{"id":27597,"date":"2013-05-05T07:43:44","date_gmt":"2013-05-05T05:43:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27597"},"modified":"2013-05-05T07:43:44","modified_gmt":"2013-05-05T05:43:44","slug":"internationales-steuerrecht-%c2%a7%c2%a7-5-und-6-invstg-sind-unionsrechtskonform-und-verfassungsgemas-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/internationales-steuerrecht-%c2%a7%c2%a7-5-und-6-invstg-sind-unionsrechtskonform-und-verfassungsgemas-fg\/","title":{"rendered":"Internationales Steuerrecht | \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df (FG)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Internationales Steuerrecht\/Einkommensteuerrecht: \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG ist unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df (wie hier: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159\/08 , ver\u00f6ffentlicht am 16.07.2012; zweifelnd jedoch FG D\u00fcsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383\/10 F , ver\u00f6ffentlicht am 16.07.2012).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>InvStG \u00a7 5<br \/>\nInvStG \u00a7 6<br \/>\nEG Art. 56 Abs. 1<br \/>\nAEUV Art. 63 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 14<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<br \/>\nAO \u00a7 163<br \/>\nAO \u00a7 227<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 22.10.2012 &#8211; VIII R 36\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus sog. \u201eintransparenten\u201d ausl\u00e4ndischen Fonds nach Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes (InvStG ) im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Recht der Europ\u00e4ischen Union und mit Verfassungsrecht (Streitjahre: 2004 bis 2006).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Bis einschlie\u00dflich 2003 galt f\u00fcr inl\u00e4ndische Fonds das Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) und f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds das Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvG). Ertr\u00e4ge aus Fonds, die den jeweils angeordneten Publizit\u00e4tspflichten, bei ausl\u00e4ndischen Fonds auch der Pflicht zur Registrierung im Inland und zur Bestellung eines inl\u00e4ndischen Vertreters, nicht entsprachen, wurden bei den Anlegern unterschiedlich besteuert: Bei inl\u00e4ndischen Fonds waren die Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO zu sch\u00e4tzen, w\u00e4hrend bei ausl\u00e4ndischen eine Pauschalsteuer (Mindeststeuer) entstand, und zwar in H\u00f6he von 90 % des Mehrbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr erzielten R\u00fccknahmepreises, im Ver\u00e4u\u00dferungsfall 20 % des Ver\u00e4u\u00dferungsentgelts, unabh\u00e4ngig von der Haltedauer.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; beurteilte diese differenzierte Behandlung in- und ausl\u00e4ndischer Fonds als unzul\u00e4ssigen Versto\u00df gegen die fr\u00fcher gemeinschafts-, jetzt unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (Rechtsgrundlage in zeitlicher Folge: Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88\/361\/EWG &#8211; Kapitalmarkt-Richtlinie -, Art. 73b bis 73g EG-Vertrag, Art. 56 bis 58 EG-Vertrag, inzwischen Art. 63 bis 65 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211; AEUV -, ferner Art. 40 bis 42 EWR-Vertrag), und zwar mit Urteilen vom 18.11.2008 (VIII R 24\/07 und VIII R 2\/06 ) zun\u00e4chst f\u00fcr in anderen EU-Mitgliedsstaaten ans\u00e4ssige Fonds und mit Urteil vom 25.08.2009 (I R 88 und 89\/07 ) auch f\u00fcr Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, und wandte als Folge die f\u00fcr inl\u00e4ndische Fonds geltenden Regelungen auch auf ausl\u00e4ndische Fonds an.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz von 2003 ersetzte der Gesetzgeber &#8211; nicht zuletzt aufgrund verbreiteter Kritik am AuslInvG auch schon vor den vorerw\u00e4hnten Entscheidungen des BFH &#8211; das KAAG und das AuslInvG ab 2004 durch das nunmehr f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Investmentverm\u00f6gen einheitliche Investmentsteuergesetz (InvStG ). Wie bisher gilt das Transparenzprinzip, d. h. die grunds\u00e4tzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. In \u00a7 5 InvStG ist bestimmt, dass der Fonds bestimmte Steuerdaten (z. B. Betrag der Aussch\u00fcttung, erwirtschaftete Ertr\u00e4ge, ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge, thesaurierte Ertr\u00e4ge und andere steuerliche Bemessungsgrundlagen) nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt und binnen einer bestimmten Frist (vier Monate nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres, im Falle eines Aussch\u00fcttungsbeschlusses w\u00e4hrend dieser Frist binnen vier Monaten nach dem Aussch\u00fcttungsbeschluss) im deutschen Bundesanzeiger in deutscher Sprache mit einer Richtigkeitsbescheinigung eines deutschen Steuerberaters oder Wirtschaftspr\u00fcfers ver\u00f6ffentlicht. Bei inl\u00e4ndischen Investmentgesellschaften findet eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegen\u00fcber der Investmentgesellschaft durch das f\u00fcr diese zust\u00e4ndige Finanzamt statt (\u00a7 13 InvStG ). Bei ausl\u00e4ndischen Investmentgesellschaften kann das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern einen Nachweis der Richtigkeit der ver\u00f6ffentlichten Angaben verlangen (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 InvStG ).<\/p>\n<p>2. a) Bei Anlegern von Fonds, die die in \u00a7 5 InvStG geforderten steuerlichen Angaben rechtzeitig in der dort vorgesehenen Weise publizieren (sog. transparente Fonds), tritt die sog. Regelbesteuerung (\u00a7\u00a7 2 und 4 InvStG) ein, d. h. der Anleger versteuert Aussch\u00fcttungen und Zwischengewinne im Hinblick auf Einkunftsart, Halbeink\u00fcnfteverfahren und Steuerbefreiungen weitgehend so, als habe er die der Fondsanlage zugrunde liegenden Wirtschaftsg\u00fcter nicht \u00fcber den Fonds als Sonderverm\u00f6gen, sondern selbst direkt erworben. Da bei einer Direktanlage in einer Kapitalgesellschaft eine Thesaurierung keine steuerliche Wirkung h\u00e4tte, werden fondsseitig thesaurierte Ertr\u00e4ge als \u201eaussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge\u201d ebenfalls dem Anleger zugerechnet, weil dieser zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein Direktanleger stehen soll. Bei Privatanlegern fallen vom Fonds bezogene Dividenden und Beteiligungsertr\u00e4ge unter das Halbeink\u00fcnfteverfahren (HEV, sp\u00e4ter Teileink\u00fcnfteverfahren), hingegen unterliegen vom Fonds erwirtschaftete Zinsen und Mieteinnahmen beim Anleger voll der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>b) Bei Anlegern von Fonds, die die in \u00a7 5 InvStG geforderten steuerlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der dort vorgegebenen Weise publizieren (sog. intransparente Fonds), tritt die sog. Pauschalbesteuerung, auch Strafsteuer genannt, ein. Als steuerliche Bemessungsgrundlage gilt dann 70 % des Mehrbetrages, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten R\u00fccknahmepreis ergibt, mindestens jedoch 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten R\u00fccknahmepreises, unabh\u00e4ngig von der Haltedauer und auch bei negativer Wertentwicklung (gesetzlich vermutete Mindestrendite von 6 %). Ein Ansatz (nur) der Werte der Regelbesteuerung bei deren Nachweis durch den Anleger im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Bei der Pauschalbesteuerung findet das HEV insgesamt keine Anwendung.<\/p>\n<p>c) Bei Anlegern von Fonds, die nur einzelne bestimmte f\u00fcr Steuerbeg\u00fcnstigungen notwendige Werte nicht publizieren (sog. semitransparente Fonds), werden dem Anleger die jeweiligen Steuerbeg\u00fcnstigungen versagt (sog. gemilderte Pauschalbesteuerung).