{"id":27648,"date":"2013-05-05T11:40:42","date_gmt":"2013-05-05T09:40:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27648"},"modified":"2013-05-05T11:40:42","modified_gmt":"2013-05-05T09:40:42","slug":"hochstbetrag-fur-hausliche-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hochstbetrag-fur-hausliche-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"H\u00f6chstbetrag f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer"},"content":{"rendered":"<h2><strong>H\u00f6chstbetrag f\u00fcr h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten objektbezogen<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen, so dass Ehegatten, die gemeinsam ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nutzen, den H\u00f6chstbetrag jeweils nur anteilig und insgesamt nur einmal geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Typisierung kn\u00fcpft lediglich an die bewusste Willensentscheidung der Steuerpflichtigen an. Auf die geltende Rechtslage (und Rechtsprechungslage) konnten (und k\u00f6nnen) sich die Steuerpflichtigen bei ihren Dispositionen einrichten. Es besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber alle m\u00f6glichen Handlungsalternativen eines Steuerpflichtigen vollkommen gleich behandelt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3<br \/>\nEStG \u00a7 52 Abs. 12 S. 9<br \/>\nEStG \u00a7 9 Abs. 5 S. 1<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. \u00a7 52 Abs. 12 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehene H\u00f6chstbetrag der abziehbaren Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer personenbezogen oder objektbezogen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Kl\u00e4gerin ist Gymnasiallehrerin, der Kl\u00e4ger ist Realschullehrer. Familienwohnsitz der Kl\u00e4ger ist seit Oktober 2005 die Hauptwohnung (Wohnfl\u00e4che: 135,87 qm) eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in X, das den Kl\u00e4gern je zur H\u00e4lfte geh\u00f6rt. Am xx.xx. 2008 wurde der gemeinsame Sohn C und am xx.xx. 2010 der gemeinsame Sohn D geboren. Die Kl\u00e4gerin befand sich im Anschluss an die Geburt von C und dem gesetzlichen Mutterschutz in Elternzeit. W\u00e4hrend der Elternzeit leitete sie weiterhin einmal w\u00f6chentlich eine Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Theater.<\/p>\n<p>Mit ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2005 (Bl. 105 der Einkommensteuerakte \u2013 ESt-A \u2013) und 2006 (Bl. 151 ESt-A) gaben die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich an, im neuen Haus zwei Arbeitszimmer zu nutzen, wobei sie die steuerrechtlichen Folgen daraus erst ab dem Jahr 2006 zogen und im Jahr 2005 noch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die Verh\u00e4ltnisse am fr\u00fcheren Familienwohnsitz in Y zugrunde legten. Im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 setzten die Kl\u00e4ger zwei Arbeitszimmer mit jeweils 1.250 EUR an.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 wiederholten die Kl\u00e4ger diesen Vortrag und behielten diese Vorgehensweise bei (Bl. 297, 308, 314 ESt-A). Auch in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2008 vom 23. September 2009 machten die Kl\u00e4ger zwei Arbeitszimmer geltend (Bl. 356, 360 ESt-A). Der Beklagte (das Finanzamt \u2013FA\u2013) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Kosten in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2007 vom 27. April 2009 sowie f\u00fcr 2008 vom 2. Dezember 2009 zun\u00e4chst \u00fcberhaupt nicht, da die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger bildeten.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch vom 11. Mai 2009 f\u00fcr 2007 beantragten die Kl\u00e4ger die Anerkennung der Kosten f\u00fcr zwei Arbeitszimmer. Die Versagung des Abzugs sei verfassungswidrig. Gleichzeitig beantragten sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Ihren Einspruch vom 7. Dezember 2009 betreffend 2008 begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger \u2013unter Hinweis auf die Vorl\u00e4ufigkeit des Bescheids hinsichtlich der Kosten f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer\u2013 mit anderen Einwendungen. Daneben legte der Kl\u00e4gervertreter namens der Kl\u00e4ger unter dem 22. Dezember 2009 auch Einspruch hinsichtlich der Streichung der Aufwendungen f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer ein. Er beantragte ebenfalls Ruhen des Verfahrens. