{"id":27659,"date":"2013-05-05T11:51:32","date_gmt":"2013-05-05T09:51:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27659"},"modified":"2026-07-10T11:36:02","modified_gmt":"2026-07-10T09:36:02","slug":"verspatungszuschlag-so-lasst-er-sich-vermeiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verspatungszuschlag-so-lasst-er-sich-vermeiden\/","title":{"rendered":"Versp\u00e4tungszuschlag: So l\u00e4sst er sich vermeiden"},"content":{"rendered":"<h1>Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen<\/h1>\n<p>Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern v. 22.09.2006 &#8211; S 0323 &#8211; 7 St 41M<\/p>\n<h2>1.\u00a0Zweck des Versp\u00e4tungszuschlags<\/h2>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem FA die M\u00f6glichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererkl\u00e4rungen\/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_2\"><\/a><\/p>\n<h2>2.\u00a0Tatbestandliche Voraussetzungen<\/h2>\n<p>Vor der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags m\u00fcssen zun\u00e4chst die tatbestandlichen Voraussetzungen gepr\u00fcft werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung (Tz.\u00a02.1)<\/li>\n<li>Frist\u00fcberschreitung (Tz.\u00a02.2)<\/li>\n<li>Schuldhaftes Vers\u00e4umnis (Tz.\u00a02.3)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erst dann schlie\u00dfen sich folgende Ermessens\u00fcberlegungen an:<\/p>\n<ul>\n<li>Soll \u00fcberhaupt ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden?<\/li>\n<li>Wenn ja, in welcher H\u00f6he?<\/li>\n<\/ul>\n<p><a name=\"doclink_3\"><\/a><\/p>\n<h3>2.1.\u00a0Erkl\u00e4rungspflicht<\/h3>\n<p>Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung ergibt sich aus \u00a7\u00a0149 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0AO in Verbindung mit den Einzelsteuergesetzen. Eine Erkl\u00e4rung hat auch abzugeben, wer hierzu vom FA aufgefordert wird ( \u00a7\u00a0149 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0AO) . Wer hiernach verpflichtet ist, kommt als Adressat eines Versp\u00e4tungszuschlags in Betracht, wenn er die Erkl\u00e4rungspflicht nicht (fristgerecht) erf\u00fcllt. Einzelheiten hierzu unter Tz.\u00a05.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_4\"><\/a><\/p>\n<h3>2.2.\u00a0Versp\u00e4tete Abgabe\/Nichtabgabe<\/h3>\n<p><a name=\"doclink_5\"><\/a><\/p>\n<h4>2.2.1.\u00a0Abgabefrist<\/h4>\n<p>Die Abgabefrist f\u00fcr Jahreserkl\u00e4rungen ergibt sich aus \u00a7\u00a0149 Abs.\u00a02\u00a0AO . Danach endet sie am 31.\u00a0Mai des Folgejahres. Verwaltungsregelungen erg\u00e4nzen die Gesetzesvorschrift und f\u00fchren zu einer gro\u00dfz\u00fcgigeren Fristenhandhabung f\u00fcr die beratenen F\u00e4lle (vgl. hierzu AO -Kartei, Karte\u00a01 zu \u00a7\u00a0149\u00a0AO) .<\/p>\n<p><a name=\"doclink_6\"><\/a><\/p>\n<h5>2.2.1.1.\u00a0Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge<\/h5>\n<p>H\u00e4ufig wird stillschweigende Fristverl\u00e4ngerung beantragt. Das Schweigen des FA gilt hier nach der Verwaltungs\u00fcbung als Stattgabe. Das FA muss sich daher klar \u00e4u\u00dfern und dies festhalten, wenn es dem Antrag nicht entsprechen will. Dies gilt auch f\u00fcr Wiederholungs- oder Anschlussantr\u00e4ge.<\/p>\n<blockquote><p><a name=\"doclink_7\"><\/a><\/p>\n<h3>Beispiel:<\/h3>\n<p>Ein Steuerberater beantragt f\u00fcr die Abgabe der ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 01 Fristverl\u00e4ngerung bis 31.3.03. Das FA gew\u00e4hrt schriftlich Fristverl\u00e4ngerung nur bis 28.2.03.<\/p>\n<p>Am 25.2.03 geht ein neuer Fristverl\u00e4ngerungsantrag ein, mit dem stillschweigende Fristverl\u00e4ngerung bis 31.3.03 gew\u00fcnscht wird. Das FA \u00e4u\u00dfert sich nicht. Hier ist von einer stillschweigenden Fristverl\u00e4ngerung bis 31.3.03 auszugehen. Will das FA dieses Ergebnis vermeiden, muss es den zweiten Antrag sofort ablehnen. Es empfiehlt sich in solchen F\u00e4llen, bereits bei der ersten Fristgew\u00e4hrung darauf hinzuweisen, dass weiteren Antr\u00e4gen nicht mehr entsprochen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p><a name=\"doclink_8\"><\/a><\/p>\n<h5>2.2.1.2.\u00a0Versp\u00e4tete Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge<\/h5>\n<p>Werden versp\u00e4tet gestellte Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge positiv entschieden, so ist von einer r\u00fcckwirkenden Fristverl\u00e4ngerung ( \u00a7\u00a0109 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0AO) auszugehen, die einen Versp\u00e4tungszuschlag ausschlie\u00dft. Auch hier kann Schweigen des FA als Zustimmung verstanden werden, wenn sich das FA nicht schon vorher eindeutig ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_9\"><\/a><\/p>\n<h5>2.2.1.3.\u00a0Nachfrist<\/h5>\n<p>Lehnt das FA eine Fristverl\u00e4ngerung ab, ist es in der Regel zweckm\u00e4\u00dfig, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, bei deren Einhaltung auf die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags verzichtet wird. Die Nachfrist stellt jedoch keine Verl\u00e4ngerung der Erkl\u00e4rungsfrist dar, wenn f\u00fcr den Steuerpflichtigen eindeutig erkenn- und bestimmbar ist, was gewollt ist.<\/p>\n<p>Wurde aber bereits Anschlussverl\u00e4ngerung beantragt oder von vornherein deutlich gemacht, dass eine Fristverl\u00e4ngerung ausscheidet, oder h\u00e4lt das FA aus anderen Gr\u00fcnden eine sanktionslose Nachfrist f\u00fcr unangebracht, sollte es dies klar \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_10\"><\/a><\/p>\n<h4>2.2.2.\u00a0Versp\u00e4tung<\/h4>\n<p>Wird eine bewilligte Abgabefrist nicht ungeb\u00fchrlich \u00fcberschritten (nicht mehr als zwei Wochen), soll gro\u00dfz\u00fcgig verfahren werden. Bei Eingang der Steuererkl\u00e4rungen nach dem 28.2.\/29.2 des \u00fcbern\u00e4chsten Jahres ist nur dann kulant zu verfahren, wenn die Frist nicht mehr als zwei Wochen \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_11\"><\/a><\/p>\n<h4>2.2.3.