{"id":27311,"date":"2013-05-04T13:36:56","date_gmt":"2013-05-04T11:36:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27311"},"modified":"2013-05-04T13:36:56","modified_gmt":"2013-05-04T11:36:56","slug":"besteuerung-von-gegenwertzahlungen-als-arbeitslohn-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-von-gegenwertzahlungen-als-arbeitslohn-fg\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Gegenwertzahlungen als Arbeitslohn (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Gegenwertzahlungen als Arbeitslohn<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die Besteuerung von Gegenwertzahlungen, die der Arbeitgeber bei Austritt aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder leistet, als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>2. Zwischen Sanierungsgeldern als Pflichtzahlungen aufgrund der Systemumstellung in ein Punktesystem und Gegenwertzahlungen, deren Zahlungspflicht durch das freiwillige Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder begr\u00fcndet wird, bestehen Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass eine ungleiche steuerliche Behandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 19 Abs. 3 S. 2<br \/>\nEStG \u00a7 40b Abs. 4<br \/>\nLStDV \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 3<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 21.12.2012 &#8211; VI R 49\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob Gegenwertzahlungen des Kl\u00e4gers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, die mit Zustimmung des beklagten Finanzamtes ihre Lohnsteuer im besonderen Erhebungsverfahren nach \u00a7 38 Abs. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) durch die B anmeldet und abf\u00fchrt. Zum 31. Dezember 2008 trat der Kl\u00e4ger aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) aus. Gem\u00e4\u00df der Satzung der VBL leistete der Kl\u00e4ger deshalb eine sogenannte Gegenwertzahlung von xxx.xxx Euro an die VBL. In einer berichtigten Lohnsteueranmeldung f\u00fcr Dezember 2008 vom 27. Januar 2009 wurde diese Gegenwertzahlung mit einem Pauschalsteuersatz von 15% angemeldet; Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag wurden entsprechend abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichtete form- und fristgerechte Einspruch des Kl\u00e4gers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 2009 zur\u00fcckgewiesen. Mit seiner Klage vom 6. Oktober 2009 verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im wesentlichen vor, die gesetzliche Behandlung der Gegenwertzahlung als Arbeitslohn versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Kl\u00e4ger habe seinen Arbeitnehmern eine zus\u00e4tzliche betriebliche Altersvorsorge zugesagt, die durch die VBL als umlagefinanzierte Zusatzversorgungskasse ausgezahlt werde. Die Finanzierung der Rentenanwartschaften und -anspr\u00fcche erfolge durch eine auf der Basis des Arbeitsentgelts berechnete Umlage, die der Arbeitgeber schulde und die beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchre. Diese Umlagen dienten nicht der Finanzierung der k\u00fcnftigen Renten, sondern der gegenw\u00e4rtigen Renten innerhalb eines Deckungsabschnitts. Bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL w\u00fcrden satzungsgem\u00e4\u00df Ausgleichszahlungen f\u00e4llig, die der Deckung der nach dem Ausscheiden noch zu erf\u00fcllenden Verpflichtungen der VBL aus Rentenanwartschaften und -anspr\u00fcchen dienten. Durch diese sogenannten Gegenwertzahlungen finanziere der ausscheidende Arbeitgeber die zuk\u00fcnftig zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen der VBL aus. Neue Anwartschaften oder Anspr\u00fcche w\u00fcrden dadurch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Ungleichbehandlung der steuerpflichtigen Gegenwertzahlungen gegen\u00fcber den Sanierungsgeldern, die ausdr\u00fccklich nicht besteuert w\u00fcrden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sanierungsgelder seien zu zahlen gewesen, um den zus\u00e4tzlichen Finanzierungsbedarf zu decken, der sich ergeben habe, als die VBL vom fr\u00fcheren Gesamtversorgungssystem auf