{"id":27305,"date":"2013-05-04T13:34:20","date_gmt":"2013-05-04T11:34:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27305"},"modified":"2013-05-04T13:34:20","modified_gmt":"2013-05-04T11:34:20","slug":"kosten-einer-flugbegleiterin-fur-uniformschuhe-strumpfe-u-reisekoffer-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-einer-flugbegleiterin-fur-uniformschuhe-strumpfe-u-reisekoffer-fg\/","title":{"rendered":"Kosten einer Flugbegleiterin f\u00fcr Uniformschuhe, Str\u00fcmpfe u. Reisekoffer (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin f\u00fcr UniformschuheUniformstrumpfhosen und einen Koffer<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Lassen die Bekleidungsvorschriften einer Fluggesellschaften einer Stewardess hinsichtlich der Schuhe und der Strumpfhosen die Auswahl zwischen mehreren Farbt\u00f6nen und -nuancen, verschiedenen Glattleder-\/Strumpfqualit\u00e4ten, verschiedenen Schuh-\/Strumpfformen und sind die Kleidungsst\u00fccke ohne weiteres als private Kleidung verwendbar, scheidet eine Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch dann aus, wenn eine private Verwendung nicht erfolgt.<\/p>\n<p>2. Dies gilt auch f\u00fcr die Kosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb eines \u2013 auch auf privaten Reisen nutzbaren \u2013 Koffers entstanden sind.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6<br \/>\nEStG \u00a7 12 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als Flugbegleiterin nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2009 lie\u00df der Beklagte u.a. Aufwendungen f\u00fcr Uniformschuhe in H\u00f6he von 267,26 EUR; Uniformstrumpfhosen in H\u00f6he von 56,20 EUR sowie Koffer und Kofferersatz in H\u00f6he von 485.68 EUR unber\u00fccksichtigt. Uniformschuhe und Strumpfhosen stellten keine typische Berufsbekleidung dar. Aufwendungen f\u00fcr Koffer seien auch beim fliegenden Personal keine Werbungskosten. Der Beklagte wies den Einspruch insoweit mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, ihre berufliche T\u00e4tigkeit bestehe \u00fcberwiegend aus Reisen. Dabei m\u00fcsse sie sowohl Uniformkleidung als auch private Kleidung mitf\u00fchren. Wegen der starken Belastung und regelm\u00e4\u00dfig auftretender Besch\u00e4digungen habe sie nicht nur besonders stabile Koffer, sondern die einer Firma angeschafft, die kostenlos oder gegen geringe Beteiligung Ersatz gew\u00e4hre. Im \u00dcbrigen habe der Arbeitgeber das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild bis ins Kleinste geregelt. So seien zur Uniform klassische dunkelblau\/schwarze Glattlederschuhe zu tragen. Halbschuhe mit Schn\u00fcrsenkel sind nur zur Hose gestattet. Derartige Schuhe entspr\u00e4chen nicht den modischen Vorstellungen der jungen Frauen. Zudem seien die Schuhe starker Verschmutzung durch Kerosin und Besch\u00e4digung in den engen G\u00e4ngen des Flugzeugs ausgesetzt. Ein Tragen im Freizeitbereich sei daher unwahrscheinlich. Auch die Beschaffenheit und Farbe der zur Uniform zu tragenden Strumpfhosen sei vorgeschrieben. Diese entspr\u00e4chen in Farbe und Material auch nicht dem, was \u201eFrau\u201d sonst trage. Zudem sei das Tragen von Strumpfhosen aus flugmedizinischen Gr\u00fcnden vorgeschrieben. Die geltend gemachten Aufwendungen betr\u00e4fen im Wesentlichen in Orthop\u00e4diegesch\u00e4ften erworbene St\u00fctzstrumpfhosen, f\u00fcr die ein Eigenanteil in H\u00f6he von 5 EUR zu zahlen gewesen sei. Auch die Strumpfhosen unterl\u00e4gen einem starken berufsbedingten Verschlei\u00df. Die Bekleidungsvorschriften seien so strikt, dass die gesamte zu tragende Bekleidung als Berufsbekleidung zu werten sei. Weiter verweist die Kl\u00e4gerin auf das Sitzungsprotokoll des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 8. M\u00e4rz 2006 im Verfahren 7 K 23\/05 (Inaugenscheinnahme der Uniformgegenst\u00e4nde) sowie die Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung. Ziel sei die besondere Beanspruchung an Schuhen und Strumpfhosen durch die berufliche T\u00e4tigkeit ber\u00fccksichtigt zu wissen. Das habe das FG Niedersachsen in einem vergleichbaren Fall getan.