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 nahm der Kl\u00e4gervertreter seinen Einspruch wieder zur\u00fcck. Die \u00fcbrigen beiden Einspruchsverfahren ruhten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte das FA den Kl\u00e4gern mit, dass die ruhenden Einspruchsverfahren f\u00fcr 2007 und 2008 (Streitjahre) wiederaufgenommen werden, und \u00fcbersandte den Kl\u00e4gern einen Fragebogen. Der Kl\u00e4gervertreter legte diesen Fragebogen nebst Anlagen mit Schreiben vom 5. April 2011 vor und f\u00fcgte als Anlage auch ein Antwortschreiben der Kl\u00e4ger vom 20. M\u00e4rz 2011 als Anlage bei. Auf den Fragebogen (Bl. 45 ff. Rechtsbehelfsakte \u2013Rb-A\u2013) wird Bezug genommen. Die Kl\u00e4ger gaben darin an, die Fl\u00e4che des Arbeitszimmers betrage 25,89 qm, und f\u00fcgten Grundrisse bei, aus denen sich ergab, dass es sich in Wahrheit um nur ein Arbeitszimmer handelte. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten (2.866,48 EUR in 2007, 2.762,61 EUR in 2008) ordneten sich die Kl\u00e4ger je zur H\u00e4lfte als Werbungskosten zu.<\/p>\n<p>Durch Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2011 f\u00fcr 2007 und 2008 half das FA den Einspr\u00fcchen (nach vorheriger Anh\u00f6rung) jeweils nur insoweit ab, als es Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer in H\u00f6he von 1.250 EUR ber\u00fccksichtigte und diesen Betrag als Werbungskosten den Kl\u00e4gern je zur H\u00e4lfte zurechnete. Im \u00dcbrigen wies es die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage vom 2. Februar 2012 verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie lassen geltend machen, sowohl bei der Kl\u00e4gerin als auch beim Kl\u00e4ger seien Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in H\u00f6he von 1.250 EUR abzuziehen. Der Gesetzgeber habe sich nach den Gesetzesmaterialien bei der Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 EUR an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert. Verdoppele man diesen Wert, weil der Raum durch zwei Personen genutzt werde, liege die Raumgr\u00f6\u00dfe des Arbeitszimmers der Kl\u00e4ger in diesem Rahmen. Sehe man den H\u00f6chstbetrag hingegen als objektbezogen an, drohe ein verfassungswidriger Gleichheitsversto\u00df, weil man durch das einfache Einf\u00fcgen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln k\u00f6nne. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen gr\u00f6\u00dferen Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren R\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2007 und 2008 vom 29. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom selben Tag dahin gehend zu \u00e4ndern, dass sowohl bei der Kl\u00e4gerin als auch beim Kl\u00e4ger weitere Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in H\u00f6he von 625 EUR als Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Er\u00f6rterungstermin vom 10. Juli 2012, in dem der Kl\u00e4ger zur Verdeutlichung der Raumsituation im Arbeitszimmer die Ausdrucke mehrerer Lichtbilder vorgelegt hat, haben beide Beteiligte auf m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet und deshalb abzuweisen. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach der Rechtsprechung des BFH objektbezogen und nicht personenbezogen ist.<\/p>\n<p>I. Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768 ) d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht; in diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 Halbsatz 1 EStG ). Der Gesetzgeber stellte dadurch die bis zur \u00c4nderung durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 geltende fr\u00fchere Rechtslage insoweit wieder her, als in den F\u00e4llen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bis zu einer H\u00f6he von 1.250 EUR der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zugelassen wurde (BT-Drs. 17\/3549, S. 15, zu Nr. 6 Buchst. b).