das jetzige Punktemodell umgestellt worden sei. Damit seien die vor der Umstellung begr\u00fcndeten Anwartschaften gesichert worden. In beiden F\u00e4llen w\u00fcrden Anspr\u00fcche ausfinanziert, die durch geleistete Zahlungen bereits best\u00fcnden und keine neuen Anwartschaften begr\u00fcndet. Damit w\u00fcrden zwei Sachverhalte, die in wesentlichen Punkten als gleich gelagert anzusehen seien, ungleich behandelt. Im Gesetzgebungsverfahren habe die Bundesregierung ebenfalls diesen Standpunkt vertreten. Die vor der gesetzlichen Neuregelung ergangene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung habe die Steuerpflichtigkeit sowohl von Sanierungsgeldern als auch von Gegenwertzahlungen abgelehnt. Die Besteuerung der Gegenwertzahlungen weiche zudem vom objektiven Nettoprinzip ab, da beim Arbeitnehmer Arbeitslohn fingiert werde, der seine Leistungsf\u00e4higkeit nicht erh\u00f6ht habe.<\/p>\n<p>Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch im Vergleich zu sonstigen Personalaufwendungen vor. Gegenwertzahlungen seien als Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer als Betriebsausgaben abziehbar. Die pauschale Lohnversteuerung mache diesen Abzug wirtschaftlich betrachtet jedoch teilweise wieder r\u00fcckg\u00e4ngig, da der Arbeitgeber f\u00fcr die pauschale Lohnsteuer typischerweise beim Arbeitnehmer keinen Regress nehmen k\u00f6nne und definitiv mit ihr belastet bleibe. Dadurch werde auch das objektive Nettoprinzip verletzt.<\/p>\n<p>Die Ungleichbehandlung sei weder durch einen erkennbar verfolgten Lenkungszweck noch durch eine Vereinfachung aufgrund von Typisierung gerechtfertigt. Im \u00dcbrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Regelung, da es sich bei der Besteuerung der Gegenwertzahlungen tats\u00e4chlich um eine Verkehrsteuer handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 1. Dezember 2009 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Lohnsteueranmeldung f\u00fcr Dezember 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Lohnsteuer in H\u00f6he von xx.xxx Euro, pauschale Kirchenlohnsteuer in H\u00f6he von x.xxx Euro und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von x.xxx Euro festgesetzt werden;<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen;<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt die Besteuerung der Gegenwertzahlungen f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. Nicht nur der Erwerb, sondern auch die Sicherung von Zukunftssicherungsleistungen liege im Interesse des Arbeitnehmers. Die Gegenwertzahlungen stellten eine Art Schlusszahlung des Arbeitgebers in das Umlageverfahren dar. Wegen dieser Ersatzfunktion der Sonderzahlung f\u00fcr die laufenden Umlagen sei gesetzlich die Steuerbarkeit hergestellt worden. Dadurch solle auch verhindert werden, dass Finanzierungsbeitr\u00e4ge in gro\u00dfem Umfang unversteuert blieben, und die vorgelagerte Besteuerung im Bereich der umlagefinanzierten Versorgungssysteme solle aufrecht erhalten werden. Diese Entscheidung halte sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Die unterschiedliche Behandlung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern sei durch den damit verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den Systemwechsel innerhalb der Versorgungseinrichtungen, bei dem Sanierungsgelder angefallen seien, f\u00f6rdern wollen. Arbeitgeber, die die Zusatzversorgungseinrichtungen verlie\u00dfen und sich somit der Umlagezahlung entz\u00f6gen, sollten daf\u00fcr jedoch nicht mit der Steuerfreiheit der Gegenwertzahlung als \u201eExit-Strategie\u201d belohnt werden. Im \u00dcbrigen sei grunds\u00e4tzlich auch eine \u00dcberw\u00e4lzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer m\u00f6glich. Dass dies tats\u00e4chlich oftmals unterbleibe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (Gerichtsakte, Rechtsbehelfsakte mit Arbeitgeberakte) und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts\u00e4tze mit allen Anlagen verwiesen. Auf die Niederschrift der m\u00fcndlichen Verhandlung wird Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 23 Abs. 2 VBL-Satzung