\u00a0Nichtabgabe<\/h4>\n<p>Wird eine l\u00fcckenhafte Erkl\u00e4rung abgegeben, muss nach den Einzelumst\u00e4nden entschieden werden, ob dies mit der Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung gleichzusetzen ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung ausreichen, um ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen ( BFH-Urteil vom 6.11.1969 IV 249\/64 , BStBl 1970 II S. 168). \u201eNur die Einreichung einer v\u00f6llig unzureichenden Steuererkl\u00e4rung k\u00f6nnte der Nichteinreichung der Steuererkl\u00e4rung gleichstehen\u201d (BFH a.a.O.). Eine \u201evorl\u00e4ufige\u201d Erkl\u00e4rung steht nicht von vornherein einer Nichtabgabe gleich. Enth\u00e4lt sie allerdings nur gesch\u00e4tzte Zahlen oder weist sie in mehreren wesentlichen Punkten L\u00fccken auf, ist von einer Nichtabgabe auszugehen. Die fehlende Unterschrift ist kein so schwerwiegender Mangel, dass eine Nichtabgabe anzunehmen w\u00e4re. Dies gilt zumindest dann, wenn die Unterschrift zeitnah nachgeholt wird.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_12\"><\/a><\/p>\n<h3>2.3.\u00a0Kein Versp\u00e4tungszuschlag bei schuldlosem Vers\u00e4umnis<\/h3>\n<p>Ein Versp\u00e4tungszuschlag scheidet aus, wenn die Vers\u00e4umnis entschuldbar erscheint (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a01 S.\u00a02\u00a0 AO ). Es kommt auf die individuelle, nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen zu verlangende Sorgfalt an. Das Verschulden des steuerlichen Vertreters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a01 S.\u00a03\u00a0 AO ). Im Regelfall gen\u00fcgt es, wenn der Steuerb\u00fcrger die Entschuldigungsgr\u00fcnde glaubhaft macht. Einzelne denkbare Entschuldigungsgr\u00fcnde (keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung) sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Schwere Erkrankung<\/li>\n<li>Hohes Alter<\/li>\n<li>Schwerer Ungl\u00fccksfall.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Keine Entschuldigungsgr\u00fcnde sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Arbeits\u00fcberlastung des SteuerpflichtigenDiesem muss zugemutet werden, private (auch berufliche) Interessen zur\u00fcckzustellen, wenn es darum geht, \u00f6ffentlich-rechtliche Pflichten dem Staat gegen\u00fcber zu erf\u00fcllen ( BFH-Urteil vom 3.8.1961 IV 96\/59 U , BStBl 1961 III S. 542).<\/li>\n<li>Arbeits\u00fcberlastung des steuerlichen VertretersDieses Vorbringen kann nach st\u00e4ndiger Rechtssprechung (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1987 IV R 134\/83 , BStBl 1987 II S. 764) ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden.Der allgemeinen Arbeits\u00fcberlastung der Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe, die auf Personalmangel, Urlaub und Krankheit von Mitarbeitern, Abwesenheit wegen Gesch\u00e4ftsreisen und Fortbildungsveranstaltungen usw. zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, wird mit den allgemeinen Regelungen zur Fristverl\u00e4ngerung in den j\u00e4hrlichen gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder (vgl. AIS: AO\/Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen) hinreichend Rechnung getragen. Grunds\u00e4tzlich ist ein Steuerberater, der zur fristgem\u00e4\u00dfen Erledigung erteilter Auftr\u00e4ge au\u00dferstande ist, verpflichtet, durch Einstellung zus\u00e4tzlicher Kr\u00e4fte, Ablehnung neuer oder R\u00fcckgabe vorhandener Mandate Abhilfe zu schaffen (FG Niedersachsen VI 245\/77, EFG 1978 S.\u00a0416). Arbeits\u00fcberlastung des steuerlichen Beraters kann die versp\u00e4tete Abgabe der Steuererkl\u00e4rung daher allenfalls dann entschuldigen, wenn sie durch au\u00dfergew\u00f6hnliche, nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.1.1962 IV 161\/60 , HFR 1963 S.\u00a029).<\/li>\n<li>anstehende oder laufende Au\u00dfenpr\u00fcfung bzw. anh\u00e4ngiges Einspruchs- oder Klageverfahren betreffend vorangegangene Besteuerungszeitr\u00e4ume.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Vers\u00e4umnis ist regelm\u00e4\u00dfig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererkl\u00e4rung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgem\u00e4\u00df abgegeben wurde oder eine vom FA antragsgem\u00e4\u00df bewilligte Fristverl\u00e4ngerung ( \u00a7\u00a0109\u00a0AO) nicht eingehalten wurde ( AEAO zu \u00a7\u00a0152 , Nr.\u00a02).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_13\"><\/a><\/p>\n<h2>3.\u00a0Ermessensaus\u00fcbung<\/h2>\n<p>Sp\u00e4testens in der Einspruchsentscheidung sind s\u00e4mtliche Ermessenserw\u00e4gungen darzustellen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_14\"><\/a><\/p>\n<h3>3.1.\u00a0Festsetzung dem Grunde nach<\/h3>\n<p>Liegen die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen vor, ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlag dem Grunde nach regelm\u00e4\u00dfig gerechtfertigt (vgl. auch Tz.\u00a01). Dabei ist auch der Pr\u00e4ventivzweck des Versp\u00e4tungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur k\u00fcnftigen fristgerechten Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen anzuhalten, zu beachten. Es ist deshalb grunds\u00e4tzlich auch dann ermessengerecht, einen Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen, wenn das FA die versp\u00e4tet abgegebene Steuererkl\u00e4rung wegen Arbeits\u00fcberlastung nicht alsbald nach Eingang bearbeitet hat (vgl. BFH-Urteil vom 19.6.2001 X R 83\/98 , BStBl 2001 II S. 618 und vom 26.9.2001 IV R 29\/00 , BStBl 2002 II S. 120).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_15\"><\/a><\/p>\n<h4>3.1.1.\u00a0Festsetzung dem Grunde nach bei Jahreserkl\u00e4rungen<\/h4>\n<p>Von einem Versp\u00e4tungszuschlag ist abzusehen, wenn es sich um das erstmalige Vers\u00e4umnis handelt und nicht besondere Umst\u00e4nde (z.