{"id":27431,"date":"2013-05-05T06:18:05","date_gmt":"2013-05-05T04:18:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27431"},"modified":"2013-05-05T06:18:05","modified_gmt":"2013-05-05T04:18:05","slug":"ubernahme-von-golfclubbeitragen-fur-mehrheitsaktionar-keine-vga-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubernahme-von-golfclubbeitragen-fur-mehrheitsaktionar-keine-vga-fg\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Golfclubbeitr\u00e4gen f\u00fcr Mehrheitsaktion\u00e4r keine vGA (FG)"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Die \u00dcbernahme von Golfclubbeitr\u00e4gen f\u00fcr einen angestellten Mehrheitsaktion\u00e4r stellt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, sondern Arbeitslohn dar (FG K\u00f6ln, Urteil v. 26.3.2013 &#8211; 8 K 1406\/11; Revision zugelassen).<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">Finanzgericht K\u00f6ln, 8 K 1406\/11<\/span><\/p>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">26.03.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">8. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Anerkenntnisurteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">8 K 1406\/11<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2011 wird der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23.02.2011 abge\u00e4ndert.\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Dem Beklagten wird aufgeben, die ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde zu errechnen, den Kl\u00e4gern das Ergebnis der Berechnung unverz\u00fcglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem ge\u00e4nderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Revision wird zugelassen.<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Streitig ist, ob ein Aufl\u00f6sungsverlust des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG in H\u00f6he von 72.081,&#8211; \u20ac unter Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens in H\u00f6he von lediglich 36.041,&#8211; \u20ac im Einkommensteuerbescheid 2005 zu erfassen ist.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger war nach formwechselnder Umwandlung der J GmbH in die D AG im Jahr 2000 als Vorstandsmitglied mit zun\u00e4chst 37,62 % und ab dem 15.04.2003 mit 75.24 % an der D AG bis zu deren Aufl\u00f6sung durch Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 07.01.2005 beteiligt.<\/p>\n<p>4Anl\u00e4sslich einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.05.2004 bei der D AG (St.-Nr.: a) stellte der Beklagte mit Bericht vom 10.08.2004 u.a. fest, die D\u00a0AG habe als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers seit 2003 f\u00fcr diesen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft im Golfclub \u201eB\u201c in C\/G \u00fcbernommen. Hierdurch sei dem Kl\u00e4ger ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil in H\u00f6he von 2.150,&#8211; \u20ac im Jahr 2003 und 2.250,&#8211; \u20ac im Jahr 2004 entstanden. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.10.2004 und in dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.02.2006 erfolgte eine dementsprechende, in Bestandskraft erwachsene Nachversteuerung. Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2005 (Schreiben vom 19.04.2007) ermittelte der Kl\u00e4ger einen Aufl\u00f6sungsverlust in H\u00f6he von 72.081,&#8211; \u20ac, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist.<\/p>\n<p>5Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.10.2007 legte der Beklagte der Einkommensteuerfestsetzung einen Aufl\u00f6sungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG in H\u00f6he von36.041,&#8211;\u20ac bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb zugrunde. Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch mit Hinweis auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren IX R 42\/08 ein.