<\/p>\n<p>3. Dieses nach der Erf\u00fcllung der Publizit\u00e4tspflichten gem. \u00a7 5 InvStG durch den Fonds differenzierende Steuerregime f\u00fcr den Anleger gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr inl\u00e4ndische, EU-und EWR -ausl\u00e4ndische und Drittstaaten-ausl\u00e4ndische Fonds und bei ausl\u00e4ndischen Fonds unabh\u00e4ngig davon, ob mit dem jeweiligen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Auskunftsklausel bzw. ein steuerliches Auskunftsabkommen besteht oder nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Die &#8230; geborene, seit &#8230; verwitwete, in den Streitjahren in Deutschland wohnhafte Kl\u00e4gerin gr\u00fcndete 1997 mit ihrem Ehemann in Liechtenstein aus Mitteln einer Erbschaft eine Stiftung, die von der A (A) &#8230; AG verwaltet wurde. Die Eheleute statteten die Stiftung mit je &#8230; Mio. DM aus. 2004 wurde das Verm\u00f6gen wegen familieninterner Streitigkeiten auf eine andere liechtensteinische Stiftung derselben Verwalterin \u00fcbertragen. Stets war die Kl\u00e4gerin laut den Stiftungsstatuten zu ihren Lebzeiten die Erstbeg\u00fcnstigte der Stiftung. Das Liechtensteiner Stiftungsrecht r\u00e4umt dem Stifter die M\u00f6glichkeit ein, durch Weisungen an den Stiftungsrat \u00fcber das Verm\u00f6gen zu verf\u00fcgen. Zum 31.12.2006 belief sich das Stiftungsverm\u00f6gen nach zwischenzeitlichen Entnahmen auf rund &#8230; Mio. \u20ac. Das Stiftungsverm\u00f6gen geh\u00f6rte zum Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2. a) Die Verwalterin der Stiftung, die A AG, investierte das Kapital im Wesentlichen in auf den Kaimaninseln (englisch: Cayman Islands) domizilierenden Fonds u. a. der Fondsgesellschaften B, C und D. In die Auswahl der Fonds war die Kl\u00e4gerin nicht eingebunden und auch sonst in die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens nicht involviert. Die Gesch\u00e4ftsanschrift der Fondsgesellschaften befindet sich auf &#8230; Cayman, die ISIN (International Securities Identification Number, internationale Wertpapierkennnummer) der Fondsanteile beginnt jeweils mit KY.<\/p>\n<p>b) Die Kaimaninseln sind ein s\u00fcdlich von Kuba in der Karibik liegendes britisches \u00dcberseegebiet, das nicht zur Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6rt, mit eigenem, vom Vereinigten K\u00f6nigreich unabh\u00e4ngigem Rechtssystem. Die kaimanischen Fonds ver\u00f6ffentlichten jedenfalls f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre bis 2006 Werte wie etwa Betrag der Aussch\u00fcttung, erwirtschaftete Ertr\u00e4ge, ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge, thesaurierte Ertr\u00e4ge oder steuerliche Bemessungsgrundlagen nach den Regeln des Sitzlandes Kaimaninseln oder des Vertriebslandes Liechtenstein nicht, weder in einem Amtsblatt noch in einer Tageszeitung auf den Kaimaninseln oder in Liechtenstein, auch nicht in Englisch oder einer anderen nichtdeutschen Sprache. Zwischen den Kaimaninseln und Deutschland bestand in den Streitjahren kein steuerliches Abkommen; ein Abkommen \u00fcber den steuerlichen Informationsaustausch wurde erstmals am 27.05.2010 geschlossen. Es trat am 20.08 .2011 in Kraft und galt gem\u00e4\u00df seinem Art. 12 Abs. 2 Buchstabe b) damit erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und somit ohne R\u00fcckwirkung. Auf den Kaimaninseln werden keine direkten Steuern erhoben.<\/p>\n<p>3. a) aa) F\u00fcr einen Teil der kaimanischen A-Fonds ermittelte die deutsche H Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft &#8230; im Jahre 2008 nachtr\u00e4glich f\u00fcr 2004 bis 2006 die deutschen steuerlichen Daten, von der A Bank in Liechtenstein AG als \u201eSteuerfaktoren\u201d bezeichnet, im Auftrag der kaimanischen Fondsgesellschaften. Die Bescheinigungen von H gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG vom 12.09.2008 k\u00f6nnen im Internet von der Website von A heruntergeladen werden; dort sind sie allerdings nicht mittels Suchfunktion auffindbar, sondern nur \u00fcber den der Kl\u00e4gerin mitgeteilten Link (http:\/\/www&#8230;.). Eine Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger oder einer Tageszeitung erfolgte f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre bis 2006 auch insoweit nicht.<\/p>\n<p>Die H-Bescheinigungen f\u00fchren zum Gegenstand des Auftrages aus:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr die Jahre ab 2007 (nach den hiesigen Streitjahren) erfolgte f\u00fcr verschiedene A-Investmentfonds eine fristgem\u00e4\u00dfe Publikation im Bundesanzeiger.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr einen anderen Teil der kaimanischen Fonds wurden die deutschen steuerlichen Werte fondsseitig auch nicht nachtr\u00e4glich ermittelt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>In ihren jeweils zu Anfang des \u00fcbern\u00e4chsten Jahres eingereichten ESt-Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2004 bis 2006 deklarierte die Kl\u00e4gerin zwar andere Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte anderer Einkunftsarten, jedoch nicht die Eink\u00fcnfte aus den \u00fcber die liechtensteinische Stiftung gehaltenen, von A Liechtenstein verwalteten kaimanischen Fonds. Das beklagte FA erlie\u00df hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Bescheide mit folgenden Daten und Werten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0letzter Steuerbescheid<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a021.06.2006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a024.04.2007<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.05.2008<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1. Aufgrund der Steuerfahndung E im Jahre 2007 zug\u00e4nglich gemachten Gesch\u00e4ftsunterlagen von A Liechtenstein wurde gegen die Kl\u00e4gerin am 13.01.2008 das Steuerstrafverfahren eingeleitet und am 22.02.2008 ihre Wohnung durchsucht. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umte die Tatvorw\u00fcrfe ein und legte nachfolgend Kontounterlagen vor.<\/p>\n<p>Nach deren Auswertung fertigte das FA f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndungen F den Steuerfahndungsbericht vom 06.05.2010 f\u00fcr 1996 bis 2006 und berechnete die Eink\u00fcnfte f\u00fcr 2004 bis 2006 &#8211; zwischen den Beteiligten rechnerisch unstreitig &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG (\u00dcbersicht Bl. 21 Akte Steuerfahndungspr\u00fcfung \u201eZusammenstellung der Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen\u201d, im Einzelnen Bl. 22 bis 58 Akte Steuerfahndungspr\u00fcfung). \u00dcberwiegend wurden die Ertr\u00e4ge zu 6 % des Wertes zum jeweiligen Jahresende berechnet. Lediglich bei einem Fonds in einem Jahr kamen 70 % des Mehrwertes vom Jahresende gegen\u00fcber Jahresanfang zum Tragen (Bl. 50 Akte Steuerfahndungspr\u00fcfung, Jahr 2005).<\/p>\n<p>Es ergaben sich f\u00fcr 2004 bis 2006 folgende Ertr\u00e4ge bzw. Werbungskosten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Ertr\u00e4ge<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Werbungskosten<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. a) In der Zusammenstellung der Steuerfahndung sind f\u00fcr die Streitjahre zehn Fonds aufgef\u00fchrt (dort mit lfd. Nr. 2, 3, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 bezeichnet). Bei f\u00fcnf Fonds hiervon (n\u00e4mlich lfd. Nr. 10, 12, 14, 15 und 17) wurden von den Fondsgesellschaften auch nachtr\u00e4glich keine deutschen steuerlichen Werte ermittelt. F\u00fcr die anderen f\u00fcnf Fonds (lfd. Nr. 2, 3, 16, 18 und 19) existieren H-Bescheinigungen vom 12.09.2008 (Anlageband II, vgl. oben III.3.a).