{"id":27749,"date":"2012-11-02T19:34:59","date_gmt":"2012-11-02T17:34:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27749"},"modified":"2018-03-22T11:35:35","modified_gmt":"2018-03-22T09:35:35","slug":"arbeitsstatte-eines-piloten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitsstatte-eines-piloten\/","title":{"rendered":"Arbeitsst\u00e4tte eines Piloten"},"content":{"rendered":"<h2>FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsst\u00e4tte eines Piloten zwar an, stellt sie jedoch gleichzeitig in Frage<\/h2>\n<p>\u201cMit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 21. September 2012 (Az.:\u00a0<a title=\"FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20K%201740\/10\">3 K 1740\/10<\/a>) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zur Frage der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte eines Piloten Stellung genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugf\u00fchrer bei einer Fluggesellschaft besch\u00e4ftigt. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2007 wurde von dem Kl\u00e4ger wegen verschiedener \u2013 hier nicht angesprochener \u2013 Streitpunkte im Jahre 2010 Klage vor dem FG erhoben.<\/p>\n<p>Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte eines Arbeitnehmers (AN) dahin ge\u00e4ndert hatte, dass ein AN nur noch eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben k\u00f6nne und dass der Heimatflughafen bei einem Piloten nicht mehr als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte anzusehen sei, erweiterte der Kl\u00e4ger seine Klage. Er beantragte, den Flughafen Frankfurt nicht mehr als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte anzusehen. Bisher habe das Finanzamt die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen Frankfurt nur mit der Entfernungspauschale (0,30 \u20ac pro Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt. Gehe man jedoch davon aus, dass das Cockpit als seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsstelle anzusehen sei, m\u00fcssten die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen (0,30 \u20ac pro tats\u00e4chlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Klage war in diesem Streitpunkt (zwar) erfolgreich.<\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz f\u00fchrte u.a. aus, dass verfahrensrechtlich von einer zul\u00e4ssigen Klageerweiterung auszugehen sei. Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid sei regelm\u00e4\u00dfig auch insoweit m\u00f6glich, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert werde. Der Sonderfall, dass ein Kl\u00e4ger eindeutig zu erkennen gegeben habe, er wolle von einem weitergehenden Klagebegehren absehen, liege hier nicht vor. Weiter sei der BFH im Jahre 2011 von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung abger\u00fcckt, nach der der Heimatflughafen eines Piloten als seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitst\u00e4tte anzusehen war. Nach der neuen Rechtsprechung sei aber bei einem Piloten davon auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeug es schwerpunktm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig werde. Damit verf\u00fcge ein Pilot nicht \u00fcber einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen T\u00e4tigkeit und gehe daher einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Kl\u00e4gers vom und zum Flughafen sei daher nicht auf die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154141\/Entfernungspauschale\" target=\"_blank\">Entfernungspauschale<\/a> beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Obwohl das FG Rheinland-Pfalz der neuen Rechtsprechung des BFH folgte, lie\u00df es \u2013 mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung \u2013 die Revision zu: Sinn und Zweck der Abzugsbeschr\u00e4nkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der AN auf die immer gleichen Wege zu seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitstelle einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken k\u00f6nne (z.B. Fahrgemeinschaften, Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme, o.\u00e4.). Im Streitfall bed\u00fcrfe es f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugt\u00e4tigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeuges f\u00fcr Start und Landung. Der Heimatflughafen sei \u2013 von Besonderheiten abgesehen \u2013 auch regelm\u00e4\u00dfig Ziel und Abschluss der Flugt\u00e4tigkeit eines Piloten. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig verlangt werde, im Einzugsbereich des Flughafens \u00fcber eine Unterkunft zu verf\u00fcgen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung seiner Kosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale entsprechen w\u00fcrde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschr\u00e4nken. Deswegen bed\u00fcrfe es der h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung der Entfernungspauschale darstelle. Demnach sei die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Anmerkung: Das Urteil wird erst in diesen Tagen zugestellt; ob die Finanzverwaltung tats\u00e4chlich in Revision gehen wird, ist hier nicht bekannt.\u201d<\/p>\n<p>FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2012 \u2013\u00a0<a title=\"FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20K%201740\/10\">3 K 1740\/10<\/a><\/p>\n<p>Pressemeldung des Gerichts:\u00a0Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsst\u00e4tte eines Piloten zwar an, stellt sie jedoch gleichzeitig in Frage \u201cMit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 21. 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