{"id":27308,"date":"2013-05-04T13:35:16","date_gmt":"2013-05-04T11:35:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27308"},"modified":"2013-05-04T14:22:25","modified_gmt":"2013-05-04T12:22:25","slug":"einmalzahlung-fur-private-lebensversicherung-als-betriebsausgabe-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einmalzahlung-fur-private-lebensversicherung-als-betriebsausgabe-fg\/","title":{"rendered":"Einmalzahlung f\u00fcr private Lebensversicherung als Betriebsausgabe (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Abzugsf\u00e4higkeit der aus privaten Mitteln entrichteten Einmalzahlung f\u00fcr eine private Lebensversicherung als Betriebsausgabe<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Nachdem die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis und damit betrieblich veranlasst sind, ist der umgekehrte Vorgang der Weiterleitung von der Sozialversicherung erstatteter Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an den Arbeitnehmer ebenfalls betrieblich veranlasst. Der Erstattungsbetrag steht dem Arbeitnehmer zu. Durch einen Einbehalt w\u00fcrde der Arbeitgeber einen ihm nicht zustehenden Verm\u00f6gensvorteil erlangen.<\/p>\n<p>2. Als f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug unsch\u00e4dlicher abgek\u00fcrzter Zahlungsweg ist die Leistung des Erstattungsbeitrags der Sozialversicherung zu Gunsten des im Unternehmen angestellten Sohnes anzusehen, wenn der als Betriebseinnahme gebuchte und auf ein privates Konto eingezahlte Betrag nicht direkt an den Sohn ausgezahlt, sondern zum Abschluss einer Lebensversicherung zu dessen Gunsten verwendet wird und daf\u00fcr vom privaten Konto ein den Erstattungsbetrag in der H\u00f6he nicht \u00fcbersteigender Betrag gezahlt wird. Die Zahlung an die Lebensversicherung ist dann als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig, wenn ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Sozialversicherung und der Zahlung an die Lebensversicherung von etwa einem Jahr besteht.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4<br \/>\nEStG \u00a7 12 Nr. 1<br \/>\nSGB VI \u00a7 1 S. 1 Nr. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten darum, ob eine Zahlung in H\u00f6he von EUR 30 092,73 als Betriebsausgabe anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis Ende des Jahres 2004 als Bezirksschornsteinfegermeister gewerblich t\u00e4tig. Seit September 1993 war sein Sohn im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf der Grundlage eines am 30. August 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrages f\u00fcr ihn t\u00e4tig. Das Gehalt wurde ausweislich der dem Gericht vorliegenden Kontoausz\u00fcge regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiesen. Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die der Beklagte bei dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1997 bis 1999 vorgenommen hatte, war das Anstellungsverh\u00e4ltnis dementsprechend nicht beanstandet worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und sein Sohn gingen urspr\u00fcnglich davon aus, dass der Sohn sozialversicherungspflichtig sei, und f\u00fchrten die entsprechenden Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung ab. Ende 2003 beauftragten sie gemeinschaftlich ein Unternehmen namens C mit der Pr\u00fcfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Sohnes. Es stellte sich heraus, dass hiernach die T\u00e4tigkeit des Sohnes nicht im Rahmen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses stattgefunden und keine Versicherungspflicht bestanden hatte. Am 22. Januar 2004 beantragte der Kl\u00e4ger die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beitr\u00e4ge. Die Landesversicherungsanstalt D setzte mit Bescheid vom 02. Juni 2004 einen Erstattungsbetrag in H\u00f6he von EUR 31 672,35 fest, der \u2013 entsprechend den Angaben im Erstattungsantrag \u2013 auf ein privates Konto des Kl\u00e4gers geleistet wurde. Der Kl\u00e4ger behandelte den Erstattungsbetrag sowie die darauf entfallenden Zinsen als Betriebseinnahme.<\/p>\n<p>Im Dezember 2004 stellte der Kl\u00e4ger bei der E Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten seines Sohnes gegen eine Einmalzahlung in H\u00f6he von EUR 30 092,73. Diesen Betrag \u00fcberwies der Kl\u00e4ger von seinem privaten Konto; den Aufwand behandelte er als Betriebsausgabe. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 25. Februar 2005 betrug die zu leistende Einmalzahlung allerdings nur EUR 26 130,00. Den Differenzbetrag in H\u00f6he von EUR 3 962,73 \u00fcberwies die E Lebensversicherung AG im M\u00e4rz 2005 auf das private Konto des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Beklagte minderte die Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr um EUR 30 092,73. Der Einspruch des Kl\u00e4gers dagegen hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass er zivilrechtlich verpflichtet gewesen sei, seinem Sohn die zu Unrecht abgef\u00fchrten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung zu erstatten. Er habe dies in der Weise getan, dass er die Einmalzahlung f\u00fcr die Lebensversicherung zugunsten seines Sohnes \u00fcbernommen habe. Dabei erkl\u00e4re sich die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag der Landesversicherungsanstalt D und dem Einmalbeitrag f\u00fcr die Lebensversicherung daraus, dass er mit seinem Sohn vereinbart habe, dass der seinem Sohn herauszugebende Betrag um den Betrag des Honorars f\u00fcr die C in H\u00f6he von EUR 5 511,22 zu verringern sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><strong>den Bescheid \u00fcber Einkommensteuer 2004 vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 07. Februar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 04. August 2009 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 07. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. August 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um EUR 30 092,73 vermindert wird. <\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, dass der Abschluss der Lebensversicherung durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen Sohn privat veranlasst gewesen sei. Es fehle ein Bezug zum Unternehmen des Kl\u00e4gers. Ein Zusammenhang zwischen der R\u00fcckzahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Sohnes des Kl\u00e4gers sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der Senat durfte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vertreten war. Der Kl\u00e4ger ist rechtzeitig zum Termin geladen worden; in der Ladung ist ihm mitgeteilt worden, dass im Falle seines Ausbleibens nach \u00a7 91a der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb im Streitjahr zu Unrecht um EUR 30 092,73 erh\u00f6ht. Lediglich eine Erh\u00f6hung um EUR 3 962,73 (EUR 30 092,73 abz\u00fcglich als Betriebsausgaben anzuerkennender EUR 26 130,00) war gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a) Betriebsausgaben sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Arbeitslohn f\u00fcr Angestellte des Unternehmens stellen grunds\u00e4tzlich Betriebsausgaben dar. Das gilt auch f\u00fcr Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angeh\u00f6rigen, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrags besch\u00e4ftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erf\u00fcllt (Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 01. Dezember 2004 \u2013 X R 4\/03, Sammlung der Entscheidungen der Bundesfinanzhofs [BFH\/NV] 2005, 549, unter II.2.a) der Gr\u00fcnde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Daf\u00fcr spricht, dass der Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1997 bis 1999 nicht beanstandet hatte. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass seine seinerzeitige Einsch\u00e4tzung fehlerhaft gewesen sei; Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben sich auch nicht aus den Akten.<\/p>\n<p>Zu dem Arbeitslohn eines Arbeitnehmers geh\u00f6rt auch die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeitr\u00e4ge (ebenso FG M\u00fcnster, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2012 \u2013 7 K 4640\/09 E, juris, Tz. 50 ff.). Die Leistung der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an die Sozialversicherung ist durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis und nicht privat veranlasst. Zwar handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung BFH nicht um Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 \u2013 VI R 178\/97, BStBl II 2003, 34). Gleichwohl hat der BFH in einer neueren Entscheidung angenommen, im Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liege \u201eein Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft vor, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung ist\u201d (BFH-Urteil vom 18. November 2009 \u2013 X R 45\/07, BFH\/NV 2010, 421, unter II.2.d)aa)eee) der Gr\u00fcnde). Diese Rechtsprechung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zwar einerseits eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist, Rechtsgrund f\u00fcr diese Verpflichtung aber andererseits ausschlie\u00dflich das Anstellungsverh\u00e4ltnis ist. Denn \u00a7 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB VI], wonach versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung solche Personen sind, \u201edie gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch\u00e4ftigt sind\u201d, kn\u00fcpft an das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis an.