{"id":27302,"date":"2013-05-04T13:31:51","date_gmt":"2013-05-04T11:31:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27302"},"modified":"2013-05-04T13:31:51","modified_gmt":"2013-05-04T11:31:51","slug":"anspruch-auf-beteiligung-am-prozesserfolg-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-beteiligung-am-prozesserfolg-fg\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als immaterielles gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches WirtschaftsgutAbzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen eines Prozesskostenfinanzierungsfonds<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die von einem Prozesskostenfinanzierungsfonds zum Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s geleisteten Zahlungen sind als Anschaffungskosten eines immateriellen gesch\u00e4ftswert\u00e4hnlichen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Der Anspruch auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s stellt einen \u2013 f\u00fcr den Wirtschaftsgutbegriff nicht unabdingbaren \u2013 selbst\u00e4ndig verkehrsf\u00e4higen und selbst\u00e4ndig bewertbaren Vorteil dar.<\/p>\n<p>2. W\u00e4re kein immaterielles Wirtschaftsgut anzunehmen, w\u00e4re die Zahlung zum Erwerb des Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s als Anzahlung zu aktivieren.<\/p>\n<p>3. Die Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsguts Beteiligung am Prozesserl\u00f6s kann prozentual im Umfang des anteiligen Streitwerts der entschieden Prozesse, also unabh\u00e4ngig vom Prozessausgang erfolgen und entspricht damit einer Absetzung f\u00fcr Substanzverringerung nach \u00a7 7 Abs. 6 EStG.<\/p>\n<p>4. Die von einem Prozesskostenfinanzierungsfonds gezahlten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie die Rechts- und Beratungskosten sind nicht sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine sofortige Abziehbarkeit der Aufwendungen kommt nur in Betracht, als ein Erwerber der Gesch\u00e4ftschance auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s au\u00dferhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 2<br \/>\nEStG \u00a7 5 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 4<br \/>\nEStG \u00a7 7 Abs. 6<br \/>\nEStG \u00a7 7 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 6 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2<br \/>\nHGB \u00a7 248 Abs. 2<br \/>\nHGB \u00a7 266 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Gesellschaftszweck der am 27. Dezember 2001 gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin (im Folgenden auch als Fonds bezeichnet) ist die \u00dcbernahme von Prozesskostenfinanzierungen f\u00fcr Dritte mit dem Ziel, die Anleger an den Erl\u00f6sen aus erfolgreich gef\u00fchrten Prozessen zu beteiligen.<\/p>\n<p>Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin ist die nicht am Gesellschaftskapital beteiligte D-GmbH. Gr\u00fcndungskommanditistin, Fondsinitiatorin und alleinige Gesellschafterin der Komplement\u00e4rin ist die E-AG mit einer Kommanditeinlage von 1.000,\u2013 EUR. Treuhandkommanditistin ist die F GmbH. Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz \u2013 EStG \u2013 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Ihre Mitunternehmer erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>Das Gesellschaftskapital der Kl\u00e4gerin wurde durch Kapitalgeber (im Folgenden als Anleger bezeichnet) dadurch aufgebracht, dass sich diese mittelbar als Treugeber an der Hafteinlage der Treuh\u00e4nderin beteiligten oder \u2013 in wenigen F\u00e4llen \u2013 der Gesellschaft als Kommanditisten beitraten (sog. Direktkommanditisten). Jeder Anleger war verpflichtet, eine Kommanditeinlage von mindestens 5.000,\u2013 EUR sowie eine R\u00fccklage (Agio) in H\u00f6he von 5 % bezogen auf die Kommanditeinlage zu erbringen (\u00a7 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages).<\/p>\n<p>Das zur Finanzierung angestrebte Prozessvolumen und das Kommanditkapital sollten in einem proportionalen Zusammenhang mit dem Faktor 10 stehen, das Prozessvolumen also das Zehnfache des Kommanditkapitals betragen. Die Zeichnung f\u00fcr den Fonds wurde zu Beginn des Jahres 2004 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt zeichneten 451 Anleger ein Kommanditkapital in H\u00f6he von 5.034.980,\u2013 EUR. Das gezeichnete Kapital wurde wie folgt eingezahlt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2002<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2003<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2004<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0Kapital<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a01.170,140,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a03.794.840,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a070.000,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aufgrund eines zwischen der Kl\u00e4gerin und der E-AG geschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages (Bl. 77 ff. der Gerichtsakten) f\u00fchrte die E-AG (im Folgenden auch als Gesch\u00e4ftsbesorgerin bezeichnet) gegen die Zahlung einer Pauschalverg\u00fctung eigenverantwortlich das operative Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin beauftragte die E-AG mit der Erbringung folgender Leistungen auf eigene Kosten:<\/p>\n<ul>\n<li>\u2022 Bildung und Verwaltung des Fonds,<\/li>\n<li>\u2022 Akquise und Organisation des Vertriebs,<\/li>\n<li>\u2022 Bonit\u00e4tspr\u00fcfung des jeweiligen Beklagten,<\/li>\n<li>\u2022 mehrstufige Begutachtung der Erfolgsaussichten des Prozesses,<\/li>\n<li>\u2022 Prozessbeobachtung und -begleitung,<\/li>\n<li>\u2022 Bezahlung von Geb\u00fchren und Kosten (z. B. Rechtsanwalts- und Gerichtsgeb\u00fchren, Sachverst\u00e4ndigenkosten) sowie<\/li>\n<li>\u2022 Unterhaltung eines B\u00fcrobetriebes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus dem Beteiligungsprospekt der Kl\u00e4gerin ergibt sich folgender Ablauf:<\/p>\n<p>Die E-AG \u00fcberpr\u00fcfte auf eigene Kosten die Erfolgsaussichten eines potentiellen Aktivprozesses. W\u00e4hrend der Pr\u00fcfung bestand eine vertragliche Bindung des potentiellen Kl\u00e4gers. Bei positivem Ausgang der Pr\u00fcfung wurde ein Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Kl\u00e4ger abgeschlossen. Die E-AG trug s\u00e4mtliche Kosten des Verfahrens. Im Erfolgsfall erhielt die E-AG von den Prozessf\u00fchrenden von dem durch obsiegendes Urteil oder Vergleich erzielten Betrag nach Abzug der Verfahrenskosten jeweils einen Anteil in H\u00f6he von 30 % zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Die E-AG war nach \u00a7 4 des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages verpflichtet, ihren Anteil am Prozesserl\u00f6s vollst\u00e4ndig an die Kl\u00e4gerin auszukehren. Aus dieser Weiterleitung an die Kl\u00e4gerin sollten deren Umsatzerl\u00f6se erzielt werden.<\/p>\n<p>Die E-AG sicherte der Kl\u00e4gerin zu, die vereinbarten T\u00e4tigkeiten eigenverantwortlich und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen und bis zum 31. Dezember 2002 ein Streitwertvolumen von 150 Mio. EUR zu akquirieren. Das vereinbarte Entgelt der E-AG sollte 13 Mio. EUR betragen.