\u00a0B. besonders lange Versp\u00e4tung oder sehr hohe Nachzahlung) einen Versp\u00e4tungszuschlag erfordern.<\/p>\n<p>W\u00fcrde der nach den Grunds\u00e4tzen der Tz.\u00a03.2 zu bemessende Versp\u00e4tungszuschlag weniger als 25\u00a0\u20ac betragen, soll die Festsetzung unterbleiben, da mit einem solchen Versp\u00e4tungszuschlag keine Verbesserung des Abgabeverhaltens erreicht werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fchrt die Steuerfestsetzung nach Anrechnung von vorausgezahlter Steuer bzw. Steueranmeldungsbetr\u00e4gen zu einem Guthaben, wird dadurch der Versp\u00e4tungszuschlag nicht ausgeschlossen, er wird allenfalls in seiner H\u00f6he beeinflusst. Dies ergibt sich aus \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO . In dieser Vorschrift sind der wirtschaftliche Vorteil bzw. die H\u00f6he der Abschlusszahlung nur als zwei von mehreren Ermessenskriterien aufgef\u00fchrt (vgl. Tz.\u00a03.2). In diesen F\u00e4llen wird ein Versp\u00e4tungszuschlag, der im Rahmen einer Veranlagung festgesetzt wird, maschinell auf 150\u00a0\u20ac beschr\u00e4nkt. Ein Pr\u00fcfhinweis wird nicht ausgegeben. In Erstattungsf\u00e4llen bleibt der bisher festgesetzte Versp\u00e4tungszuschlag auch dann unver\u00e4ndert, wenn die \u00c4nderung\/Berichtigung nunmehr zu einer Nachzahlung f\u00fchrt. Sollte im Erstattungsfall nach Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Ermessenskriterien die Festsetzung eines h\u00f6heren Versp\u00e4tungszuschlags in Betracht kommen, so ist er gesondert festzusetzen (Kz.\u00a084.10 Wert 70). In diesem Verfahren ist keine maschinelle Beschr\u00e4nkung vorgesehen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_16\"><\/a><\/p>\n<h4>3.1.2.\u00a0Festsetzung dem Grunde nach bei Steueranmeldungen<\/h4>\n<p>Die versp\u00e4tete Abgabe wiegt bei Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen besonders schwer, weil die zeitnahe und rationelle Abwicklung des Voranmeldungsverfahrens durch wiederholte Versp\u00e4tungen nachhaltig gest\u00f6rt wird. Auch bei Steueranmeldungen ist grunds\u00e4tzlich von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen abzusehen, wenn es sich um das erstmalige Vers\u00e4umnis handelt. Jedoch k\u00f6nnen bei Steueranmeldungen im Gegensatz zu Jahreserkl\u00e4rungen auch Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge unter 25\u00a0\u20ac sinnvoll sein.<\/p>\n<p>Im maschinellen Verfahren wird der Versp\u00e4tungszuschlag auf 10\u00a0v.H. der festgesetzten Steuer und auf h\u00f6chstens 5.000\u00a0\u20ac bzw. 25.000\u00a0\u20ac begrenzt. Betr\u00e4ge unter 10\u00a0\u20ac werden weder vorgeschlagen noch festgesetzt. Auf Teil\u00a019 \u201eBerechnung des Versp\u00e4tungszuschlags\u201d der AL \u2013\u00a0UStVA bzw. der AL\u00a0\u2013 LStA wird hingewiesen.<\/p>\n<p>Wegen versp\u00e4teter Abgabe der Anmeldung zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 63\/03 , BStBl 2005 II S. 813).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_17\"><\/a><\/p>\n<h3>3.2.\u00a0Festsetzung der H\u00f6he nach<\/h3>\n<p>Entsprechend dem Zweck des Versp\u00e4tungszuschlags (vgl. Tz.\u00a01) ist dieser innerhalb der gesetzlichen H\u00f6chstgrenzen (vgl. Tz.\u00a03.2.3) so zu bemessen, dass der Steuerpflichtige zu einer rechtzeitigen Abgabe seiner Steuererkl\u00e4rungen angehalten wird. Dabei ist das Gesamtverhalten des Steuerpflichtigen \u2013\u00a0einschlie\u00dflich etwaiger Frist\u00fcberschreitungen in den Vorjahren\u00a0\u2013 zu ber\u00fccksichtigen ( BFH-Urteil vom 9.4.1987 IV R 8\/85 , BFH\/NV 1989 S.\u00a01). In F\u00e4llen wiederholter Fristvers\u00e4umnis, in denen bereits ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der bisher festgesetzte Versp\u00e4tungszuschlag nicht hoch genug war, um wirksamen Druck auf den Steuerpflichtigen auszu\u00fcben. Bei jahrelanger unentschuldigter Abgabe mit erheblicher Versp\u00e4tung bzw. Nichtabgabe kann dem entsprechend der Versp\u00e4tungszuschlag auch mit dem zul\u00e4ssigen H\u00f6chstbetrag festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56\/98 , BStBl 2001 II S. 60). Zur Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen \u00fcber 5000\u00a0\u20ac vgl. aber Tz.\u00a03.2.3.4.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_18\"><\/a><\/p>\n<h4>3.2.1.\u00a0Ermessenskriterien nach \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO<\/h4>\n<p>Bei der Bemessung der H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags hat das FA neben dem Zweck des Zuschlags s\u00e4mtliche in \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO aufgef\u00fchrten Ermessenskriterien zu ber\u00fccksichtigen. Diese Kriterien sind grunds\u00e4tzlich gleichwertig. Dabei kann jedoch nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein Merkmal st\u00e4rker als ein anderes hervortreten (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1988 V R 19\/83 , BStBl 1988 II S. 929).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_19\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.1.1.\u00a0Dauer der Frist\u00fcberschreitung<\/h5>\n<p>Je l\u00e4nger die Frist \u00fcberschritten wird, desto nachteiliger sind die Folgen f\u00fcr den Fortgang des Veranlagungsverfahrens. Bei einer erheblichen Frist\u00fcberschreitung ist der Versp\u00e4tungszuschlag deshalb h\u00f6her festzusetzen, als dies im Hinblick auf die \u00fcbrigen Ermessenskriterien erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_20\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.1.2.\u00a0H\u00f6he des Zahlungsanspruchs<\/h5>\n<p>Unter dem sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruch ist die Abschlusszahlung, also die festgesetzte Steuer abz\u00fcglich der Steuerabzugsbetr\u00e4ge und der geleisteten Vorauszahlungen, zu verstehen.