sind ausscheidende Arbeitgeber gegen\u00fcber der VBL verpflichtet, einen versicherungsmathematisch errechneten Gegenwert zu bezahlen, damit die bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen aus dem vorhandenen Rentenbestand und den unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer auch nach ihrem Ausscheiden erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Der Gegenwert umfasst damit diejenigen Verpflichtungen, die durch fr\u00fchere Umlagezahlungen rechtlich begr\u00fcndet, aber \u2013 wegen weiterer ausstehender Umlagen \u2013 noch nicht ausfinanziert wurden. Die Gegenwertzahlung dient ausschlie\u00dflich dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL verursachten Finanzierungsl\u00fccke, f\u00fchrt jedoch nicht zu einem unmittelbaren geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer: Die Gegenwertzahlung erh\u00f6ht weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden Versorgungsbez\u00fcge. Der ausscheidende Arbeitgeber wendet durch die Zahlung des Gegenwerts daher nach Auffassung des BFH seinen Arbeitnehmern nichts zu, was \u00fcber die bereits erworbenen, im Umlageverfahren finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 15. Februar 2006 VI R 92\/04 , Bundessteuerblatt \u2013 BStBl. \u2013 II 2006, 528 m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen. Darunter z\u00e4hlen ebenso Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahestehende Person z.B. f\u00fcr den Fall des Alters abzusichern, sogenannte Zukunftssicherung, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) . Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der im Streitjahr geltenden Fassung auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben laufenden Beitr\u00e4gen an eine Versorgungseinrichtung leistet, insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anl\u00e4sslich seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.<\/p>\n<p>Eine solche Sonderzahlung ist die Gegenwertzahlung des Kl\u00e4gers an die VBL. Sie unterliegt damit der Lohnsteuer. Nach \u00a7 40b Abs. 4 EStG ist die Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 15% durch den Arbeitgeber zu erheben.<\/p>\n<p>2. Die Regelung des \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 EStG ist verfassungsgem\u00e4\u00df, insbesondere verst\u00f6\u00dft sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) .<\/p>\n<p>a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 9. November 1988 1 BvR 243\/86, BStBl. II 1989 , 938 ; vom 29.November 1989 1 BvR 1402, 1528\/87, BStBl. II 1990, 479; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 184 und 4\/86, BStBl. II 1990, 653; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50\/86, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \u2013 BVerfGE \u2013 84, 348).<\/p>\n<p>Im Steuerrecht wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit begrenzt. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit gleich hoch besteuert werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2009 I R 76\/08 , BStBl. II 2010, 1061). Dieses Prinzip muss jedoch nicht in reiner Form verwirklicht werden (BVerfG-Beschluss vom 16. M\u00e4rz 1983 1 BvR 1077\/80 , H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2013 HFR \u2013 1983, 227 ). Da die nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichenden Lebensverh\u00e4ltnisse nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als ma\u00dfgebend f\u00fcr eine Gleichoder Ungleichbehandlung ansieht. Ma\u00dfgeblich ist nicht, ob eine Regelung die zweckm\u00e4\u00dfigste und gerechteste L\u00f6sung bietet, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eingehalten sind (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528\/87, BStBl. II 1990, 479).