<\/p>\n<p>Nachdem mit Abschluss der Zeichnung f\u00fcr den Fonds nur etwa ein Drittel des prospektierten Fondsvolumens eingeworben worden war, wurde die an die E-AG zu zahlende Verg\u00fctung auf netto 4.326.400,\u2013 EUR vermindert. Die Verg\u00fctung wurde abh\u00e4ngig vom Eingang des Zeichnerkapitals entrichtet und bei der Kl\u00e4gerin wie folgt als Aufwand erfasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2002<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2003<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2004<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0Verg\u00fctung<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0950.900,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a03.141.700,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0233.800,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Au\u00dferdem setzte die Kl\u00e4gerin in der Platzierungsphase folgende gewinnmindernde Aufwendungen an:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2002<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2003<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2004<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0139.357,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0587.834,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a023.952,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0Rechts- und Beratungskosten<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a043.087,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0171.972,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a015.143,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Rechts- und Beratungskosten enthielten die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr gezahlten Honorare f\u00fcr die Grundkonzeption, die Rechtskonzeption, steuerliche Konzeption, Prospektpr\u00fcfung und Mittelverwendungskontrolle sowie f\u00fcr die Treuhandverwaltung. Gem\u00e4\u00df dem \u201eInitiatorenvertrag\u201d vom \u2026 2001 \u00fcber die Erstellung der Grundkonzeption erbrachte der Dipl.-Betriebswirt G gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin folgende Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages:<\/p>\n<ul>\n<li>\u2022 grundlegende Konzeption des Gesellschaftszwecks, der Gesellschaftsstrukturen und der Darstellung nach au\u00dfen,<\/li>\n<li>\u2022 Erarbeitung von Vorschl\u00e4gen, wie die Vermarktung des Fonds vorgenommen werden kann,<\/li>\n<li>\u2022 Vorauswahl von Dienstleistern, die f\u00fcr den Fonds t\u00e4tig werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In den Streitjahren 2002 bis 2004 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und einen Gewerbeertrag in folgender H\u00f6he:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2002<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2003<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2004<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0-1.072.600,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0-3.773.391, \u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0-41.389,\u2013 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin war das Ergebnis der Gesellschaft am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres auf alle Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis der gezeichneten Hafteinlage zu verteilen, wobei sich die Beteiligung der Gesellschafter am Jahresergebnis unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Beitritts nach den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres richtete.<\/p>\n<p>Auf der Gesellschafterversammlung vom \u2026 2004 beschlossen die Gesellschafter, die Ergebnisverteilung f\u00fcr das Jahr 2003 so vorzunehmen, dass abweichend von dem bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin im Jahr 2001 geschlossenen Gesellschaftsvertrag die in 2003 beigetretenen Kommanditisten prozentual den gleichen Betrag erhalten, der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2002 den Zeichnern dieses Jahres (in Prozent bezogen auf deren Kommanditbeteiligung) zugewiesen worden war. Ein danach verbleibender Betrag des Jahresergebnisses 2003 sollte allen Zeichnern unabh\u00e4ngig vom Beitrittstermin anteilig zugerechnet werden, um im Ergebnis eine Gleichstellung der in 2002 und 2003 beigetretenen Zeichner zu erreichen. Die Gesellschafter beschlossen au\u00dferdem, dass das Agio keine Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft, sondern sofort ertragswirksam zu vereinnahmen sei. F\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2004 wurde kein derartiger Gleichstellungsbeschluss gefasst.<\/p>\n<p>In den Erkl\u00e4rungen \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2002 bis 2004 wurde demnach der laufende Verlust der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von -1.148.295 EUR (2002), -3.708.582 EUR (2003) und -155.256 EUR (2004) den Gesellschaftern wie folgt zugerechnet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02002:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Ergebnisverteilung nach gezeichnetem Kapital am 31.12.2002 (insgesamt 1.170.140 EUR, ohne Anteil der E-AG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02003:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Ergebnisverteilung vorab insoweit, dass den im Jahr 2003 beigetretenen Gesellschaftern der Verlustanteil der im Jahr 2002 beigetretenen Zeichner zugerechnet wurde, Verteilung des Restergebnisses 2003 nach gezeichnetem Kapital am 31.12.2003 (4.964.980 EUR, ohne Anteil der E-AG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02004:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Ergebnisverteilung nach dem gezeichneten Kapital am 31.12.2004 (5.034.980 EUR, ohne Anteil der E-AG).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das von den Beteiligten zu leistende Agio ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin in den Jahresabschl\u00fcssen gem\u00e4\u00df Gesellschafterbeschluss vom \u2026 2004 als Ertrag auf Gesellschaftsebene und gleichzeitig auf Gesellschafterebene als sofort abziehbare Sonderbetriebsausgabe.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom \u2026 M\u00e4rz 2004 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2002 wurden die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgestellt. Mit Bescheid vom \u2026 April 2004 \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 wurde ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust in H\u00f6he von 1.072.600 EUR festgestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00fchrte in den Jahren 2005 und 2006 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2004 bis, deren Ergebnisse im Abschlussbericht vom 22. September 2006 zusammengefasst sind. Streitig sind hier folgende Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Herstellereigenschaft \/ \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d (Tz. 15 und 17 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung der E-AG sei nicht als sofort abziehbare Betriebsausgabe anzuerkennen. Sie stelle Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d dar, der nach dem anteiligen Streitwert der entschiedenen Prozesse aufzul\u00f6sen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei nicht als Herstellerin, sondern als Erwerberin zu betrachten, weil sie mit der E-AG einen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe, der die E-AG berechtige, eigenverantwortlich Rechtsstreitigkeiten zu akquirieren, die Bonit\u00e4t des jeweiligen Beklagten und die Erfolgsaussichten zu \u00fcberpr\u00fcfen und die ausgesuchten Prozesse zu begleiten und zu verwalten, ohne dass wesentliche Einflussm\u00f6glichkeiten der Kommanditisten gegeben seien.<\/p>\n<p>Als Anschaffungskosten seien auch die der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Konzeptionsgeb\u00fchren anzusehen. Die sonstigen Geb\u00fchren (Kosten der Eigenkapitalvermittlung, Geb\u00fchr f\u00fcr die Mittelverwendungskontrolle in der Investitionsphase, Geb\u00fchren f\u00fcr den Treuh\u00e4nder in der Platzierungsphase, Geb\u00fchr f\u00fcr die Prospektpr\u00fcfung sowie die Gesch\u00e4ftsbesorgungsgeb\u00fchr) seien als Anschaffungsnebenkosten zu erfassen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Ergebnisverteilung (Tz. 14 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Der Gewinnverteilungsbeschluss vom \u2026 2004 sei f\u00fcr das Jahr 2003 unbeachtlich.