{"id":27615,"date":"2013-05-05T08:07:31","date_gmt":"2013-05-05T06:07:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27615"},"modified":"2013-05-05T08:08:15","modified_gmt":"2013-05-05T06:08:15","slug":"nacht-sonntags-und-feiertagszuschlage-eines-schweizer-arbeitgebers-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nacht-sonntags-und-feiertagszuschlage-eines-schweizer-arbeitgebers-fg\/","title":{"rendered":"Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschl\u00e4ge eines Schweizer Arbeitgebers (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausl\u00e4ndischen ArbeitgeberKeine Anwendung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auf SteuergesetzeVertrauensschutz aufgrund einer Verwaltungsanweisung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Wird die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eines im Inland ans\u00e4ssigen Grenzg\u00e4ngers, der bei einem Schweizer Arbeitgeber besch\u00e4ftigt ist, als fester Bestandteil des Monatslohnes allgemein pauschaliert abgegolten und ist deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten) noch der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nur nach Prozents\u00e4tzen des Grundlohns) m\u00f6glich, kommt eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3b EStG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Ist eine Zurechnung der H\u00f6he nach nicht m\u00f6glich, schlie\u00dft dies aus, lediglich die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.<\/p>\n<p>3. Dies gilt auch bei einem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber.<\/p>\n<p>4. Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG steht dem nicht entgegen, da dieses auf Steuernormen keine Anwendung findet und als v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag den Rang eines Bundesgesetzes hat und damit den Steuergesetzen nicht vorgeht.<\/p>\n<p>5. Das FA ist bei einem Zust\u00e4ndigkeitswechsel nicht an die steuerliche Behandlung des bisher zust\u00e4ndigen FA gebunden.<\/p>\n<p>6. Vertrauensschutz aufgrund einer Verwaltungsanweisung wird nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer Billigkeitsma\u00dfnahme gew\u00e4hrt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 3b<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 59 Abs. 2<br \/>\nFZA Art. 21<br \/>\nAO \u00a7 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 21.12.2012 &#8211; VI R 48\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger (Kl) sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden und ihren Wohnsitz im Inland haben. Der Kl ist als Lokomotivf\u00fchrer seit 1. Mai 2004 bei der C GmbH, X\/Schweiz, im Schichtdienst t\u00e4tig. Er f\u00e4hrt \u201eCargo\u201d und nicht Personenverkehr. Seine w\u00f6chentliche Arbeitszeit betr\u00e4gt 40 Stunden ohne Ber\u00fccksichtigung von Pausen (Ziffer 8 des Arbeitsvertrags). Nach Ziffer \u201e9. Gehalt\u201d des Arbeitsvertrags erh\u00e4lt der Arbeitnehmer ein<\/p>\n<p>\u201ej\u00e4hrliches Bruttosal\u00e4r von CHF 108.600.\u2013, zahlbar in 12 Monatsl\u00f6hnen von je brutto CHF 9050,\u2013 sp\u00e4testens am Ende jeden Monats. \u2026 In diesen Betr\u00e4gen sind CHF 13600,\u2013 p.a. bzw. CHF 1133,33 p.M. an Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschl\u00e4gen pauschal enthalten, ebenso der Ortszuschlag. \u2026\u201d<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen (Klage-Akte, S. 99-101).<\/p>\n<p>Der Lohnausweis des Kl f\u00fcr das Streitjahr 2006 (Einkommensteuer(ESt)-Akte, S. 62) wies einen Bruttolohn von 112.896 Schweizer Franken (SFr.) aus und darauf hin, dass im Bruttolohn 16.000 SFr. Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst enthalten seien. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl Reisespesen von insgesamt 4.898 SFr. erhalten. Diese setzen sich nach den Angaben des Kl aus Reisekosten (3.586,30 SFr. f\u00fcr Hin- und R\u00fcckfahrten zum\/vom Einsatzort) und einer Ausbleibeentsch\u00e4digung von 1,30 Sfr. ab der 16. Stunde von insgesamt 1.311,30 SFr. zusammen. Der Steuerberater des Arbeitgebers des Kl best\u00e4tigte mit Schreiben vom 8. Oktober 2008, dass es sich bei den Reisespesen um die Erstattung \u201eeffektiver Auslagen (z.B. f\u00fcr ausw\u00e4rtige \u00dcbernachtungen)\u201d handelt (Rechtsbehelfs(Rb)-Akte, S. 14 f.). Die Spesenabrechnungen, abgezeichnet vom Arbeitgeber, legte der Kl vor (Rb-Akte, S. 58 ff.).<\/p>\n<p>Nach der Lohnabrechnung Januar 2006 in SFr. erhielt der Kl:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u201eMonatslohn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a07 &#8218;716.65<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Sonn-, Feiertags- und Nachtd.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a01 &#8218;333.35<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Total AHV-pflichtiger Lohn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a09&#8217;050.00 \u2026<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Nettolohn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a07&#8217;688.80 \u2026<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Reisespesen f\u00fcr den Monat Dezember 2005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0237,25<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Ausbleibeentsch\u00e4digung f\u00fcr den Monat Dezember 2005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0151.05\u2026\u201d<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Monatslohn sowie der Betrag f\u00fcr Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst war in den Monaten Februar 2006 bis Dezember 2006 identisch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar 2006 bis Dezember 2006 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 21-32).