{"id":27812,"date":"2013-05-06T10:10:02","date_gmt":"2013-05-06T08:10:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27812"},"modified":"2020-09-14T16:16:03","modified_gmt":"2020-09-14T14:16:03","slug":"erbschaftsteuer-unentgeltliches-wohnrecht-als-begunstigtes-familienheim-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-unentgeltliches-wohnrecht-als-begunstigtes-familienheim-fg-2\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer | Unentgeltliches Wohnrecht als beg\u00fcnstigtes Familienheim (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Erbschaftsteuer:Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Der Erwerb von Todes wegen eines blo\u00dfen Wohnrechts an einer nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG beg\u00fcnstigten Immobilie ist nicht erbschaftsteuerbefreit.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4b<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 22.10.2012 &#8211; II R 45\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erwerb eines der Kl\u00e4gerin von Todes wegen zugewandten lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts an der Obergeschosswohnung eines den Kindern des Erblassers (voraus-) vermachten bebauten Grundst\u00fccks nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (ErbStG ) steuerfrei bleibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Ehefrau des am 2. August 2009 verstorbenen Herrn A. Dieser hatte mit notariellem Testament vom 19. Mai 2004, teilweise ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt durch notarielles Testament vom 7. November 2008, seine beiden Kinder A1 und A2 sowie seine Ehefrau \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt, dass seine Kinder im Wege des Vorausverm\u00e4chtnisses unter anderem das jeweils h\u00e4lftige Miteigentum an dem in B belegenen Grundst\u00fcck C-Stra\u00dfe \u2026 erhalten sollten. Die Vorausverm\u00e4chtnisse waren beschwert durch die Anordnung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Kl\u00e4gerin an der in den beiden Obergeschossen dieses Objekts befindlichen Wohnung, die die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann \u2013 der Erblasser \u2013 unstreitig bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnt hatten. Das Wohnrecht sollte auch die Nutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden R\u00e4ume, Anlagen und Einrichtungen einschlie\u00dfen. Au\u00dferdem sollte die Kl\u00e4gerin befugt sein, nach ihrer Wahl drei der vier in dem Anwesen vorhandenen Stellpl\u00e4tze auf Lebenszeit unentgeltlich zu nutzen. Erg\u00e4nzend wurde der Kl\u00e4gerin das Recht einger\u00e4umt, die dingliche Absicherung sowohl des Wohnrechts als auch des Stellplatznutzungsrechts im Grundbuch auf eigene Kosten zu verlangen.<\/p>\n<p>In der am 10. Juni 2010 von dem Testamentsvollstrecker und gleichzeitigen Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eingereichten <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/Steuererklaerung-Erbschaftsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Erbschaftsteuererkl\u00e4rung<\/a> beantragte dieser, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb der Obergeschosswohnung des in B belegenen Objekts C-Stra\u00dfe \u2026 bzw. f\u00fcr die Einr\u00e4umung des Wohnrechts hieran gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime zu gew\u00e4hren. Die f\u00fcr eigene Wohnzwecke von der bisherigen Wohnung des Erblassers jetzt selbst und zuvor gemeinsam mit ihm genutzte Wohnfl\u00e4che bezifferte die Kl\u00e4gerin mit 212 qm. Den Grundbesitzwert gab sie mit 1.043.472 EUR an. Die Anlage Erb 19 Steuerbefreiung Familienheim enth\u00e4lt in ihrer r\u00fcckseitigen Anleitung u.a. den Hinweis, dass nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den \u00fcberlebenden Ehegatten beg\u00fcnstigt ist und dass als Familienheim das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. von \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) gilt.