<\/p>\n<p>Die gesetzgeberische Entscheidung kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar ist, ob also ein sachlicher Grund f\u00fcr die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 69, 70\/05, BStBl. II 2007, 662, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber kann dabei auch finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische Erw\u00e4gungen zum Anlass nehmen, bestimmte Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 1979 2 BvR 72\/76 , BStBl. II 1979, 322). Insbesondere sind, wenn ein Gesetz ausschlie\u00dflich auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu pr\u00fcfen ist, auch finanzielle Erw\u00e4gungen sachgerecht. Sie entkr\u00e4ften damit den Vorwurf der Willk\u00fcr (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 1953 1 BvR 205, 241, 242, 254, 262-267\/52, BVerfGE 3, 1). Es ist des weiteren verfassungsrechtlich ebenfalls nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber Vorschriften erl\u00e4sst, die Steuerumgehungen verhindern sollen (BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845\/58, BVerfGE 13, 331). So kann beispielweise die Verhinderung von \u201eSteueroasen\u201d ein legitimer gesetzlicher Zweck und damit ein sachlicher Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Ungleichbehandlung sein (so auch BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 2010 2 BvR 2185, 2189\/04, BVerfGE 125, 141). Der Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage allein rechtfertigen ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen noch nicht; auf die gerechte Verteilung der Lasten hat der Staat auch bei Einsparungen zu achten (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, 164, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Steuergesetzgeber ist grunds\u00e4tzlich auch nicht gehindert, au\u00dferfiskalische F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls zu verfolgen. In diesem Fall muss der F\u00f6rderungs- und Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Dem Gesetzgeber ist hierbei hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Beg\u00fcnstigten sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzur\u00e4umen (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2\/99 , BVerfGE 116, 164 , m.w.N.).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch F\u00f6rderungsund Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelf\u00e4lle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbed\u00fcrftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grunds\u00e4tzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen (z.B. BVerfG-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2003 2 BvL 17\/99 , BStBl. II 2002 , 618 ).<\/p>\n<p>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, denen der erkennende Senat folgt, verst\u00f6\u00dft die Besteuerung der Gegenwertzahlungen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, sondern liegt innerhalb des gesetzgeberischen Ermessensspielraums.<\/p>\n<p>Zwischen Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen bestehen nach \u00dcberzeugung des Senates Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche steuerliche Behandlung rechtfertigen. Sanierungsgelder werden nach \u00a7 65 VBL-Satzung entsprechend des periodischen Bedarfs von den Beteiligten mit Pflichtversicherten infolge des Wechsels vom Gesamtversorgungs- auf das Punktesystem erhoben. Beteiligte sind nur Arbeitgeber, die eine bestehende Beteiligungsvereinbarung mit der VBL haben. Sanierungsgelder dienen der Deckung des zus\u00e4tzlichen Finanzbedarfs der VBL, der durch die Umwandlung der vor der Systemumstellung erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte entstand. Sie sind zu zahlen, solange das Anstaltsverm\u00f6gen ohne Sanierungsgelder den versicherungsmathematisch errechneten Barwert dieser Anwartschaften nicht erreicht. Die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern und ihre Berechnung beruhen ausdr\u00fccklich auf dem Verbleib des Arbeitgebers in der Versorgungseinrichtung; ihre H\u00f6he h\u00e4ngt von den Entgelten der pflichtversicherten Arbeitnehmer ab. Sie dienen der Aufrechterhaltung des derzeitigen Systems: Ohne ihre Zahlung w\u00fcrden sich die von den Arbeitgebern zu leistenden Umlagen stark erh\u00f6hen, um die bestehenden Anwartschaften finanzieren zu k\u00f6nnen. W\u00e4hrend Sanierungsgelder also \u2013 abgesehen von den sonstigen finanziellen Voraussetzungen \u2013 anfallen, solange eine Mitgliedschaft