<\/p>\n<p>In Steuererstattungsf\u00e4llen und bei Abschlusszahlungen geringer H\u00f6he ist abzuw\u00e4gen, welches Gewicht der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung noch zukommt, insbesondere, ob und inwieweit der geregelte Ablauf des Veranlagungsverfahrens beeintr\u00e4chtigt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1988 V R 169\/83 , BStBl 1989 II S. 231).<\/p>\n<p>Wird ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt, ist sp\u00e4testens in der Einspruchsentscheidung darauf hinzuweisen, dass mit dem Versp\u00e4tungszuschlag auch auf eine p\u00fcnktliche Erkl\u00e4rungsabgabe in der Zukunft hingewirkt werden soll und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung ergibt ( BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 10\/85 , BStBl 1989 II S. 693).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_21\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.1.3.\u00a0Aus der Versp\u00e4tung gezogene Vorteile<\/h5>\n<p>Hat der Steuerpflichtige aus der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung wirtschaftliche Vorteile erlangt, so sind bei Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags zun\u00e4chst diese Vorteile abzusch\u00f6pfen. Zus\u00e4tzlich ist ein \u201eDruckzuschlag\u201d festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 30.4.1987 IV R 42\/85 , BStBl 1987 II S. 543).<\/p>\n<p>Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Beh\u00f6rde sp\u00e4testens in der Einspruchsentscheidung von zutreffenden Annahmen \u00fcber die H\u00f6he des abzusch\u00f6pfenden Zinsvorteils ausgeht ( BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 14\/95 , BStBl 1997 II S. 642). Dem entsprechend sind in jeder Einspruchsentscheidung Ausf\u00fchrungen \u00fcber die H\u00f6he des abzusch\u00f6pfenden Zinsvorteils zu machen, soweit der Steuerpflichtige aus der versp\u00e4teten Abgabe der Erkl\u00e4rung Vorteile erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56\/98 , BStBl 2001 II S. 60).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Verzinsungszeitraums des \u00a7\u00a0233a Abs.\u00a02\u00a0AO werden die aus der versp\u00e4teten Abgabe der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuererkl\u00e4rung gezogenen Vorteile durch die Verzinsung ausgeglichen. Im \u00dcbrigen ist der bei Berechnung des Zinsvorteils anzusetzende Zinssatz anhand der Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann regelm\u00e4\u00dfig ein Zinssatz von 0,5\u00a0v.H. f\u00fcr jeden vollen Monat der Fristvers\u00e4umnis zugrundegelegt werden. Der Ansatz eines geringeren Zinsvorteils setzt voraus, dass der Steuerpflichtige hierzu geeignete Nachweise vorlegt.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_22\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.1.4.\u00a0Verschulden<\/h5>\n<p>Bei der Beurteilung der Gewichtigkeit des Verschuldens ist zu beachten, inwieweit der Erkl\u00e4rungspflichtige (gegebenenfalls auch sein steuerlicher Berater) die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen hat und ob es sich um leichtfertige oder vors\u00e4tzliche Fristvers\u00e4umnis handelt. In den F\u00e4llen, in denen es sich um eine wiederholte Vers\u00e4umnis handelt oder Zwangsgelder angedroht und festgesetzt worden sind oder Besteuerungsgrundlagen im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt werden mussten oder eine Vorabanforderung unbeachtet blieb, wiegt bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags das Verschulden des Steuerpflichtigen entsprechend schwerer (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1989 VI R 101\/84 , BStBl 1989 II S. 749).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_23\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.1.5.\u00a0Wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit<\/h5>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag ist so zu bemessen, dass er f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwar sp\u00fcrbar ist, ihn jedoch nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet. Ein Ma\u00dfstab f\u00fcr die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ist die festgesetzte Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1988 VI R 154\/85 , BVH\/NV 1989 S.\u00a0517) bzw. K\u00f6rperschaftsteuer. Sie ist auch an den erzielten Eink\u00fcnften zahlenm\u00e4\u00dfig ablesbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.4.1987 IV R 42\/85 , BStBl 1987 II S. 543).<\/p>\n<p>Je h\u00f6her die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ist, desto h\u00f6her muss der Zuschlag innerhalb der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgrenzen angesetzt werden, wenn er f\u00fcr den zur Abgabe Verpflichteten merklich sein soll.<\/p>\n<p>Wird der Versp\u00e4tungszuschlag gegen Personen im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a0 34 , 35 \u00a0AO festgesetzt, ist auf deren wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit abzustellen (vgl. Tz.\u00a05.1)<\/p>\n<p><a name=\"doclink_24\"><\/a><\/p>\n<h4>3.2.2.\u00a0Maschinelle Unterst\u00fctzung<\/h4>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Versp\u00e4tungszuschlags wird nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass das FA technische Hilfsmittel verwendet. Maschinell gefertigte \u201eVorschl\u00e4ge\u201d zur Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen (z.B. im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren) sind nach Auffassung des BFH ( Urteil vom 18.8.1988 V R 19\/83 , BStBl 1988 II S. 929) unbedenklich, solange das FA unter Abw\u00e4gung aller Beurteilungsmerkmale selbst entscheidet, ob der Vorschlag mit \u00a7\u00a0152\u00a0AO vereinbar ist.