<\/p>\n<p>Mit notariellem Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag vom 16. September 2010, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, \u00fcbertrug der Testamentsvollstrecker zun\u00e4chst in Erf\u00fcllung der vom Erblasser angeordneten Vorausverm\u00e4chtnisse das in B belegene Grundst\u00fcck C-Stra\u00dfe \u2026 zu jeweils h\u00e4lftigem Miteigentum auf die beiden Kinder des Erblassers A1 und A2. Sodann r\u00e4umte er nach Ma\u00dfgabe der vom Erblasser weiterhin getroffenen letztwilligen Verf\u00fcgungen der Kl\u00e4gerin auf deren Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der Wohnung in den beiden Obergeschossen des Anwesens C-Stra\u00dfe \u2026 in B ein. Zur Sicherung dieses Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts bestellte er der Kl\u00e4gerin je eine beschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Dienstbarkeit an dem belasteten Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 5. Mai 2011 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung \u2013 AO) Erbschaftsteuer i.H. von 235.847 EUR gegen die Kl\u00e4gerin fest. Dabei ging er von einem Erwerbswert i.H. von insgesamt 1.697.374 EUR aus, in den das der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Wohnungsrecht an der Obergeschosswohnung des Objekts C-Stra\u00dfe \u2026 mit einem \u2013 der H\u00f6he nach unstreitigen \u2013 Kapitalwert von 442.024 EUR einfloss. Wegen der Einzelheiten der Wertermittlung wird auf die Ausf\u00fchrungen des Beklagten im Er\u00f6rterungsschreiben vom 29. April 2011 Bezug genommen. Den Grundbesitzwert des nachlasszugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccks C-Stra\u00dfe \u2026 setzte er, da eine gesonderte Feststellung auf den Todestag im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung noch nicht durchgef\u00fchrt war, im Wege der Sch\u00e4tzung (vorerst) mit 1.072.866 EUR an. Dem Begehren der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr den (anteiligen) Erwerb des Grundst\u00fccks C-Stra\u00dfe \u2026 die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu gew\u00e4hren, entsprach der Beklagte nicht. Zur Begr\u00fcndung verwies er auf die testamentarisch verf\u00fcgte Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Weitergabe des Objekts an die insoweit beg\u00fcnstigten Verm\u00e4chtnisnehmer und gleichzeitigen Miterben A1 und A2, die gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG der Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung durch die Kl\u00e4gerin entgegenstehe. Das der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zugewandte Wohnrecht an der Obergeschosswohnung des Grundst\u00fccks stelle kein substanziell beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen i.S. der Befreiungsvorschrift dar.<\/p>\n<p>Im Verlauf des Verfahrens \u00fcber den Einspruch der Kl\u00e4gerin, mit dem diese sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG wandte, erteilte der Beklagte ihr am 15. August 2011 einen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Erbschaftsteuerbescheid \u00fcber 339.530 EUR. Dabei bezog er das der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Wohn- und Mitbenutzungsrecht unver\u00e4ndert mit dem bisherigen Kapitalwert von 442.024 EUR in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein.<\/p>\n<p>Unter dem 8. September 2011 stellte das zust\u00e4ndige Lagefinanzamt B den Grundbesitzwert f\u00fcr das Objekt C-Stra\u00dfe \u2026 im Wege der Sch\u00e4tzung auf 1.301.569 EUR fest. Eine Auswertung dieses Bescheids f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer erfolgte nach Lage der Akten zun\u00e4chst nicht.<\/p>\n<p>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies der Beklagte unter Beibehaltung des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 24. Oktober 2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hierzu f\u00fchrte er im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Weitergabeverpflichtung eines dem Grunde nach beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Familienheims an einen Dritten stehe der Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG an den zur Weitergabe Verpflichteten entgegen. Da der Erblasser in seinen Testamenten vom 19. Mai 2004 und 7. November 2008 verf\u00fcgt habe, dass das Eigentum an dem in B belegenen Objekt C-Stra\u00dfe \u2026 im Wege des Vorausverm\u00e4chtnisses auf seine beiden Kinder \u00fcbergehen solle, k\u00f6nne die zur Weitergabe verpflichtete Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung f\u00fcr den urspr\u00fcnglich von Todes wegen erworbenen 1\/3-Miteigentumsanteil an dem genannten Grundst\u00fcck nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Obergeschosswohnung