{"id":27643,"date":"2013-05-05T11:37:51","date_gmt":"2013-05-05T09:37:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27643"},"modified":"2013-05-05T11:37:51","modified_gmt":"2013-05-05T09:37:51","slug":"wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb-bei-einem-berufsverband-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb-bei-einem-berufsverband-fg\/","title":{"rendered":"Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb bei einem Berufsverband (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Berufsverbandes &#8211; Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt an Nichtmitglieder <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Ausstellen von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Entgelt durch einen k\u00f6rperschaftsteuerbefreiten Berufsverband von Zeitungsverlegern ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0F\u00fcr den Begriff der T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 14 Satz 1 AO kommt es nicht auf ihre Wettbewerbsrelevanz an.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Merkmal der Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit erfordert keine organisatorische Verselbst\u00e4ndigung oder Eigenst\u00e4ndigkeit; ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb kann daher bereits durch den tempor\u00e4ren Einsatz des allgemeinen Personals der K\u00f6rperschaft f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten begr\u00fcndet werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>KStG \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a<br \/>\nAO \u00a7 14<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt an Nichtmitglieder einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; ) eines Berufsverbandes begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Zusammenschluss von Zeitungsverlegern \u201d&#8230;\u201d und &#8211; unstreitig &#8211; nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) k\u00f6rperschaftsteuerbefreit. Gest\u00fctzt auf den Runderlass des Innenministeriums vom 25.11.1993 (Ministerialblatt NRW Nr. 76 vom 23.12.1993, 1854) gibt sie an Verbandsmitglieder ohne weiteres, aber auch an Nichtmitglieder nach besonderer Pr\u00fcfung Presseausweise aus. Der Beklagte sieht in der Ausgabe von Presseausweisen gegen eine Geb\u00fchr von \u201d&#8230;\u201d Euro an Nichtmitglieder einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 AO ) der Kl\u00e4gerin, der zur partiellen Steuerpflicht nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a KStG f\u00fchre. Dementsprechend erlie\u00df der Beklagte am 4.9.2008 f\u00fcr die Streitjahre 2004 bis 2006 K\u00f6rperschaftsteuerbescheide. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche vom 23.9.2008 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 16.12.2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hiergegen richtet sich die Klage vom 20.1.2010.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Ausgabe an Nichtmitglieder zwar ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang, aber keine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 14 AO sei, mit der sie im Wettbewerb zu anderen steuerpflichtigen Organisationen stehe. Unter Berufung auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Unterlassungsrechtstreiten bzgl. der Ausgabe von Presseausweisen sieht sie keine Konkurrenzlage mit regelbesteuerten Unternehmen in diesem T\u00e4tigkeitsfeld. Insoweit \u00fcbe sie bereits keine \u201eT\u00e4tigkeit\u201d im Sinne von \u00a7 14 AO aus. Darunter fallen nach ihrer Ansicht nur T\u00e4tigkeiten, die unter Teilnahme am Markt auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet seien. Jedenfalls fehle es bei der Ausgabe an Nichtmitglieder an der Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit, weil eine nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) von der sonstigen T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft wirtschaftlich abgrenzbare T\u00e4tigkeit von ihr nicht ausge\u00fcbt werde. Vielmehr sei die Ausstellung von Presseausweisen f\u00fcr Mitglieder wie f\u00fcr Nichtmitglieder eine einheitliche T\u00e4tigkeit. Insbesondere setze sie f\u00fcr die Ausstellung von Presseausweisen an Nichtmitglieder kein besonderes Personal ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2009 aufzuheben und hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Aus seiner Sicht ist die Ausgabe von Presseausweisen an Nichtmitglieder keine T\u00e4tigkeit zur F\u00f6rderung des Satzungszweckes \u201d&#8230;\u201d. Da die Ausgabe von Presseausweisen nicht auf steuerbeg\u00fcnstigte Organisationen beschr\u00e4nkt sei, werde die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich t\u00e4tig. Die Selbst\u00e4ndigkeit dieser T\u00e4tigkeit setze nicht den Einsatz von besonderem Personal f\u00fcr diesen Bereich voraus.