<\/p>\n<p>Der Kl reichte einen Einzelnachweis der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden f\u00fcr die Monate Januar 2006 bis Dezember 2006 mit folgenden Angaben ein:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0\u201eTag<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Gearbeitet<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0bis<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Sonntag<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Feiertag<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Nacht<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Davon<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"71\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0von<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Std.20,00-6,00Uhr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"71\">\u00a0Std. 0,00-4,00 Uhr\u201d<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Klage-Akte, S. 33-50).<\/p>\n<p>In seiner Jahresaufstellung der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit 2006 (Klage-Akte, S. 51) gab er Folgendes an:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Monat<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Sonntag Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Feiertag Std.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Nacht Std. 20,00-6,00 Uhr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Davon Std. 0,00-4,00 Uhr<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Januar<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a061,36<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a016,03<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a05,01<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Februar<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0114,49<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a02,26<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a025,13<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a012,15<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0M\u00e4rz<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0190,39<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a01,30<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a029,37<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a012,45<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0April<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0139,57<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a011,03<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a06,13<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a017,47<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a06,53<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Mai<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a075,13<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a015,46<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a04,45<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Juni<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0124,06<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a038,06<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a016,28<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Juli<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0128,36<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a03,21<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a036,01<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a022,32<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0August<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a070,33<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a024,57<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a013,40<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0September<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a058,08<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a013,07<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a012,03<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Oktober<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a047,16<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a015,22<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a03,50<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0November<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0147,47<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a07,33<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a039,00<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a027,30<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Dezember<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0110,53<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a029,58<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a016,59<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a01.269,43<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a018,20<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a013,46<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0300,57<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\n<p align=\"right\">\u00a0154,41<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl machte in seiner ESt-Erkl\u00e4rung 2006 geltend, von seinem auf dem Schweizer Lohnausweis ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn sei von den von seinem Arbeitgeber pauschal gezahlten Zuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 16.000 SFr. ein Betrag von 9.108,25 SFr. steuerfrei.