<\/p>\n<p>Im maschinellen Verfahren (vgl. Eingabehilfen in UNIFA, Festsetzung, Einkommensteuer, Sachbereich 30, Kz 45) kann der Versp\u00e4tungszuschlag durch Eingabe der angefangenen Monate festgesetzt werden. Dies kann jedoch insbesondere in F\u00e4llen hoher Abschlusszahlungen zu unsachgem\u00e4\u00dfen Ergebnissen f\u00fchren, da die \u00fcbrigen Ermessenskriterien, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen sprechen, nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt sein k\u00f6nnen. Ggf. ist der Versp\u00e4tungszuschlag mit einem festen Betrag (der Wert \u20ac ist abh\u00e4ngig vom Jahr in der Schl\u00fcsselzeile) einzugeben.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_25\"><\/a><\/p>\n<h4>3.2.3.\u00a0Bemessungsgrundlage<\/h4>\n<p><a name=\"doclink_26\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.3.1.\u00a0Jahreserkl\u00e4rungen<\/h5>\n<p>Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer, also die Steuer\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">vor<\/span>\u00a0Anrechnung der Vorauszahlungen und der Anrechnungssteuern. Bei der Gewerbesteuer ist der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ma\u00dfgeblich ( \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0AO) . Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung sind f\u00fcr die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen eigenst\u00e4ndig zu beurteilen. Werden Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge sowohl zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als auch zur Jahresumsatzsteuer festgesetzt, ist es m\u00f6glich, dass die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge insgesamt mehr als 10\u00a0v.H. der Jahresumsatzsteuer oder mehr als 25.000\u00a0\u20ac betragen. Die festgesetzten Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge werden dadurch jedoch nicht rechtswidrig. Sie sind deshalb nicht (auch nicht teilweise) zur\u00fcckzunehmen. Denn f\u00fcr die Anwendung der H\u00f6chstgrenze bzw. des H\u00f6chstbetrags ist nur auf die jeweilige festgesetzte Steuer (also auf die f\u00fcr den einzelnen Voranmeldungszeitraum angemeldete oder festgesetzte Umsatzsteuer bzw. auf die angemeldete oder festgesetzte Jahresumsatzsteuer) abzustellen.<\/p>\n<p>Der Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.1995 (XI R 73\/94 BStBl 1996 II S. 259, wonach nach Ergehen des Jahressteuerbescheids dessen Inhalt auch f\u00fcr die Bemessung der im Voranmeldungsverfahren festgesetzten Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen von Bedeutung sein soll, wenn im Zeitpunkt der Jahressteuerfestsetzung Rechtsbehelfsverfahren gegen Versp\u00e4tungszuschlag-Festsetzungen anh\u00e4ngig sind, ist nicht zu folgen (vgl. Nichtanwendungserlass vom 25.4.1996, BStBl 1996 I S. 582).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_27\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.3.2.\u00a0Feststellungserkl\u00e4rungen<\/h5>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag wegen Nichtabgabe oder versp\u00e4teter Abgabe einer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen darf 10\u00a0v.H. der steuerlichen Auswirkungen nicht \u00fcberschreiten, die die gesonderte Feststellung f\u00fcr die Folgebescheide hat. Diese steuerlichen Auswirkungen sind nach den Grunds\u00e4tzen, die die Rechtsprechung zu der Bemessung des Streitwerts entwickelt hat, wie folgt zu sch\u00e4tzen:<\/p>\n<p>bei Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Eink\u00fcnften ( \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02a\u00a0AO) ein Betrag von<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">25\u00a0v.H. bei Eink\u00fcnften bis (einschl.)<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">25.000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">30\u00a0v.H. bei Eink\u00fcnften bis (einschl.)<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">125.000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">35\u00a0v.H. bei Eink\u00fcnften bis (einschl.)<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">250.000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">40\u00a0v.H. bei Eink\u00fcnften bis (einschl.)<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">375.000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Spitzensteuersatz des ma\u00dfgelblichen Veranlagungszeitraums bei Eink\u00fcnften ab 375.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>bei Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts f\u00fcr Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundst\u00fccke, Betriebsgrundst\u00fccke) f\u00fcr Zwecke der Grundsteuer ( \u00a7\u00a028\u00a0BewG) ein Betrag von 6\u00a0v.H. des festgestellten Einheitswerts.<\/p>\n<p>bei Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ( \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a06\u00a0BewG) :<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>bei Grundst\u00fcckwerten bis einschlie\u00dflich 512.000\u00a0\u20ac\u00a0:\u00a010\u00a0% des festgestellten Grundbesitzwerts<\/li>\n<li>bei Grundst\u00fcckwerten bis einschlie\u00dflich 12.783.000\u00a0\u20ac\u00a0:\u00a020\u00a0% des festgestellten Grundst\u00fcckswerts<\/li>\n<li>bei dar\u00fcber hinausgehenden Grundst\u00fcckswerten: 25\u00a0% des festgestellten Grundst\u00fcckswerts<\/li>\n<\/ol>\n<p>(vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.2006 II E 3\/05 , BStBl 2006 II S. 333).<\/p>\n<p>Bei gesonderten Feststellungen nach \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02b\u00a0AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags nach den Grunds\u00e4tzen zum Streitwert zu sch\u00e4tzen. Wird gegen den Versp\u00e4tungszuschlag Einspruch eingelegt und ist die Erteilung einer Einspruchsentscheidung erforderlich, ist die H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags anhand der tats\u00e4chlichen steuerlichen Auswirkung zu bemessen (vgl. FG Bremen vom 26.5.2000 , EFG S.\u00a0843).