{"id":2744,"date":"2011-01-31T10:27:04","date_gmt":"2011-01-31T08:27:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2744"},"modified":"2012-08-15T10:28:16","modified_gmt":"2012-08-15T08:28:16","slug":"zeugnisverweigerungsrecht-eines-als-geschaftsfuhrer-einer-gmbh-tatigen-rechtsanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeugnisverweigerungsrecht-eines-als-geschaftsfuhrer-einer-gmbh-tatigen-rechtsanwalts\/","title":{"rendered":"Zeugnisverweigerungsrecht eines als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH t\u00e4tigen Rechtsanwalts"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zeugnisverweigerungsrecht eines als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH t\u00e4tigen Rechtsanwalts<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den gesetzlichen Vorschriften (\u00a7 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ihr Zeugnis zu verweigern. Neben Ehegatten und nahen Familienangeh\u00f6rigen steht ein solches Recht auch Personen zu, die aufgrund des Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Streitig war, ob sich ein Rechtsanwalt generell hierauf berufen kann, auch wenn er in seiner Stellung als Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vernommen werden soll.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht erlie\u00df einen Beschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte \u00fcber das Vorliegen eines Treuhandverh\u00e4ltnisses durch Einvernahme des Beschwerdef\u00fchrers, eines Rechtsanwalts, als Zeugen. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte dem Gericht mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden sei und er deshalb nicht erscheinen werde. Das Gericht wies den Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, dass das Schreiben nicht geeignet sei, ihn zu entschuldigen. Er solle nicht als Rechtsberater aussagen, sondern Angaben zu Sachverhalten machen, die seine Stellung als Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer betr\u00e4fen. Hierzu bed\u00fcrfe es keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Das Gericht setzte gegen den nicht erschienenen Beschwerdef\u00fchrer ein Ordnungsgeld von 500 EUR fest und legte ihm die Kosten des Termins auf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterblieben nur dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig gen\u00fcgend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei auch nicht durch gesetzliche Vorschriften (\u00a7 82 FGO i. V. m. \u00a7 386 Abs. 3 ZPO) davon befreit, im Termin zu erscheinen. Nach dieser Bestimmung sei ein Zeuge nur dann befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgem\u00e4\u00df vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle erkl\u00e4re. Zwar gen\u00fcge dabei zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung habe der Beschwerdef\u00fchrer indessen nicht abgegeben. Zudem seien das Halten von Beteiligungen und die T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH keine berufstypischen T\u00e4tigkeiten eines Rechtsanwalts.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Berater m\u00fcssen, sofern ihnen keine Entbindung von der Schweigepflicht zur Aussage vor Gericht erteilt wurde, ihre Zeugnisverweigerung ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4ren und hierzu gem\u00e4\u00df \u00a7 386 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, auf die die Weigerung gr\u00fcndet, mit Berufung auf den geleisteten Diensteid versichern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zeugnisverweigerungsrecht eines als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH t\u00e4tigen Rechtsanwalts Kernaussage Nach den gesetzlichen Vorschriften (\u00a7 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ihr Zeugnis zu verweigern. 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