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr diese &#8211; allesamt thesaurierenden &#8211; Fonds wurden von der Kl\u00e4gerin auch Factsheets vorgelegt (Anlageband 1 letztes Fach). Die Anlagestrategie ist darin wie folgt beschrieben: Die Fonds lfd. Nr. 2 und 3 investieren in \u201eGeldmarktinstrumente, Anleihen und alternative Anlagen\u201d, wobei \u201efestverzinsliche Anlagen in der Regel st\u00e4rker gewichtet werden\u201d. Die Fonds Nr. 16, 18 und 19 investieren \u201eweltweit in eine Vielzahl zur Verf\u00fcgung stehende[n] Anlagem\u00f6glichkeiten\u201d.<\/p>\n<p>c) Nur bei den Fonds lfd. Nr. 3 und f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 lfd. Nr. 2 weisen die H-Bescheinigungen Ertr\u00e4ge aus, die dem HEV unterliegen. Bei den Fonds lfd. Nr. 16, 18 und 19 sowie f\u00fcr das Jahr 2006 beim Fonds lfd. Nr. 2 sind keine dem HEV unterliegenden Ertr\u00e4ge verzeichnet.<\/p>\n<p>3. Entsprechend dem Bericht der Steuerfahndung legte das beklagte Wohnsitz-FA mit \u00c4nderungsbescheiden f\u00fcr 2004 bis 2006 vom 10.08.2010 folgende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 13.08.2010 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 27.06.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Am 27.07.2011 erhob die Kl\u00e4gerin Klage.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der f\u00fcnf Fonds, bei denen von den Fondsgesellschaften auch nachtr\u00e4glich keine deutschen steuerlichen Werte ermittelt wurden, greift die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderungsbescheide nicht an.<\/p>\n<p>Hingegen macht sich die Kl\u00e4gerin bei f\u00fcnf Fonds (lfd. Nr. 2, 3, 16, 18 und 19) die Zahlen aus den H-Bescheinigungen vom 12.09.2008, die sie als Ausdruck vorlegt (vgl. Anlageband 2), zu Eigen, berechnet die sich daraus ergebenden Werte der Regelbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2 und 4 InvStG &#8211; zwischen den Beteiligten rechnerisch unstreitig &#8211; in ihrer Anlage 1 zum Schriftsatz vom 02.07.2012 (FG-Akte Bl. 109) und begehrt mit ihrer Klage, dass bei diesen f\u00fcnf Fonds statt der sich aus der Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG ergebenden Bemessungsgrundlage nur die sich aus der Regelbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2 und 4 InvStG ergebende Bemessungsgrundlage angesetzt werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>Die Vorschriften des InvStG \u00fcber die Pauschalbesteuerung sog. intransparenter Fonds seien unionsrechts- und verfassungswidrig mit der Folge, dass nur die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigeren Vorschriften \u00fcber die Regelbesteuerung anzuwenden seien.<\/p>\n<p>\u00a7 6 InvStG versto\u00dfe gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, weil ausl\u00e4ndische Investmentverm\u00f6gen keine Anleger in Deutschland finden k\u00f6nnten, wenn sie nicht die Anforderungen hinsichtlich Ermittlung und Publizit\u00e4t aus \u00a7 5 InvStG erf\u00fcllten. Entsprechend n\u00e4hmen Anleger in Deutschland Abstand von Investitionen in ausl\u00e4ndische Fonds, wenn diese den Anforderungen des \u00a7 5 InvStG nicht nachk\u00e4men.<\/p>\n<p>Wenn die Fonds die Pauschalbesteuerung ihrer Anleger vermeiden wollten, m\u00fcssten sie die in \u00a7 5 Abs. 1 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen nach deutschem Recht ermitteln und in deutscher Sprache bekannt machen, was ausl\u00e4ndische Fondsgesellschaften zus\u00e4tzlich belaste und zumindest eine mittelbare Behinderung darstelle, die ausl\u00e4ndische Fondsgesellschaften von einem Vertrieb ihrer Fondsanteile in Deutschland abhalten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erg\u00e4ben sich aus \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InvStG Sonderpflichten nur f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds.<\/p>\n<p>Die Masse ausl\u00e4ndischer Investmentverm\u00f6gen sei nicht auf den deutschen Investmentmarkt zugeschnitten und habe deswegen h\u00e4ufig schon gar kein Bewusstsein f\u00fcr ihre Qualifikation nach dem deutschen InvStG , jedenfalls aber keine Veranlassung, die Ermittlungs- und Publizit\u00e4tspflichten des \u00a7 5 InvStG zu erf\u00fcllen. Inl\u00e4ndische Fondsgesellschaften m\u00fcssten hingegen ihre Jahresabschl\u00fcsse und eigenen Steuererkl\u00e4rungen sowieso nach deutschem Recht erstellen. F\u00fcr sie sei es daher wesentlich einfacher, die entsprechenden anlegerbezogenen Werte des \u00a7 5 InvStG nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Insgesamt sei die Pauschalbesteuerung auf ausl\u00e4ndische Fonds zugeschnitten und stelle daher eine verdeckte Diskriminierung dar.<\/p>\n<p>\u00a7 6 InvStG versto\u00dfe gegen das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot, jedenfalls dann, wenn der Anleger einen Verlust erleide, auch wenn dies bei der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren nicht vorgekommen sei. Aber auch abgesehen vom denkbaren Verlustfall zeigten gerade die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ermittelten Betr\u00e4ge, dass die tats\u00e4chlichen Ertr\u00e4ge (Regelbesteuerung) erheblich unten den fiktiven Renditen (Pauschalbesteuerung) l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Pauschalbesteuerung des \u00a7 6 InvStG versto\u00dfe au\u00dferdem gegen den verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ). Zwischen den Anlegern, die in transparente Fonds investierten, und den Anlegern, die in intransparente Fonds investierten, best\u00fcnden, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die Ungleichbehandlung rechtfertigten. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten die Anleger nicht beeinflussen, ob der Fonds die Publizit\u00e4tserfordernisse des \u00a7 5 InvStG erf\u00fclle. Eine Ungleichbehandlung der Anleger wegen des unterschiedlichen Verhaltens der Fonds sei nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Ungleichbehandlung k\u00f6nne auch nicht mit Vereinfachungs- bzw. Praktikabilit\u00e4tsgesichtspunkten begr\u00fcndet werden. Diese seien zwar bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, allerdings sei die Pauschalbesteuerung nicht das mildeste Mittel. Zum einen w\u00e4re eine Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO f\u00fcr den Anleger ein milderer Eingriff gegen\u00fcber dem Ansatz fiktiver Ertr\u00e4ge aufgrund der Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG . Zum anderen m\u00fcsse dem Anleger zumindest die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, den Nachweis geringerer tats\u00e4chlicher Ertr\u00e4ge zu f\u00fchren. Auch f\u00fcr den Anleger in ein inl\u00e4ndisches transparentes Investmentverm\u00f6gen sei die gesonderte Feststellung gegen\u00fcber der Fondsgesellschaft (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 InvStG ) nicht bindend, ihm stehe bei seiner Veranlagung der Nachweis geringerer Eink\u00fcnfte offen. \u00c4hnliches m\u00fcsse auch f\u00fcr einen Anleger eines intransparenten Fonds bez\u00fcglich der Pauschalbesteuerung gelten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bedeute die Nichtanwendung des HEV auf die fiktiven, nach \u00a7 6 InvStG ermittelten Ertr\u00e4ge eines Aktienfonds eine gleichheitswidrige \u201edoppelte Bestrafung\u201d. Der Anleger eines transparenten Aktienfonds m\u00fcsse nur die von diesem tats\u00e4chlich erwirtschafteten Dividenden, und diese nur zur H\u00e4lfte, versteuern. Der Anleger eines intransparenten Aktienfonds m\u00fcsse nicht nur eine h\u00f6here, fiktive Bemessungsgrundlage zugrunde legen, sondern diese dar\u00fcber hinaus auch noch voll versteuern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gelangt zu folgenden Reduzierungen f\u00fcr die f\u00fcnf streitgegenst\u00e4ndlichen Fonds (FG-A Bl. 109):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Ertr\u00e4ge<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Ertr\u00e4ge<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Differenz<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0laut Steuerfahndung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0laut Kl\u00e4gerin<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Pauschalbesteuerung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Regelbesteuerung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a02004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a02005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006, zuletzt vom 10.08.