<\/p>\n<p>Bei Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung bei der K\u00f6rperschaftsteuer ( \u00a7\u00a027 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0KStG , \u00a7\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG , \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 Satz\u00a04\u00a0KStG , \u00a7\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a0 1 und 2\u00a0 KStG) ist von einem Streitwert von 5.000\u00a0\u20ac auszugehen (vgl. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a02\u00a0GKG) .<\/p>\n<p>Steht fest, dass die Feststellungserkl\u00e4rung zu einer Steuerfestsetzung von 0\u00a0\u20ac oder zu einer negativen Steuer (USt) f\u00fchrt, so ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags nicht zul\u00e4ssig ( BFH-Urteil vom 27.6.1989 VIII R 73\/84 , BStBl 1989 II S. 955). Zu Feststellungsbescheiden \u00fcber negative Betr\u00e4ge ist kein Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_28\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.3.3.\u00a0Steueranmeldungen und -voranmeldungen<\/h5>\n<p>Bemessungsgrundlage ist die angemeldete Steuer bzw. bei Nichtabgabe die vom FA festgesetzte Steuer.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_29\"><\/a><\/p>\n<h5>3.2.3.4.\u00a0H\u00f6chstgrenze<\/h5>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag darf 10\u00a0% der festgesetzten Steuer nicht \u00fcbersteigen und h\u00f6chstens 25.000\u00a0\u20ac betragen.<\/p>\n<p>Ein Versp\u00e4tungszuschlag von mehr als 5.000\u00a0\u20ac ist nur festzusetzen, wenn mit einem Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von bis zu 5.000\u00a0\u20ac ein durch die versp\u00e4tete Abgabe der Steuererkl\u00e4rung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgesch\u00f6pft werden kann (vgl. AEAO zu \u00a7\u00a0152 , Nr.\u00a05). Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ist in diesen F\u00e4llen sorgf\u00e4ltig zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ebenfalls bedarf es einer sorgf\u00e4ltigen Begr\u00fcndung, wenn ein Versp\u00e4tungszuschlag in erheblicher Gr\u00f6\u00dfenordnung festgesetzt wird und dabei nicht die Absch\u00f6pfung eines Zinsvorteils im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 14\/95 , BStBl 1997 II S. 642).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_30\"><\/a><\/p>\n<h2>4.\u00a0Zeitpunkt der Festsetzung<\/h2>\n<p>Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge sind regelm\u00e4\u00dfig mit der Steuer, dem Steuermessbetrag oder der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage festzusetzen (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a03, Abs.\u00a04\u00a0 AO ). Ergeht der Steuerbescheid ohne Versp\u00e4tungszuschlag und will sich das FA die M\u00f6glichkeit der Festsetzung vorbehalten, ist der Steuerpflichtige im Bescheid darauf hinzuweisen, dass \u00fcber die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ggf. ein gesonderter Bescheid ergeht. Dieser ist alsbald zu erlassen. Ist die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags gesondert durchzuf\u00fchren (z.\u00a0B. bei versp\u00e4teter Abgabe einer Voranmeldung, von der das FA nicht abweicht \u2013\u00a0 \u00a7\u00a0167\u00a0AO \u00a0\u2013 oder bei versp\u00e4teter Abgabe einer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Eink\u00fcnften), soll diese ebenfalls zeitnah durchgef\u00fchrt werden. Die Nachholung der Versp\u00e4tungszuschlag-Festsetzung binnen Jahresfrist ist jedoch m\u00f6glich, da \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a03\u00a0AO nur als Ordnungsvorschrift anzusehen ist, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Versp\u00e4tungszuschlags nicht ber\u00fchrt ( BFH-Beschluss vom 10.10.2001 XI R 41\/00 , BStBl 2002 II S. 124).<\/p>\n<p>Adressat<\/p>\n<p><a name=\"doclink_31\"><\/a><\/p>\n<h3>4.1.\u00a0Grundsatz<\/h3>\n<p>Adressat der Versp\u00e4tungszuschlag-Festsetzung ist, wer zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verpflichtet ist. Hat ein Angeh\u00f6riger der steuerberatenden Berufe die Steuererkl\u00e4rung eines Mandanten nicht oder versp\u00e4tet abgegeben, ist der Versp\u00e4tungszuschlag gegen den Steuerpflichtigen festzusetzen. Wird die Steuererkl\u00e4rung von einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a0 34 , 35 \u00a0AO abgegeben, so ist der Versp\u00e4tungszuschlag gleichwohl grunds\u00e4tzlich gegen den Steuerschuldner festzusetzen. Eine Festsetzung gegen den Vertreter kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht (z.B. leichtere Betreibbarkeit).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_32\"><\/a><\/p>\n<h3>4.2.\u00a0Einzel- und Ausnahmef\u00e4lle<\/h3>\n<p><a name=\"doclink_33\"><\/a><\/p>\n<h4>4.2.1.\u00a0F\u00e4lle der Zusammenveranlagung<\/h4>\n<p>Gegen zusammenveranlagte Steuerpflichtige kann ein einheitlicher Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1987 III R 230\/83 , BStBl 1987 II S. 836). Diese Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung in einem zusammengefassten Bescheid verbunden werden ( \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a03\u00a0AO) .<\/p>\n<p><a name=\"doclink_34\"><\/a><\/p>\n<h4>4.2.2.\u00a0Personengesellschaften und Gemeinschaften<\/h4>\n<p><a name=\"doclink_35\"><\/a><\/p>\n<h5>4.2.2.1.\u00a0Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte<\/h5>\n<p>Die Feststellungserkl\u00e4rung ist in den F\u00e4llen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02a\u00a0AO von den Feststellungsbeteiligten und den in \u00a7\u00a034\u00a0AO bezeichneten Personen abzugeben ( \u00a7\u00a0181 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 und Nr.