<\/p>\n<p>Der umgekehrte Vorgang der Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeitr\u00e4ge muss dann ebenfalls betrieblich veranlasst sein. Der Erstattungsbetrag steht dem Arbeitgeber, hier also dem Kl\u00e4ger, nicht zu. G\u00e4be er diesen Betrag nicht an den Arbeitnehmer, hier den Sohn, heraus, erlangte er einen ihm nicht zustehenden Verm\u00f6gensvorteil. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach der Arbeitnehmer in dieser Situation Anspruch auf die Herausgabe des Erstattungsbetrages haben (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 \u2013 I-17 U 103\/07, Monatsschrift des Deutschen Rechts [MDR] 2008, 790).<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Weiterleitung der erstatteten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung betrieblich veranlasst; sie minderte demzufolge den Gewinn des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat diese Betriebsausgaben in der Weise geleistet, dass er EUR 26 130,00 auf die zugunsten seines Sohnes bestehende Lebensversicherung gezahlt hat. Unerheblich ist insoweit, dass der Kl\u00e4ger diesen Betrag nicht direkt an seinen Sohn ausgezahlt, sondern ihn zum Abschluss der Lebensversicherung zu dessen Gunsten verwendet hat und diese Zahlung von seinem privaten Konto abgeflossen ist. Es handelt sich insoweit um einen unsch\u00e4dlichen abgek\u00fcrzten Zahlungsweg, der ebenso zu beurteilen ist wie eine Auszahlung an den Sohn und eine nachfolgende Verwendung des gezahlten Betrages in der Weise, wie hier geschehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten erkennt der Senat hier einen deutlichen \u2013 auch zeitlichen \u2013 Zusammenhang zwischen der Erkenntnis, dass der Sohn des Kl\u00e4gers nicht sozialversicherungspflichtig war, den entsprechenden Antr\u00e4gen auf R\u00fcckerstattung der \u00fcberzahlten Beitr\u00e4ge, der R\u00fcckerstattung selbst und der Auskehrung zugunsten des Sohnes. Diese Vorg\u00e4nge haben sich \u2013 rechnet man die Beauftragung der C noch dazu \u2013 etwa innerhalb eines Jahres, n\u00e4mlich zwischen dem 18. Dezember 2003 (Auftrag an die C) und dem 27. Dezember 2004 (Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung) abgespielt. Dies erscheint gerade unter dem Gesichtspunkt, dass zun\u00e4chst die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages Mitte des Jahres 2004 abgewartet worden sein wird, bevor Anlageentscheidungen getroffen wurden, nicht so lang, als dass man meinen k\u00f6nnte, die Geschehnisse seien unabh\u00e4ngig voneinander zu betrachten. Der Geschehensablauf deutet vielmehr darauf hin, dass der Kl\u00e4ger im Einvernehmen mit seinem Sohn die Angelegenheit der Sozialversicherungspflicht und die daraus resultierende Notwendigkeit der Neuordnung der Alterssicherung des Sohnes konsequent vorangetrieben hat.<\/p>\n<p>Mehr als EUR 26 130,00 hat der Kl\u00e4ger allerdings nicht an seinen Sohn weitergeleitet. Denn der Kl\u00e4ger hat selbst vorgetragen, sein Sohn habe im Hinblick auf das angefallene Honorar der C auf weitergehende Zahlungen verzichtet.<\/p>\n<p>c) Soweit in dem Betrag in H\u00f6he von EUR 30 092,73, dessen Abzug der Kl\u00e4ger begehrt, noch ein Teil des Honorars der C enthalten ist, sind dem Kl\u00e4ger zwar eigene sonstige Betriebsausgaben entstanden (ebenso wohl FG M\u00fcnster, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2012 \u2013 7 K 4640\/09 E, juris, Tz. 41 f, das in der \u00dcbernahme derartiger Aufwendungen durch die Arbeitgeberin, einer GmbH, keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sah). Es handelt sich um Beratungskosten in einer betrieblichen Angelegenheit, die \u00e4hnlich wie Rechtsanwaltsoder Steuerberatungskosten durch den Betrieb veranlasst sind. Diese sind jedoch nicht \u2013 erneut \u2013 zum Abzug zuzulassen, da die Vertreterin des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu unwidersprochen vorgetragen hat, dass das gesamte Honorar bereits w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung thematisiert und nach eingehender Diskussion mit dem Kl\u00e4ger von dem Pr\u00fcfer bereits als Betriebsausgaben anerkannt worden sei.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abzugsf\u00e4higkeit der aus privaten Mitteln entrichteten Einmalzahlung f\u00fcr eine private Lebensversicherung als Betriebsausgabe \u00a0Leitsatz 1. 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