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2011, dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen<\/p>\n<p>in 2004 statt &#8230; \u20ac jetzt &#8230; \u20ac weniger, also &#8230; \u20ac,<\/p>\n<p>in 2005 statt &#8230; \u20ac jetzt &#8230; \u20ac weniger, also &#8230; \u20ac und<\/p>\n<p>in 2006 statt &#8230; \u20ac jetzt &#8230; \u20ac weniger, also &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>angesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt die Vorschriften des InvStG \u00fcber die Pauschalbesteuerung f\u00fcr unions- rechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df und f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, dass intransparente ausl\u00e4ndische Fonds keine Anleger in Deutschland finden k\u00f6nnten, seien eine blo\u00dfe, durch nichts belegte Behauptung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten dann auch inl\u00e4ndische Fondsgesellschaften, die den Ermittlungs- und Publizit\u00e4tsanforderungen des \u00a7 5 InvStG nicht gen\u00fcgten, im Inland nur schwer Anleger finden. Eine speziell ausl\u00e4ndische Fonds benachteiligende Wirkung liege nicht vor.<\/p>\n<p>Die nur f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds bestehende Sonderpflicht aus \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 4 InvStG diene dazu, eine Bevorzugung ausl\u00e4ndischer Fonds bzw. Benachteiligung inl\u00e4ndischer Fonds zu vermeiden, da nur bei inl\u00e4ndischen Fonds bereits im Jahr der Gewinnentstehung ein Kapitalertragssteuerabzug erfolgen k\u00f6nne. Dies sei bei R\u00fcckgabe der Fondsanteile bzw. Ver\u00e4u\u00dferung auszugleichen, wof\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Daten erforderlich seien. Deren Erhebung gerade bei ausl\u00e4ndischen Fonds sei somit systembedingt und daher unvermeidlich.<\/p>\n<p>Dass ausl\u00e4ndische Fonds die Daten nach deutschem Steuerrecht ermitteln und in deutscher Sprache publizieren m\u00fcssten, sei Folge des Umstandes, dass weder innerhalb der EU und erst recht nicht au\u00dferhalb ein harmonisiertes Ertragssteuerrecht mit einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage bestehe und keine gemeinsame Amtssprache. Die an inl\u00e4ndische Verh\u00e4ltnisse angepasste Datenanforderung sei daher lediglich Ausfluss der Steuersouver\u00e4nit\u00e4t der EU-Mitgliedsstaaten. Ihr wohne keine Diskriminierung inne.<\/p>\n<p>Die Pauschalbesteuerung versto\u00dfe nicht gegen das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot, denn die sich aus der Pauschalbesteuerung ergebende Bemessungsgrundlage k\u00f6nne aufgrund des ma\u00dfgeblichen BMF-Schreibens bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile einkommensmindernd ber\u00fccksichtigt werden, so dass etwaige Verluste sp\u00e4testens bei Ver\u00e4u\u00dferung realisiert w\u00fcrden (BMF, Schreiben vom 18.08.2009, BStBl 2009 I S. 931 , 952 , 965, Rn. 130, 196a).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergebe sich bereits aus den Entscheidungen des BFH vom 18.11.2008 , in denen dieser die Regelungen des fr\u00fcheren AuslInvG verworfen habe, dass er die Neureglungen im InvStG f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachte.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die ESt-Akte Band 4 (angelegt 30.07.2010), die Akte \u201eAllgemeines Steuerfahndungspr\u00fcfung\u201d und die Rechtsbehelfsakte Band 1 lagen vor.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FA hat die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG ) aus den f\u00fcnf verfahrensgegenst\u00e4ndlichen kaimanischen Fonds zutreffend aufgrund der sich aus \u00a7 6 InvStG ergebenden Bemessungsgrundlage ermittelt (Pauschalbesteuerung).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Einnahmen sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO &#8211; unstreitig &#8211; zuzurechnen (zur Zurechnung liechtensteinischer Stiftungen vgl. BFH, Urteil vom 22.12.2010 I R 84\/09 , IStR 2011, 391 , Juris Rn. 12; Hardt in Debatin\/Wassermeyer, DBA, Liechtenstein InfAust, Art. 4 Rn. 10 ff). Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Satz 2 und \u00a7 2 Abs. 8 und 9 InvG i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ist das InvStG anwendbar. Eine Bekanntmachung von steuerlichen Daten der thesaurierenden Fonds an die Anleger ist nicht innerhalb der Frist von vier Monaten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 InvStG und eine Ver\u00f6ffentlichung dieser Daten im Bundesanzeiger gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ist bis heute nicht erfolgt. Die Berechnung der steuerlich anzusetzenden Betr\u00e4ge auf der Grundlage von \u00a7 6 InvStG durch die Steuerfahndung ist betragsm\u00e4\u00dfig &#8211; unstreitig &#8211; zutreffend. Unter Ber\u00fccksichtigung allein des InvStG als nationalem, einfachem Gesetz ist die Bemessungsgrundlage somit richtig ermittelt, wor\u00fcber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgt nichts anderes aus der unionsrechtlich verb\u00fcrgten Kapitalverkehrsfreiheit (inzwischen Art. 63 AEUV , in den Streitjahren Art. 56 EG ); im Ergebnis wie hier FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159\/08 , noch nicht ver\u00f6ffentlicht, Anlageband 2; zweifelnd hingegen FG D\u00fcsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383\/10 F , noch nicht ver\u00f6ffentlicht, Anlageband 2).<\/p>\n<p>1. Die Investition der Kl\u00e4gerin in Anteile kaimanischer Fonds unterf\u00e4llt der Kapitalverkehrsfreiheit.<\/p>\n<p>a) Zwar geh\u00f6ren die direkten Steuern in die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedsstaaten, diese m\u00fcssen ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts aus\u00fcben (EuGH, Urteil vom 10.05.2012 C-338\/11 bis C-347\/11 , IStR 2012, 432 , Juris Rn. 14; EuGH, Urteil vom 01.12.2011 C-250\/08 , IStR 2012, 67 , Juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 20.10.2011 C-284\/09 , IStR 2011, 840 , Juris Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 C-10\/10 , IStR 2011, 558 , Juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 28.10.2010 C-72\/09 , IStR 2010, 842 , Juris Rn. 23).<\/p>\n<p>b) Der Erwerb von Fondsanteilen unterf\u00e4llt als Direktinvestition der Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil vom 07.06.2012 C-39\/11 , Juris Rn. 21).<\/p>\n<p>c) Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur im Verh\u00e4ltnis zu anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR (dort Art. 40 EWR A), sondern auch gegen\u00fcber dritten Staaten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2008 C-194\/06 , IStR 2008, 435 , Juris Rn. 30).<\/p>\n<p>Die Kaimaninseln, auf denen die Investmentfonds, von denen die Kl\u00e4gerin ihre Eink\u00fcnfte bezieht, ihren Sitz haben, geh\u00f6ren zu den sog. \u00fcberseeischen L\u00e4ndern und Gebieten (\u00dcLG, vgl. die Liste inzwischen in Anhang II zum AEUV ), deren besonderes Assoziierungssystem aber den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und den \u00dcLG nicht umfasst, so dass sie bez\u00fcglich der Kapitalverkehrsfreiheit als dritte L\u00e4nder abzusehen sind. Wegen des umfassenden r\u00e4umlichen Anwendungsbereichs der Kapitalverkehrsfreiheit gilt diese daher auch f\u00fcr den Kapitalverkehr nach und aus den \u00dcLG (vgl. zu den Britischen Jungferninseln: EuGH, Urteil vom 05.05.2011 C-384\/09 , HFR 2011, 710 , Juris Rn. 19 f. und Rn. 30 f.).