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin ist als Berufsverband insoweit k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 a KStG ). Das Ausstellen von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Entgelt ist ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. Den Begriff des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs bestimmt allgemein \u00a7 14 AO . Die Auslegung dieser Vorschrift f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte (gemeinn\u00fctzige) K\u00f6rperschaften ist auf die partielle Steuerpflicht von Berufsverb\u00e4nden nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG insgesamt \u00fcbertragbar (Kuhner, Die Steuerbefreiung der Berufsverb\u00e4nde, 2008, 263; Alvermann, Finanzrundschau &#8211; FR &#8211; 2006, 262, 271; Eggers, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2007, 461, 463).<\/p>\n<p>Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehen (\u00a7 14 Satz 1 AO ). Die Kl\u00e4gerin ist in den Streitjahren durch die wiederholte Ausstellung von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen eine Geb\u00fchr von jeweils \u201d&#8230;\u201d EUR &#8211; unstreitig &#8211; nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, au\u00dferhalb einer Verm\u00f6gensverwaltung im Sinne von \u00a7 14 Satz 3 AO t\u00e4tig geworden. Entgegen ihrer Ansicht wurde sie damit auch selbst\u00e4ndig im Sinne von \u00a7 14 Satz 1 AO t\u00e4tig.<\/p>\n<p>a) T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 AO kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung \/Finanzgerichtsordnung, \u00a7 14 AO Rn. 6 [Jan. 2010]). Darum ist das Ausstellen von Presseausweisen ohne R\u00fccksicht auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob und welche anderen Organisationen dazu berechtigt sind, eine hinreichende T\u00e4tigkeit. Auch wenn der Kl\u00e4gerin einzur\u00e4umen ist, dass der Wettbewerbsgedanke der tragende Leitgedanke der partiellen Steuerpflicht bei wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben ist (n\u00e4her H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 6 Rn. 69 ff.), kommt es f\u00fcr den Begriff der T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 14 Satz 1 AO nicht auf ihre Wettbewerbsrelevanz an, vielmehr reicht jedes aktive Tun aus (ebenso H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 6 Rn. 96). Eine T\u00e4tigkeit am Marktgeschehen zur Erzielung von Einnahmen ist f\u00fcr dieses Tatbestandsmerkmal dagegen nicht erforderlich. Darum sind \u201eErwerbshandlungen\u201d wie der Handel mit Waren, Dienstleistungen, Vermittlungen und Vermietungen typische Beispiele f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Sinne des \u00a7 14 Satz 1 AO (Tipke\/Kruse, \u00a7 14 AO Rn. 6 [Jan. 2010] mit weiteren Beispielen), ohne dass der Begriff der T\u00e4tigkeit darauf beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>b) Die Ausstellung von Presseausweisen an Nichtmitgliedern des Berufsverbandes nach besonderer Pr\u00fcfung der Voraussetzungen erfolgte auch selbst\u00e4ndig. Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass das Merkmal der Selbst\u00e4ndigkeit umstritten ist (n\u00e4her H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 6 Rn. 97 ff.; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung \/Finanzgerichtsordnung , \u00a7 14 AO Rn. 59 [M\u00e4rz 2011]). Soweit ein Teil der Literatur Selbst\u00e4ndigkeit mit guten Gr\u00fcnden allein als Abgrenzungsmerkmal des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs zur unselbst\u00e4ndigen Arbeit und als Bezugnahme auf die Organschaft begreift (H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 6 Rn. 99; Tipke\/Kruse, \u00a7 14 AO Rn. 7; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 14 AO Rn. 59 f. [M\u00e4rz 2011]), folgt die pers\u00f6nliche Selbst\u00e4ndigkeit der Kl\u00e4gerin bereits aus ihrer Eigenschaft als K\u00f6rperschaft.<\/p>\n<p>Allerdings hat der BFH dieses pers\u00f6nliche Verst\u00e4ndnis der Selbst\u00e4ndigkeit im Sinne der Abgrenzung zur nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb explizit abgelehnt und stattdessen sachliche Selbst\u00e4ndigkeit der Bet\u00e4tigung im Sinne einer Abgrenzbarkeit von einem steuerbeg\u00fcnstigten Wirkungsbereich gefordert (BFH, Urteil vom 18.1.1984 &#8211; I R 138\/79 , BStBl. 1984, 451, 452). Dieses sachliche Verst\u00e4ndnis Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit entspricht auch der \u00fcberwiegenden Ansicht der Literatur (Buchna\/Seeger\/Brox, Gemeinn\u00fctzigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl. 2010, S. 289 f.; Wallenhorst\/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinn\u00fctziger Vereine und Stiftungen und der juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, 6. Aufl. 2009, Rn. F 7). Die \u00e4ltere Rechtsprechung stellt darauf ab, ob sich der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb von der \u00fcbrigen Bet\u00e4tigung als eine gesonderte wirtschaftliche Einheit abhebt (BFH, Urteil vom 20.9.1963 &#8211; III 328\/59 U , BStBl. III 1963, 532 , 533 ). Darauf aufbauend begreift der BFH eine T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndig, wenn sie nicht mit anderweitigen Bet\u00e4tigungen der K\u00f6rperschaft dergestalt zusammenh\u00e4ngt, dass ihre Aus\u00fcbung ohne die anderweitige Bet\u00e4tigung nicht m\u00f6glich w\u00e4re (BFH, Urteil vom 15.10.1997 &#8211; I R 2\/97 , BStBl. 