<\/p>\n<p>1. Diese Vorschrift ist nach \u00a7 52 Abs. 12 Satz 9 EStG r\u00fcckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 2 BvL 13\/09 (BVerfGE 126, 268 , BFH\/NV 2010, 1767 ) nachgekommen, den zuvor bestehenden verfassungswidrigen Zustand r\u00fcckwirkend auf den 1. Januar 2007, den Beginn des Anwendungszeitraums des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 , durch Neufassung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen. Diesen hat das BVerfG f\u00fcr unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erkl\u00e4rt, soweit danach der Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer auch dann ausgeschlossen war, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Demgegen\u00fcber ist die Begrenzung des Abzugs auf 1.250 EUR verfassungsgem\u00e4\u00df (so bereits BVerfG-Beschluss vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301\/98 , BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162).<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den im Streitfall ma\u00dfgeblichen Bereich der sog. \u201e\u00dcberschusseink\u00fcnfte\u201d (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG ), bei denen nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten (\u00a7\u00a7 8 bis 9a) die Eink\u00fcnfte sind, gilt u.a. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sinngem\u00e4\u00df (\u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 EStG ).<\/p>\n<p>3. Nutzen \u2013wie vorliegend\u2013 Ehegatten gemeinsam ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21\/08 , BFHE 227, 31 , BStBl II 2010, 337) einem Ehegatten, der seine Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG beschr\u00e4nkt abziehen kann, der H\u00f6chstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Die Abzugsbeschr\u00e4nkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind damit unabh\u00e4ngig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30\/03 , BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775). Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung (z.B. BMF vom 2. M\u00e4rz 2011, BStBl I 2011, 195, Tz. 21) vollumf\u00e4nglich, in der Literatur hingegen nur teilweise geteilt (zustimmend z.B. Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG , 31. Auflage, \u00a7 19 Rz. 60; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolff, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort \u201eArbeitszimmer\u201d, Rz. 74; Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 4 EStG Rz. 1796; wohl auch Kirchhof\/Bode, EStG , 11. Auflage, \u00a7 4 Rz. 218b; a.A. z.B. Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 17\/2011, Anm. 1, unter II.7.; Heuermann\/Wagner, Lohnsteuer, F 509; Bl\u00fcmich\/Wied, EStG \/KStG\/GewStG, \u00a7 4 EStG Rz. 849; Paul in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG \/KStG , \u00a7 4 EStG Rz. 1563). Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des BFH trotz der Einwendungen der Kl\u00e4ger ebenfalls an.<\/p>\n<p>a) Der BFH hat seine Auffassung damit begr\u00fcndet, dass f\u00fcr die objektbezogene Abzugsbeschr\u00e4nkung zun\u00e4chst der Wortlaut spreche. Die Regelung kn\u00fcpfe nur an das Vorhandensein des Arbeitszimmers, nicht jedoch an den Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen oder an die Zahl der darin t\u00e4tigen Personen an. Die Objektbezogenheit der Regelung werde zudem durch die Gegen\u00fcberstellung mit der unbegrenzten Abzugsm\u00f6glichkeit deutlich. Der Gesetzgeber habe darin zum Ausdruck gebracht, dass er in Ausnahmef\u00e4llen den Abzug der Aufwendungen der H\u00f6he nach begrenzt bis zu 1.250 EUR, in eng umgrenzten weiteren Ausnahmef\u00e4llen aber unbegrenzt zulassen will. Durch eine Verdoppelung oder gar Vervielfachung des begrenzten Abzugsbetrages w\u00fcrde die vom Gesetzgeber f\u00fcr den Regelfall beabsichtigte Deckelung der tats\u00e4chlichen Aufwendungen einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und damit die Unterscheidung der beiden Tatbestandsalternativen faktisch wieder aufgehoben. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Begrenzungsbetrages spreche zudem, dass die Raumaufwendungen bei Mehrfachnutzung weitgehend identisch sind mit den Raumaufwendungen bei der Nutzung durch nur eine Person. H\u00f6here Aufwendungen entstehen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers vor allem f\u00fcr die Einrichtung. Auf diese Aufwendungen erstrecke sich \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG jedoch ohnehin nicht.<\/p>\n<p>b) Aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268 , BFH\/NV 2010, 1767 ergibt sich \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger \u2013 ebenso wenig etwas anderes wie aus dem Gleichheitssatz. Den Kl\u00e4gern ist zwar zuzugeben, dass ihnen der H\u00f6chstbetrag von 1.250 EUR zweimal gew\u00e4hrt werden w\u00fcrde, wenn sie zwei steuerrechtlich anzuerkennende Arbeitszimmer statt einem nutzten. Das BVerfG hat jedoch (a.a.O. unter C.II.5.a) ausdr\u00fccklich betont, dass angesichts der m\u00f6glichen vielf\u00e4ltigen Faktoren, von denen die Entscheidungen der Steuerpflichtigen \u00fcber Lage, Gr\u00f6\u00dfe und Qualit\u00e4t ihrer Wohnung einschlie\u00dflich eines Arbeitszimmers abh\u00e4ngen, der Ansatz einer grob pauschalierenden H\u00f6chstgrenze, wie sie nach der Vorg\u00e4ngerregelung bestimmt war, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. So liegt es letztlich auch hier: Ob z.B. die Kl\u00e4ger die \u2013 ebenfalls im Dachgeschoss liegenden\u2013 zwei kleineren Zimmer jeweils einzeln (H\u00f6chstbetrag 2 \u00d7 1.250 EUR) oder das gr\u00f6\u00dfere Zimmer gemeinsam (H\u00f6chstbetrag 1 \u00d7 1.250 EUR) als Arbeitszimmer nutzen, war (und ist) letztlich ihre (in ganz erheblichem Umfang \u201eprivat\u201d motivierte) Entscheidung, zumal sie damals noch keine zwei Kinder hatten. H\u00e4tten sich die Kl\u00e4ger als dritte M\u00f6glichkeit z.B. daf\u00fcr entschieden, ihre B\u00fcroarbeiten statt in einem (oder zwei) separaten Arbeitszimmer(n) lieber in einem (25,89 qm gr\u00f6\u00dferen) Wohnzimmer mit zu erledigen, w\u00e4re m\u00f6glicherweise gar kein Abzug zu gew\u00e4hren gewesen. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen \u2013 je nach Disposition des Steuerpflichtigen\u2013 sind jedoch \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger \u2013 keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern die Folge unterschiedlicher Sachverhalte. Die verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Typisierung kn\u00fcpft lediglich an die bewusste Willensentscheidung der Steuerpflichtigen an. Auf die geltende Rechtslage (und Rechtsprechungslage) konnten (und k\u00f6nnen) sich die Kl\u00e4ger bei ihren Dispositionen einrichten. Ein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber alle m\u00f6glichen Handlungsalternativen eines Steuerpflichtigen vollkommen gleich behandelt, besteht von Verfassungs wegen nicht.<\/p>\n<p>II. Ausgehend davon hat das FA zu Recht nur Aufwendungen in H\u00f6he von 1.250 EUR gew\u00e4hrt und den Kl\u00e4gern je zur H\u00e4lfte zugerechnet. Dar\u00fcber, dass es sich bei dem Zimmer im Dachgeschoss um ein unter die Abzugsbegrenzung fallendes Arbeitszimmer handelt, besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>IV. Der erkennende Senat l\u00e4sst die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die Kl\u00e4ger Gesichtspunkte vorgetragen haben, die eine erneute Pr\u00fcfung der sich im Streitfall stellenden Rechtsfrage durch den BFH erforderlich erscheinen lassen.<\/p>\n<p>V. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00f6chstbetrag f\u00fcr h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten objektbezogen \u00a0Leitsatz 1. 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