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Einlagen (Agio) und Sonderbetriebsausgaben (Tz. 18, 21 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Das von den Kommanditisten erbrachte Agio sei als Eigenkapital der Gesellschaft zu erfassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte folgte den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am \u2026 April 2007 ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2002 und \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 sowie erstmalige Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2003 und 2004, \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2003 sowie \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 und 2004. Mit den genannten Bescheiden stellte der Beklagte die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 2.735,56 EUR (2002), 121.434,69 EUR (2003) und -149.203,01 EUR (2004) fest. Die laufenden Verluste aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von -73.375,43 EUR (2002), -42.079,18 EUR (2003) und -496.729,37 EUR (2004) rechnete der Beklagte den Anlegern abweichend vom Gleichstellungsbeschluss vom \u20262004 auch im Veranlagungszeitraum 2003 entsprechend ihrem Anteil am gezeichneten Kapital zum Jahresende zu. Dar\u00fcber hinaus hob der Beklagte am \u2026 April 2007 den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 auf und setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2003 auf 3.645,\u2013 EUR fest (Gewerbeertrag 121.400,\u2013 EUR). Den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust stellte der Beklagte auf den 31. Dezember 2003 in H\u00f6he von 0,\u2013 EUR und auf den 31. Dezember 2004 in H\u00f6he von 149.204,\u2013 EUR fest.<\/p>\n<p>Gegen die Bescheide vom \u2026 April 2007 legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom \u2026 Mai 2007 Einspr\u00fcche ein, mit denen sie geltend machte:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Herstellereigenschaft \/ \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d (Tz. 15 und 17 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 I 2003, 546, sog. \u201e5. Bauherrenerlass\u201d) sei nicht anzuwenden, weil die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin weder mit Herstellungs- noch mit Anschaffungsvorg\u00e4ngen verbunden sei, sodass sich die Frage der Abgrenzung bestimmter Aufwendungen von Anschaffungs-\/Herstellungskosten und Betriebsausgaben gar nicht stelle.<\/p>\n<p>Aktivierungsf\u00e4hig seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 246 Abs. 1, 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs \u2013 HGB \u2013 Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechnungsabgrenzungsposten. Ein Verm\u00f6gensgegenstand stelle ein nach der Verkehrsanschauung individualisiertes Gut dar, das sich bei wirtschaftlicher Betrachtung einzeln verwerten lasse. Ein solches Schuldendeckungspotenzial entstehe im Rahmen des zun\u00e4chst nur einseitig erf\u00fcllten Vertrages f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht. Die Kl\u00e4gerin erhalte mit ihrer Leistung lediglich die Chance, bei einem positiven Ausgang eines Verfahrens einen Anteil am Streitwert als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbernahme des Prozesskostenrisikos zu erhalten. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrages sei i. d. R. erst der Entwurf einer Klageschrift vorhanden. Die von der E-AG im Rahmen des Pr\u00fcfungsprozesses eingeschalteten Gutachter h\u00e4tten zwar \u00fcbereinstimmend dem Anspruch einen positiven Prozessverlauf mit guten Gewinnchancen attestiert, eine absolute Sicherheit liege aber erst nach endg\u00fcltigem Abschluss des Instanzenweges vor. In der Zwischenzeit k\u00f6nne es nach positiven Urteilen in Zwischeninstanzen zu einer Best\u00e4tigung der Gutachterauffassung und damit m\u00f6glicherweise zu einer Verdichtung der bisherigen Chance kommen; im Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrages und der entsprechenden Zahlung durch die Kl\u00e4gerin sei eine derartige Konkretisierung jedoch nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sei von einer sofortigen Abziehbarkeit der Aufwendungen auszugehen. Bei den Zahlungen der Kl\u00e4gerin handele es sich auch nicht um geleistete Anzahlungen, da sich die Vorauszahlung der Kommanditgesellschaft auf eine nicht aktivierungsf\u00e4hige Leistung der E-AG beziehe. Die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 22. Juli 2005, die der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung vertretenen Auffassung zugrunde liege, sei erst nach Ende der Zeichnungsfrist der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der E-AG sei ein Dienstvertrag geschlossen worden, der die E-AG als Gesch\u00e4ftsbesorger verpflichte, im eigenen Namen und f\u00fcr fremde Rechnung erfolgversprechende Prozesse zu finanzieren. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag h\u00e4nge das an die E-AG zu zahlende Honorar vom Nachweis eines ausreichenden Streitwertvolumens ab. Damit eine seri\u00f6se Prozessfinanzierung in Gestalt einer \u201eAnspruchsdurchsetzungsfinanzierung\u201d durch den Gesch\u00e4ftsbesorger m\u00f6glich sei, m\u00fcsse dieser in der Lage sein, uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die zur jeweiligen Prozessf\u00fchrung notwendigen finanziellen Mittel zu verf\u00fcgen. Es sei dem Gesch\u00e4ftsbesorger nicht zumutbar, in eigenem Namen (und damit im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis auf eigenes Risiko) Prozessfinanzierungsvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, ohne sicher zu sein, die Finanzierung des Prozesses auch bis zum Ende durchzuhalten. Ein allein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin reiche zur Sicherstellung der begr\u00fcndeten Interessen des Gesch\u00e4ftsbesorgers nicht aus; der Gesch\u00e4ftsbesorger m\u00fcsse vielmehr unmittelbar und uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die Gelder verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der E-AG als Dienstvertrag sei hier weder ein Anschaffungs- noch ein Herstellungsgesch\u00e4ft erkennbar. Das Rechtsverh\u00e4ltnis habe zwar wechselseitige schuldrechtliche Anspr\u00fcche zum Gegenstand. Diese Anspr\u00fcche wiesen aber einen mehr abstrakten Charakter auf und seien noch nicht hinreichend zu einem auch wirtschaftlichen Vorteil konkretisiert, der bilanzierungsf\u00e4hig und bewertbar sei. Da nicht erkennbar sei, welches Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt worden sein soll, sei die Kl\u00e4gerin weder Herstellerin noch Erwerberin.<\/p>\n<p>Wenn hilfsweise der Auffassung des Beklagten gefolgt w\u00fcrde, stelle sich die Frage nach der Bewertung. Die Bewertung eines Wirtschaftsgutes \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d m\u00fcsse sich an den allgemeinen Bewertungsregeln des Bilanzsteuerrechtes messen lassen. Auch hier gelte das Vorsichtsprinzip, so dass selbst bei Annahme eines immateriellen Wirtschaftsgutes eine Bewertung dieses Wirtschaftsgutes mit einem pro memoria Posten in H\u00f6he von 1, \u00a0<em>\u2013<\/em> \u00a0EUR angemessen w\u00e4re, so lange nicht erkennbar sei, dass die Prozesse mit einem f\u00fcr die Gesellschaft positiven Ausgang geendet h\u00e4tten. Dies entspreche auch dem Teilwertgedanken nach \u00a7 6 EStG. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde ein Erwerber die Anspr\u00fcche aus der Beteiligung am Prozesserfolg einzeln je Prozess beurteilen. Erst wenn der Prozess definitiv und unanfechtbar gewonnen sei, w\u00e4re er bereit, die erworbene Chance zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Ergebnisverteilung (Tz. 14 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Die bisher vom BFH und den Finanzgerichten ergangenen Urteile und die damit entschiedenen Sachverhalte seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar zu \u00fcbertragen. Das Urteil des Bundesfinanzhof \u2013 BFH \u2013 vom 7. Juli 1993 (Az. IV R 209\/80) habe einen v\u00f6llig anderen Sachverhalt als Ausgangspunkt. In diesem Fall sei es um einen Beschluss der bereits beteiligten Gesellschafter gegangen, wonach im Zusammenhang mit einer Erh\u00f6hung des Kommanditkapitals der gesellschaftsvertragliche Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssel dahin ge\u00e4ndert worden sei, dass Gewinne und Verluste in begrenztem Umfang nur auf die Kommanditisten verteilt worden seien, die weitere Einlagen erbringen wollten. Im vorliegenden Fall sei im Vorgriff eine Entscheidung \u00fcber die Ergebnisverteilung 2003 praktisch gar nicht umsetzbar gewesen, da diejenigen, \u00fcber deren Ergebnisanteil entschieden werden sollte, dem Fonds zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beigetreten gewesen seien. Da diese Gesellschafter bei Fortschreibung des urspr\u00fcnglichen Verteilungsschl\u00fcssels prinzipiell besser stehen w\u00fcrden als die in 2002 beigetretenen Zeichner, da diesen dann geringere Ergebnisanteile zugewiesen w\u00fcrden, k\u00f6nne es diesen Zeichnern nicht verwehrt werden, \u00fcber diesen Nachteil auch selbst zu bestimmen. Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Anpassung der Ergebnisverteilung auch vern\u00fcnftige wirtschaftliche Gr\u00fcnde zu Grunde gelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Kl\u00e4gerin, insbesondere die Verluste in den ersten Jahren, seien aufgrund der besonderen Zuordnungsmechanik von Einzahlungs- und Prozessfinanzierungsvolumen verursacht worden. Die durch den Gesch\u00e4ftsbesorger E-AG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin evaluierten und finanzierten Prozesse seien in der Reihenfolge des Eingangs der Zeichnungssummen verwendet worden; insoweit sei der Anteil der Zeichner aus 2002 bereits im Jahresverlust 2002 verbraucht, w\u00e4hrend sich der Verlust der Zeichner aus 2003 im Verlust des Jahres 2003 widerspiegele. Das Problem der Korrektur der Ergebnisverteilung fu\u00dfe neben den genannten materiellen Gr\u00fcnden auch formalrechtlich auf dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nicht wie geplant in 2002 habe geschlossen werden k\u00f6nnen, sondern die Zeichnungsfrist bis zum 31. Dezember 2003 verl\u00e4ngert worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die bisherigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen anzupassen gewesen. Mit der am 3. November 2004 beschlossenen Modifizierung sei letztlich nur der urspr\u00fcngliche Zustand wieder hergestellt worden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Einlagen (Agio) und Sonderbetriebsausgaben (Tz. 18 und 21 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Die Agio-Betr\u00e4ge stellten auf der Ebene der Kl\u00e4gerin Ertrag dar, da damit unmittelbar die Vertriebsaufwendungen alimentiert w\u00fcrden. Das Agio verfolge ausschlie\u00dflich diesen Zweck, als quasi \u201edurchlaufender Posten\u201d keine Ergebniswirksamkeit zu entfalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte wies die Einspr\u00fcche mit einer Einspruchsentscheidung vom \u2026 Dezember 2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er begr\u00fcndete dies wie folgt:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Herstellereigenschaft \/ \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d (Tz. 15 und 17 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei ein geschlossener Fonds, der zur Finanzierung der Prozesskosten Dritter gegr\u00fcndet worden sei. Die Anleger der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten sich auf der Grundlage eines vorgefertigten Konzepts in der Gesellschaft zusammengeschlossen, um das vom Initiator geplante Projekt zu finanzieren und eine Rendite auf das von ihnen eingesetzte Kapital zu erzielen. Das eingesammelte Kapital diene der Bezahlung des Investitionsprojekts und der Emissionskosten. \u201eInvestitionsobjekt\u201d der Kl\u00e4gerin sei das immaterielle Wirtschaftsgut \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d. Dieses umfasse den verm\u00f6genswerten Vorteil, den die Kl\u00e4gerin durch mehrere Rechtsgesch\u00e4fte in der Investitionsphase erlangt habe. Der steuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes sei grunds\u00e4tzlich identisch mit dem des handelsrechtlichen Verm\u00f6gensgegenstandes. Zu den Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Wirtschaftsg\u00fctern geh\u00f6ren neben Gegenst\u00e4nden im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts alle verm\u00f6genswerten Vorteile des Betriebs einschlie\u00dflich tats\u00e4chlicher Zust\u00e4nde und konkreter M\u00f6glichkeiten, sofern ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr ein selbst\u00e4ndiger Wert beigelegt werde und sie allein oder mit dem Betrieb verkehrsf\u00e4hig seien. Im Ergebnis ihrer Investitionen in die entsprechenden Konzepte und nach Abschluss des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags mit der auf dem Gebiet der Prozesskostenfinanzierung erfahrenen Initiatorin verf\u00fcge die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Gesamtkonzeption und das Know-how zur Realisierung des Gesellschaftszwecks. Die Gesch\u00e4ftsidee und die Fondskonzeption mit den im Fondsprospekt angek\u00fcndigten Ertragsaussichten stellten einen immateriellen Verm\u00f6gensgegenstand und damit gleichzeitig ein immaterielles Wirtschaftsgut mit einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang dar.<\/p>\n<p>Der immaterielle Verm\u00f6gensgegenstand \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d setze sich aus mehreren Komponenten zusammen (Grundkonzeption, Rechtskonzeption, steuerliche Konzeption und Know-how). Alle Komponenten zusammen bildeten wegen ihres einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ein Wirtschaftsgut. Bei einem Erwerb eines von einem Dritten erstellten, selbst\u00e4ndig handelbaren Anlagekonzepts durch eine Verlustzuweisungsgesellschaft habe es der BFH als m\u00f6glich angesehen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsguts \u201eKonzeption\u201d gegeben seien (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45\/88, BStBl II 1993, 487).<\/p>\n<p>Der \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d sei als immaterieller Verm\u00f6gensgegenstand und Wirtschaftsgut verkehrsf\u00e4hig und selbst\u00e4ndig bewertbar. Es habe die M\u00f6glichkeit bestanden, dass die Kl\u00e4gerin die mit dem Know-how der E-AG verbundene Konzeption weiterver\u00e4u\u00dfere. Die Weiterver\u00e4u\u00dferung w\u00e4re bei \u00fcberlanger Prozessdauer eine geeignete Option, um den Anlegern die prognostizierte Rendite zu sichern. Bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Konzeption k\u00f6nne dieser auch ein selbst\u00e4ndiger Wert beigelegt werden, der sich nach der verbleibenden Renditeerwartung bemesse.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Fondsgesellschaft handelsrechtlich als Herstellerin des Investitionsobjektes anzusehen w\u00e4re, sei sie aber einkommensteuerrechtlich nicht Herstellerin, sondern Erwerberin. Die steuerliche Beurteilung sei nach dem Gesamtbild unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und nach dem wirklichen Gehalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und deren tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung vorzunehmen. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Eink\u00fcnften komme es nicht darauf an, wie die betreffenden Vorg\u00e4nge in der Handelsbilanz der Gesellschaft behandelt worden seien. \u00a7 42 AO gehe als spezielle Regelung dem Grundsatz des \u00a7 5 Abs. 1 EStG vor. Die insoweit durch den BFH f\u00fcr Immobilienfonds entwickelte Rechtsauffassung sei unter vergleichbaren Voraussetzungen auch auf andere geschlossene Fonds \u00fcbertragbar. Das wirtschaftliche Ziel der Kl\u00e4gerin und ihrer Gesellschafter sei es gewesen, in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit die Konzeption und das spezielle Know-how der E-AG zu erwerben und zu nutzen und damit die prognostizierte Rendite zu erzielen. Der Anspruch auf Beteiligung am Erfolg k\u00f6nne nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des von der Initiatorin vorgegebenen Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilvertr\u00e4ge h\u00e4tten keine selbst\u00e4ndige Bedeutung und lie\u00dfen sich nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Aufwendungen erkl\u00e4ren. Eine wesentliche Einflussnahmem\u00f6glichkeit der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin habe es nicht gegeben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entspreche die Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags mit der Initiatorin auch nicht den unter fremden Dritten \u00fcblichen Verh\u00e4ltnissen, soweit die vereinbarte Verg\u00fctung von der Kl\u00e4gerin offenbar abh\u00e4ngig vom Eingang des Zeichnerkapitals, aber unabh\u00e4ngig vom Nachweis eines ausreichenden Prozessstreitwertvolumens vorab in voller H\u00f6he an die E-AG gezahlt worden sei. Nicht zuzustimmen sei der Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass es der Gesch\u00e4ftsbesorgerin nicht zumutbar gewesen sei, auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugreifen. Einem Fremdvergleich halte auch nicht stand, dass die vertragliche Vereinbarung zur Erstellung der Grundkonzeption zeitgleich mit dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin geschlossen worden sei.