{"id":27674,"date":"2013-05-05T12:05:32","date_gmt":"2013-05-05T10:05:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27674"},"modified":"2020-09-14T16:25:26","modified_gmt":"2020-09-14T14:25:26","slug":"eugh-einem-unternehmen-das-waren-mit-bestimmungsort-in-einem-anderen-mitgliedstaat-verkauft-hat-kann-die-mehrwertsteuerbefreiung-versagt-werden-wenn-es-nicht-nachgewiesen-hat-dass-es-sich-dabei-u-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-einem-unternehmen-das-waren-mit-bestimmungsort-in-einem-anderen-mitgliedstaat-verkauft-hat-kann-die-mehrwertsteuerbefreiung-versagt-werden-wenn-es-nicht-nachgewiesen-hat-dass-es-sich-dabei-u-2\/","title":{"rendered":"EuGH: Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Gesch\u00e4ft handelte"},"content":{"rendered":"<p><a title=\"EuGH-Urteil vom 06.09.2012 - C-273\/11\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-273\/11&amp;&amp;language=de\">EuGH-Urteil vom 06.09.2012 \u2013 C-273\/11<\/a>\u00a0<em>Mecsek-Gabona<\/em><\/p>\n<p>Pressemeldung Nr. 111\/12 des\u00a0<a title=\"Europ\u00e4ischer Gerichtshof (EuGH)\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\">Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH)<\/a>:<\/p>\n<p>\u201cHat das Unternehmen diesen Nachweis hingegen erbracht und in gutem Glauben gehandelt, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, der K\u00e4ufer habe die Waren nicht an einen Ort au\u00dferhalb des Versandstaats bef\u00f6rdert<\/p>\n<p>Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>1<\/sup>\u00a0wird die in einem Mitgliedstaat erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung von Waren, die f\u00fcr einen K\u00e4ufer, der selbst in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausgangspunkt der Versendung oder Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde steuerpflichtig ist, in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder bef\u00f6rdert werden, im erstgenannten Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreit. In einem solchen Fall ist es der K\u00e4ufer, der die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland der Waren abf\u00fchren muss.<\/p>\n<p>Mecsek-Gabona ist eine ungarische Gesellschaft, zu deren Kerngesch\u00e4ft der Gro\u00dfhandel mit Getreide, Tabak, Saatgut und Futtermitteln geh\u00f6rt. Im August 2009 verkaufte sie an eine italienische Gesellschaft \u2013 die zu diesem Zeitpunkt \u00fcber eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verf\u00fcgte \u2013 1000 Tonnen Raps, der laut Kaufvertrag von der K\u00e4uferin in einen anderen Mitgliedstaat zu bef\u00f6rdern war. Die Ware wurde der K\u00e4uferin auf dem Betriebsgel\u00e4nde von Mecsek-Gabona in Ungarn \u00fcbergeben, und die italienische Gesellschaft \u00fcbersandte der Verk\u00e4uferin von einer italienischen Postanschrift aus mehrere CMR-Frachtbriefe<sup>2<\/sup>, die belegten, dass der Raps an einen Ort au\u00dferhalb Ungarns bef\u00f6rdert worden war.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Gesch\u00e4ft stellte Mecsek-Gabona zwei Rechnungen aus. In der Annahme, es handele sich um einen in Ungarn von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Umsatz stellte sie der K\u00e4uferin die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung und f\u00fchrte sie nicht an die ungarische Steuerverwaltung ab.<\/p>\n<p>Die italienische Steuerverwaltung stellte jedoch fest, dass die K\u00e4uferin unauffindbar war und in Italien nie Mehrwertsteuer abgef\u00fchrt hatte. Deshalb wurde die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dieser Gesellschaft im Januar 2010 r\u00fcckwirkend zum 17. April 2009 in dem Register gel\u00f6scht. Unter diesen Umst\u00e4nden ging die ungarische Steuerverwaltung davon aus, dass der von Mecsek-Gabona verkaufte Raps nie in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert worden sei und das fragliche Gesch\u00e4ft keine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden darstelle. Sie zog Mecsek-Gabona daher zur Entrichtung der Mehrwertsteuer f\u00fcr dieses Gesch\u00e4ft heran und verh\u00e4ngte eine Geldbu\u00dfe und einen Versp\u00e4tungszuschlag gegen sie.<\/p>\n<p>Mecsek-Gabona ging gegen diese Argumentation vor dem Baranya Megyei B\u00edr\u00f3s\u00e1g (Komitatsgericht Baranya, Ungarn) vor. Dieser ersucht den Gerichtshof um Kl\u00e4rung, welche Beweise hinreichend sind, um das Vorliegen einer mehrwertsteuerbefreiten Lieferung von Gegenst\u00e4nden nachzuweisen. Er m\u00f6chte auch wissen, in welchem Ausma\u00df der Verk\u00e4ufer, wenn er die Bef\u00f6rderung nicht selbst \u00fcbernimmt, f\u00fcr das rechtswidrige Handeln des K\u00e4ufers verantwortlich gemacht werden kann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die verkauften Waren im Bestimmungsmitgliedstaat angekommen sind.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom heutigen Tag ruft der Gerichtshof zun\u00e4chst die drei Voraussetzungen f\u00fcr die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands in Erinnerung. Erstens muss das Eigentumsrecht an dem Gegenstand auf den K\u00e4ufer \u00fcbertragen worden sein. Zweitens muss der Verk\u00e4ufer nachweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder bef\u00f6rdert worden ist. Drittens muss der Gegenstand den Versandmitgliedstaat aufgrund dieses Versands oder dieser Bef\u00f6rderung physisch verlassen haben.