<\/p>\n<p>2. Die an die Nichterf\u00fcllung der Publizit\u00e4tsobliegenheiten aus \u00a7 5 InvStG durch die Fonds ankn\u00fcpfende Pauschalbesteuerung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG stellt keine verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs dar.<\/p>\n<p>a) Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit sind Ma\u00dfnahmen verboten, die geeignet sind, Gebietsfremde von einer Investition in einem Mitgliedsstaat oder &#8211; hier relevant &#8211; Gebietsans\u00e4ssige von einer Investition in anderen Staaten abzuhalten (EuGH, Urteil vom 10.05.2012 C-338\/11 bis C-347\/11 , IStR 2012, 432 , Juris Rn. 15).<\/p>\n<p>b) Unterliegen ausl\u00e4ndische Fonds im Inland einem Verfahren, das quasi als Zulassungsverfahren zu werten ist, ist dies eine Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil vom 07.06.2012 C-39\/11 , Juris Rn. 24, 25).<\/p>\n<p>Die Publizit\u00e4tsobliegenheiten des \u00a7 5 InvStG erreichen aber nicht diesen Grad, zumal sie nicht vor dem Verkauf von Fondsanteilen im Inland, sondern danach zu erf\u00fcllen sind.<\/p>\n<p>c) Die Publizit\u00e4tsobliegenheiten (\u00a7 5 InvStG ) f\u00fcr inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Fonds sind grunds\u00e4tzlich identisch, eine von Investitionen in ausl\u00e4ndische Fonds abhaltende Wirkung ergibt sich daher nicht schon aus einer formal unterschiedlichen Regelung f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Fonds.<\/p>\n<p>d) Es liegt aber auf der Hand, dass aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungsregime f\u00fcr transparente und intransparente Fonds im Inland ans\u00e4ssige Anleger davon abgehalten werden, in intransparente Fonds zu investieren. Die Pauschalbesteuerung ist v. a. dann g\u00fcnstiger als die Regelbesteuerung, wenn der Fonds in einem Jahr besonders hohe Ertr\u00e4ge (&gt; 6 %) erzielt hat, f\u00fcr die keine steuerliche Verg\u00fcnstigung greift (hierzu und zu weiteren Ausnahmef\u00e4llen vgl. Gnutzmann\/Welzel in Haase, \u00a7 6 InvStG Rn. 162). Dies ist beim Fondserwerb, also bei der Investitionsentscheidung, jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht absehbar und wird in Niedrigzinsphasen auch nur selten letztendlich eintreten. Eine aufgrund Intransparenz des Fonds zu erwartende Pauschalbesteuerung stellt daher f\u00fcr den Anleger ein betriebswirtschaftliches Risiko bei der Investitionsentscheidung dar, das geeignet ist, von der Wahl des intransparenten Fonds abzuhalten.<\/p>\n<p>e) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die somit gegebene Benachteiligung intransparenter Fonds jedenfalls dann keine Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Fonds darstellt, wenn diese &#8211; wie hier &#8211; den Publizit\u00e4tsobliegenheiten im Bundesanzeiger \u00fcberhaupt nicht nachgekommen sind, auch nicht mit Frist\u00fcberschreitung oder in anderer Sprache oder mit dem Best\u00e4tigungsvermerk eines ausl\u00e4ndischen Berufsangeh\u00f6rigen oder sonst unter Verletzung von Formvorschriften und die Daten seinerzeit auch nicht wenigstens beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) eingereicht wurden. Denn die Obliegenheit auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds, Daten f\u00fcr die deutsche Besteuerung \u00fcberhaupt zu ermitteln und zu publizieren, um ihren Anlegern die Regelbesteuerung zu erhalten, diskriminiert ausl\u00e4ndische Fonds nicht gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Fonds.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr die Feststellung, ob eine Diskriminierung von Sachverhalten mit Auslandsbezug gegen\u00fcber reinen Inlandssachverhalten vorliegt, kommt es ma\u00dfgeblich auf das mit der Regelung verfolgte Ziel sowie darauf an, ob die Regelung zur Erreichung dieses Ziels beitr\u00e4gt (EuGH, Urteil vom 01.12.2011 C-250\/08 , IStR 2012, 67 , Juris Rn. 61, 65; EuGH, Urteil vom 20.10.2011 C-284\/09 , IStR 2011, 840 , Juris Rn. 53 f.).<\/p>\n<p>bb) Die Ermittlungs- und Publizit\u00e4tsvorschriften haben im Fondsgesch\u00e4ft als typischem Massengesch\u00e4ft eine Doppelfunktion: Zum einen sollen die Anleger die Daten erfahren, die sie brauchen, um ihre eigene Steuererkl\u00e4rungspflicht zu erf\u00fcllen; und die ebenfalls zahlreichen Veranlagungsfinanz\u00e4mter sollen einfach \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Anleger die Daten der Fonds zutreffend eingesetzt haben. Zum anderen bewirkt die Ver\u00f6ffentlichung, dass das BZSt das zentrale \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 InvStG einleiten kann: Die ausl\u00e4ndischen Fondsgesellschaften sind in Deutschland in der Regel nicht steuer- und daher steuererkl\u00e4rungspflichtig; es bedarf daher eines anderen Ankn\u00fcpfungspunktes f\u00fcr die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Wegen der zentralen Bedeutung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Besteuerung der Anleger ist vorgesehen, dass die Bekanntmachung mit dem Best\u00e4tigungsvermerk eines Steuerberaters oder dem Pr\u00fcfungsvermerk eines Wirtschaftspr\u00fcfers zu versehen ist (BT-Drs 16\/1553 S. 121 unter 5. und S. 126; Kotzbacher in Haase, \u00a7 5 InvStG Rn. 3 f.). Bei in- und ausl\u00e4ndischen Spezial-Investmentverm\u00f6gen, also solchen mit maximal 100 institutionellen Anlegern, gelten die Ver\u00f6ffentlichungspflichten demgegen\u00fcber nicht (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 16 Satz 2 InvStG ).<\/p>\n<p>cc) Die Publizit\u00e4tsobliegenheiten (auch) ausl\u00e4ndischer Fonds erf\u00fcllen diese Funktionen im Besteuerungsverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere, weniger einschneidende Weise in solchen Massenverfahren der notwendige Informationsfluss gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese Zielerreichung gilt auch insoweit, als den einzelnen Anlegern bei Anwendung der Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG der Nachweis geringerer Fondseink\u00fcnfte im Einzelfall versagt bleibt. Denn es w\u00e4re unter dem Gesichtspunkt der Verfahrens\u00f6konomie nicht vertretbar, den (zahlreichen) einzelnen Veranlagungsfinanz\u00e4mtern hier die Sichtung und Bewertung eingereichter Unterlagen und ggf. weitere Ermittlungen zuzumuten, nachdem der Fonds das zentralisierte Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 InvStG durch entsprechende Ver\u00f6ffentlichung der Daten verweigert. Die Anleger m\u00fcssen sich insoweit an ihrer Investitionsentscheidung f\u00fcr einen intransparenten Fonds festhalten lassen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass bei der Pauschalbesteuerung das HEV insgesamt keine Anwendung findet, auch wenn es sich mutma\u00dflich um reine Aktienfonds handelt. Es ist den Veranlagungsfinanz\u00e4mtern nicht zuzumuten, dies im Einzelfall zu \u00fcberpr\u00fcfen und gar noch Ermittlungen zum Anteil der Beteiligungsertr\u00e4ge an den Eink\u00fcnften des ausl\u00e4ndischen Fonds anzustellen, ohne dass eine zentrale \u00dcberpr\u00fcfung durch das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern seitens des Fonds erm\u00f6glicht worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>dd) Auch die H\u00f6he der pauschalierten Steuer (praktisch besonders bedeutsam die Mindestbemessungsgrundlage in H\u00f6he von 6 % des letzten R\u00fccknahmepreises als vermutete Mindestrendite) erscheint in diesem Zusammenhang nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Diese Mindestbemessungsgrundlage wird zwar in Niedrigzinsphasen h\u00e4ufig h\u00f6her sein als die tats\u00e4chlichen Ertr\u00e4ge, die bei Anwendung der Regelbesteuerung als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen w\u00e4ren. Es handelt sich jedoch um durch Fondsanlagen realistischerweise erzielbare Ertr\u00e4ge. Bei Gesetzen, die \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum gelten sollen, wie die Steuergesetze, ist f\u00fcr die gesetzlich vermutete Rendite auch ein l\u00e4ngerer Zeitraum in Betracht zu ziehen, nicht nur ein einzelnes, m\u00f6glicherweise konjunkturbedingt schlechtes Ertragsjahr. Dass 6 % Rendite nicht aus der Luft gegriffen sind, zeigt auch der verfassungsrechtliche gebilligte gesetzliche Zinssatz im Abgabenrecht von 6 % p. a. gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 1 AO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 1 BvR 2539\/07 , BFH\/NV 2009, 2115 , NVwZ 2010, 902 , WM 2009, 2001 , Juris Rn. 29).