in der VBL besteht, sind Gegenwertzahlungen gerade dann zu leisten, wenn die Mitgliedschaft beendet wird, der Arbeitgeber mithin aus dem laufenden System ausscheidet und dieses nicht mehr mit seinen Zahlungen unterst\u00fctzt. Sie sollen einen Ausgleich daf\u00fcr schaffen, dass bereits bestehende Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern des ausscheidenden Arbeitgebers durch die weiter laufenden Umlagen der in der VBL verbleibenden anderen Arbeitgeber erf\u00fcllt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Die Erhebung von Sanierungsgeldern resultiert aus einer gesetzlich auferlegten Systemumstellung. Die Beteiligten der Versorgungstr\u00e4ger konnten sich dieser gesetzlichen Vorgabe und der damit einhergehenden Zahlung von Sanierungsgeldern nicht entziehen. Seine Entscheidung, die VBL zu verlassen, hat der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber eigenverantwortlich getroffen. Sie entsprang letztlich betriebswirtschaftlichen \u00dcberlegungen hinsichtlich der Finanzierung von Zukunftssicherungsleistungen. W\u00e4hrend Sanierungsgelder also zwangsweise zu zahlen sind, werden Gegenwertzahlungen freiwillig im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Bis 1998 waren nach \u00a7 3 Nr. 66 EStG a.F. auch Sanierungsgewinne unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Aufhebung dieser Vorschrift erfolgte, da der Gesetzgeber in der M\u00f6glichkeit des unbegrenzten Verlustvortrages eine Doppelbeg\u00fcnstigung sah (Schmidt, Kommentar zum EStG , 17. Auflage 1998, \u00a7 3 ABC, Stichwort Sanierungsgewinn). Sowohl die dortige, fr\u00fchere Steuerfreistellung als auch die Besteuerung sind verfassungsrechtlich m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34\/08 BStBl. II 2010, 916).<\/p>\n<p>Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzugeben, dass weder Sanierungsgeld noch Gegenwertzahlung neue Anwartschaften der Arbeitnehmer begr\u00fcnden. Ma\u00dfgeblich ist nach \u00dcberzeugung des Senates jedoch die Unterscheidung zwischen Pflicht-Zahlungen innerhalb des Versorgungssystems \u2013 Sanierungsgelder \u2013 und freiwilligen Zahlungen, die allein dazu dienen, das System verlassen zu k\u00f6nnen \u2013 Gegenwertzahlungen \u2013.<\/p>\n<p>c) Die Entscheidung, Gegenwertzahlungen zu besteuern, Sanierungsgelder hingegen nicht, liegt im \u00dcbrigen innerhalb des gesetzgeberischen Ermessenspielraums.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber betrachtet die Gegenwertzahlungen wirtschaftlich als eine Art Schlusszahlung f\u00fcr die Umlagen, die der ausscheidende Arbeitgeber nun nicht mehr zu leisten hat, obwohl seine Arbeitnehmer noch Versorgungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der VBL haben. Sie ersetzen letztlich die bei regul\u00e4rem Verlauf \u2013 also z.B. ohne das Ausscheiden \u2013 weiter zu entrichtenden und dann steuerpflichtigen Umlagen. In ihrer Ersatzfunktion f\u00fcr eigentlich steuerpflichtige Umlagen k\u00f6nnen auch die Gegenwertzahlungen besteuert werden (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages \u2013 BT-Drs. \u2013 16\/3368, S. 17). Diese Sichtweise des Gesetzgebers ist weder willk\u00fcrlich noch unvertretbar. Der gleichen Ansicht war bereits das Finanzgericht M\u00fcnchen in seinem Urteil 8 K 1587\/03 vom 29. Oktober 2004 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2005, 500 ; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92\/04 , BStBl. II 2006, 528). Mit seiner Entscheidung zur Besteuerung der Gegenwertzahlung tritt der Gesetzgeber der anderslautenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entgegen.