\u00a04\u00a0AO ). Jede dieser Personen ist zur Abgabe der Erkl\u00e4rung verpflichtet. Hat ein Erkl\u00e4rungspflichtiger eine Erkl\u00e4rung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erkl\u00e4rungspflicht befreit ( \u00a7\u00a0181 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0AO) . Obwohl in diesen F\u00e4llen mehrere Personen erkl\u00e4rungspflichtig sind, ist bei Nichtabgabe oder versp\u00e4teter Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung nur die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags zul\u00e4ssig. Bei der Entscheidung \u00fcber die Person des Schuldners hat das FA aus dem Kreis der Erkl\u00e4rungspflichtigen eine sachgerechte Auswahl zu treffen. In der Regel soll der Versp\u00e4tungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der gegen\u00fcber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten hervorgetreten ist ( BFH-Urteil vom 21.5.1987 IV R 134\/83 , BStBl 1987 II S. 764).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_36\"><\/a><\/p>\n<h5>4.2.2.2.\u00a0Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rung<\/h5>\n<p>Bei der Umsatzsteuer ist die Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit Unternehmer im Sinne von \u00a7\u00a02\u00a0UStG und somit zur Abgabe der <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/Umsatzsteuererklaerung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Umsatzsteuererkl\u00e4rung<\/a> verpflichtet. Der Umsatzsteuerbescheid richtet sich an die Personenmehrheit als umsatzsteuerlich rechtsf\u00e4hige Personenvereinigung. Der Versp\u00e4tungszuschlag ist daher gegen die Personenmehrheit (Unternehmer) festzusetzen (vgl. Tz.\u00a05.1).<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0GewStG ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer die Gesellschaft. Wie bei der Umsatzsteuer richtet sich der Gewerbesteuerbescheid gegen die Personenmehrheit. Der Versp\u00e4tungszuschlag ist daher gegen diese festzusetzen.<\/p>\n<p>Bei atypisch stillen Gesellschaften ist der Versp\u00e4tungszuschlag stets gegen den Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts festzusetzen.<\/p>\n<p>Im Falle der Liquidation von Handelsgesellschaften ist der bestellte Liquidator das einzige zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung befugte Organ. Der Versp\u00e4tungszuschlag ist gegen den Liquidator festzusetzen. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, ist im Rahmen des Auswahlermessens der Versp\u00e4tungszuschlag gegen den Liquidator festzusetzen, der gegen\u00fcber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten im Liquidationsverfahren hervorgetreten ist.<\/p>\n<p>Bei BGB -Gesellschaften steht gem. \u00a7\u00a0730 Abs.\u00a02 S.\u00a02\u00a0 BGB im Falle der Aufl\u00f6sung die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Im Rahmen des Auswahlermessens ist der Versp\u00e4tungszuschlag gegen den Gesellschafter festzusetzen, der gegen\u00fcber dem FA im Aufl\u00f6sungsstadium hervorgetreten ist.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_37\"><\/a><\/p>\n<h5>4.2.2.3.\u00a0Feststellung von Einheitswerten<\/h5>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag ist bei der Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes gegen den erkl\u00e4rungspflichtigen Eigent\u00fcmer festzusetzen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_38\"><\/a><\/p>\n<h4>4.2.3.\u00a0Juristische Personen<\/h4>\n<p>Die Steuer- und Feststellungsbescheide richten sich an die juristische Person. Der Versp\u00e4tungszuschlag soll daher gegen diese festgesetzt werden (Regelfall). Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen (z.B. leichtere Beitreibbarkeit des Versp\u00e4tungszuschlags gegen den Vertreter in Betracht und ist besonders zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1991 V R 89\/88 , BStBl 1992 II S. 3 und AEAO zu \u00a7\u00a0152 , Nr.\u00a01).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_39\"><\/a><\/p>\n<h4>4.2.4.\u00a0Sonderfall GmbH &amp; Co KG<\/h4>\n<p>Bei versp\u00e4teter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Gewinnfeststellungen einer GmbH &amp; Co KG darf das FA ohne besondere Begr\u00fcndung den Versp\u00e4tungszuschlag gegen die Komplement\u00e4r-GmbH festsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 127\/89 , BStBl 1991 II S. 675). F\u00fcr Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vgl. Tz.\u00a05.2.2.2, f\u00fcr die Feststellung von Einheitswerten vgl. Tz.\u00a05.2.2.3.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_40\"><\/a><\/p>\n<h2>5.\u00a0Versp\u00e4tungszuschlag bei \u00c4nderung des Steuerbescheides<\/h2>\n<p>Ist der Versp\u00e4tungszuschlag unanfechtbar festgesetzt und wird die festgesetzte Steuer aufgrund eines Einspruchs, eines Antrags des Steuerpflichtigen auf schlichte \u00c4nderung oder wegen eines anderen Korrekturgrundes herabgesetzt, ist nicht automatisch auch der Versp\u00e4tungszuschlag entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA hat vielmehr \u00fcber den Versp\u00e4tungszuschlag neu zu entscheiden und den Zuschlag ggf. nach \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01\u00a0AO niedriger festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29.3.1979 V R 69\/77 , BStBl 1979 II S. 641). Wird die 10\u00a0v.H.-Grenze \u00fcberschritten, ist der Versp\u00e4tungszuschlag stets insoweit zur\u00fcckzunehmen, als diese Grenze \u00fcberschritten wird. Der Versp\u00e4tungszuschlag sollte unver\u00e4ndert bleiben, wenn die Steuer nicht wesentlich herabgesetzt wird oder sich die Zahllast nicht wesentlich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>F\u00fchrt die Korrektur einer Steuerfestsetzung zu einer wesentlich niedrigeren Steuer bzw. Zahllast \u2013\u00a0ggf. ergibt sich sogar ein Guthaben\u00a0\u2013 ist stets sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags noch gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Tz.\u00a03.2.1.2).<\/p>\n<p>Stellt sich anl\u00e4sslich einer \u00c4nderung der festgesetzten Steuer heraus, dass der Versp\u00e4tungszuschlag zu niedrig festgesetzt wurde, ist eine h\u00f6here Versp\u00e4tungszuschlagsfestsetzung nur unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a02\u00a0AO zul\u00e4ssig (vgl. AEAO zu \u00a7\u00a0130 , Nr.