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 809,14 EUR ber\u00fccksichtigt werden. <\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist der Beklagte auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung sowie die Anweisung des Senats f\u00fcr Finanzen Berlin vom 16. Februar 2009. Danach bestehe keine M\u00f6glichkeit der Stattgabe. Im \u00dcbrigen lie\u00dfen die Bekleidungsvorschriften hinsichtlich der Farbauswahl und auch der Schuhe durchaus Wahlm\u00f6glichkeiten zu. Die Art des Schuhwerkes und auch die M\u00f6glichkeiten der Farbgestaltung entspr\u00e4chen durchaus einer \u00fcblichen Grundausstattung.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2009 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ). Die streitigen Aufwendungen f\u00fcr Schuhe, Strumpfhosen sowie Koffer sind Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung und wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des \u00a7 12 Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der Kl\u00e4gerin absetzbar.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Kleidung k\u00f6nnen als typische Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden, es sei denn es handelt sich um typische Berufsbekleidung (\u00a7 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz \u2013 EStG \u2013). Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsst\u00fccke nahezu ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung gebraucht werden. Nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 1970 (GrS 2\/70, BStBl. II 1971, 17, best\u00e4tigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BStBl II. 1979, 213) verbietet \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grunds\u00e4tzlich die Aufteilung von Aufwendungen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Werbungskosten, es sei denn, dass objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Aus Gr\u00fcnden steuerlicher Gerechtigkeit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zuf\u00e4llige oder bewusst herbeigef\u00fchrte Verbindung von beruflichen und privaten Erw\u00e4gungen Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern k\u00f6nnen, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Eink\u00fcnften decken m\u00fcssen. Auch au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden (BFH, Urteil vom 6. Juli 1989 , IV R 91-92\/87, BStBl. II 1990, 49).<\/p>\n<p>Bei der Aus\u00fcbung des Berufs getragene b\u00fcrgerliche Bekleidung ist keine Berufsbekleidung. Das Tragen von Bekleidung ist typischer Weise dem Bereich der Lebensf\u00fchrung zuzuordnen. Die Ausgaben hierf\u00fcr sind also, auch soweit die Bekleidung bei der Aus\u00fcbung des Berufs getragen wird, gemischt und damit grunds\u00e4tzlich nicht aufteilbare Aufwendungen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Kleidung ausschlie\u00dflich bei der Arbeit getragen wird. Da das Bekleidetsein auch ein Bed\u00fcrfnis der Lebensf\u00fchrung bei der Aus\u00fcbung der Arbeit ist, spielen Vorgaben des Arbeitgebers und das Wechseln der Kleidung nach der Arbeit insoweit keine Rolle (BFH, Beschluss vom 16. August 1994 I B 5\/94 , BFH\/NV 1995, 207 \u2013 dort wei\u00dfe Bekleidung eines Masseurs, weiter BFH, Urteil vom 6. Dezember 1990 , BStbl II 1991, 348 \u2013 zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit wei\u00dfer Hemden, Socken und Hosen eines Arztes).<\/p>\n<p>Liegt die Benutzung eines Kleidungsst\u00fccks als normale b\u00fcrgerliche Kleidung im Rahmen des M\u00f6glichen und \u00dcblichen \u2013 allgemein und nicht bezogen auf den jeweiligen individuellen Geschmack \u2013 so sind die Aufwendungen f\u00fcr diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenso wenig als Werbungskosten absetzbar wie die f\u00fcr jede andere b\u00fcrgerliche Kleidung, die \u00fcberwiegend oder auch so gut wie ausschlie\u00dflich im Beruf getragen wird (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 14. Dezember 1993 2 K 847\/89 \u2013 juris \u2013 zu den Schuhen einer Krankenschwester).