<\/p>\n<p>Die angemessene Gestaltung bestehe in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr das Wirtschaftsgut \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase vereinbarten Provisionen und Geb\u00fchren wie Anschaffungskosten zu werten seien. Demgem\u00e4\u00df seien im Ergebnis der Au\u00dfenpr\u00fcfung die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Konzeption, die Prospektpr\u00fcfung, die Mittelverwendungskontrolle, die Treuh\u00e4ndergeb\u00fchren in der Platzierungsphase, die Gesch\u00e4ftsbesorgungsgeb\u00fchr sowie die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Anschaffungskosten des Aktivpostens \u201eAnspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg\u201d erfasst worden.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Bewertung des immateriellen Wirtschaftsguts komme keine \u00c4nderung in Betracht. Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin seien zur Bewertung nicht von vornherein direkt die Erfolgsaussichten der einzelnen Prozesse heranzuziehen. Das Wirtschaftsgut bestehe in der Fondskonzeption mit den angek\u00fcndigten Ertragsaussichten, die sich auf ein bestimmtes Streitwertvolumen beziehen w\u00fcrden. Deshalb erfolge auch die Aufl\u00f6sung des entsprechenden Bilanzpostens prozentual im Umfang des anteiligen Streitwerts der entschiedenen Prozesse, also unabh\u00e4ngig vom Prozessausgang. F\u00fcr die Bestimmung des Teilwerts gelte die Vermutung, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspreche. Diese Teilwertvermutung schlie\u00dfe auch die im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks entstandenen Anschaffungskosten ein. Diese Vermutung k\u00f6nne widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige darlege und nachweise, dass die Anschaffung eines Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlma\u00dfnahme gewesen sei. Diesen Nachweis habe die Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Auffassung der Kl\u00e4gerin gefolgt w\u00fcrde, dass sie weder Herstellerin noch Erwerberin eines Wirtschaftsguts sei, w\u00e4re die aufgrund des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags an die E-AG gezahlte Verg\u00fctung in H\u00f6he von 4.326.400 EUR schon deshalb nicht den sofort abziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnen, weil dem finanziellen Aufwand der Kl\u00e4gerin der Anspruch auf Ausf\u00fchrung der sogenannten Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistungen gegen\u00fcberstehe, der als Aktivposten in die Bilanz einzustellen sei (Vorleistung aus schwebendem Gesch\u00e4ft). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung seien schwebende Gesch\u00e4fte gegenseitige auf Leistungsaustausch gerichtete Vertr\u00e4ge i. S. der \u00a7\u00a7 320 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht noch nicht voll erf\u00fcllt seien. Anspr\u00fcche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Gesch\u00e4ft d\u00fcrften w\u00e4hrend des Schwebezustandes grunds\u00e4tzlich nicht in der Bilanz ber\u00fccksichtigt werden, da die (widerlegbare) Vermutung bestehe, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertm\u00e4\u00dfig ausgleichen. Ein Bilanzausweis sei nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde eines Vertragspartners gest\u00f6rt sei oder aus diesem Gesch\u00e4ft ein Verlust drohe (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2\/93, BStBl II 1997, 735). W\u00fcrden Vorleistungen erbracht, sei beim Leistenden ein entsprechender Aktivposten \u201eVorauszahlung\u201d oder \u201eAnzahlung\u201d zu bilden, der verhindere, dass das bislang nur einseitig erf\u00fcllte Gesch\u00e4ft bereits vor Beendigung des Schwebezustands erfolgswirksam werde. Der BFH gehe von einem weiten Verst\u00e4ndnis der Anzahlungen aus, danach k\u00e4men als Anzahlungen Vorleistungen auf schwebende Vertr\u00e4ge aller Art in Betracht, auch zeitraumbezogene Vertr\u00e4ge, wie Dienst-, Pacht- oder Mietvertr\u00e4ge (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65\/91, BStBl II 1995, 312, m. w. N.).<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 22. Juli 2005 erst nach Ende der Zeichnungsfrist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht worden sei, sei f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, weil vorher keine abweichenden Verwaltungsanweisungen ergangen seien.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Ergebnisverteilung (Tz. 14 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnten die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft steuerlich grunds\u00e4tzlich nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft gestaltet bzw. ge\u00e4ndert werden. Dieser Grundsatz gelte auch f\u00fcr die Vereinbarungen \u00fcber die Gewinnverteilung. Davon k\u00f6nne im Streitfall nicht abgewichen werden. Eine nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres beschlossene \u00c4nderung der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede einer Personengesellschaft, die auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr zur\u00fcckbezogen werde, sei f\u00fcr die einkommensteuerliche Gewinn- und Verlustrechnung unbeachtlich. Es sei unerheblich, ob die Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, auf das die \u00c4nderung zur\u00fcckbezogen werde, noch in der Investitionsphase gewesen sei. Zwar sei ein Gleichstellungsbeschluss grunds\u00e4tzlich steuerlich anzuerkennen, nach dem bei einer KG f\u00fcr die ersten beiden Gesch\u00e4ftsjahre die Gewinn- und Verlustverteilung in der Weise erfolgen soll, dass s\u00e4mtliche in diesen beiden Gesch\u00e4ftsjahren eintretenden Kommanditisten gleichzustellen sind, indem die erst im zweiten Gesch\u00e4ftsjahr beigetretenen Kommanditisten einen h\u00f6heren Anteil am Verlust der KG erhalten. Voraussetzung sei aber, dass dieser bereits bei Gr\u00fcndung der Gesellschaft gefasst worden sei.<\/p>\n<p>Auch im Streitfall habe die M\u00f6glichkeit bestanden, die Ergebnisverteilung bei Gr\u00fcndung der Gesellschaft so zu regeln, dass den Beteiligten in der Investitionsphase gleiche Anteile zugerechnet werden k\u00f6nnten. Dass nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin wirtschaftliche Gr\u00fcnde eine Modifizierung der gesellschaftsvertraglichen Regelung erforderlich machten, sei ebenso wie die Tatsache, dass das Einverst\u00e4ndnis der Gesellschafter f\u00fcr die Regelung vorgelegen habe, f\u00fcr die steuerliche Anerkennung unerheblich.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Einlagen (Agio) und Sonderbetriebsausgaben (Tz. 18 und 21 des Abschlussberichts):<\/span><\/p>\n<p>Die von den Beteiligten erbrachten Agios seien gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin als R\u00fccklagen zugeflossen und daher als Eigenkapital erfasst worden. Eine r\u00fcckwirkende Anwendung des Gesellschafterbeschlusses vom 3. November 2004 komme auch hier nicht in Betracht. Die Agiobetr\u00e4ge seien nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 13. M\u00e4rz 1980 IV B 58\/78, BStBl II 1980, 499) auch nicht als sofort abziehbare Sonderbetriebsausgaben der Beteiligten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die am \u2026Januar 2009 bei Gericht eingegangene Klage. Die Kl\u00e4gerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Im \u00dcbrigen verweist sie auf eine von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme zu den steuerlichen Aspekten einer Beteiligung an einer identisch strukturierten Schwestergesellschaft (Bl. 81 ff. der Gerichtsakten), auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>Die Bescheide vom \u2026 April 2007 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2004, \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2003 und \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 bis 2004, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom \u2026 Dezember 2008, dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Bescheide wie folgt erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ergehen: <\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>\u2022 \u00a0<strong>Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb \/ Gewerbeertrag von .