<\/p>\n<p>6Nachdem das Verfahren mit Urteil vom 25.06.2009 abgeschlossen war, teilte der Beklagte den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 06.01.2011 mit, der BFH habe nunmehr zwar entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand in Zusammenhang mit Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufl\u00f6sung einer Beteiligung im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 und 4 EStG dann nicht nach \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt sei, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt habe. Habe der Steuerpflichtige zum Beispiel eine Gewinnaussch\u00fcttung erhalten, sei der Verlust jedoch nach den Grunds\u00e4tzen des Halbeink\u00fcnfteverfahrens zu k\u00fcrzen. Die D AG habe in den Jahren 2003 und 2004 mit den Beitragszahlungen f\u00fcr die Mitgliedschaft in einem Golfclub eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an den Kl\u00e4ger vorgenommen. Der unter Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ergangene Einkommensteuerbescheid 2005 sei demnach rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>7Der Kl\u00e4ger hielt dem entgegen, die Golfmitgliedschaft sei rein beruflich motiviert gewesen und nachweislich genutzt worden, um im Golfclub Firmenevents f\u00fcr Kunden zu veranstalten sowie Investoren f\u00fcr die AG zu suchen.<\/p>\n<p>8Der Beklagte \u00e4nderte am 23.02.2011 den Einkommensteuerbescheid 2005 aus f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen Gr\u00fcnden und wies den Einspruch der Kl\u00e4ger mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2011, auf die verwiesen wird, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Insbesondere verwies der Beklagte darauf, dass die D AG in den Jahren 2003 und 2004 ohne vorherige Fixierung im Vorstandsvertrag die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Golfclubmitgliedschaft des Kl\u00e4gers \u00fcbernommen habe. Es k\u00f6nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen f\u00fcr die Mitgliedschaft ganz \u00fcberwiegend im eigenen betrieblichen Interesse der D AG gelegen h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe die Beitr\u00e4ge auch vereinnahmt. Die direkte \u00dcberweisung der Beitr\u00e4ge an den Golfclub stelle lediglich eine Verk\u00fcrzung des Zahlungsweges dar. Die durch das Finanzamt veranlasste Versteuerung der Clubbeitr\u00e4ge als Arbeitslohn sei nicht beachtlich, denn zugrundezulegen seien ausschlie\u00dflich die objektiven Gegebenheiten des Sachverhalts, eine in der Vergangenheit m\u00f6glicherweise abweichend getroffene Beurteilung sei unma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>9Mit der vorliegenden Klage machen die Kl\u00e4ger geltend, dem Kl\u00e4ger sei keine nur h\u00e4lftig besteuerte Einnahme im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40 EStG aufgrund seiner Beteiligung an der D AG zugeflossen, er habe lediglich Arbeitslohn in Gestalt der Mitgliedsbeitr\u00e4ge von der D AG vereinnahmt. Diese seien gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG voll versteuert worden. Habe der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Beteiligung an der AG nicht von h\u00e4lftig versteuerten Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 40 EStG profitiert, seien die Aufl\u00f6sungsverluste nicht nur h\u00e4lftig, sondern voll anzusetzen. Nach Erinnerung des Kl\u00e4gers habe eine Firmenmitgliedschaft der D\u00a0AG beim Golfclub \u201eB\u201c bestanden. Die Mitgliedskarte sei auf ihn als Mitarbeiter jedes Jahr neu ausgestellt worden und k\u00f6nne nicht mehr vorgelegt werden. Eine Mitgliedschaft habe in den Jahren 2003 bis 2004 bestanden. Am 17.10.2003 habe eine Kundenveranstaltung der D AG in den R\u00e4umen des Golfclubs stattgefunden. Der Kl\u00e4ger habe seine Vorstandsbez\u00fcge nicht selbst bestimmen k\u00f6nnen, obwohl er Mehrheitsaktion\u00e4r gewesen sei. Denn die Kapitalgeberin und Minderheitsaktion\u00e4rin U I GmbH &amp; Co.\u00a0KG habe sich im Beteiligungsvertrag, der dem Gericht vorliege, ein Zustimmungsrecht f\u00fcr die Festlegung der Vorstandsbez\u00fcge ausbedungen.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger beantragen<\/p>\n<p>11unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2011 und \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 23.02.2011 die Einkommensteuer 2005 festzusetzen unter Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsverlustes in H\u00f6he von insgesamt 72.081,&#8211; \u20ac (statt 36.041,&#8211; \u20ac) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>12Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>14hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>15Der Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts best\u00e4tigt, dass der Kl\u00e4ger bis auf die von ihm, dem Beklagten, angenommenen verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen in den Jahren 2000 bis 2005 keine Einnahmen als Aktion\u00e4r der D AG erzielt hat.