<\/p>\n<p>ee) Zwar d\u00fcrfte die Erf\u00fcllung der Ermittlungs- und Publikationsobliegenheiten aus \u00a7 5 InvStG f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds eine h\u00f6here Zusatzbelastung darstellen, namentlich h\u00f6heren administrativen und finanziellen Aufwand verursachen als f\u00fcr inl\u00e4ndische Fonds (Wenzel in Bl\u00fcmich, EStG , \u00a7 5 InvStG Rn. 5). Dies ist jedoch die unvermeidbare Folge des Umstandes, dass es international noch keine Harmonisierung im Bereich der Ertragssteuern gibt. Praktisch jeder grenz\u00fcberschreitende Sachverhalt, egal auf welchem Gebiet und gleich zwischen welchen Staaten, erfordert daher einen h\u00f6heren administrativen Aufwand als ein reiner Inlandssachverhalt. Dies ist systemimmanent und daher f\u00fcr sich genommen ohne diskriminierende Tendenz.<\/p>\n<p>f) Die Ver\u00f6ffentlichung auf der Website des liechtensteinischen Mutterkonzerns, zu dem die Fondsgesellschaften anscheinend geh\u00f6ren, ist im Sinne von \u00a7 5 InvStG keine f\u00fcr die Besteuerung praktikable und daher keine gen\u00fcgende Publikation. Sie k\u00f6nnte dort jederzeit aus dem Internetauftritt entfernt werden, ist daher nicht dauerhaft, und sie ist auch nur schwer bzw. nicht ohne weiteres auffindbar. Dar\u00fcber hinaus erfolgte sie auch nicht fristgem\u00e4\u00df oder zumindest zeitnah, sondern erst nach September 2008.<\/p>\n<p>3. Da bereits keine Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, stellt sich die Frage nach Rechtfertigungsgr\u00fcnden (z. B. Koh\u00e4renz des Steuersystems, EuGH Urteil vom 01.12.2011 C-250\/08 , IStR 2012, 67 , Juris Rn. 77 ff.; Vermeidung von Missbrauch) nicht mehr. Ebenfalls ist nicht mehr zu pr\u00fcfen, ob die mangelnde \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die deutschen Steuerbeh\u00f6rden aufgrund nicht vorhandener Auskunftsabkommen bzw. -klauseln ein zul\u00e4ssiges Differenzierungskriterium w\u00e4re (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2010 C-72\/09 , IStR 2010, 842 , Juris Rn. 52). Soweit die Regelungen von \u00a7\u00a7 5 , 6 InvStG nicht nach Auskunftsm\u00f6glichkeiten differenzieren, ist auch nicht zu entscheiden, ob diese Differenzierung nur dann rechtfertigend eingreifen k\u00f6nnte, wenn die gesetzliche Regelung selbst diese Differenzierung bereits ausdr\u00fccklich vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2008 C-194\/06 , Juris Rn. 95). Schlie\u00dflich stellt sich auch nicht die Frage nach einer zul\u00e4ssigen Differenzierung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 05.05.2011 C-267\/09 , HFR 2011, 710 , Juris Rn. 54 ff.; EuGH, Urteil vom 28.10.2010 C-72\/09 , IStR 2010, 842 , Juris Rn. 40).<\/p>\n<p>4. a) Im Bereich des Unionsrechts, aufgrund dessen Anwendungsvorrangs sich die Nichtanwendbarkeit einer nationalen Norm im einzelnen Fall ergeben k\u00f6nnte, ist nicht zu pr\u00fcfen, ob eine nationale Norm allgemein bzw. in allen denkbaren F\u00e4llen mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Der Senat sieht sich gleichwohl veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in der Praxis F\u00e4lle denkbar sind, in denen die Ausgestaltung der Publizit\u00e4tsobliegenheiten f\u00fcr die Fonds im Detail und die sich daraus bei den Anlegern ergebende Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 , 6 InvStG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte. Dabei ist insbesondere das \u201eAlles- oder Nichts-Prinzip\u201d zu bedenken: Eine erfolgte Ver\u00f6ffentlichung seitens des Fonds, die nicht allen formalen Anforderungen gen\u00fcgt, f\u00fchrt genauso zur Pauschalbesteuerung beim Anleger wie eine insgesamt unterbliebene Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>b) Vor diesem Hintergrund erscheinen besonders folgende, u. U. zusammentreffende F\u00e4lle bedenkenswert:<\/p>\n<ul>\n<li>nur kurzfristige Frist\u00fcberschreitung bei der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger, zumal die Frist von vier Monaten recht kurz ist und sich bei thesaurierenden Fonds mangels Aussch\u00fcttungsbeschlusses auch nicht verl\u00e4ngert; die K\u00fcrze der Frist ist in Anbetracht der \u00fcblichen Veranlagungszeitr\u00e4ume bei den meisten Finanz\u00e4mtern schwer nachvollziehbar<\/li>\n<li>Frist\u00fcberschreitungen, weil bei nur wenigen deutschen Anlegern oder im Extremfall vielleicht nur einem deutschen Anleger die ausl\u00e4ndische Publikumsfondsgesellschaft zun\u00e4chst gar nicht wusste, dass es in Deutschland ans\u00e4ssige Anleger gab<\/li>\n<li>Frist\u00fcberschreitungen bei geringem Fondsvolumen oder (neben den F\u00e4llen von Spezial-Investmentverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 15 , 16 InvStG) geringer Anlegerzahl (zur Anwendbarkeit des deutschen InvStG auf ausl\u00e4ndische Investmentverm\u00f6gen auch mit nur insgesamt einem Anleger vgl. Ramackers in Littmann\/Bitz\/Pust, EStG , \u00a7 1 InvStG Rn. 16)<\/li>\n<li>die Pflicht zur Ver\u00f6ffentlichung in deutscher Sprache (statt der M\u00f6glichkeit der Ver\u00f6ffentlichung in einer anderen g\u00e4ngigen Sprache verbunden mit der Pflicht des steuerpflichtigen Anteilseigners, im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung oder beim BZSt eine beglaubigte \u00dcbersetzung der fremdsprachlichen Ver\u00f6ffentlichung einzureichen, wenn das FA dies verlangt, weil es der ausl\u00e4ndischen Sprache nicht m\u00e4chtig ist)<\/li>\n<li>die Notwendigkeit einer Richtigkeitsbest\u00e4tigung gerade durch einen deutschen Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich solcher formaler Erfordernisse ist zugleich die Rechtsprechung des EuGH zu Aussch\u00fcttungsbescheinigungen zu bedenken, wonach die Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer Steuerautonomie zwar bestimmen k\u00f6nnen, welche Nachweise nach ihrem eigenen Steuersystem erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuerverg\u00fcnstigung zu kommen. Dabei m\u00fcssen sie jedoch die Erfordernisse des freien Kapitalverkehrs beachten. In Bezug auf das Ma\u00df an Pr\u00e4zision, das die Nachweise aufweisen m\u00fcssen, die erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuerverg\u00fcnstigung zu kommen, darf bei einer ausl\u00e4ndischen aussch\u00fcttenden Gesellschaft nicht dieselbe Detailliertheit und Pr\u00e4sentationsform verlangt werden wie bei inl\u00e4ndischen aussch\u00fcttenden Gesellschaften. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige Belege vorlegt, die es den Steuerbeh\u00f6rden, hier insbesondere dem BZSt, erlauben, klar und genau zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH, Urteil vom 30.06.2011 C-262\/09 , Juris Rn. 37, 38, 45, 46).