{"id":2732,"date":"2011-01-31T10:21:23","date_gmt":"2011-01-31T08:21:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2732"},"modified":"2012-08-15T10:22:27","modified_gmt":"2012-08-15T08:22:27","slug":"5-iges-betriebsausgabenabzugsverbot-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/5-iges-betriebsausgabenabzugsverbot-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erh\u00e4lt sie hieraus Dividenden, so sind diese Ertr\u00e4ge steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Beteiligungsertr\u00e4ge als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis nur eine 95 %ige Steuerfreistellung erreicht wird. Im Gegenzug sind s\u00e4mtliche tats\u00e4chlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen vollst\u00e4ndig abzugsf\u00e4hig, obwohl diese mit steuerfreien Ertr\u00e4gen in Zusammenhang stehen und daher nach allgemeinen steuerlichen Grunds\u00e4tzen nicht abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren. Die Regelung ist somit f\u00fcr Gesellschaften vorteilhaft, wenn die tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben mehr als 5 % der Beteiligungsertr\u00e4ge betragen. Im Fall geringerer Betriebsausgaben bewirkt die pauschale Nichtber\u00fccksichtigung indes eine Schlechterstellung, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet wird. Gegen diese fehlende Nachweism\u00f6glichkeit wurden in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH erzielte in 2005 steuerfreie Beteiligungsertr\u00e4ge (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, Dividenden) von rund 13 Mio. EUR. Im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung rechnete das Finanzamt pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben von rund 650.000 EUR (5 %) dem Gewinn hinzu, obwohl der Gesellschaft tats\u00e4chlich nur Aufwendungen von rund 27.000 EUR entstanden waren. Das durch die GmbH angestrengte Klageverfahren hat das Finanzgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungsertr\u00e4ge trotz fehlender Nachweism\u00f6glichkeit geringerer Aufwendungen verfassungskonform ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht erkennbar, so dass die Regelung verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die typisierende und pauschalierende Regelung in verfassungskonformer Weise der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen diene. Positiv sei auch, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot der Verhinderung von in der Vergangenheit h\u00e4ufig vorgenommenen Missbrauchsgestaltungen (insbesondere sog. Balloning) diene.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>In der Vergangenheit eingelegte Einspr\u00fcche, die auf der m\u00f6glichen Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots beruhten, werden nunmehr von der Finanzverwaltung zur\u00fcckgewiesen. Die Frage, ob auch die mehrfache Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungsverh\u00e4ltnissen verfassungsgem\u00e4\u00df sei, wurde vom Gericht ausdr\u00fccklich offen gelassen. In der Praxis sollten daher entsprechende Steuerveranlagungen offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgem\u00e4\u00df Kernproblem Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erh\u00e4lt sie hieraus Dividenden, so sind diese Ertr\u00e4ge steuerfrei. 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