverhalts im Wege der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Erlass der Steuerbescheide aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht unbegrenzt Zeit verbleiben, w\u00e4hrend erstmalige Steuerfestsetzungen innerhalb der Festsetzungsfrist des \u00a7 169 Abs. 2 AO erfolgen m\u00fcssen (siehe dazu auch C\u00f6ster in Pahlke\/Koenig, AO , 2. Auflage [2009], \u00a7 171 Rn. 100).<\/p>\n<p>Dem Zweck des \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO w\u00fcrde es zuwiderlaufen, wenn es die Finanzbeh\u00f6rde in der Hand h\u00e4tte, durch die von ihr gew\u00e4hlte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen zu halten. Daher muss sich die Finanzbeh\u00f6rde an ihrer eigenen Vorgehensweise festhalten lassen und muss \u2013 wenn sie mit dem Steuerpflichtigen eine Schlussbesprechung durchf\u00fchrt \u2013 diesem auch die notwendige Rechtssicherheit gew\u00e4hren, dass dieses Gespr\u00e4ch eine ma\u00dfgebliche Etappe auf dem Weg zum Abschluss der Au\u00dfenpr\u00fcfung darstellt. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz \u00fcberwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchf\u00fchrung einer Schlussbesprechung hat ([BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66\/84 , Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH\/NV] 1988, 319; FG K\u00f6ln, Urteil vom 22. Februar 2000 14 K 3004\/99, EFG 2000, 775 ; Sauer in Beermann\/Gosch, AO \/FGO , \u00a7 201 Rn. 9; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO \/FGO , \u00a7 201 AO Rn. 20; zweifelnd R\u00fcsken in Klein AO , 10. Auflage [2009], \u00a7 201 Rn. 5). Da davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung stets rechtm\u00e4\u00dfig handelt bzw. handeln will, h\u00e4tte der Beklagten nach Durchf\u00fchrung der Besprechung im November 2004 eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen m\u00fcssen, wenn er der \u00dcberzeugung gewesen w\u00e4re, dass das Gespr\u00e4ch vom November 2004 keine Schlussbesprechung bzw. lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. des \u00a7 199 Abs. 2 AO gewesen sei. Dies ist jedoch nicht geschehen; derartige \u00dcberlegungen, noch eine weitere Besprechung durchf\u00fchren zu m\u00fcssen, lassen sich auch nicht den Steuerakten entnehmen.<\/p>\n<p>bb) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auch sp\u00e4tere Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde den Beginn der Festsetzungsfrist hinausschieben k\u00f6nnen. Denn nach \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat. Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (BFH-Urteile vom 09. M\u00e4rz 1999 VIII R 19\/97 , BFH\/NV 1999, 1186 ; vom 20. Juli 2005 X R 74\/01, BFH\/NV 2005, 2195 ; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708\/95 , juris; Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO \/FGO , \u00a7 171 AO Rn. 127). Das war hier jedoch gerade nicht der Fall, so dass dahinstehen kann, ob das Finanzamt \u2013 wie der Beklagte vorgetragen hat \u2013 nach der Schlussbesprechung weitere Ermittlungen im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 FGO i. V. m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung .<\/p>\n<p>III. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der \u00a7\u00a7 171 Abs. 4 Satz 3, 201 AO zu stellen sind, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>G\u00fcltigkeit der Hemmung der Verj\u00e4hrung wegen Betriebspr\u00fcfung bis ein Jahr nach dem Jahr der SchlussbesprechungAnforderungen an eine SchlussbesprechungAbgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung \u00a0Leitsatz 1. 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