\/. 1.072.600,\u2013 f\u00fcr 2002, von .\/. 3.773.391,\u2013 f\u00fcr 2003 und von 41.389,\u2013 EUR f\u00fcr 2004, <\/strong><\/li>\n<li>\u2022 \u00a0<strong>abweichende Verteilung des Verlustes f\u00fcr 2003 nach Ma\u00dfgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 3. November 2004 und<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 \u00a0<strong>Erfassung des Agios als Ertrag auf Gesellschaftsebene und als Sonderbetriebsausgabe im Sonderbereich der Anleger.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er verweist auf die Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> \u00a0Der Beklagte hat zu Recht die von der Kl\u00e4gerin in der Investitionsphase an die E-AG geleisteten Zahlungen in H\u00f6he von 950.900,\u2013 EUR (2002), von 3.141.700, \u00a0<em>\u2013<\/em> \u00a0EUR (2003) und von 233.800,\u2013 EUR (2004) nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben erfasst, sondern sie \u2013 zun\u00e4chst gewinnneutral \u2013 aktiviert.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> \u00a0Der Senat folgt der Auffassung des Beklagten, wonach die Zahlungen an die E-AG Anschaffungskosten eines immateriellen gesch\u00e4ftswert\u00e4hnlichen Wirtschaftsguts darstellen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> \u00a0Der handelsrechtliche Begriff des Verm\u00f6gensgegenstandes und der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes stimmen inhaltlich \u00fcberein: Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen und daher weit gespannt. Beide umfassen nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde und konkrete M\u00f6glichkeiten, damit s\u00e4mtliche Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten l\u00e4sst, die einer besonderen Bewertung zug\u00e4nglich sind, in der Regel einen Nutzen f\u00fcr mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und jedenfalls mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Darunter fallen, wie die Regelungen der \u00a7 248 Abs. 2 HGB und \u00a7 5 Abs. 2 EStG erkennen lassen, grunds\u00e4tzlich auch \u2013 nicht k\u00f6rperliche \u2013 immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. dazu Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2\/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632; BFH-Urteile vom 20. M\u00e4rz 2003 IV R 27\/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878; vom 14. M\u00e4rz 2006 I R 109\/04, BFH\/NV 2006, 1812; vom 19. Oktober 2006 III R 6\/05, BStBl II 2007, 301, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> \u00a0Diese Merkmale sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> \u00a0Die Chance auf eine Beteiligung am Prozesserl\u00f6s stellt einen Vorteil dar, dessen Erlangung sich die Kl\u00e4gerin etwas \u2013 n\u00e4mlich 4.326.400,\u2013 EUR \u2013 kosten lie\u00df. Ein mehrj\u00e4hriger Nutzen f\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin \u2013 der in der neueren Rechtsprechung gar nicht mehr gefordert wird (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67\/05, BStBl II 2008, 960) \u2013 liegt ebenfalls vor, da sich aus den von ihr finanzierten Prozessen Umsatzerl\u00f6se ergeben, die \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren zuflie\u00dfen sollten. Der Anspruch auf Beteiligung ist auch zusammen mit dem Betrieb \u00fcbertragbar. Die vom handelsrechtlichen Schrifttum f\u00fcr das Vorliegen eines Verm\u00f6gensgegenstandes \u00fcberwiegend f\u00fcr erforderlich gehaltene selbst\u00e4ndige Verkehrsf\u00e4higkeit im Sinne der Einzelver\u00e4u\u00dferbarkeit ist nach Auffassung der Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie\u00dft, nicht erforderlich (vgl. Tiedchen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 345, m. w. N.). Im Streitfall w\u00e4re nach Auffassung des Senats aber sogar von einer selbst\u00e4ndigen Verkehrsf\u00e4higkeit des Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s auszugehen, da der Anspruch gegen die E-AG nach \u00a7\u00a7 398 ff. BGB auf Andere \u00fcbertragen werden kann. Insbesondere ist die Abtretung nicht gem. \u00a7 399 2. Alt. BGB durch Vereinbarung mit der E-AG ausgeschlossen worden.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> \u00a0Dar\u00fcber hinaus ist auch das f\u00fcr den Wirtschaftsgutbegriff zentrale Kriterium der selbst\u00e4ndigen Bewertbarkeit (dazu Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 1681) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit bestimmt sich bei materiellen Wirtschaftsg\u00fctern nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, dem Grad der Festigkeit und dem Zeitraum einer eventuell vorgenommenen Verbindung sowie nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild (Schmidt\/Weber-Grellet, 30. Aufl. 2011, \u00a7 5 EStG Rn. 96). F\u00fcr immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter ist die selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit gegeben, wenn sie nach der Verkehrsanschauung als Einzelheit Bedeutung haben. Zur Abgrenzung vom Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert, der die durch den Betrieb des eingef\u00fchrten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gew\u00e4hrleisteten Gewinnchancen abbildet, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern verk\u00f6rpert sind, ist erforderlich, dass ein gedachter Erwerber des ganzen Unternehmens f\u00fcr das Gut ein besonderes Entgelt ansetzen w\u00fcrde oder dass eine Einzelbewertung zumindest m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. Tiedchen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 350 f.; FG M\u00fcnster, Urteil vom 1. Februar 2008 9 K 2367\/03, EFG 2008, 1449). Ob eine selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit vorliegt, ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalles festzustellen (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 144\/01, BFH\/NV 2003, 154).<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin erworbene Anspruch auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s ist nach Auffassung des Senats selbst\u00e4ndig bewertbar und stellt deshalb ein gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches immaterielles Wirtschaftgut dar, das zu aktivieren ist. Diese Beurteilung beruht darauf, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr erbrachte Zahlung eine klar abgegrenzte und definierte Gesch\u00e4ftschance erworben hat, die sich von einer Forderung nur durch die Ungewissheit ihrer Realisierbarkeit unterscheidet. Die Kl\u00e4gerin hat im wirtschaftlichen Ergebnis n\u00e4mlich eine Option auf Beteiligung an einem etwaigen Prozesserl\u00f6s der Kl\u00e4ger erworben. F\u00fcr den Fall von Call- oder Put-Optionen, also dem Recht, einen bestimmten Gegenstand zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen, ist anerkannt, dass dieses Recht im Zeitpunkt der Einr\u00e4umung der Option als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist (vgl. Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 1686). Im Streitfall kann nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Zudem ist die im Streitfall erworbene Gesch\u00e4ftschance auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s mit dem entgeltlichen Erwerb der Anspr\u00fcche aus bestehenden schwebenden Vertr\u00e4gen vergleichbar (auch bezeichnet als Gewinnaussichten aus schwebenden Gesch\u00e4ften, Belieferungsrechte, Kundenauftr\u00e4ge, Auftragsbestand). Mit dem Erwerb bestehender schwebender Vertr\u00e4ge treten gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftswert selbst\u00e4ndige immaterielle, gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliche Wirtschaftsg\u00fcter in Erscheinung, wenn sich aus den Vertr\u00e4gen bereits konkrete Verpflichtungen ergeben. Ein bei Erwerb eines Unternehmens \u00fcbernommener Auftragsbestand ist ein selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4higes abschreibbares Wirtschaftgut und nicht Bestandteil des Gesch\u00e4ftswerts, wenn die Vertragsparteien dem Auftragsbestand eine besondere wirtschaftliche Bedeutung beigemessen haben. Dies resultiert daraus, dass der Auftragsbestand den zu erwartenden Gewinn umschreibt, der sich aus rechtsverbindlich abgeschlossenen (schwebenden) Vertr\u00e4gen ergibt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 1. Februar 1989 VIII R 361\/83, BFH\/NV 1989, 778; vom 15. Dezember 1993 X R 102\/92, BFH\/NV 1994, 543; vom 28. Mai 1998 IV R 48\/97, BStBl II 1998, 775; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2003 15 K 7704\/00 F, EFG 2003, 1290; FG M\u00fcnster, Urteil vom 1. Februar 2008 9 K 2367\/03, EFG 2008, 1449). Nicht anders verh\u00e4lt es sich im Streitfall, soweit die Kl\u00e4gerin durch die Pauschalverg\u00fctung die Chancen der E-AG auf Auskehrung von Erl\u00f6sen aus den von der E-AG finanzierten Prozessen erworben hat.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> \u00a0Die Aktivierung der selbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftschance \u201eBeteiligung am Prozesserl\u00f6s\u201d verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Grundsatz des Nichtausweises von sog. schwebenden Gesch\u00e4ften.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen schwebende Gesch\u00e4fte, soweit sie ausgeglichen sind, nicht bilanziert werden; Forderungen und Verbindlichkeiten aus solchen Gesch\u00e4ften werden also nicht angesetzt (Stobbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 290). Schwebende Gesch\u00e4fte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Vertr\u00e4ge, insbesondere auch Dauerschuldverh\u00e4ltnisse, bei denen der zur Sach-, Dienst- oder Werkleistung Verpflichtete seine Leistung noch nicht erbracht hat (Tiedchen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 5 EStG Anm. 330). Leistungen des zur Geldzahlung Verpflichteten haben keine Auswirkung auf den Schwebezustand (Schmidt\/Weber-Grellet, 30. Aufl. 2011, \u00a7 5 EStG Rn. 76).<\/p>\n<p>Im Streitfall liegt kein schwebendes Gesch\u00e4ft vor, denn die E-AG hat die von ihr geschuldete, nicht in Geld bestehende Leistungspflicht erbracht, indem sie der Kl\u00e4gerin den Anspruch auf Gewinnbeteiligung einger\u00e4umt hat. Allerdings hat die E-AG gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin in dem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag umfassende Leistungspflichten \u00fcbernommen und sich verpflichtet, gegen die Zahlung der Pauschalverg\u00fctung eigenverantwortlich das operative Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin zu f\u00fchren. Dies f\u00fchrt zivilrechtlich auch zu einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen der Verg\u00fctungszahlung einerseits und der Gesch\u00e4ftsbesorgung andererseits. Die steuerliche Qualifizierung des Vertragsverh\u00e4ltnisses weicht aber von der zivilrechtlichen Betrachtung ab, weil die Kl\u00e4gerin mit der Gesch\u00e4ftschance auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s ein gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches immaterielles Wirtschaftsgut angeschafft hat. Steuerlich teilt sich die zivilrechtlich einheitliche Leistungsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und der E-AG deshalb in zwei voneinander zu trennende Abschnitte auf, n\u00e4mlich zum einen den entgeltlichen Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts und zum anderen die Gesch\u00e4ftsbesorgung, die den Inhalt des immateriellen Wirtschaftsguts durch die von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Umsatzerl\u00f6se konkretisiert und materialisiert. Dass dies so ist, wird letztlich auch durch den Umstand belegt, dass die Kl\u00e4gerin eine Pauschalzahlung geleistet hat, die sich nicht am Aufwand der E-AG bemessen hat, sondern \u2013 dies ist zwischen den Beteiligten streitig \u2013 entweder an der H\u00f6he des von ihr eingeworbenen Kommanditkapitals oder am Streitwert der von der E-AG akquirierten und positiv gepr\u00fcften Aktivprozesse. Daraus folgt, dass die Pauschalverg\u00fctung Gegenleistung f\u00fcr das einger\u00e4umte Wirtschaftsgut und nicht f\u00fcr die von der E-AG zu erbringenden sonstigen T\u00e4tigkeiten ist.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> \u00a0Sofern kein immaterielles Wirtschaftsgut vorliegen sollte, w\u00fcrde sich im Streitfall am Ergebnis nichts \u00e4ndern. Denn dann w\u00e4re die von der Kl\u00e4gerin geleistete Pauschalverg\u00fctung in H\u00f6he von 4.326.400,\u2013 EUR als Anzahlung zu aktivieren (vgl. \u00a7 266 Abs. 1 A. I. 4. HGB).<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin st\u00fcnde dem nicht entgegen, dass der Inhalt des Gegenanspruchs kein aktivierungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut, sondern eine Dienstleistung w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 25\/91, BStBl II 1995, 312; Schmidt\/Weber-Grellet, a. a. O., \u00a7 5 Rn. 270 \u201eAnzahlungen\u201d). Nicht entscheidend ist auch, ob die Anzahlungen als eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gem. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen w\u00e4ren, weil dies weder am Umstand der erfolgsneutralen Erfassung noch an der Aufl\u00f6sung (dazu sogleich) etwas \u00e4ndern w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> \u00a0Die \u2013 von der Kl\u00e4gerin auch nicht angegriffene \u2013 Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsguts durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden; denn der Beklagte hat den gebildeten Bilanzposten prozentual im Umfang des anteiligen Streitwerts der entschiedenen Prozesse, also unabh\u00e4ngig vom Prozessausgang, aufgel\u00f6st. In der Sache entspricht dies einer Absetzung f\u00fcr Substanzverringerung nach \u00a7 7 Abs. 6 EStG und wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht als die lineare AfA gem. \u00a7 7 Abs. 1 EStG. Zudem d\u00fcrfte die lineare AfA gem. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 EStG \u00fcber einen Zeitraum von 15 Jahren vorzunehmen sein, sodass die vom Beklagten gew\u00e4hlte Methode f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sogar g\u00fcnstiger ist.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> \u00a0Auch die von der Kl\u00e4gerin gezahlten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in H\u00f6he von 139.357,\u2013 EUR (2002), von 587.834,\u2013 EUR (2003) und von 23.952,\u2013 EUR (2004) sowie die Rechtsund Beratungskosten in H\u00f6he von 43.087,\u2013 EUR (2002), 171.972,\u2013 EUR (2003) und von 15.143,\u2013 EUR (2004) f\u00fchrten in den Streitjahren nicht zu unmittelbar gewinnminderndem Aufwand, sondern waren zu aktivieren.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> \u00a0Sofern vom Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts durch die Kl\u00e4gerin auszugehen ist, folgt dies unmittelbar aus der Rechtsprechung des BFH zu den Anschaffungsnebenkosten im Rahmen von Bauherrenmodellen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> \u00a0Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschlie\u00dft, werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197\/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich gepr\u00e4gten KG. Zwar sind dann f\u00fcr die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abh\u00e4ngen, inwieweit sich die Aufwendungen f\u00fcr den Gesellschafter oder k\u00fcnftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz (\u00a7 5 Abs. 1 EStG) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks f\u00fcr Zwecke der Besteuerung beruht n\u00e4mlich auf \u00a7 42 AO, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverh\u00e4ltnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die angemessene Gestaltung best\u00fcnde bei Immobilienfonds in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder Geb\u00fchren wie Anschaffungskosten zu werten sind; denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilvertr\u00e4ge haben keine selbst\u00e4ndige Bedeutung und lassen sich nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erkl\u00e4ren. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Eink\u00fcnften kommt es deshalb nicht darauf an, wie die betreffenden Vorg\u00e4nge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. \u00a7 42 AO geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des \u00a7 5 Abs. 1 EStG vor, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des \u00a7 42 AO nur die tats\u00e4chliche Zivilrechtslage ab (BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40\/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, und vom 14. April 2011 IV R 8\/10, BFHE 223, 226, BStBl II 2011, 709).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> \u00a0Die f\u00fcr den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grunds\u00e4tze sind gleicherma\u00dfen auf den vorliegenden Fall eines Prozesskostenfinanzierungsfonds zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Vergleichbar einem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit ein immaterielles Wirtschaftsgut zu erwerben, dabei einger\u00e4umte steuerliche Verg\u00fcnstigungen (hier insbesondere die im Rahmen des \u00a7 15a EStG ausgleichsf\u00e4higen Anlaufverluste) in Anspruch zu nehmen, um anschlie\u00dfend mit dem Wirtschaftsgut Umsatzerl\u00f6se zu erzielen (s. o. unter I.). Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die B\u00fcndelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zuk\u00fcnftiger Gesellschafter abgeschlossener Vertr\u00e4ge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, das die Fondsinitiatoren im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier f\u00fcr die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, f\u00fcr die Platzierung, f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsbesorgung (Investitionsphase), f\u00fcr den Prospekt, f\u00fcr die Vermittlung der Endfinanzierung (Fremdkapital) und f\u00fcr die Mittelverwendungskontrolle aufgrund der modellimmanenten Verkn\u00fcpfung aller diesbez\u00fcglichen Vertr\u00e4ge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem immateriellen Wirtschaftsgut. Den von den Initiatoren und Gr\u00fcndungsgesellschaftern der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen einzelnen Vertr\u00e4gen kam daher jedenfalls aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der beitretenden Anleger keine selbst\u00e4ndige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Prozesskostenfinanzierungsfonds nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erkl\u00e4ren. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber der Gesch\u00e4ftschance auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s au\u00dferhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nnte. Dies ist bei den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen indes nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> \u00a0Es ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch keine Teilwertabschreibung auf den Erinnerungswert von 1,\u2013 EUR vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts entspricht nach der in der Rechtsprechung anerkannten Teilwertvermutung in der Regel den Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern vermindert um die AfA. Diese Teilwertvermutung schlie\u00dft auch die im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks entstandenen Anschaffungskosten ein, denn es ist davon auszugehen, dass jeder Anleger diese Aufwendungen tragen m\u00fcsste, um sich an dem Anlageobjekt beteiligen zu k\u00f6nnen. Insoweit handelt es sich nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Ver\u00e4u\u00dferer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks verg\u00fcten w\u00fcrde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8\/10, BFHE 223, 226, BStBl II 2011, 709).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> \u00a0Die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie die Rechts- und Beratungskosten stellen aber auch dann keine sofort abziehbare Betriebsausgaben dar, wenn nicht vom Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts auszugehen sein sollte, sondern die Zahlungen an die E-AG als Anzahlungen zu aktivieren w\u00e4ren (dazu oben I.2 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>In diesem Fall gelten n\u00e4mlich die Erw\u00e4gungen, die der Rechtsprechung des BFH zu gewerblichen Immobilienfonds zugrunde liegen, entsprechend: Das angestrebte wirtschaftliche Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die B\u00fcndelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zuk\u00fcnftiger Gesellschafter abgeschlossener Vertr\u00e4ge erreicht werden, und der einzelne Anleger hatte keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Konzept. Aus der Sicht der Anleger standen deshalb s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr die weiteren Dienstleistungen aufgrund der modellimmanenten Verkn\u00fcpfung aller Vertr\u00e4ge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung der Beteiligung an den Prozesserl\u00f6sen. Im Ergebnis stellen diese Zahlungen daher \u201eAnzahlungsnebenkosten\u201d dar und sind ebenfalls zu aktivieren.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> \u00a0Sofern kein Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts vorliegt, sondern die Zahlungen an die E-AG als Anzahlungen auf noch zu erbringende Dienstleistungen zu aktivieren w\u00e4ren, m\u00fcsste im \u00dcbrigen im Hinblick auf die Gewerbesteuer ber\u00fccksichtigt werden, dass die Zahlungen an die E-AG als Mitunternehmerin der Kl\u00e4gerin geleistet worden sind. Diese Zahlungen stellen daher bei der E-AG Sonderbetriebseinnahmen gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2. HS EStG dar und erh\u00f6hen den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dies spielt allerdings nur eine Rolle, wenn die Anzahlungen bei Kl\u00e4gerin nicht aktiviert werden m\u00fcssten, w\u00e4hrend sie im Streitfall zu aktivieren sind.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> \u00a0Der Beklagte hat ebenfalls zu Recht den Beschluss vom \u2026 2004 nicht bei der Gewinnverteilung des Jahres 2003 ber\u00fccksichtigt und das Agio als Eigenkapital erfasst. Wegen der Gr\u00fcnde verweist der Senat auf die Ausf\u00fchrungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung, denen sich der Senat anschlie\u00dft (\u00a7 105 Abs. 5 FGO).<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> \u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da er von der Rechtsprechung des BFH nicht abweicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als immaterielles gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches WirtschaftsgutAbzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen eines Prozesskostenfinanzierungsfonds \u00a0Leitsatz 1. Die von einem Prozesskostenfinanzierungsfonds zum Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s geleisteten Zahlungen sind als Anschaffungskosten eines immateriellen gesch\u00e4ftswert\u00e4hnlichen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Der Anspruch auf Beteiligung am Prozesserl\u00f6s stellt einen \u2013 f\u00fcr den Wirtschaftsgutbegriff nicht unabdingbaren &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-beteiligung-am-prozesserfolg-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anspruch auf Beteiligung am Prozesserfolg (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63,1],"tags":[2848],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27302"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27302"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27302\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27302"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27302"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27302"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}