<\/p>\n<p>Die Besteuerung der Gegenwertzahlung als zusammengeballte Umlagen entspricht der Besteuerung von Abfindungszahlungen f\u00fcr die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Dort wird dem ausscheidenden Arbeitnehmer einmalig ein Geldbetrag ausgezahlt, der letztlich die k\u00fcnftig nicht mehr zu erzielenden Gehaltszahlungen ersetzen soll. Die Abfindungszahlung ist Arbeitslohn wie die Arbeitseink\u00fcnfte selbst, der \u2013 wenn auch wegen der steuerlichen Progression tarifbeg\u00fcnstigt \u2013 der Besteuerung unterliegt (\u00a7\u00a7 24 Nr. 1 a), b), 34 Nr. 2, 4 EStG ). Gleiches muss dann auch f\u00fcr die Gegenwertzahlung gelten, die an die Stelle k\u00fcnftiger \u2013 steuerpflichtiger \u2013 Umlagen zur Zukunftssicherung tritt. Der niedrigere Pauschallohnsteuersatz f\u00fchrt ebenfalls zu einer Tarifbeg\u00fcnstigung. Ohne die Besteuerung der Gegenwertzahlung k\u00e4me es hier zu einer Ungleichbehandlung. Zudem wurden ab 2006 die bestehenden gestaffelten Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Zahlungen anl\u00e4sslich der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses in \u00a7 3 Nr. 9 EStG gestrichen. Diese unterliegen seitdem in vollem Umfang der tarifbeg\u00fcnstigten Besteuerung. Dieser Besteuerung beim einzelnen Arbeitnehmer entspricht die pauschale erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Gegenwertzahlung, die letztlich auch dem einzelnen Arbeitnehmer zugutekommt, da ansonsten seine Rentenanspr\u00fcche gek\u00fcrzt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Mit der Regelung des \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 EStG sollte zudem verhindert werden, dass Finanzierungsbeitr\u00e4ge, die Arbeitgeber zur Sicherung der Altersvorsorge der Arbeitnehmer leisten, im Gegensatz zu den laufenden Umlagen in gr\u00f6\u00dferem Umfang unbesteuert bleiben. Zugleich sollte damit die sogenannte vorgelagerte Besteuerung im Bereich der umlagefinanzierten Vorsorgesysteme auch f\u00fcr diesen Teil der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge aufrecht erhalten werden, indem die Besteuerung aller Finanzierungsleistungen in der Ansparphase im Zusammenhang mit der Ertragsanteilsbesteuerung in der Auszahlungsphase gew\u00e4hrleistet wurde (BT-Drs. 16\/2712, S. 46). Dies liegt im Ermessen des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Die Steuerfreiheit der Sanierungsgelder verfolgt dar\u00fcber hinaus einen Lenkungszweck: Erleichtert werden soll dadurch die Umstellung der Versorgungssysteme auf das Versorgungspunktesystem. Gleichzeitig sollte der Verbleib der Arbeitgeber in diesem System gef\u00f6rdert werden, indem die Gegenwertzahlungen besteuert werden. Arbeitgebern, die sich durch Ausscheiden aus den Versorgungseinrichtungen der ansonsten weiter zu entrichtenden Umlagezahlung entziehen, sollte nicht eine unbesteuerte Zahlung als \u201eExit-Strategie\u201d geboten werden (vgl. BT-Drs. 16\/3368, S. 10). Hinsichtlich dieser wirtschaftspolitischen Entscheidung sowie bei der Wahl eines sachgerechten Mittels, insbesondere bei der sachgerechten Abgrenzung des betroffenen Personenkreises, ist dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzur\u00e4umen (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2\/99 , BVerfGE 116, 164 , m.w.N.), den er mit der Regelung des \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht verlassen hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wurde bei ihrer Einf\u00fchrung in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags Altersversorgung ausdr\u00fccklich festgeschrieben, dass Sanierungsgelder nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geh\u00f6ren. Dies war eine der entscheidenden Finanzierungsfragen bei der Umstellung der Versorgungssysteme (vgl. Drucksache des Deutschen Bundesrates \u2013 BR-Drs.\u2013 622\/1\/06, S. 11). Insofern ist es gerade unter Gesichtspunkten des Vertrauens- und Bestandsschutzes f\u00fcr die Tarifvertragsparteien folgerichtig, Sanierungsgelder auch in der gesetzlichen Neuregelung des \u00a7 19 Abs. 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen. Der Gesetzgeber durfte insoweit an die soeben beschlossene und durchgef\u00fchrte Reform ankn\u00fcpfen und einen der dort tragenden Gesichtspunkte systemgerecht fortf\u00fchren.