{"id":2741,"date":"2011-01-31T10:25:41","date_gmt":"2011-01-31T08:25:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2741"},"modified":"2012-08-15T10:26:57","modified_gmt":"2012-08-15T08:26:57","slug":"due-diligence-kosten-sind-anschaffungsnebenkosten-der-beteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/due-diligence-kosten-sind-anschaffungsnebenkosten-der-beteiligung\/","title":{"rendered":"Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Pr\u00fcfungen begleitet. Ziel dieser Pr\u00fcfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der St\u00e4rken und Schw\u00e4chen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung m\u00f6glicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen, nicht unbedeutend.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausl\u00e4ndische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierf\u00fcr entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (sp\u00e4ter) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Kl\u00e4gerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tats\u00e4chlichen Erwerb eines Verm\u00f6gensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist f\u00fcr die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grunds\u00e4tzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grunds\u00e4tzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen w\u00fcrde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs\/Verkaufs vereinbart w\u00e4re. Auch w\u00fcrde der Interessent die aufw\u00e4ndigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grunds\u00e4tzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht st\u00fctzt sich in der Urteilsbegr\u00fcndung auf BFH-Urteile, die allesamt zu \u00dcberschusseink\u00fcnften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein k\u00f6nnten. Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung Kernproblem Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Pr\u00fcfungen begleitet. 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