<\/p>\n<p>Diesen ermittelte er wie folgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u201eGrundlohn 7.716,25 Sfr. \u00d7 12 = 92.595,00 Sfr.:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0tats\u00e4chlich geleistete Arbeitsstunden<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a01.269,43 Std. = 72,90 Sfr. = 47,02 EUR<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Sonntag<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a018,20 Std. \u00e1 36,45 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0=<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0663,39 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Feiertagszuschlag<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a013,46 Std. \u00e1 91,13 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0=<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a01.226,61 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Nachtarbeit von<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a020.00 \u2013 24.00 u. 04.00 \u2013 06.00<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0146,16 Std. \u00e1 18,58 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0=<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a02.715,65 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Nachtarbeit von<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a000.00 \u2013 04.00<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0154,41 Std. \u00e1 29,16 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a0=<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a04.502,60 Sfr.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Gesamt Sonn- und Feiertagszuschl\u00e4ge<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a09.108,25 Sfr.\u201d<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung Bezug genommen (Klage-Akte, S. 52).<\/p>\n<p>Der Beklagte (Bekl) behandelte die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Kl. Er ber\u00fccksichtigte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl in H\u00f6he von (72.521 EUR Bruttoarbeitslohn .\/. 8.442 EUR Werbungskosten =) 64.079 EUR, da das Grenzg\u00e4ngerhandbuch Fach B Teil 2 Nummer 10 (Stand Dezember 2004) zur steuerlichen Behandlung der pauschalen Schichtzulage unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) u.a. ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSteuerliche Behandlung der pauschalen Schichtzulage<\/p>\n<p>\u2026Eine Schichtpauschale kann \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">steuerfrei bleiben, wenn und soweit sie sich der tats\u00e4chlich geleisteten SFN-Arbeit konkret zuordnen l\u00e4sst,<\/span> \u00a0d.h. wenn sie sich erkennbar aus Einzelzuschl\u00e4gen zusammensetzt. \u2026.<\/p>\n<p>Die in der Pauschale enthaltenen Einzelzuschl\u00e4ge k\u00f6nnen aber nur f\u00fcr die am Sonntag, Feiertag und in der Nacht \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">tats\u00e4chlich geleistete<\/span> \u00a0Arbeit steuerfrei bleiben. Soweit sie auf nicht geleistete Stunden (Krankheit, Absenzen, Urlaub) entfallen, sind die Zuschl\u00e4ge in jedem Fall steuerpflichtig (A 30 Abs. 6 Satz 2 LStR ). Dies erfordert, dass der Schweizer Arbeitgeber die tats\u00e4chlich geleisteten SFN-Arbeitsstunden festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus macht die Verwaltung in A 30 Abs. 7 LStR (best\u00e4tigt durch BFH-Urteil vom 25.03.1998, a.a.O.) die Steuerbefreiung von einer \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Einzelabrechnung durch den Arbeitgeber<\/span> \u00a0abh\u00e4ngig, mit der dieser sp\u00e4testens am Jahresende eventuell zu viel gezahlte Pauschalzuschl\u00e4ge der Lohnbesteuerung unterwirft. Auf diese Voraussetzung kann bei Grenzg\u00e4ngern verzichtet werden. Die LStR enthalten Anweisungen f\u00fcr den Lohnsteuerabzug durch den inl\u00e4ndischen Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber in der Schweiz hat keine Steuerabzugsverpflichtung; folglich kann er selbst bei durchgef\u00fchrter Abrechnung zu viel gezahlte Pauschalzuschl\u00e4ge nie der Lohnbesteuerung unterwerfen. Aus diesem Grund ist die erforderliche \u201eAbrechnung\u201d durch den Steuerpflichtigen bzw. das deutsche Finanzamt im Rahmen der Grenzg\u00e4nger-Veranlagung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die vom Finanzamt f\u00fcr die Abrechnung ben\u00f6tigten Angaben f\u00fchren zu einer Steuererm\u00e4\u00dfigung; deswegen liegt die Feststellungslast beim Grenzg\u00e4nger. \u2026<\/p>\n<p>Die Schichtzulage \u2026 ist teilweise steuerfrei zu belassen, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>\u2022 der Grenzg\u00e4nger das jeweilige Reglement vorlegt und daraus die \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Zusammensetzung<\/span> \u00a0der Schichtzulage ersichtlich ist sowie<\/li>\n<li>\u2022 der Schweizer Arbeitgeber im Lohnausweis oder in einer Anlage auf Grund von Einzelaufzeichnungen die \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">tats\u00e4chlich geleisteten<\/span> \u00a0Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit sowie den darauf entfallenden Zuschlag einschlie\u00dflich Zuschlagsatz bescheinigt. Zur optimalen Ausnutzung der steuerfreien Nachtzuschl\u00e4ge sind die Nachtstunden von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr getrennt von der \u00fcbrigen Nachtarbeit auszuweisen (\u00a7 3b Abs. 3 EStG ). F\u00fcr die abgelaufenen Jahre ist der Nachweis der tats\u00e4chlich geleisteten SFN-Arbeit auch nachtr\u00e4glich m\u00f6glich (BFH-Urteil vom 28.11.1990, BStBl II 1991, S. 298), z.B. durch einen Abgleich des Schichtplans mit der Urlaubs- und Krankenkartei.<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Bekl wich au\u00dferdem von den erkl\u00e4rten Werbungskosten des Kl bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung ab und setzte mit Bescheid vom 22. September 2008 die ESt 2006 in H\u00f6he von 10.080 EUR fest. Er zog hiervon die Schweizer Abzugssteuer in H\u00f6he von 3.226 EUR zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiergegen legten die Kl Einspruch ein.