{"id":27678,"date":"2013-05-05T12:08:46","date_gmt":"2013-05-05T10:08:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27678"},"modified":"2013-05-05T12:09:31","modified_gmt":"2013-05-05T10:09:31","slug":"festsetzung-eines-verspatungszuschlags-zur-einkommensteuer-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-eines-verspatungszuschlags-zur-einkommensteuer-fg\/","title":{"rendered":"Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Versp\u00e4tungszuschlag:Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Tr\u00e4gt der Steuerpflichtige ohne zeitliche Eingrenzung vor, an der rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Krankheit gehindert und zun\u00e4chst verpflichtet gewesen zu sein, in seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit Fristsachen aufzuarbeiten, so ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags durch das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 149<br \/>\nEStG \u00a7 25 Abs 3<br \/>\nAO \u00a7 152 Abs 1<br \/>\nS\u00e4tze 1 und 2<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2009.<\/p>\n<p>Die steuerlich beratenen Kl\u00e4ger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte als ein an einer Anwaltssoziet\u00e4t beteiligter Rechtsanwalt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die Kl\u00e4gerin war nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten f\u00fcr das Streitjahr auch nach Ablauf der f\u00fcr steuerlich beratene Steuerpflichtige durch Allgemeinverf\u00fcgung bis zum 31.12.2010 verl\u00e4ngerten Abgabefrist zun\u00e4chst keine Einkommensteuererkl\u00e4rung eingereicht und wurden vom Beklagten daraufhin unter Fristsetzung bis zum 15.02.2011 an die Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rung erinnert.<\/p>\n<p>Aus einer vom Beklagten vorgelegten \u00dcbersicht ist das steuerliche Abgabeverhalten der Kl\u00e4ger seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2008 wie folgt ersichtlich:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Zeitraum<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Frist<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a01. Erinnerung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02. Erinnerung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Eingang<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a0Veranlagung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02000<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a013.08.2001<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a009.08.2001<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a019.09.2001<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02001<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a029.07.2002<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a031.07.2002<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a016.01.2004<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02002<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a030.07.2003<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a006.08.2003<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a018.11.2003<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02003<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a019.08.2004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a018.08.2004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a002.09.2004<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02004<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a005.09.2005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a012.09.2005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a003.01.2006<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02005<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a024.08.2006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a010.10.2006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a006.07.2007<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02006<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a011.02.2008<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a020.11.2008<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a011.08.2010<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02007<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a016.03.2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a016.02.2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a009.03.2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a026.05.2009<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a02008<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a031.10.2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a012.02.2010<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a013.04.2010<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a012.03.2010<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"94\">\u00a005.10.2010<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Auszug aus dem Veranlagungsspiegel des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit einem beim Beklagten am 04.02.2011 eingegangenen Schreiben vom 05.02.2011 baten die Kl\u00e4ger um Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Abgabe ihrer Einkommensteuerkl\u00e4rung 2009 bis zum 15.03.2011. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie an, dass der Kl\u00e4ger aufgrund einer G\u00fcrtelrose im Gesicht \u00fcber mehrere Wochen nicht habe arbeiten k\u00f6nnen. Wegen eines stark erh\u00f6hten Arbeitsaufwandes habe er anschlie\u00dfend seine Fristen im B\u00fcro aufarbeiten m\u00fcssen. Daher habe er erst im Anschluss daran die Unterlagen f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung vorbereiten k\u00f6nnen. Diese Unterlagen w\u00fcrden am 07.02.2011 an den Steuerberater weitergeleitet. Angaben zum Beginn und der Dauer der Erkrankung enthielt der Schriftsatz nicht. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf den in den Akten des Beklagten befindlichen Schriftsatz vom 05.02.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verf\u00fcgung vom 09.02.2011 ab und wies dabei darauf hin, dass die Fristverl\u00e4ngerung nicht ausreichend begr\u00fcndet und nachgewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Die vom steuerlichen Berater angefertigte Einkommensteuererkl\u00e4rung ging dem Beklagten am 14.03.2011 zu. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer daraufhin mit Bescheid vom 15.07.2011 auf 32.391 Euro und gleichzeitig einen Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 480 Euro fest. Aufgrund einer ge\u00e4nderten Mitteilung \u00fcber die Beteiligungseink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers erh\u00f6hte der Beklagte die Einkommensteuer mit nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge\u00e4ndertem Steuerbescheid vom 22.07.2011 auf nunmehr 34.229 Euro. Der Versp\u00e4tungszuschlag blieb in H\u00f6he von 480 Euro bestehen.<\/p>\n<p>Den gegen die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass der Versp\u00e4tungszuschlag sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach zu Recht festgesetzt worden sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 3 Satz 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 149 Abs. 2 AO sei die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr grunds\u00e4tzlich bis sp\u00e4testens zum 31.05.2010 beim Finanzamt einzureichen. Diese allgemeine Frist sei f\u00fcr die steuerlich beratenen Kl\u00e4ger bis zum 31.12.2010 verl\u00e4ngert worden. Dennoch sei auch innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist keine Steuerkl\u00e4rung eingegangen. Die von den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 05.02.2011 beantragte Fristverl\u00e4ngerung sei zu Recht abgelehnt worden. Zum Einen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen einer Zusammenveranlagung ebenfalls verpflichtet sei, f\u00fcr eine fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Erkrankung des Ehemannes keine Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr beide Ehegatten begr\u00fcnden. Zum Anderen habe der Kl\u00e4ger selbst vorgetragen, dass er nach seiner Genesung zun\u00e4chst seine beruflichen Pflichten \u2013 d.h. die Abarbeitung der in der Kanzlei aufgelaufenen Fristen \u2013 erledigt habe. Dieser Umstand zeige, dass der Kl\u00e4ger seinen Steuererkl\u00e4rungspflichten auch schon fr\u00fcher habe nachkommen k\u00f6nnen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung sei keine nachrangige Pflicht, die beliebig aufgeschoben werden k\u00f6nne. Sie sei vielmehr gleichrangig mit anderen Pflichten zu erf\u00fcllen. Vor diesem Hintergrund sei die beantragte Fristverl\u00e4ngerung zu Recht abgelehnt worden. Die Ablehnung der Fristverl\u00e4ngerung sei \u2013 was zwischen den Beteiligten unstreitig ist \u2013 im \u00dcbrigen auch nicht angefochten worden.<\/p>\n<p>Daher sei die Steuererkl\u00e4rung am 14.03.2011 versp\u00e4tet eingegangen. Die Versp\u00e4tung sei aus den oben genannten Gr\u00fcnden auch verschuldet. In diesem Zusammenhang sei unter anderem zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verschulden angesichts der bereits in den Vorjahren mehrfach versp\u00e4tet eingereichten Steuererkl\u00e4rungen als erheblich anzusehen sei. Auch der H\u00f6he nach sei der festgesetzte Versp\u00e4tungszuschlag nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO gebotenen Ermessensaus\u00fcbung sei ber\u00fccksichtigt worden, dass der Zuschlag lediglich 1,4% der festgesetzten Steuer betrage und mit Blick auf die versp\u00e4teten Abgaben in den Vorjahren sowie die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4ger ein \u201esp\u00fcrbarer Zuschlag\u201d erforderlich sei, um die Kl\u00e4ger k\u00fcnftig zur fristgerechten Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rungen anzuhalten.<\/p>\n<p>Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter und machen geltend, dass die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zu Unrecht erfolgt sei. Die vom Kl\u00e4ger vorgetragene Erkrankung sei ein Fristverl\u00e4ngerungsgrund und vom Beklagten zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden. Die Kl\u00e4gerin habe die steuerlichen Pflichten nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen, da sie hierzu fachlich nicht in der Lage sei. Da der Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten erf\u00fcllen m\u00fcsse, um sein Einkommen zu erzielen, gingen diese Pflichten den steuerlichen Verpflichtungen vor. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Verz\u00f6gerung \u2013 wie vorliegend \u2013 nur einen sehr kurzen Zeitraum umfasse. Die beantragte Fristverl\u00e4ngerung sei im \u00dcbrigen ohne ausreichende Begr\u00fcndung abgelehnt worden. Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags setze eine individuelle Ermessensentscheidung des Beklagten voraus. Eine solche habe der Beklagte nicht vorgenommen, zumal er sich nicht mit den von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auseinander gesetzt, sondern lediglich pauschal seine Entscheidung gef\u00e4llt habe. Ein Versp\u00e4tungszuschlag mache zudem keinen Sinn, wenn die Steuererkl\u00e4rung beim Beklagten nicht zeitnah nach dem Erkl\u00e4rungseingang bearbeitet werde. Die Abgaben in den Vorjahren seien vom Beklagten nicht bem\u00e4ngelt worden und seien mit Blick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung f\u00fcr das Streitjahr ohne Bedeutung. Der Versp\u00e4tungszuschlag belaufe sich zudem auf rund 7% der noch nicht entrichteten Steuer. Insgesamt seien die Ausf\u00fchrungen des Beklagten \u00fcber weite Strecken tats\u00e4chlich nicht nachvollziehbar bzw. auseinandersetzungsf\u00e4hig und rechtlich abwegig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags mit Bescheid vom 22.07.2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist zur Begr\u00fcndung auf seine Einspruchsentscheidung und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, dass auch die Kl\u00e4gerin \u2013 die im \u00dcbrigen selbst eigene Eink\u00fcnfte erzielt habe \u2013 zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet sei. Ob jemand fachlich in der Lage sei, eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, sei f\u00fcr die aus \u00a7 25 Abs. 3 EStG in Verbindung mit \u00a7 149 Abs. 2 AO folgende Verpflichtung unma\u00dfgeblich. Im Rahmen des Verschuldens sei unter anderem auch das Abgabeverhalten in den Vorjahren zu ber\u00fccksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die versp\u00e4teten Abgaben in den Vorjahren seinerzeit beanstandet worden seien. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags die \u201efestgesetzte Steuer\u201d und nicht die \u201enoch nicht entrichtete Steuer\u201d ma\u00dfgeblich sei.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht fristgerecht nachkommt, einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Vers\u00e4umnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erf\u00fcllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 3 AO gleich. Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags enth\u00e4lt dem Grunde und der H\u00f6he nach eine Ermessensentscheidung, bei der gem\u00e4\u00df \u00a7 5 AO das Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Ein Verwaltungsakt, durch den ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Finanzgerichten nach \u00a7 102 FGO nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Beh\u00f6rde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei darf das Gericht die ma\u00dfgeblichen Verwaltungserw\u00e4gungen nicht durch eigene Erw\u00e4gungen ersetzen. Der Versp\u00e4tungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererkl\u00e4rungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und pr\u00e4ventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO sind bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung anzuhalten, die Dauer der Frist\u00fcberschreitung, die H\u00f6he des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen. Diese Kriterien zeigen, dass der Versp\u00e4tungszuschlag eine doppelte Funktion hat \u2013 die in die Zukunft gerichtete Pr\u00e4vention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 9\/05 BFH\/NV 2007, 1617 und vom 10.10.2001 XI R 41\/00, BFHE 196, 408 ; BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze, die sich der Senat zu eigen macht, ist die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags durch den Beklagten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Beklagte war nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO berechtigt, gegen die Kl\u00e4ger einen Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen, weil sie ihrer aus \u00a7 149 Abs. 2 AO in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 3 EStG folgenden Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr nicht fristgerecht nachgekommen sind. Die Kl\u00e4ger haben ihre Steuererkl\u00e4rung erst am 14.03.2011 beim Beklagten eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die durch Allgemeinverf\u00fcgung bis zum 31.12.2010 verl\u00e4ngerte Abgabefrist bereits verstrichen. Die von den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 05.02.2011 beantragte Fristverl\u00e4ngerung hatte der Beklagte zuvor abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Beklagte musste auch nicht nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 2 AO von der Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags absehen. Denn die Vers\u00e4umnis der Kl\u00e4ger war nicht entschuldbar. Insbesondere kann der vorgetragene Grund, dem Kl\u00e4ger sei die Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten wegen seiner Erkrankung nicht m\u00f6glich gewesen, die versp\u00e4tete Abgabe der Steuererkl\u00e4rung nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Erkrankungen von Familienangeh\u00f6rigen eine Fristvers\u00e4umnis nur in Ausnahmef\u00e4llen rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9\/05 , BFH\/NV 2007, 1617 m.w.N.) und ein derartiger Ausnahmefall \u2013 etwa die pl\u00f6tzliche Erkrankung am Ende der bereits am 31.12.2010 ablaufenden Frist \u2013 weder von den Kl\u00e4gern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Zur Vermeidung eines Versp\u00e4tungszuschlags hat der Steuerpflichtige die nicht aus den Akten ersichtlichen Gr\u00fcnde darzulegen, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Vers\u00e4umnis entschuldbar erscheint (vgl. nur BFH-Urteil vom 05.06.2002 X R 40\/01 , BFH\/NV 2002, 1419 ). Der blo\u00dfe Hinweis auf die Erkrankung des Kl\u00e4gers ohne deren n\u00e4here zeitliche Eingrenzung gen\u00fcgt in einem solchen Fall nicht. Denn f\u00fcr den Beklagten ist hierdurch nicht ersichtlich gewesen, dass die von den Kl\u00e4gern zum 31.12.2010 vers\u00e4umte Frist als entschuldbar erscheinen m\u00fcsste. Dies wurde auch in der Verf\u00fcgung des Beklagten vom 09.02.2011 