{"id":277,"date":"2012-06-30T11:08:43","date_gmt":"2012-06-30T09:08:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=277"},"modified":"2020-09-14T13:03:38","modified_gmt":"2020-09-14T11:03:38","slug":"elektronische-abgabe-von-steuererklarungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-abgabe-von-steuererklarungen\/","title":{"rendered":"Elektronische Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Elektronische Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 m\u00fcssen die wichtigsten <a title=\"Steuererkl\u00e4rung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuererkl\u00e4rungen<\/a>, z. B. Einkommen-, Umsatzsteuer etc. elektronisch abgeben werden. Bisher gilt dies bereits f\u00fcr Lohn- und <a title=\"Umsatzsteuervoranmeldungen\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuervoranmeldungen<\/a>. Ausnahmen, d. h. eine Abgabe unver\u00e4ndert in Papierform, sind nur in H\u00e4rtef\u00e4llen m\u00f6glich. Diese sind gegeben, wenn die Steuerpflichtigen nicht \u00fcber die notwendige technische Ausstattung verf\u00fcgen und diese nur mit erheblichem finanziellen Aufwand zu beschaffen w\u00e4re oder wenn der Steuerpflichtige nicht die notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten hierzu mit sich bringt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun Stellung bezogen, wann ein H\u00e4rtefall vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine GmbH &amp; Co. KG, die Grundst\u00fccke an verbundene Unternehmen vermietete. Einziger Kommanditist war eine nat\u00fcrliche Person. Die Komplement\u00e4r-GmbH hingegen hatte neben eben dieser nat\u00fcrlichen Person noch 3 weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Kommanditist stellte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin den Antrag, die Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform einreichen zu d\u00fcrfen, da er sich technisch und pers\u00f6nlich nicht zur elektronischen \u00dcbertragung in der Lage sah. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Unter anderem verwies es darauf, dass die Kl\u00e4gerin auch die EDV der verbundenen Unternehmen nutzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt zun\u00e4chst klar, dass die Regelung zur elektronischen Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Hierauf aufbauend sieht er im vorliegenden Fall keinen Grund f\u00fcr die Anwendung der H\u00e4rtefallregelung. So ist es der Kl\u00e4gerin angesichts der erzielten Gewinne zuzumuten, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Auch wenn dem Kommanditisten pers\u00f6nlich die n\u00f6tige Medienkompetenz fehle, so reiche es aus, wenn die \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH hier\u00fcber verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Hohes Alter und fehlende Medienkompetenz k\u00f6nnen den Anspruch auf Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen in Papierform begr\u00fcnden. Dieses Kriterium m\u00fcssen jedoch s\u00e4mtliche Inhaber bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Unternehmens erf\u00fcllen. Die fehlende technische Ausstattung allein begr\u00fcndet hingegen nicht diesen Anspruch, sondern nur wenn die wirtschaftlichen Mittel zu den erforderlichen Anschaffungen fehlen. Die unver\u00e4nderte Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen in Papierform d\u00fcrfte daher nur noch in seltenen F\u00e4llen m\u00f6glich sein. Allerdings verweist der BFH darauf, dass die Finanz\u00e4mter gefordert sind, die Antr\u00e4ge gr\u00fcndlich zu pr\u00fcfen und eine Ablehnung ordentlich zu begr\u00fcnden. Pauschale Behauptungen sind nicht zul\u00e4ssig, ebenso nicht der Verweis auf die technische Ausstattung verbundener Unternehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen Kernaussage Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 m\u00fcssen die wichtigsten Steuererkl\u00e4rungen, z. B. Einkommen-, Umsatzsteuer etc. elektronisch abgeben werden. Bisher gilt dies bereits f\u00fcr Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Ausnahmen, d. h. eine Abgabe unver\u00e4ndert in Papierform, sind nur in H\u00e4rtef\u00e4llen m\u00f6glich. 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