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Rechtsbehelfsverfahrens \u00e4nderte der Bekl die ESt-Festsetzung 2006 mit Bescheid vom 17. Juli 2009 zugunsten der Kl \u2013 er ber\u00fccksichtigte nunmehr die vom Kl geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u2013 auf 9.386 EUR. Im \u00dcbrigen wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Hiergegen erhoben die Kl Klage und machen im Wesentlichen geltend, die vom Schweizer Arbeitgeber des Kl gezahlten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien gem\u00e4\u00df \u00a7 3b Einkommensteuergesetz (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung steuerfrei. Diese w\u00fcrden f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Dienste an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht neben seinem festen Monatssal\u00e4r verg\u00fctet. Das Grenzg\u00e4ngerhandbuch Fach B Teil 12 Nummer 10 sehe vor, dass auch Pauschalzuschl\u00e4ge steuerfrei sein k\u00f6nnen, soweit sie den im Einzelnen ermittelten Zuschl\u00e4gen f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistet Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entspr\u00e4chen. Diese Vorgehensweise stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Danach seien pauschal gezahlte Zuschl\u00e4ge dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden auflistet, danach zum Jahresende abrechnet und zu viel gezahlte Pauschalzuschl\u00e4ge nachtr\u00e4glich der Lohnbesteuerung unterwirft. Da ein Schweizer Arbeitgeber nicht zum Steuerabzug an den deutschen Fiskus verpflichtet sei, k\u00f6nne die erforderliche \u201eAbrechnung\u201d vom Steuerpflichtigen vorgenommen werden und zwar im Rahmen der Grenzg\u00e4nger-Veranlagung. Die Schichtzulage sei danach unter Beachtung des Grenzg\u00e4ngerhandbuchs steuerfrei zu belassen, da die Zuschl\u00e4ge durch Einzelauflistung den tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten konkret zugeordnet werden k\u00f6nne. Die Einzelauflistung weise die tats\u00e4chlichen Arbeitsstunden f\u00fcr das gesamte Jahr nach und damit auch an Sonntagen, Feiertagen und f\u00fcr Nachtarbeit, wobei die Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr nochmals getrennt ausgewiesen worden sei. Die steuerfreien Zuschl\u00e4ge beliefen sich auf 9.108,25 SFr. (5.783 EUR). Des Kl Arbeitslohn sei damit mit 66.738 EUR anzusetzen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei bei den Veranlagungen der Vorjahre diese Berechnung der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge vom Bekl anerkannt worden. Die Einzelaufstellung habe der Kl auf Wunsch des Bekl -fr\u00fcher sei f\u00fcr seine Besteuerung die Hauptstelle zust\u00e4ndig gewesenerstellt. Ein entsprechendes Schreiben des Bekl vom 28. Juni 2006 (Herrn D) habe er zur Einsichtnahme vorgelegt. \u00c4ndere sich die interne Zust\u00e4ndigkeit, k\u00f6nne dies nicht zu einer abweichenden Steuerfestsetzung f\u00fchren. Er habe die von seinem Arbeitgeber unterschriebenen Dienstpl\u00e4ne verwendet. Die Dienstpl\u00e4ne w\u00fcrden vom Bundesamt f\u00fcr Verkehr mit Sitz in Bern \u00fcberpr\u00fcft. Dieses \u00fcberpr\u00fcfe aus Sicherheitsgr\u00fcnden die Arbeitszeiten. Diese \u00fcberpr\u00fcften Arbeitszeiten habe der Kl seiner Auflistung und Berechnung zugrunde gelegt. Au\u00dferdem unterschreibe der Betriebsleiter die Arbeitszeitlisten. Sein Arbeitgeber habe auch die Einzelaufstellungen unterschrieben, welche von seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Bekl aufbereitet worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl beantragen,<\/p>\n<p>den ge\u00e4nderten ESt-Bescheid 2006 vom 19. Januar 2012 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die ESt in H\u00f6he von 7.522 EUR festgesetzt wird;<\/p>\n<p>hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Bekl beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, Zuschl\u00e4ge, die in festen Monatsbetr\u00e4gen pauschal ohne R\u00fccksicht auf die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden, seien nicht steuerfrei. Allein die Aufzeichnung der tats\u00e4chlich erbrachten Arbeitsstunden reiche f\u00fcr eine Steuerbefreiung nicht aus. Unterliege der Arbeitslohn bei Grenzg\u00e4ngern zur Schweiz nicht dem Lohnsteuerabzug, finde keine f\u00fcr die Steuerbefreiung erforderliche Einzelabrechnung der Pauschalzuschl\u00e4ge durch den Arbeitgeber statt. Nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen (Grenzg\u00e4ngerhandbuch) k\u00f6nne zwar eine \u201eAbrechnung\u201d durch den Kl bzw. den Bekl im Rahmen der ESt-Veranlagung vorgenommen werden. Dies setze indes voraus, dass sich die Pauschale erkennbar aus Einzelzuschl\u00e4gen zusammensetze, die sich wiederum an den tats\u00e4chlichen Soll-Arbeitsstunden der Arbeitnehmer orientierten und dar\u00fcber hinaus vom Schweizer Arbeitgeber im Lohnausweis oder einer Anlage dazu auf Grund von Einzelaufzeichnungen die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen bzw. zur Nachtzeit sowie den darauf entfallenden Zuschlag einschlie\u00dflich Zuschlagsatz bescheinigt werden. Der Kl erhalte jedoch neben dem Grundlohn eine feste Schichtzulage und zwar auch w\u00e4hrend den Urlaubs- und Krankheitszeiten. In solch einem Falle stelle die Zulage keine Abschlagszahlung dar, die im Hinblick auf eine sp\u00e4tere Einzelabrechnung geleistet werde. Im \u00dcbrigen setze die Steuerfreiheit der Zulage voraus, dass der Kl das jeweilige Reglement vorlege, woraus ersichtlich sei, wie sich die Schichtpauschale im Einzelnen zusammensetze. Einen solchen Nachweis habe der Kl nicht erbracht, da es nach seinen Angaben kein Reglement gebe, in dem die Zusammensetzung der gezahlten Schichtpauschale geregelt sei.<\/p>\n<p>Die Berichterstatterin er\u00f6rterte mit den Beteiligten am 28. Juli 2011 die Sach- und Rechtslage. Der Kl legte u.a. ein Schreiben seines Arbeitgebers f\u00fcr 2010 zur Einsichtnahme vor, nach dem er auch aus beruflichen Gr\u00fcnden in der Schweiz \u00fcbernachtet habe. Eine Freistellung der Eink\u00fcnfte begehre er indes nicht. Die Berichterstatterin gab u.a. zu bedenken, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren in einer Anlage auf Grund von Einzelaufzeichnungen die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden aufgezeichnet habe und ein Abgleich mit dem Schichtplan unter Ber\u00fccksichtigung von Urlaubs- und Krankentagen erfolgt sei. Danach sei eine sachlich zutreffende Aufteilung der Zuschl\u00e4ge tats\u00e4chlich m\u00f6glich, so dass eine Aufteilung der dem Kl\u00e4ger gezahlten Zuschl\u00e4ge in steuerpflichtige und steuerfreie Zahlungen erfolgen k\u00f6nne (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 2004 IV B 160\/02 , Sammlung der Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2004, 1649; Moritz in: Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG , \u00a7 3b Rn. 23). Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte, S. 81-83).<\/p>\n<p>Der Bekl erwiderte mit Schreiben vom 5. August 2011, nach Hinzuziehung der Akten der Vorjahre, dass der Kl laut Ziffer 9 des Arbeitsvertrags vom 2. Februar 2004 ein j\u00e4hrliches Bruttosal\u00e4r von 108.600 Sfr., zahlbar in 12 Monatsl\u00f6hnen von je 9.050,\u2013 Sfr. erhalte. In diesen Betr\u00e4gen seien 13.600,\u2013 Sfr. j\u00e4hrlich bzw. 1.133,35 Sfr. monatlich an Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschl\u00e4gen pauschal enthalten, ebenso der Ortszuschlag. Dieser sei in der monatlichen Pauschale von 1.333,35 Sfr. enthalten und betrage wohl monatlich 200,\u2013 Sfr. Auf der Grundlage der vom Kl gefertigten Aufstellungen k\u00f6nne zwar ermittelt werden, in welcher H\u00f6he ihm der Arbeitgeber nach der Vorschrift des \u00a7 3b EStG steuerfreie Zuschl\u00e4ge auszahlen d\u00fcrfe. Ein Nachweis dar\u00fcber, dass ihm der Arbeitgeber derartige Einzelzuschl\u00e4ge mit der Schichtpauschale von monatlich 1.133,35 Sfr. auch tats\u00e4chlich ausbezahlt hat, sei indes nicht erbracht worden. Die Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerfreiheit, wonach eine Schichtpauschale u.a. nur dann steuerfrei bleiben k\u00f6nne, wenn sie sich auch erkennbar aus Einzelzuschl\u00e4gen zusammensetzt, sei damit nicht erf\u00fcllt. Soweit der Bekl f\u00fcr die Vorjahre eine andere bzw. falsche Rechtsauffassung vertreten habe, sei er hieran wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung nicht gebunden.<\/p>\n<p>Der Bekl schilderte noch die Vorgehensweise der Betriebe der Basler Chemischen Industrie in Bezug auf die pauschalen Zuschl\u00e4ge ihrer Mitarbeiter, die Grundlage f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen im Grenzg\u00e4ngerhandbuch gewesen seien. Recherchen des Bekl im Internet h\u00e4tten ergeben, dass im hier betroffenen Bereich der Schweizer Eisenbahnen f\u00fcr Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Zuschl\u00e4ge gezahlt w\u00fcrden, die deutlich unter den Betr\u00e4gen liegen w\u00fcrden, die sich nach den Vomhunderts\u00e4tzen des \u00a7 3b EStG erg\u00e4ben. Informationen habe er von der E, der D AG, und der G AG (dort sei der Kl vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 besch\u00e4ftigt gewesen) bekommen. Nach den Berechnungen des Kl erg\u00e4ben sich im Streitfall Zulagen, die weit \u00fcber den tats\u00e4chlich ausbezahlten Zulagen l\u00e4gen und infolge der rechnerischen Ermittlung j\u00e4hrlich schwankten. \u00a7 3b EStG stelle auf den einzelnen Zuschlag f\u00fcr Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ab und nicht auf die Summe der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Arbeit zu diesen Zeiten. Nur eine konkrete Zuordnung der Pauschale zu den einzelnen beg\u00fcnstigten Zuschlagsarten erm\u00f6gliche \u2013 wegen der unterschiedlichen Vomhunderts\u00e4tze f\u00fcr die einzelnen Zuschl\u00e4ge \u2013 die \u00dcberpr\u00fcfung der Begrenzung der Steuerfreiheit auf die einzelnen H\u00f6chsts\u00e4tze. Hinsichtlich der vom Kl gefertigten Aufstellungen sei noch darauf hinzuweisen, dass der Grundstundenlohn nicht nach der tats\u00e4chlich geleisteten, sondern der im Anstellungsvertrag vereinbarten Sollarbeitszeit (laut Ziffer 8 des Vertrags w\u00f6chentlich 40 Stunden) zu ermitteln sei. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 93-132).<\/p>\n<p>Daraufhin bat die Berichterstatterin den Kl um Stellungnahme und Vorlage des Gesamtarbeitsvertrags und\/oder des Spesenreglements seines Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Der Kl antwortete, dass ein Ortszuschlag nicht bezahlt werde. Ein Ortszuschlag w\u00fcrde die Zuschl\u00e4ge erh\u00f6hen. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 19. September 2011. In dieser wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u201eDie Mitarbeiter der C Schweiz GmbH sind keinem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt. Die Zulagen sind gem\u00e4\u00df Arbeitsvertrag bzw. in der Planungs- und Einsatzrichtlinie der C Schweiz GmbH geregelt. Zudem werden die gesetzlichen Vorgaben gem\u00e4\u00df Arbeitszeitgesetz (AZG) eingehalten und umgesetzt.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es ist richtig, dass die C Schweiz GmbH derzeit keine Lokf\u00fchrer angestellt hat, welche einen anderen Dienstort als X\/Schweiz haben. Somit wird hier in X\/Schweiz kein Ortszuschlag verg\u00fctet.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Eins\u00e4tze an Sonn- und Feiertagen ergaben sich zum einen aus der Schichtrotation, aber auch aus der aktuellen betrieblichen Lage im Tagesgesch\u00e4ft. Eine tats\u00e4chliche Berechnung der Nebenbez\u00fcge (Zulagen) im Vorfeld ist somit nicht m\u00f6glich, sondern kann allenfalls gesch\u00e4tzt werden.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Arbeitsgesetz ist f\u00fcr alle konzessionierten Eisenbahnunternehmen in der Schweiz grundlegend und findet bei der C Schweiz GmbH vollumf\u00e4nglich Anwendung. Das Bundesamt f\u00fcr Verkehr hat als hoheitliche Beh\u00f6rde stets das Recht, Kontrollen bez\u00fcglich der Einhaltung durchzuf\u00fchren.