<\/p>\n<p>16Das Gericht hat die Lohnsteuerpr\u00fcfungsakte der D AG (Pr\u00fcfungszeitraum 01.01.2001 \u2013 31.05.2004) zum Verfahren beigezogen.<\/p>\n<p>17Auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung wird verwiesen.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4ger sind durch die in dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23.02.2011 erfolgte Ber\u00fccksichtigung eines beim Kl\u00e4ger angefallenen Aufl\u00f6sungsverlustes in H\u00f6he von 72.081,&#8211; \u20ac mit lediglich 36.041,&#8211; \u20ac in ihren Rechten verletzt.<\/p>\n<p>21Zu Unrecht hat der Beklagte unter Anwendung des \u00a7 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung den beim Kl\u00e4ger angefallenen Aufl\u00f6sungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG nur zur H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>22Bei der Ermittlung eines Aufl\u00f6sungsverlustes im Sinne von \u00a7 17 Abs. 1, 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Fallen keine Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen durch eine Beteiligung an, kommt eine h\u00e4lftige Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ma\u00dfgebende Bedingung daf\u00fcr, entsprechende Aufwendungen nur zur H\u00e4lfte zu ber\u00fccksichtigen, nicht ein. Denn dieser Aufwand steht nicht, wie dies \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG schon dem Wortlaut nach f\u00fcr die h\u00e4lftige K\u00fcrzung verlangt, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur H\u00e4lfte anzusetzenden Einnahmen. Flie\u00dfen keine Einnahmen zu, ist der Erwerbsaufwand mithin in vollem Umfang abziehbar (BFH, Urteil vom 25.06.2009 \u2013 IX R 42\/08, BStBl. II 2010, 220; BFH, Urteil vom 14.07.2009 \u2013 IX R 8\/09, BFH\/NV 2010, 399; BFH, Beschluss vom 18.03.2010 \u2013 IX B 227\/09, BStBl. II 2010, 627; BFH, Urteil vom 06.04.2011 IX R 28\/10, BStBl. II 2011, 814; BFH, Urteil vom 06.04.2011 \u2013 IX R 40\/10, BStBl. II 2011, 785; BFH, Urteil vom 06.04.2011 \u2013 IX R 61\/10, BStBl. II 2012, 8).<\/p>\n<p>23Der Kl\u00e4ger hat keine dem Halbeink\u00fcnfteverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 40 EStG unterfallende Einnahmen, vermittelt durch seine Beteiligung an der D AG, im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Jahren 2002 bis 2005 erzielt.<\/p>\n<p>241.<\/p>\n<p>25Ob der Kl\u00e4ger durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40\u00a0EStG erzielt hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats den f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2005 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern ergangenen Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen.<\/p>\n<p>26Danach sind dem Kl\u00e4ger keine nach dem Halbeink\u00fcnfteverfahren versteuerten Einnahmen durch seine Beteiligung zugeflossen.<\/p>\n<p>27F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2002 und 2005 ist dies unstreitig.<\/p>\n<p>28Aber auch in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2003 und 2004 ist dem Kl\u00e4ger ausweislich der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 keine h\u00e4lftig zu besteuernde Einnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Gestalt einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, sondern lediglich voll versteuerter Arbeitslohn als Vorstandsmitglied der D AG zugeflossen. Zu dem voll versteuerten Arbeitslohn z\u00e4hlen u.a. die von der D AG f\u00fcr die Golfclubmitgliedschaft des Kl\u00e4gers gezahlten Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>292.<\/p>\n<p>30Neben fehlenden, nach dem Halbeink\u00fcnfteverfahren faktisch besteuerten Einnahmen des Kl\u00e4gers verhindert auch die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 nach Au\u00dfenpr\u00fcfung, dass der Beklagte im Streitjahr 2005 im Rahmen der Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlustes im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1, 4 EStG die in den Jahren 2003 und 2004 abschlie\u00dfend verwirklichten, gepr\u00fcften und bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 und 2004 steuerlich als Arbeitslohn qualifizierten Zahlung der Golfclubbeitr\u00e4ge nunmehr als sozusagen fiktiv gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 40 EStG nach dem Halbeink\u00fcnfteverfahren versteuerte verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bewerten kann.