1998, 175, 176, im Anschluss an BFH, Urteil vom 18.1.1984 &#8211; I R 138\/79 , BStBl. 1984, 451, 452; dem folgend Kuhner, Die Steuerbefreiung der Berufsverb\u00e4nde, 2008, S. 274; Gosch\/Heger, KStG , 2. Aufl. 2009, \u00a7 5 Rn. 20). Eine derartige wechselseitige Verflechtung verneint der BFH, wenn bestimmte T\u00e4tigkeiten an Nichtmitglieder erbracht werden (BFH, Urteil vom 15.10.1997 &#8211; I R 2\/97 , BStBl. 1998, 175, 176 zur Trennung von Rettungsma\u00dfnahmen und Versicherungsleistungen). Das spricht daf\u00fcr, die Ausstellung von Presseausweise an Nichtmitglieder als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt indes den sachlichen Abgrenzungsansatz der herrschenden Ansicht f\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfungsbed\u00fcrftig. Das wettbewerbsbezogene Konzept der partiellen Steuerpflicht steht nach seiner Ansicht einer Qualifikation und Differenzierung einheitlicher oder verbundener T\u00e4tigkeiten allein aus der organisatorischen Perspektive der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft entgegen. Der bezweckte Wettbewerbsschutz spricht vielmehr daf\u00fcr, die Einzelmerkmale des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs wirkungsorientiert und &#8211; im Einklang mit dem Wortlaut &#8211; allein t\u00e4tigkeitsbezogen zu bestimmen. Dass die Kl\u00e4gerin die Ausstellung der Presseausweise an Nichtmitglieder besonders pr\u00fcft und gesondert abrechnet, spricht f\u00fcr die Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit und deckt sich mit der &#8211; auch von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffenen &#8211; Behandlung bei der Umsatzsteuer. \u00dcberdies ist bei der Auslegung der zusammengeh\u00f6rigen Tatbestandsmerkmale \u201eselbst\u00e4ndige \u2026 T\u00e4tigkeit\u201d zu bedenken, dass der Gesetzgeber in \u00a7 14 AO im Gegensatz zum Betrieb gewerblicher Art (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG ) bewusst auf irgendeine organisatorische Verselbst\u00e4ndigung oder besondere Gewichtigkeit verzichtet hat (H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 6 Rn. 96). Darum sind besondere Anforderungen im Sinne einer gesetzlichen nicht geforderten \u201eEigenst\u00e4ndigkeit\u201d verfehlt. Selbst\u00e4ndig bedeutet nicht eigenst\u00e4ndig. Insbesondere ist &#8211; entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; kein besonderes Personal f\u00fcr die Ausstellung der Presseausweise an Nichtmitglieder erforderlich. Aus dem Urteil des BFH zur Bewirtschaftung eines Rittergutes (BFH, Urteil vom 20.9.1963 &#8211; III 328\/59 U , BStBl. III 1963, 532 , 533 ), bei dem das parallel unterhaltene Waisenhaus \u00fcber eigenes Personal verf\u00fcgte, kann &#8211; worauf der Beklagte zu Recht hinweist &#8211; nicht auf ein allgemeines Erfordernis von besonderem Personal f\u00fcr wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe geschlossen werden. Vielmehr kann ein solcher bereits durch den tempor\u00e4ren Einsatz des allgemeinen Personals der K\u00f6rperschaft f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten begr\u00fcndet werden. Das hat im Recht der steuerbeg\u00fcnstigsten K\u00f6rperschaften die anteilige Aufteilung des Personalaufwands nach zeitlichen Verursachungsanteilen zur Folge (vgl. Anwendungserlass zur AO , Rn. 6 zu \u00a7 64 zur Personalkosten; Alvermann, FR 2006, 262, 270). Eine von der Kl\u00e4gerin als konstitutiv erachtete Trennung des Personals fordert das Gesetz nicht.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>3. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der Streitfall die umstrittene Auslegung des \u00a7 14 Satz 1 AO und damit eine grunds\u00e4tzliche Frage des Steuerrechts steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften aufwirft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Berufsverbandes &#8211; Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt an Nichtmitglieder \u00a0Leitsatz 1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Ausstellen von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Entgelt durch einen k\u00f6rperschaftsteuerbefreiten Berufsverband von Zeitungsverlegern ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. 2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0F\u00fcr den Begriff der T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 14 Satz 1 AO kommt es nicht auf ihre Wettbewerbsrelevanz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb-bei-einem-berufsverband-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb bei einem Berufsverband (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2877,2878],"class_list":["post-27643","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-berufsverband","tag-wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27643","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27643"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27643\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27643"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27643"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27643"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}