\u201d<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Planungs- und Einsatzrichtlinien seines Arbeitgebers, g\u00fcltig ab 1. Januar 2010, f\u00fcgte der Kl bei. Darin ist u.a. vermerkt:<\/p>\n<p>\u201e7. Leistungsnachweis<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird die erbrachte Arbeitszeit von MEV \u00fcbernommen. In der Abrechnungsstelle werden nur noch die Zeitgutschriften (Nachtzuschlag) nachgetragen.<\/p>\n<p>8. Pausen \/ Nachtzuschl\u00e4ge<\/p>\n<p>8.1 AZG<\/p>\n<p>Die Abrechnung respektive die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die Pausen wie auch die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Nachtarbeit werden gem\u00e4ss AZG [Arbeitszeitgesetz] \/ AZGV [Verordnung zum Arbeitszeitgesetz ] kalkuliert und auf Ihrer pers\u00f6nlichen Abrechnung ausgewiesen.<\/p>\n<p>8.2 Verpflegungspauschale<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Pauschale richtet sich nach der Abwesenheit vom Dienstort und bezieht sich jeweils auf die Dienstschichten. Die Abrechnung erfolgt \u00fcber die Schichtprotokolle und Stundenabrechnungen. \u2026<\/p>\n<p>10. Ausf\u00fcllen des Leistungsformulars<\/p>\n<p>10.1 Spalte Datum \/ Tag<\/p>\n<p>Jeder Tag muss vermerkt werden; Ruhetage oder UEZ [\u00dcberstundenzuschlag] \u2013 Bezug sind immer einzeln als solche in der Spalte Arbeit zu vermerken. Bei Ferien k\u00f6nnen die reinen Ferientage MO \u2013 FR als Block zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>10.6 Spalten Arbeitszeit, Zuschl\u00e4ge<\/p>\n<p>In Basisarbeitszeit ist das Total der AZ des ganzen Dienstes, also innerhalb DA [Dienstantritt] \u2013 DE [Dienstende] zu notieren. Die \u00fcbrigen Zuschl\u00e4ge errechnen sich nach den Vorgaben des AZG\/AZGV. (Die letzte Spalte Ausw\u00e4rts-Zuschlag ist nicht AZG-relevant).\u201d<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. September 2011 nebst Anlagen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 135-145).<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 \u00e4nderte der Bekl die ESt-Festsetzung 2006 auf 9.234 EUR. Er erkannte nunmehr bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 504 EUR f\u00fcr eine Fahrt zum vermieteten Objekt an.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 wies die Berichterstatterin den Vertreter des Kl sowie den Bekl auf das nach dem Er\u00f6rterungstermin ergangene Urteil des BFH vom 8. Dezember 2011 VI R 18\/11 (Bundessteuerblatt \u2013 BStBl. \u2013 II 2012, 291 ) nebst zwei Aufs\u00e4tzen hierzu hin.<\/p>\n<p>Der Bekl erwiderte mit Schreiben vom 4. Juni 2012, dass der BFH best\u00e4tige, dass pauschal gezahlte Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur in Ausnahmef\u00e4llen steuerfrei belassen werden d\u00fcrften. Der Kl habe zwar unstreitig die Anzahl der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden nachgewiesen. Die Zahlung der monatlichen Pauschale sei indes nicht an eine bestimmte im Vorhinein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Stundenzahl gekn\u00fcpft worden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 56\/90 , BStBl. II 1991, 298). Im \u00dcbrigen seien in den Urteilsf\u00e4llen VI R 56\/90 und VI R 18\/11 \u2013im Gegensatz zum Streitfall\u2013 die vom Arbeitgeber bezahlten Einzelzuschl\u00e4ge auch der H\u00f6he nach (im Voraus) vertraglich festgelegt gewesen. Im Streitfall habe der Kl rein rechnerisch ermittelt, in welcher H\u00f6he sein Arbeitgeber steuerfreie Zuschl\u00e4ge h\u00e4tte auszahlen d\u00fcrfen. Er k\u00f6nne aber keinen Aufschluss dar\u00fcber geben, welche Stundenzahl und welche Zuschl\u00e4ge der Arbeitgeber bei den Ermittlungen der monatlichen Pauschale tats\u00e4chlich zugrunde gelegt hat. Infolgedessen sei in Bezug auf die Pauschale weder eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten) noch der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nur nach Prozents\u00e4tzen des Grundlohns) m\u00f6glich. Ferner werde im Streitfall die Pauschale nicht neben dem Grundlohn gew\u00e4hrt, sondern sei Teil der einheitlichen Entlohnung. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag Ziffer 9, wonach der Kl ein j\u00e4hrliches Bruttosal\u00e4r einschlie\u00dflich der pauschalen Zuschl\u00e4ge erhalte.<\/p>\n<p>Die Kl antworteten mit Fax vom 20. Juni 2012, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, dass das Verfahren VI R 18\/11 einen Steuerpflichtigen mit einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber betreffe. Im Streitfall gebe es die Besonderheit, dass der Schweizer Arbeitgeber des Kl nicht nach \u00a7 41b EStG verpflichtet werden k\u00f6nne, eine j\u00e4hrliche Abrechnung zu erstellen. Ferner sei im Verfahren VI R 27\/10 keine Einzelauflistung \/ Einzelabrechnung vorgelegt, sondern eine prozentuale Ermittlung vorgenommen worden. Ein Pauschalzuschlag sei steuerfrei, als er insoweit den im Einzelnen ermittelten Zuschl\u00e4gen f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entspreche. Da der Kl einen Schweizer Arbeitgeber habe, sei die erforderliche \u201eAbrechnung\u201d durch den Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zul\u00e4ssig. Seine, des Kl, Schichtzulage sei steuerfrei, da sie durch seine Einzelauflistung der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugeordnet worden sei.<\/p>\n<p>Die Beteiligten erkl\u00e4rten sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden, so der Bekl mit Schreiben vom 5. August 2011 und die Kl mit Schreiben vom 30. September 2011.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Von den vom Schweizer Arbeitgeber an den Kl pauschal gezahlten Zuschl\u00e4gen in H\u00f6he von insgesamt 16.000 SFr. ist nicht ein Betrag von 9.108,25 SFr. als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gew\u00e4hrte Zuschl\u00e4ge steuerfrei, wenn sie f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und bestimmte Prozents\u00e4tze des Grundlohns nicht \u00fcbersteigen. Nach \u00a7 3b Abs. 2 S. 1 EStG ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts \u201eneben\u201d kommt eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3b Abs. 1 EStG nicht in Betracht, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird und deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten) noch der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nur nach %-S\u00e4tzen des Grundlohns) m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 18\/11 , BStBl. II 2012 , 291 ).