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Bescheinigung durch einen deutschen Steuerberater ist ferner zu bedenken, dass der EuGH die Pflicht zur Bestellung eines inl\u00e4ndischen Vertreters als Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs angesehen hat wegen der damit verbundenen Kosten der Verg\u00fctung (EuGH, Urteil vom 05.05.2011 C-267\/09 , IStR 2011, 551 , Juris Rn. 37); f\u00fcr die Notwendigkeit einer entsprechenden Bescheinigung eines inl\u00e4ndischen Berufstr\u00e4gers k\u00f6nnten \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen gelten.<\/p>\n<p>c) Solche Einzelf\u00e4lle k\u00f6nnen jedoch im Billigkeitsverfahren nach \u00a7 163 AO geregelt werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.04.2009 V R 15\/07 , BStBl II 2009, 1427 , Juris Rn. 47 ff. m. w. N.; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 C-454\/98 , IStR 2000, 595 , Juris Rn. 64; anders fr\u00fcher EuGH, Urteil vom 09.03.1978 C-106\/77 , Juris Rn. 21-23).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Frist hat das Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF &#8211; bereits im Erlasswege Erleichterungen verf\u00fcgt, zun\u00e4chst f\u00fcr das erste Jahr nach Inkrafttreten 2004 die Frist vom 30.04 .2005 auf den 31.01.2006 und f\u00fcr das zweite Jahr 2005 vom 30.04.2006 auf den 31.05.2006 verl\u00e4ngert (BMF, Schreiben vom 08.12.2005 IV C 1-S 1980-1 -137\/05; BMF, Schreiben vom 08.09.2006 IV C 1-S 1980-1-33\/06 ). Sodann hat es dauerhaft angeordnet, dass das FA (bei ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen das BZSt) im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Ver\u00f6ffentlichung als noch fristgem\u00e4\u00df ansehen kann, wenn eine nur kurzfristige Frist\u00fcberschreitung vorliegt und der Fonds eine Zahlung von 25.000 \u20ac leistet (BMF, Schreiben vom 04.12.2007 IV B 8-S 1980-1\/0 , 2007\/0560715; eine Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Zahlung wird darin allerdings nicht genannt).<\/p>\n<p>Solche Billigkeitsma\u00dfnahmen (vgl. \u00a7\u00a7 163 , 227 AO) d\u00fcrften &#8211; wie vorbeschrieben &#8211; auch noch in weiteren F\u00e4llen, sei es generalisierend durch Erlass, sei es im Einzelfall, angezeigt sein, um eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit aufgrund konkreter Umst\u00e4nde, die den Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit und damit die Nichtanwendung der Regelungen \u00fcber die Pauschalbesteuerung nach sich ziehen w\u00fcrde, zu vermeiden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin besteht jedoch dazu kein Anlass.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Regelung \u00fcber die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds auch nicht verfassungswidrig (im Ergebnis wie hier FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159\/08 , noch nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>1. Die Pauschalbesteuerung stellt keine verfassungswidrige \u00dcberma\u00dfbesteuerung dar.<\/p>\n<p>a) Aus Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) folgt das Verbot \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Besteuerung. Allerdings l\u00e4sst sich daraus &#8211; au\u00dfer dem Verbot erdrosselnder, d. h. die Einkunftsquelle vernichtender Besteuerung &#8211; keine allgemeine verfassungsrechtliche Obergrenze ableiten, sondern nur die Begrenzung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz durch das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip (BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194\/99 , BVerfGE 115, 97 , DStR 2006, 555 , Juris Rn. 43, 44, 50).<\/p>\n<p>b) Eine erdrosselnde, die Einkunftsquelle vernichtende Besteuerung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Eine Mindestbemessungsgrundlage in H\u00f6he von 6 % des Wertes zum Jahresende f\u00fchrt weder kurz- noch mittelfristig zum Substanzverlust, selbst wenn vom Fonds kein Gewinn erzielt wurde. Bis durch die Steuer (seinerzeit auch bei Kapitaleink\u00fcnften noch bis zu 45 % zuz\u00fcglich SolZS, also maximal 47,475 % von 6 % = maximal 2,8485 % des Wertes zum Jahresende, d. h. der Substanz) mangels Gewinns des Fonds 100 % des eingesetzten Kapitals aufgebraucht sind, w\u00fcrde dauern.<\/p>\n<p>c) Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist die Pauschalbesteuerung schon deswegen nicht, weil sie f\u00fcr den Anleger nicht unvermeidbar ist.<\/p>\n<p>Bei der Anlageentscheidung ist dem Anleger in der Regel bekannt, ob der zur Auswahl stehende Fonds entsprechende steuerliche Angaben ermittelt und publiziert oder nicht, n\u00e4mlich aufgrund dessen Verhaltens in der Vergangenheit und aufgrund der Angaben im Fondsprospekt. Jeder Fondsanleger muss daher erw\u00e4gen, wie die Renditeerwartungen und die Chancen und Risiken des Fonds einzusch\u00e4tzen sind und ob f\u00fcr sie die Pauschalbesteuerung hingenommen werden soll.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllen sich die Renditeerwartungen nicht und erweist sich die Pauschalbesteuerung mit der ihr innewohnenden Mindestbemessungsgrundlage daher im Nachhinein als wirtschaftlich belastend, so ist dies das Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Investitionsentscheidung. \u00c4hnliches tritt beispielsweise bei der Tonnagebesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 5a EStG auf: Optiert ein Reeder f\u00fcr die Tonnagesteuer, muss er die bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung eher niedrigen Pauschalen auch dann bezahlen, wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust eintritt. Dass dann auch im Verlustfalle Einkommensteuer anf\u00e4llt, stellt keine \u00dcberma\u00dfbesteuerung dar.<\/p>\n<p>d) Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung auch auswirkt, ob die steuerliche Regelung eine am Gemeinwohl orientierte Lenkungsfunktion hat (BFH, Urteil vom 01.12.2010 IV R 39\/07 , BFH\/NV 2011, 842 , Juris Rn. 21). In solchen F\u00e4llen ist der Spielraum des Gesetzgebers noch gr\u00f6\u00dfer.<\/p>\n<p>Dass Transparenz am internationalen Kapitalmarkt aber dem Gemeinwohl dient, bedarf in Anbetracht der aktuellen Krisen des deutschen und &#8211; dort teilweise noch augenscheinlicher &#8211; ausl\u00e4ndischen Bankwesens und des zumindest potentiellen Einsatzes von immensen inl\u00e4ndischen Steuermitteln zu ihrer Bew\u00e4ltigung keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>e) Abschlie\u00dfend ist auch hier auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vollverzinsung in H\u00f6he von 6 % p. a. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 233a , 238 AO hinzuweisen (vgl. n\u00e4her oben II.2.e) dd).<\/p>\n<p>2. Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Gleichheitssatz.<\/p>\n<p>a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dieser Spielraum wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Das gleichheitsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt die Befugnis des (Steuer-)Gesetzgebers, die zentralen Fragen gerechter Belastungsverteilung weitgehend ungebunden zu entscheiden. Das Verfassungsrecht, namentlich die Grundrechte der Steuerpflichtigen, bilden hier lediglich einen allgemeinen Rahmen f\u00fcr die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Bei der Ausgestaltung seiner Verteilungsentscheidungen binden jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Folgerichtigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die Aus\u00fcbung der gesetzgeberischen Freiheit an ein hinreichendes Ma\u00df an Rationalit\u00e4t und Abgewogenheit. Soweit dar\u00fcber hinaus \u201e\u00fcberzeugende\u201d dogmatische Strukturen durch eine systematisch konsequente und praktikable Tatbestandsausgestaltung entwickelt werden m\u00fcssen, ist dies nicht Aufgabe des Verfassungsrechts (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 2 BvL 1\/00 , BVerfGE 123, 111 , DStRE 2009, 922 , Juris Rn. 26, 32).<\/p>\n<p>Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnen. Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BFH, Urteil vom 01.12.2010 IV R 39\/07 , BFH\/NV 2011, 842 , Juris Rn. 18).