deutlich, mit der die Fristverl\u00e4ngerung mangels ausreichender Begr\u00fcndung und ausreichender Nachweise abgelehnt wurde. Der Kl\u00e4ger wies in seinem Fristverl\u00e4ngerungsantrag vom 05.02.2011 zudem sogar ausdr\u00fccklich darauf hin, dass er nach seiner Erkrankung zun\u00e4chst seine Fristen im B\u00fcro aufgearbeitet habe. Dieser Umstand verdeutlicht, dass der Kl\u00e4ger seine steuerlichen Verpflichtungen bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt h\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nnen, zumal die steuerlichen Pflichten den sonstigen (beruflichen) Pflichten im Rang nicht nachstehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat schlie\u00dflich auch hinsichtlich der H\u00f6he des festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlags sowohl den Zweck der Erm\u00e4chtigung zur Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen als auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Die Kriterien, die hierf\u00fcr entscheidend waren, sind in der Einspruchsentscheidung dargelegt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erl\u00e4uterten Zweck des Versp\u00e4tungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich versp\u00e4tete Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen in den Vorjahren ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1987 III R 230\/83 , BFHE 151, 3 ; BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106\/07 , BFH\/NV 2008, 1642 ). Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist auch bei erstmaliger Frist\u00fcberschreitung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9\/05 , BFH\/NV 2007, 1617 m.w.N.). Da die wiederholten Versp\u00e4tungen bei der Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Aus\u00fcbung des Ermessens zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien geh\u00f6rt und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106\/07 , BFH\/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9\/05 , BFH\/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich h\u00f6here Bedeutung zumessen als den \u00fcbrigen nach \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat bei der Bemessung der H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags auch die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt und den Versp\u00e4tungszuschlag auf rund 1,4% der festgesetzten Steuer festgesetzt. Damit hat sich der Beklagte am unteren Rand eines zul\u00e4ssigen Versp\u00e4tungszuschlags bewegt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hierdurch die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4ger insgesamt beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde und daher eine geringere Festsetzung geboten w\u00e4re, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand der Kl\u00e4ger, dass der Zuschlag rund 7% der noch nicht entrichteten Steuer (Abschlusszahlung) betrage, greift mit Blick auf die nach dem ausdr\u00fccklichen Gesetzeswortlaut (vgl. \u00a7 152 Abs. 2 Satz 1 AO ) alleine ma\u00dfgebliche \u201efestgesetzte\u201d Steuer, nicht durch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Beklagten nach ihrer Abgabe nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Denn die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ist ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Abgabe der Erkl\u00e4rung anhalten soll. Die Frist zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt im Interesse der Gleichbehandlung f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gleicherma\u00dfen. Ob der Beklagte die Erkl\u00e4rung im konkreten Fall sofort auswertet, ist hingegen eine verwaltungsinterne Angelegenheit, bei der die Organisation des Arbeitsablaufs, die Personalausstattung und die aktuelle Arbeitsbelastung von Bedeutung sind. Die fristgerechte Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist Voraussetzung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Veranlagungsgesch\u00e4fts; die Pflicht zur fristgerechten Abgabe besteht daher auch dann, wenn die Verwaltung aus innerdienstlichen Gr\u00fcnden gehindert ist oder es f\u00fcr nicht zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, die konkret eingereichte Erkl\u00e4rung alsbald nach ihrem Eingang zu bearbeiten; der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des Beklagten gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 41\/00 , BFHE 196, 408 ; BStBl. II 2002, 124).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versp\u00e4tungszuschlag:Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung \u00a0Leitsatz Tr\u00e4gt der Steuerpflichtige ohne zeitliche Eingrenzung vor, an der rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Krankheit gehindert und zun\u00e4chst verpflichtet gewesen zu sein, in seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit Fristsachen aufzuarbeiten, so ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags durch das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft. \u00a0Gesetze AO \u00a7 149 EStG \u00a7 25 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-eines-verspatungszuschlags-zur-einkommensteuer-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63],"tags":[2879,2474],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27678"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27678"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27678\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27678"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27678"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27678"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}