<\/p>\n<p>Der Kl hat indes eine pauschale Verg\u00fctung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, die nicht neben seinem Grundlohn, sondern als fester monatlicher Bestandteil seines Arbeitslohns ausbezahlt wurde. Sie war Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch nachts, bzw. an Sonntagen und Feiertagen geleistete T\u00e4tigkeit des Kl. Dies belegt \u00a7 9 des Arbeitsvertrags, nach dem der Kl einen monatlichen Fixbetrag ausbezahlt bekommt, unabh\u00e4ngig davon, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit er seine Arbeit verrichtet. Der Kl hat die pauschalen Zuschl\u00e4ge endg\u00fcltig erhalten. Sie haben nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung den Charakter einer allgemeinen Lohnerh\u00f6hung, da sie unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausbezahlt werden und zwar jeden Monat i.H.v. 1.333,35 SFr. Sie geh\u00f6ren infolgedessen zum laufenden \u2013steuerpflichtigen\u2013 Arbeitslohn. Denn laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zuflie\u00dfende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, laufende Zulagen oder Zuschl\u00e4ge, etc.; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 50\/09 , BStBl. II 2011, 43). Vereinbaren der Kl und sein Arbeitgeber einen monatlichen Betrag, nach dem die Zuschl\u00e4ge aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden ohne R\u00fccksicht auf tats\u00e4chlich geleistete Arbeitsstunden berechnet werden, dient die Pauschale nicht lediglich als rechnerische Gr\u00f6\u00dfe zur Ermittlung des Lohnzusatzes. Denn der Arbeitgeber des Kl hat die pauschalen Zuwendungen nicht als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf eine sp\u00e4tere Einzelabrechnung geleistet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 18\/11 , Juris).<\/p>\n<p>Diese Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar. Denn \u00a7 3b Abs. 1 EStG soll gew\u00e4hrleisten, dass nur Zuschl\u00e4ge steuerfrei bleiben, bei denen betragsm\u00e4\u00dfig genau feststeht, dass sie nur f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeine Gegenleistung f\u00fcr die Arbeitsleistung \u2013 so wie im Streitfalldarstellen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16\/08 , BFH\/NV 2010, 201 ).<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Ber\u00fccksichtigung der vom Kl anhand der Dienstpl\u00e4ne gefertigten und von seinem Arbeitgeber unterschriebenen Einzelaufstellungen der unstreitig tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und des hieraus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ermittelten steuerfreien Arbeitslohns. Zu Recht geht zwar der Kl davon aus, dass eine Steuerfreiheit zu bejahen ist, wenn eine sachlich zutreffende, d.h. nicht nur rechnerische, Aufteilung der ihm pauschal gezahlten Zuschl\u00e4ge in steuerpflichtige und steuerfreie Zahlungen m\u00f6glich ist (BFH-Beschluss vom 9. August 2004 VI B 160\/02 , BFH\/NV 2004, 1649 ). Die Aufstellungen und Berechnungen des Kl erm\u00f6glichen jedoch allenfalls eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten). Eine Zurechnung der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nach %-S\u00e4tzen des Grundlohns) ergibt sich aus ihnen nicht. Die vom Arbeitgeber des Kl bezahlten Einzelzuschl\u00e4ge sind der H\u00f6he nach nicht vertraglich festgelegt gewesen. Vereinbart war eine Pauschale, deren Ermittlung weder dem Arbeitsvertrag noch dem Schreiben des Arbeitgebers vom 19. September 2011 noch den Planungs- und Einsatzrichtlinien des Arbeitgebers zu entnehmen ist. Der Arbeitgeber des Kl verweist insoweit auf seine Kalkulation gem\u00e4\u00df AZG und AZGV. Au\u00dferdem schwanken infolge der rechnerischen Ermittlung durch den Kl die Zuschl\u00e4ge j\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Ist eine Zurechnung der H\u00f6he nach nicht m\u00f6glich, schlie\u00dft dies aus, lediglich die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln (siehe zur \u201eDifferenzbesteuerung\u201d BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16\/08 , BFH\/NV 2010, 201 ). Denn die Steuerbefreiung setzt voraus, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundverg\u00fctung und den Erschwerniszuschl\u00e4gen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und dem Lohn hergestellt wird (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27\/10 , BFH\/NV 2011, 683 ).<\/p>\n<p>Dies gilt auch bei einem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung sind nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG ) gleichm\u00e4\u00dfig anzuwenden. Eine Differenzierung nach dem Sitz des Arbeitgebers w\u00e4re insoweit nicht sachgerecht.<\/p>\n<p>Dem steht nicht das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG ) und ihren Mitgliedern vom 21. Juni 1999 (sog. Freiz\u00fcgigkeitsabkommen \u2013 FZA \u2013, Bundesgesetzblatt \u2013 BGBl. \u2013 II 2001, 811), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2003 2 BvR 168\/02, Internationales Steuerrecht (IStR) 2004, 125) entgegen, auch wenn das FZA, ein sektorspezifisches Abkommen, ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag ist, der bestimmte, im Einzelnen geregelte Freiheiten garantiert und ein allgemeines Diskriminierungsverbot formuliert (vgl. Urteil des Finanzgerichts \u2013 FG \u2013 Baden-W\u00fcrttemberg vom 21. Juli 2010 14 K 1469\/10, Entscheidungen der FG \u2013 EFG \u2013 2010, 1997).