<\/p>\n<p>Da im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung erf\u00fcllt ist, pr\u00fcft der Gerichtshof die Pflichten des Verk\u00e4ufers in Bezug auf den Nachweis des Versands oder der Bef\u00f6rderung von Gegenst\u00e4nden in einen anderen Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass in Ermangelung einer konkreten Bestimmung in der Mehrwertsteuerrichtlinie, welche Beweise das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung belegen k\u00f6nnen, die Mitgliedstaaten daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, dies festzulegen, wobei sie die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Unionsrechts wie die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten haben. Die Nachweispflichten sind daher nach nationalem Recht und der f\u00fcr \u00e4hnliche Gesch\u00e4fte \u00fcblichen Praxis zu bestimmen. Ein Mitgliedstaat kann vom Steuerpflichtigen jedoch nicht verlangen, den zwingenden Nachweis daf\u00fcr zu erbringen, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gestattet, dem Verk\u00e4ufer einen Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen, wenn er seinen Nachweispflichten nicht nachkommt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat das ungarische Gericht zu pr\u00fcfen, ob Mecsek-Gabona den Nachweispflichten nachgekommen ist, die ihr nach ungarischem Recht und der \u00fcblichen Praxis oblagen.<\/p>\n<p>Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Nachweis, den der Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden f\u00fchren kann, wenn der K\u00e4ufer im Versandmitgliedstaat die Bef\u00e4higung hat, \u00fcber den betreffenden Gegenstand wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen, und sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu bef\u00f6rdern, wesentlich von den Angaben abh\u00e4ngt, die er zu diesem Zweck vom K\u00e4ufer erh\u00e4lt. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass der Verk\u00e4ufer, wenn er seinen Nachweispflichten nach nationalem Recht und der g\u00e4ngigen Praxis nachgekommen ist, nicht im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann, wenn der K\u00e4ufer seine vertragliche Verpflichtung, diese Gegenst\u00e4nde an Orte au\u00dferhalb dieses Staates zu versenden oder zu bef\u00f6rdern, nicht erf\u00fcllt hat. Unter solchen Umst\u00e4nden ist es n\u00e4mlich der K\u00e4ufer, der im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer heranzuziehen ist.<\/p>\n<p>Jedoch kann dem Verk\u00e4ufer die Mehrwertsteuerbefreiung f\u00fcr ein innergemeinschaftliches Gesch\u00e4ft nicht gew\u00e4hrt werden, wenn er wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass dieses Gesch\u00e4ft mit einer Steuerhinterziehung des K\u00e4ufers verkn\u00fcpft war, und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass Mecsek-Gabona der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden kann, weil die italienische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des K\u00e4ufers r\u00fcckwirkend im Steuerpflichtigen-Register gel\u00f6scht wurde. Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten des Registers, dessen Verwaltung den nationalen Beh\u00f6rden obliegt, k\u00f6nnen n\u00e4mlich nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen gehen, der sich auf die Angaben in diesem Register gest\u00fctzt hat.\u201d<\/p>\n<p><a title=\"Europ\u00e4ischer Gerichtshof (EuGH)\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof (EuGH)<\/a><\/p>\n<ol>\n<li id=\"footnote_0_14445\">Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010\/88\/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 326, S. 1) ge\u00e4nderten Fassung.<\/li>\n<li id=\"footnote_1_14445\">Bef\u00f6rderungsdokumente, die auf der Grundlage des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten \u00dcbereinkommens \u00fcber den Bef\u00f6rderungsvertrag im internationalen Stra\u00dfeng\u00fcterverkehr ausgestellt werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 06.09.2012 \u2013 C-273\/11\u00a0Mecsek-Gabona Pressemeldung Nr. 111\/12 des\u00a0Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH): \u201cHat das Unternehmen diesen Nachweis hingegen erbracht und in gutem Glauben gehandelt, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, der K\u00e4ufer habe die Waren nicht an einen Ort au\u00dferhalb des Versandstaats bef\u00f6rdert Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie1\u00a0wird die in einem Mitgliedstaat erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-einem-unternehmen-das-waren-mit-bestimmungsort-in-einem-anderen-mitgliedstaat-verkauft-hat-kann-die-mehrwertsteuerbefreiung-versagt-werden-wenn-es-nicht-nachgewiesen-hat-dass-es-sich-dabei-u-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH: Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Gesch\u00e4ft handelte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2880],"class_list":["post-27674","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-mehrwertsteuerbefreiung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27674","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27674"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27674\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27674"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27674"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27674"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}