<\/p>\n<p>d) Die \u00dcberw\u00e4lzung der pauschalen Lohnsteuer auf die Gegenwertzahlung auf den Arbeitnehmer ist \u2013 ebenso wie bei anderen F\u00e4llen der Pauschalbesteuerung \u2013 grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Notwendig ist hierf\u00fcr eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Dass eine \u00dcberw\u00e4lzung tats\u00e4chlich wegen der komplizierten Ermittlung des auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Anteils an der Gegenwertzahlung meist nicht stattfindet, ist dabei nicht ma\u00dfgeblich. Die pauschale Lohnsteuer auf die Gegenwertzahlung ist beim Arbeitgeber au\u00dferdem als Betriebsausgabe abziehbar. Die Besteuerung widerspricht daher nicht dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit. Insoweit wird das Nettoprinzip beim Arbeitgeber beachtet. Die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung beim Arbeitgeber durch die Einf\u00fchrung der Pauschallohnsteuer hat letztlich dieselbe Wirkung wie die Tariferm\u00e4\u00dfigung bei \u00a7 34 EStG .<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber durfte auch die Gegenwertzahlung entgegen der ergangenen Rechtsprechung des BFH als Arbeitslohn ansehen. Nach der zuvor bestehenden Rechtslage waren ersichtlich unterschiedliche Auffassungen zur Frage des Arbeitslohncharakters m\u00f6glich. Nach Auffassung des Senats liegt es \u2013 wie bei anderen Umlagen \u2013 nahe, diese per se als Teile des Arbeitslohnes zu betrachten. Ohne die Ausfinanzierung der bis zum Zeitpunkt des Verlassens der VBL durch den Arbeitgeber bestehenden Rentenanspr\u00fcche m\u00fcssten im Ergebnis sp\u00e4ter die Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer gek\u00fcrzt werden, ohne dass diese auf das Verbleiben in der Zusatzversorgungskasse Einfluss h\u00e4tten. Damit w\u00e4re der einfache Ausstieg des Arbeitgebers ohne Gegenwertzahlung letztlich ein Verhalten, das zu Lasten der Arbeitnehmer ginge, ohne dass diese Einfluss nehmen k\u00f6nnten. Dem wird durch die Auferlegung von Gegenwertzahlungen begegnet.<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich hatte der Bund auch die notwendige Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Regelung, insbesondere ist die Besteuerung der Gegenwertzahlung keine Verkehrsteuer.<\/p>\n<p>Mit der Besteuerung der Gegenwertzahlung soll eine Leistung des Arbeitgebers erfasst werden, die zuk\u00fcnftige Umlagen, welche aufgrund des Ausscheidens aus der Versorgungseinrichtung eben nicht mehr gezahlt werden, ersetzt und ausgleicht (BT-Drs. 16\/3368, S. 17). Solche laufenden Umlagenzahlungen eines Arbeitgebers geh\u00f6ren zum Arbeitslohn und unterliegen damit der Lohnsteuer. Die Besteuerung der Gegenwertzahlung kn\u00fcpft nicht an den Austritt des Arbeitgebers als Rechtsakt, sondern an die Ausgleichszahlung im Rahmen der Gew\u00e4hrleistung von Zukunftssicherungsleistungen f\u00fcr den Arbeitnehmer an. F\u00fcr die Besteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis \u2013 Einkommensbesteuerung \u2013 steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG zu.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>4. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist zur ma\u00dfgeblichen Rechtsfrage noch keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung ergangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Gegenwertzahlungen als Arbeitslohn \u00a0Leitsatz 1. Die Besteuerung von Gegenwertzahlungen, die der Arbeitgeber bei Austritt aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder leistet, als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ist verfassungsgem\u00e4\u00df. 2. Zwischen Sanierungsgeldern als Pflichtzahlungen aufgrund der Systemumstellung in ein Punktesystem und Gegenwertzahlungen, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-von-gegenwertzahlungen-als-arbeitslohn-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Gegenwertzahlungen als Arbeitslohn (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[2851],"class_list":["post-27311","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-gegenwertzahlung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27311","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27311"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27311\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27311"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27311"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}