<\/p>\n<p>b) Hier sind zu vergleichen nicht aus- und inl\u00e4ndische Fonds, sondern transparente und intransparente Fonds, genauer nicht die Fonds, sondern die Anleger, deren Besteuerung zur \u00dcberpr\u00fcfung steht. Da die Anleger die Fonds ausw\u00e4hlen, indem sie ihre Investitionsentscheidung treffen, sind die Vergleichsgruppen daher Anleger, die in transparente Fonds investieren, und Anleger, die in intransparente Fonds investieren. Die Anleger k\u00f6nnen zwar nicht beeinflussen, ob die Fonds die Publizit\u00e4tsobliegenheiten aus \u00a7 5 InvStG erf\u00fcllen, sie k\u00f6nnen aber die Erf\u00fcllung dieser Obliegenheiten bei ihrer Investitionsentscheidung (Auswahlentscheidung) ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>c) Diese beiden Vergleichsgruppen sind jedoch nicht gleich, sondern gerade wesentlich ungleich in Bezug auf die Ermittelbarkeit der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die deutschen Steuerbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die beiden Gruppen m\u00f6gen zwar in Bezug auf das Merkmal der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit vergleichbar sein. Der Steuergesetzgeber darf aber, da es sich um Massenvorg\u00e4nge des Alltagsgesch\u00e4fts handelt, typisierend verallgemeinern und dabei Aspekte des Verwaltungsverfahrens, namentlich des Ermittlungsaufwandes und der Praktikabilit\u00e4t, ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>d) Das System der Publizit\u00e4tsobliegenheiten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 InvStG und der an deren Nichterf\u00fcllung ankn\u00fcpfenden Pauschalbesteuerung der Anleger gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG ist geeignet, die sich aus den Anforderungen eines effizienten Verwaltungsverfahren ergebenden Ziele des Gesetzgebers zu erreichen (n\u00e4her oben II.2. e) bb) und cc).<\/p>\n<p>e) Dieses Besteuerungsregime ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>aa) Soweit die Kl\u00e4gerin auf die milderen Mittel einer Sch\u00e4tzung (\u00a7 162 AO ) statt der Pauschalbesteuerung und auf die bei der Pauschalbesteuerung denkbare, vom Gesetzgeber aber gerade nicht vorgesehene M\u00f6glichkeit eines Nachweises geringerer Fondsertr\u00e4ge im Einzelfall durch den einzelnen Anleger gegen\u00fcber seinem Veranlagungsfinanzamt hinweist, sind diese Mittel nicht genauso effizient wie das vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit von Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen bzw. der \u00dcberpr\u00fcfung steuerlicher Daten von Fonds durch die einzelnen Veranlagungsfinanz\u00e4mter w\u00e4ren f\u00fcr die typischen F\u00e4lle von Publikums-Fonds mit ihrer Vielzahl von Anlegern, ggf. auch Kleinanlegern, praktisch nicht handhabbar bzw. f\u00fcr die Steuerverwaltung insgesamt betrachtet mit einem unzumutbaren, jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehraufwand verbunden. Die M\u00f6glichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall w\u00fcrde dem Gesetzeszweck gerade zuwider laufen. Der Ausschluss eines Gegenbeweises ist folgerichtig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in- und ausl\u00e4ndischen Spezial-Investmentverm\u00f6gen, also solchen mit maximal 100 institutionellen Anlegern, gelten ebenfalls folgerichtig die Ver\u00f6ffentlichungspflichten nicht (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 16 Satz 2 InvStG ) und daher auch nicht die bei deren Verletzung eintretende Pauschalbesteuerung.<\/p>\n<p>bb) Auch die H\u00f6he der Pauschalbesteuerung ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (vgl. n\u00e4her oben II.2.e) dd).<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich ist auch der Ausschluss des HEV folgerichtig (vgl. bereits oben II.2. e) cc). Bei Intransparenz werden im Rahmen der Pauschalbesteuerung die Fondseink\u00fcnfte als unermittelbar behandelt, was nicht nur die typisierende Sch\u00e4tzung einer Rendite von 6 %, sondern auch die Annahme rechtfertigt, dass die Fonds nur Eink\u00fcnfte erzielen, die nicht dem HEV unterliegen. Sonst m\u00fcssten die Veranlagungsfinanz\u00e4mter im Einzelfall zwar nicht die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte, aber deren Zusammensetzung ermitteln, was nicht weniger unpraktikabel w\u00e4re.<\/p>\n<p>f) Wie bereits oben bei der Kapitalverkehrsfreiheit n\u00e4her ausgef\u00fchrt, sind &#8211; bei der Kl\u00e4gerin nicht vorliegende &#8211; Umst\u00e4nde denkbar, die in einzelnen Ausnahmef\u00e4llen zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen (oben II.4.b).<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen sind Billigkeitsma\u00dfnahmen (\u00a7\u00a7163 , 227 AO) geboten. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist n\u00e4mlich anerkannt, dass nur in Einzelf\u00e4llen auftretende untragbare H\u00e4rten einer Billigkeitsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 163 , 227 AO zuzuf\u00fchren sind, wodurch ein Gleichheitsversto\u00df nicht in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 22.07.1991 1 BvR 829\/89 , HFR 1992, 424 , Juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42\/93 , BStBl II 1999, 174 , NJW 1999, 561 , Juris Rn. 82; ebenso BFH, Beschluss vom 17.12.2003 XI R 63\/00 , DStRE 2004, 848 , Juris Rn. 10, 37).<\/p>\n<p>In der breiten Mehrzahl der F\u00e4lle ergibt sich ein Gleichheitsversto\u00df hingegen nicht.<\/p>\n<p>Ob ein Gleichheitsversto\u00df aufgrund besonderer, hier nicht vorliegender, aber anderweitig denkbarer Umst\u00e4nde des Einzelfalles dar\u00fcber hinaus auch wegen des Grundsatzes der Normerhaltung und daraus folgend der Teilnichtigerkl\u00e4rung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2010 2 BvL 16\/09 , NVwZ-RR 2011, 387, Juris Rn. 29 m. w. N.) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht entscheidungsrelevant w\u00e4re, bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ebenso wenig, ob bei den Anlegern ausl\u00e4ndischer Fonds in solchen F\u00e4llen aufgrund des Anwendungsvorrangs der Unionsrechts und der sich daraus ergebenden Nichtanwendung des nationalen Rechts die innerstaatliche Verfassungswidrigkeit neben der Unionsrechtswidrigkeit \u00fcberhaupt noch entscheidungserheblich w\u00e4re (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2011 1 BvL 3\/08 , DStR 2011, 2141 , Juris Rn. 45).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Internationales Steuerrecht\/Einkommensteuerrecht: \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df \u00a0Leitsatz Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG ist unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df (wie hier: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159\/08 , ver\u00f6ffentlicht am 16.07.2012; zweifelnd jedoch FG D\u00fcsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383\/10 F , ver\u00f6ffentlicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/internationales-steuerrecht-%c2%a7%c2%a7-5-und-6-invstg-sind-unionsrechtskonform-und-verfassungsgemas-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Internationales Steuerrecht | \u00a7\u00a7 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgem\u00e4\u00df (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[1694],"class_list":["post-27597","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-internationales-steuerrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27597","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27597"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27597\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27597"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27597"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27597"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}