{"id":27722,"date":"2012-11-07T19:26:19","date_gmt":"2012-11-07T17:26:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27722"},"modified":"2020-09-15T11:10:13","modified_gmt":"2020-09-15T09:10:13","slug":"bfh-zu-umsatzsteuerrechtlichen-leistungsbeziehungen-im-internet-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zu-umsatzsteuerrechtlichen-leistungsbeziehungen-im-internet-2\/","title":{"rendered":"BFH zu umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet"},"content":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.05.2012 \u2013 XI R 16\/10<\/p>\n<p>Pressemeldung Nr. 74\u00a0des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH):<\/p>\n<p>\u201cMit Urteil vom 15. Mai 2012\u00a0<a title=\"BFH, 15.05.2012 - XI R 16\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=XI%20R%2016\/10\">XI R 16\/10<\/a>\u00a0hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der \u00fcber seine Internetseite den Nutzern die M\u00f6glichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.<\/p>\n<p>Die inl\u00e4ndische Kl\u00e4gerin betrieb eine Internetseite. Sie verschaffte Nutzern des Internets die M\u00f6glichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite der Kl\u00e4gerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte eine geb\u00fchrenpflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahlplattform zur Verf\u00fcgung, \u00fcber die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers \u00fcber ihre Telefonrechnungen Geb\u00fchren f\u00fcr die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Kl\u00e4gerin aus. Die Kl\u00e4gerin behandelte die vorbezeichneten Ums\u00e4tze als nicht steuerbar. Sie war der Ansicht, dass mit einer Internetseite, die einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite, gegen\u00fcber dem Nutzer keine Leistungen erbracht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem folgte der BFH nicht. Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich als Eigenh\u00e4ndler anzusehen sei, sei der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Gesch\u00e4ftsabschluss zu erkennen gebe, dass er f\u00fcr einen anderen t\u00e4tig werde, also in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung handele, und der Kunde, der dies erkannt habe, sich ausdr\u00fccklich oder stillschweigend damit einverstanden erkl\u00e4re, k\u00f6nne dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.05.2012 \u2013 XI R 16\/10 Pressemeldung Nr. 74\u00a0des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH): \u201cMit Urteil vom 15. 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