<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit umfasst nach Art. 39 Abs. 2 und 3 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der EG vom 7. Februar 1992 in der Fassung des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2002 II, 1666 ), ge\u00e4ndert durch den Beitrittsvertrag (BGBl. 2003 II, 1477 ), das Recht auf Ausreise aus dem Heimatstaat, das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmestaat sowie das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang und bei Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung (Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Dezember 2002 C-385\/00, BFH\/NV 2003 , Beilage 2, 75). Der Sinn und Zweck der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit besteht in der M\u00f6glichkeit der Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. Sie enth\u00e4lt neben einem Diskriminierungsverbot, einem Gebot der Inl\u00e4ndergleichbehandlung im Aufnahmestaat, ein Recht auf nahezu unbegrenzt grenz\u00fcberschreitende Bet\u00e4tigung (Freiheitskomponente), das in ein Beschr\u00e4nkungsverbot m\u00fcndet. Sie ist damit auch betroffen, wenn eine nationale Regelung geeignet ist, einen Arbeitnehmer an der Aufnahme einer Arbeit in einem anderen Staat zu behindern (EuGHUrteil vom 12. Dezember 2002 C-385\/00, BFH\/NV 2003 , Beilage 2, 75). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Denn dem Kl wird die Steuerfreiheit des \u00a7 3b Abs. 1 EStG nicht deshalb verwehrt, weil sein Arbeitgeber ein Schweizer Arbeitgeber ist, sondern weil die Voraussetzungen des \u00a7 3b Abs. 1 EStG nicht erf\u00fcllt sind. Letztendlich begehrt der Kl die M\u00f6glichkeit eines einfacheren Nachweises der Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung eines Teils seines Arbeitslohns, da er einen ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber hat. Eine solche Beweiserleichterung l\u00e4sst sich jedoch mit dem FZA nicht begr\u00fcnden. Nach Art. 31 Abs. 1 Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge ist das FZA nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 C-70\/09, Tz. 36, 42, Juris). F\u00fcr seine Auslegung sind die im Abkommen selbst festgeschriebenen Zielsetzungen sowie \u201edas Niveau der sektoriellen Integration in den gemeinsamen Binnenmarkt entscheidend\u201d (Imhof, Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen EG -Schweiz und seine Auslegungsmethode \u2013 Teil 1, Zeitschrift f\u00fcr europ\u00e4isches Sozial- und Arbeitsrecht \u2013 ZESAR \u2013 2007, 155 ff.). Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei, dass Art. 21 FZA darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass, nach dem Willen der Vertragsparteien, das FZA grunds\u00e4tzlich keine Anwendung auf Steuernormen finden soll (Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 21. Juli 2010 14 K 1469\/10, EFG 2010, 1997 ). Hinzu kommt, dass das FZA als v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag den Rang eines Bundesgesetzes hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG ) und damit einem Steuergesetz nicht vorgeht. \u00a7 2 Abgabenordnung (AO) , nach dessen Wortlaut v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge \u00fcber die Besteuerung den Steuergesetzen vorgehen, kann als einfaches Recht keinen allgemeinen Vorrang v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge begr\u00fcnden, so dass eine Normenkollision im konkreten Einzelfall nach den allgemeinen Regeln aufzul\u00f6sen ist (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, AO , \u00a7 2 Rn. 1 f., 38). Entscheidend ist daher, welche Vorschrift als die speziellere anzusehen ist. Dies ist im Streitfall \u00a7 3b Abs. 1 EStG .<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl war der Bekl ferner nicht aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben am Erlass des angefochtenen ESt-Bescheids 2006 gehindert. Der Bekl ist bei einem Zust\u00e4ndigkeitswechsel infolge der Abschnittsbesteuerung nicht an die steuerliche Behandlung des bisher zust\u00e4ndigen Bearbeiters gebunden. Im \u00dcbrigen stellt das Schreiben des fr\u00fcheren Bearbeiters vom 28. Juni 2006 keine verbindliche Auskunft dar. Es fehlt insoweit an einer beh\u00f6rdlichen Erkl\u00e4rung, die sich auf einen erst in Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 54\/03 , BStBl. II 2004, 767). Soweit die Kl geltend machen, die Entscheidung weiche von Fach B Teil 2 Nummer 10 des Grenzg\u00e4ngerhandbuchs ab, geht es ihnen um einen Vertrauensschutz aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls. Sie begehren die Anwendung der Ausf\u00fchrungen im Grenzg\u00e4ngerhandbuch, einer Verwaltungsanweisung, zu ihren Gunsten. Diesbez\u00fcglicher Vertrauensschutz wird nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer Billigkeitsma\u00dfnahme gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 X R 110\/95 , BStBl. II 1999 , 225 ; vom 30. April 2009 V R 15\/07, BStBl. II 2009, 744 und vom 8. Juli 2009 XI R 51\/07, BFH\/NV 2010, 256 ). Streitgegenstand ist jedoch die ESt-Festsetzung 2006.<\/p>\n<p>Aus den genannten Gr\u00fcnden kann dahin gestellt bleiben, ob der Kl den Grundlohn entsprechend \u00a7 3b Abs. 2 S. 1 EStG berechnet hat. Danach orientiert sich dieser an der f\u00fcr den Kl ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit und nicht nach den tats\u00e4chlich geleisteten Stunden.<\/p>\n<p>Nachdem das Einverst\u00e4ndnis beider Beteiligter vorliegt, h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr sachgerecht, gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Denn das Verh\u00e4ltnis des FZA zum nationalen Steuerrecht bei einem Arbeitnehmer und dessen Auswirkungen auf Nachweispflichten ist noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausl\u00e4ndischen ArbeitgeberKeine Anwendung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auf SteuergesetzeVertrauensschutz aufgrund einer Verwaltungsanweisung \u00a0Leitsatz 1. 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