\u00a04).<\/p>\n<p>Die anl\u00e4sslich einer ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung getroffene Entscheidung des FA, den bisher festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag unver\u00e4ndert bestehen zu lassen, stellt einen Verwaltungsakt dar ( BFH-Urteil vom 20.9.1990 V R 85\/05 , BStBl 1991 II S. 2). Dieser Verwaltungsakt ist ebenso wie eine nach \u00a7\u00a0130\u00a0AO korrigierte Versp\u00e4tungszuschlags-Festsetzung in vollem Umfang anfechtbar.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_41\"><\/a><\/p>\n<h2>6.\u00a0Einspruchsverfahren<\/h2>\n<p><a name=\"doclink_42\"><\/a><\/p>\n<h3>6.1.\u00a0Auslegung von Antr\u00e4gen<\/h3>\n<p>Ein innerhalb der Einspruchsfrist eingehender Antrag auf \u201e\u00c4nderung, Aufhebung, R\u00fccknahme, Widerruf oder Erlass\u201d ist in einen Einspruch umzudeuten.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt nur, wenn trotz entsprechenden Hinweises des FA ein Einspruch vom Steuerpflichtigen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_43\"><\/a><\/p>\n<h3>6.2.\u00a0Erneute Pr\u00fcfung der Ermessenskriterien<\/h3>\n<p>Im Einspruchsverfahren wegen einer Versp\u00e4tungszuschlags-Festsetzung ist jede seit der Festsetzung eingetretene \u00c4nderung der Sachlage einzubeziehen. Daher bittet das Landesamt auch darauf zu achten, ob ggf. f\u00fcr die Folgejahre eine Verbesserung des Abgabeverhaltens eingetreten ist.<\/p>\n<p>Ist dem Einspruch nach Pr\u00fcfung teilweise abzuhelfen, ist der Versp\u00e4tungszuschlag regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen der Einspruchsentscheidung herabzusetzen.<\/p>\n<p>Rechtfertigt der im Zeitpunkt der Einspruchsbearbeitung vorliegende Sachverhalt einen h\u00f6heren Versp\u00e4tungszuschlag, kann im Einspruchsverfahren auch die Verb\u00f6serung gem. \u00a7\u00a0367 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO nach entsprechendem Hinweis in Betracht kommen. Bei der Pr\u00fcfung der Verb\u00f6serungsm\u00f6glichkeit ist ggf. auch das unbefriedigende Abgabeverhalten in den Folgejahren einzubeziehen.<\/p>\n<p>Haben sich die Ermessenskriterien nicht wesentlich zuungunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert, ist von der Verb\u00f6serung abzusehen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_44\"><\/a><\/p>\n<h3>6.3.\u00a0Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung<\/h3>\n<p>Wird sowohl gegen die Steuerfestsetzung als auch gegen den Versp\u00e4tungszuschlag Einspruch eingelegt, k\u00f6nnen beide Einspr\u00fcche zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden.<\/p>\n<p>Wurde der Versp\u00e4tungszuschlag wegen Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung festgesetzt, ist es zweckm\u00e4\u00dfig, die Einspr\u00fcche nur dann zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, wenn die Steuererkl\u00e4rung im Laufe des Einspruchsverfahrens eingeht. Ist dies nicht der Fall, sollte abgewartet werden, ob nach Ergehen der Einspruchsentscheidung (unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung vgl. AO -Kartei, Karte\u00a01 zu \u00a7\u00a0162) die Steuererkl\u00e4rung im Klageverfahren vorgelegt wird.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_45\"><\/a><\/p>\n<h2>7.\u00a0Herabsetzung bzw. Best\u00e4tigung des Versp\u00e4tungszuschlags w\u00e4hrend des Klageverfahrens<\/h2>\n<p>Ist eine Versp\u00e4tungszuschlags-Festsetzung bereits mit zul\u00e4ssiger Klage angefochten und wird diese au\u00dfergerichtlich korrigiert oder best\u00e4tigt, so ersetzt der neue Verwaltungsakt die rechtsh\u00e4ngige Festsetzung ( BFH-Urteil vom 20.9.1990 V R 85\/05 , BStBl 1991 II S. 2). Die neue Festsetzung wird gem. \u00a7\u00a068\u00a0FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens. Die dem Finanzgericht zur Ermessens\u00fcberpr\u00fcfung ( \u00a7\u00a0102\u00a0FGO) dann vorliegende neue Festsetzung muss erkennen lassen, dass und von welchen Ermessenserw\u00e4gungen die Finanzbeh\u00f6rde bei der Festsetzung ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1988 V R 169\/83 , BStBl 1989 II S. 231). In den F\u00e4llen, in denen w\u00e4hrend eines bereits anh\u00e4ngigen Klageverfahrens wegen der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags diese au\u00dfergerichtlich korrigiert oder best\u00e4tigt wird, ist auf eine ausreichende Begr\u00fcndung der neuen Festsetzung zu achten. Die Begr\u00fcndung muss auf die f\u00fcr die \u00c4nderung der Versp\u00e4tungszuschlagsfestsetzung ma\u00dfgeblichen ge\u00e4nderten Bemessungskriterien eingehen. Im \u00dcbrigen kann auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung hingewiesen werden. Nach \u00a7\u00a0102\u00a0FGO kann das FA seine Ermessenserw\u00e4gungen jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht erg\u00e4nzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern v. 22.09.2006 &#8211; S 0323 &#8211; 7 St 41M 1.\u00a0Zweck des Versp\u00e4tungszuschlags Der Versp\u00e4tungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem FA die M\u00f6glichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen und planvollen Verfahren die rechtzeitige &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verspatungszuschlag-so-lasst-er-sich-vermeiden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Versp\u00e4tungszuschlag: So l\u00e4sst er sich vermeiden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63],"tags":[2879],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27659"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27659"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27659\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27659"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27659"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27659"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}