<\/p>\n<p>31Nicht ausgeschlossen ist zwar eine zusammenfassende Bewertung eines Lebenssachverhaltes, der \u00fcber verschiedene Veranlagungszeitr\u00e4ume hinaus verwirklicht wird (z.B. der Feststellung einer fehlendenden Gewinnerzielungsabsicht). Nicht ausgeschlossen ist auch eine abweichende Bewertung gleicherma\u00dfen verwirklichter Lebenssachverhalte in verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt jedoch, denn die steuerliche Qualifizierung der \u00dcbernahme der Golfclubbeitr\u00e4ge durch die D AG bezieht sich auf jeweils im Jahr 2003 und 2004 abgeschlossene Lebenssachverhalte, die steuerlich bestandskr\u00e4ftig als Arbeitslohn qualifiziert wurden und einer neuen Bewertung im Streitjahr als vGA demzufolge nicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>323.<\/p>\n<p>33Erg\u00e4nzend ist in Anbetracht<\/p>\n<p>34- des von dem Beklagten nur unsubstantiiert bestrittenen, schl\u00fcssigen kl\u00e4gerischen Vortrags,<\/p>\n<p>35- des Inhalts der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfungsakte und<\/p>\n<p>36- der anl\u00e4sslich der Einkommensteuerveranlagungen 2003 und 2004 zwischen den Kl\u00e4gern und dem Beklagten \u00fcbereinstimmend als Arbeitslohn bewerteten Golfclubbeitr\u00e4ge<\/p>\n<p>37festzustellen, dass die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge durch die D AG in den Jahren 2003 und 2004 zu Recht von der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung als Arbeitslohn gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG und nicht als vGA qualifiziert worden ist.<\/p>\n<p>38Zu den lohnsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach<\/p>\n<p>39\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Vorteile \u201ef\u00fcr\u201c eine solche Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.1992 \u2013 VI R 106\/88, BStBl. II 1993, 840 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH, Urteil vom 11.03.1988 \u2013 VI\u00a0R\u00a0106\/84, BStBl. II 1988, 726 m.w.N.).<\/p>\n<p>40Kein Arbeitslohn sondern eine vGA im Sinne des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (BFH, Urteil vom 08.10.2008 \u2013 I R 61\/07, BFH\/NV 2009, 504).<\/p>\n<p>41Ist der Beg\u00fcnstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine vGA schon dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlichen wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung fehlt (BFH, Urteil vom 27.03.2001 \u2013 I R 27\/99, BStBl. II 2002, 111 m.w.N.).<\/p>\n<p>42Ausgehend hiervon ist f\u00fcr den erkennenden Senat ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bewertung der Golfclubbeitr\u00e4ge als Arbeitslohn, dass nach Aktenlage und dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung die Beitr\u00e4ge nach m\u00fcndlicher Absprache mit dem Aufsichtsratsvorstand V und im Einverst\u00e4ndnis mit dem Minderheitsaktion\u00e4r U von der D AG f\u00fcr den Kl\u00e4ger, einen beherrschenden Gesellschafter, \u00fcbernommen worden sind. Die \u00dcbernahme der Mitgliedsbeitr\u00e4ge durch die D AG konnte der Kl\u00e4ger als Ertrag seiner nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit mit beruflichem Bezug ansehen. Der berufliche Bezug der Kosten\u00fcbernahme wird dadurch deutlich, dass der Kl\u00e4ger das Golfspiel f\u00fcr die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden genutzt und die R\u00e4umlichkeiten des Golfclubs f\u00fcr Treffen mit Gesch\u00e4ftspartnern der D AG, u.a. der Q AG, genutzt hat.<\/p>\n<p>43Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23.02.2011 ist dementsprechend unter Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsverlustes in H\u00f6he von 72.081,&#8211; \u20ac statt 36.041,&#8211; \u20ac bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Gewerbeverlust nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a0100 Abs. 2 S. 2, 3 FGO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>44Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>45Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbernahme von Golfclubbeitr\u00e4gen f\u00fcr einen angestellten Mehrheitsaktion\u00e4r stellt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, sondern Arbeitslohn dar (FG K\u00f6ln, Urteil v. 26.3.2013 &#8211; 8 K 1406\/11; Revision zugelassen). &nbsp; Finanzgericht K\u00f6ln, 8 K 1406\/11 Datum:\u00a026.03.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper:\u00a08. 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