<\/p>\n<p>Geschlossene Glattlederschuhe und Strumpfhosen eignen sich gleicherma\u00dfen als privat wie als beruflich getragene b\u00fcrgerliche Kleidung. Diesen Kleidungsst\u00fccken fehlt jeglicher Uniformcharakter. Es handelt sich daher nicht um Berufsbekleidung im steuerlichen Sinne. Die Bekleidungsvorschriften lassen der Kl\u00e4gerin auch einen Spielraum (mehrere Farbt\u00f6ne und -nuancen, verschiedene Glattleder-\/Strumpfqualit\u00e4ten, verschiedene Schuh\/Strumpfformen innerhalb des vorgegebenen Rahmens). Da diese Kleidungsst\u00fccke ohne die Dienstuniform weder als Uniformbestandteile erscheinen noch sonst berufsspezifische Eigenschaften aufweisen, sind sie ohne weiteres als private Kleidung verwendbar. Ob die Kl\u00e4gerin diese Kleidungsst\u00fccke tats\u00e4chlich auch privat verwendet, ist nach Sinn und Zweck des Aufteilungsverbots nicht entscheidungserheblich. Entsprechend lehnt die Rechtsprechung die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten auch ab (vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1987 3 K 217\/86 \u2013 Str\u00fcmpfe, Schuhe, Strumpfhosen einer Stewardess und FG M\u00fcnchen vom 15. Januar 1992 1 K 1277\/90 \u2013 Schuhe einer Stewardess, jeweils in Juris). Es gibt zudem eine Reihe von anderen Berufsgruppen (z.B. Rechtsanw\u00e4lte, Bankangestellte und Versicherungsvertreter), bei denen eine konservative Kleidung (Anzug, Kost\u00fcm etc.) erwartet werden oder \u00fcblich sind. Auch deren Kleidung ist ohne weiteres privat einsetzbar und es kommt nicht darauf an, ob der Berufsangeh\u00f6rige in seiner Freizeit zum Beispiel eher dem klassisch-konservativen, dem sportlich-legeren oder dem extravaganten Modestil zugeneigt ist (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 15. April 2005, 15 K 4973\/04 in Juris).<\/p>\n<p>Das Gericht schlie\u00dft sich diesen Erw\u00e4gungen an. Dem vorgelegten Sitzungsprotokoll einer Verhandlung vor dem FG Niedersachsen sind keine \u00fcberzeugenden \u00dcberlegungen f\u00fcr die dort getroffene Einigung \u00fcber die pauschale Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr Strumpfhosen und Schuhe zu entnehmen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der hier geltend gemachten Zuzahlungen zur Anschaffung von arbeitsmedizinisch geforderten St\u00fctzstrumpfhosen vermag das Gericht zudem auch keinen besonderen Mehraufwand der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen zu erkennen, die ihren Aufwand f\u00fcr Bekleidung insgesamt als Einkommensverwendung steuerlich nicht absetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht folgt auch nicht dem Finanzgericht Hessen, in dem von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Urteil vom 3. August 1998 (9 K 228\/86, EFG 1989, 173 ) bzw. dem Urteil vom 12. Oktober 2006 (13 K 2035\/06) hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr Reisekoffer. Es vorliegend ist weder feststellbar noch \u00fcberzeugend, dass die beiden Koffer ausschlie\u00dflich im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin genutzt werden. Die Kl\u00e4gerin wird wohl nach der Lebenserfahrung f\u00fcr private Reisen keine anderen Koffer verwenden. Zum anderen ergibt sich eine private Mitbenutzung schon allein aus der Mitnahme der privaten Dinge des t\u00e4glichen Bedarfs sowie der privaten Kleidung. Insoweit gilt f\u00fcr die Koffer einer Flugbegleiterin letztlich nichts anderes wie f\u00fcr die Koffer eines jeden Steuerpflichtigen, der Dienst- oder Gesch\u00e4ftsreisen unternimmt. Auch insoweit dient das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der steuerlichen Gerechtigkeit.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin f\u00fcr UniformschuheUniformstrumpfhosen und einen Koffer \u00a0Leitsatz 1. 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