aufgrund des ihr testamentarisch einger\u00e4umten Wohnungsrechts selbst zu eigenen Wohnzwecken nutze, stehe ihr die Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ebenfalls nicht zu. Die Beg\u00fcnstigung sei u.a. tatbestandlich mit dem Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verkn\u00fcpft. Der Erwerb eines blo\u00dfen Nutzungsrechts an einem Familienheim sei hingegen nicht von der Erbschaftsteuer befreit, weil kein beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen in seiner Substanz \u00fcbertragen werde. Dass der Gesetzgeber die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung davon abh\u00e4ngig mache, dass der Steuerpflichtige Eigentum oder Miteigentum an dem Grundst\u00fcck erwerbe, liege in seinem Ermessen und begegne keinerlei Bedenken.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter verfolgt, bei der Erbschaftsteuerfestsetzung \u00fcber ihren Erwerb von Todes wegen die f\u00fcr Familienheime geltende Befreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erwerbsmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sei auch f\u00fcr das ihr einger\u00e4umte Wohnrecht zu gew\u00e4hren. Die Nutzung des Familienheims aufgrund eines Wohnrechts k\u00f6nne nicht anders behandelt werden als die Zuwendung eines Familienheims unter Lebenden nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder der Erwerb von Todes wegen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG . Die Argumentation des Beklagten ber\u00fccksichtige nur einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsvorschrift. Zu diesen Voraussetzungen geh\u00f6rten der Erwerb von Todes wegen, das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR gelegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser bis zum Erbfall sowie die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erwerber. Der Nutzung des Familienheims durch den Erwerber komme nach dem Gesetzeswortlaut entscheidende Bedeutung zu. Dennoch werde diese Steuerbefreiung auch dann gew\u00e4hrt, wenn der Erwerber an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sei. Dadurch werde im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht, dass die M\u00f6glichkeit bzw. das Recht zur Selbstnutzung f\u00fcr den Erhalt der Beg\u00fcnstigung ausreichend seien. Aus diesem Grunde entspreche es nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn \u2013 wie hier \u2013 die tats\u00e4chliche Selbstnutzung aufgrund eines Wohnrechts der Besteuerung unterworfen werde, w\u00e4hrend die tats\u00e4chliche Nicht-Selbstnutzung steuerfrei gestellt werde. Aus diesen \u00dcberlegungen folge, dass das ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einger\u00e4umte Wohnrecht, in Aus\u00fcbung dessen sie die Obergeschosswohnung tats\u00e4chlich selbst nutze, ebenfalls erbschaftsteuerfrei bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Insoweit bestehe eine Gesetzesl\u00fccke, die durch Auslegung geschlossen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG normierte Einschr\u00e4nkung f\u00fcr F\u00e4lle, in denen das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung des Erblassers auf einen Dritten \u00fcbertragen werden m\u00fcsse, versto\u00dfe gegen die in der BT-Drucksache 16\/11107 (Seite 8) niedergelegte Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG . Danach solle die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum f\u00fcr Ehegatten und Lebenspartner neben dem Schutz des gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraumes auch dem Ziel der Lenkung in Grundverm\u00f6gen schon zu Lebzeiten des Erblassers dienen. Das Familiengebrauchsverm\u00f6gen solle krisenfest erhalten werden.<\/p>\n<p>Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Familienheim bei den Kindern besteuert werde, weil diese es nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen, und ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 die Befreiung mit der Begr\u00fcndung versagt werde, sie sei zur Weiterleitung des Eigentums auf die Kinder verpflichtet. Da ihr durch die Einr\u00e4umung des Wohnrechts keine Liquidit\u00e4t zugeflossen sei, m\u00fcsse sie die Erbschaftsteuer aus dem restlichen durch den Erbfall erworbenen Verm\u00f6gen entrichten. Die Besteuerung des Wohnrechts bei ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 und die gleichzeitige Besteuerung des Eigentumserwerbs bei den Kindern versto\u00dfe gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ).<\/p>\n<p>Die Befreiungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG griffen insgesamt zu kurz, weil Regelungen, wie sie der Erblasser im vorliegenden Fall getroffen habe, von ihnen nicht erfasst w\u00fcrden. Dabei handele es sich um eine in der Praxis weit verbreitete Gestaltung, die dem Erhalt des Verm\u00f6gens dienen solle. Der Gesetzgeber habe das Familienverm\u00f6gen sch\u00fctzen wollen und dabei den h\u00e4ufig vorkommenden Lebenssachverhalt der \u00dcbertragung von Familienwohnheimen unter Vorbehalt des Wohnrechts zur Absicherung des \u00fcberlebenden Ehegatten nicht bedacht. Die Versagung der Steuerbefreiung m\u00f6ge in solchen F\u00e4llen einer Weitergabeverpflichtung gerechtfertigt sein, in denen der Erwerber das Familienwohnheim tats\u00e4chlich nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wolle. In den F\u00e4llen hingegen, in denen \u2013 wie hier \u2013 der \u00fcberlebende Ehepartner abgesichert werden solle, sei dies nicht gerechtfertigt. Das Weitergabeverbot des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG m\u00fcsse daher unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 6 GG in der Weise einschr\u00e4nkend ausgelegt werden, dass eine Besteuerung erst stattfinde, wenn aufgrund einer \u00dcbertragung des Familienwohnheims dieses tats\u00e4chlich nicht mehr zu Wohnzwecken innerhalb der Familie genutzt werde. Daher sei die Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG abweichend vom Gesetzeswortlaut auch auf dem Ehegatten einger\u00e4umte Wohnrechte anwendbar (Hinweis auf Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 68).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin unter dem 1. August 2012 einen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid erteilt, mit dem er die Erbschaftsteuer aus hier nicht entscheidungserheblichen Gr\u00fcnden auf 335.293 EUR erh\u00f6ht hat. Dieser Bescheid ist gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den ge\u00e4nderten Erbschaftsteuerbescheid vom 1. August 2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG f\u00fcr das Objekt C-Stra\u00dfe \u2026 in B ber\u00fccksichtigt wird,<\/p>\n<p>im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung nimmt er zun\u00e4chst vollinhaltlich Bezug auf seine Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt er aus:<\/p>\n<p>Ob es gerechtfertigt w\u00e4re, auch Nie\u00dfbrauch oder Wohnrecht, dem \u00fcberlebenden Ehegatten nicht selten gew\u00e4hrt, nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu beg\u00fcnstigen, k\u00f6nne aufgrund des den Erwerb des Familienheims selbst verlangenden Gesetzeswortlauts nach geltendem Recht dahingestellt bleiben. Denn auch ohne ausdr\u00fcckliche Regelung wie bei \u00a7 13c ErbStG (vgl. dazu Abschnitt 36 Abs. 6 Satz 4 AE ErbSt bzw. RE 13c Absatz 6 Satz 5 ErbStR 2011 ) k\u00f6nne ein \u00fcbertragenes Nutzungsrecht bei der Qualifikation des Zuwendungsgegenstands nicht einem Grundst\u00fcck gleich erachtet werden (Hinweis auf Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 68).<\/p>\n<p>Zudem stehe die Steuerbefreiung unter dem Nachversteuerungsvorbehalt. Sie verlange die Selbstnutzung der Wohnung als Eigent\u00fcmer \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren; eine Weiter\u00fcbertragung unter Nutzungsvorbehalt sei als Versto\u00df gegen den Nachversteuerungsvorbehalt anzusehen (RE 13.4 Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2 ErbStR 2011 ).<\/p>\n<p>Eine Gesetzesl\u00fccke, die durch Auslegung geschlossen werden m\u00fcsse, sei entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Der nach \u00a7 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Erbschaftsteuer\u00e4nderungsbescheid vom 1. August 2012 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin daher nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr f\u00fcr den Erwerb des Wohnrechts an der Obergeschosswohnung des den Kindern des Erblassers vermachten Grundst\u00fccks C-Stra\u00dfe \u2026 in B die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>1. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums (u.a.) an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den \u00fcberlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (<em>Familienheim<\/em>). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Satz 2 dieser Bestimmung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung des Erblassers auf einen Dritten \u00fcbertragen muss. Die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr das in Satz 1 der Vorschrift legal definierte \u201eFamilienheim\u201d setzt danach voraus, dass folgende Tatbestandsmerkmale \u2013 kumulativ \u2013 erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>A)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen i.S. von \u00a7 3 ErbStG (in Abgrenzung zu den nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG beg\u00fcnstigten Schenkungen unter Lebenden, \u00a7 7 ErbStG ), wozu insbesondere Erwerbe durch Erbanfall (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 1922 BGB ), durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a7 2147 ff BGB ) oder durch ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. \u00a7 2301 BGB ), aber auch die (fiktiven) Erwerbstatbest\u00e4nde des \u00a7 3 Abs. 2 ErbStG geh\u00f6ren (vgl. z.B. Viskorf in NWB-Kommentar zum ErbStG und BewG , \u00a7 13 ErbStG Rz. 51, Moench \/ Kien-H\u00fcmbert, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 33, und Schmidt in Tiedtke, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 147).<\/p>\n<p>B)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erwerber ist der \u00fcberlebende Ehegatte oder der \u00fcberlebende Lebenspartner.<\/p>\n<p>C)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erwerbsgegenstand ist das Eigentum oder Miteigentum (u.a.) an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. von \u00a7 181 Abs. 1 bis 5 BewG.<\/p>\n<p>D)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Erblasser muss darin bis zu seinem Tod selbst gewohnt haben oder an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gr\u00fcnden gehindert gewesen sein.<\/p>\n<p>E)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Wohnung muss beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.<\/p>\n<p>F)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Als Negativvoraussetzung: Der Erwerber darf nicht auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung des Erblassers, also z.B. eines testamentarisch angeordneten (Voraus-) Verm\u00e4chtnisses, einer Auflage, einer Teilungsanordnung oder eines Erbvertrags, zur Weitergabe des (potentiell) beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens auf einen Dritten verpflichtet sein; die Befreiung soll vielmehr allein dem Letzterwerber zugutekommen, sofern dieser zum beg\u00fcnstigten Personenkreis geh\u00f6rt (Moench \/Kien-H\u00fcmbert. ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 35, und Viskorf in NWB-Kommentar zum ErbStG und BewG , \u00a7 13 ErbStG Rz. 79).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. Im vorliegenden Fall sind nicht alle vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Soweit die Kl\u00e4gerin auf Grund ihrer testamentarischen Erbeinsetzung neben den Kindern des Erblassers entsprechend ihrer Quote zu einem Drittel Miteigent\u00fcmerin des nachlasszugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccks C-Stra\u00dfe \u2026 in B geworden war, ist ihr zwar mit Versterben des Erblassers \u2013 zun\u00e4chst \u2013 von Todes wegen das Miteigentum an einem in B und mithin im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG , d.h. einem Zweifamilienhaus, angefallen (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 1922 BGB ). Sie war jedoch durch das zugunsten der Kinder des Erblassers ausgesetzte, mit notariellem Vertrag vom 16. September 2010 anordnungsgem\u00e4\u00df vollzogene Vorausverm\u00e4chtnis und mithin auf Grund einer letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers verpflichtet, das ihr anteilig zugefallene Eigentum an dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gensgegenstand auf einen Dritten \u2013 n\u00e4mlich die Kinder als (Voraus-) Verm\u00e4chtnisnehmer \u2013 zu \u00fcbertragen. F\u00fcr diesen Fall schlie\u00dft \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG , wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den (Erst-) Erwerber ausdr\u00fccklich aus.<\/p>\n<p>b) Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Anspruchsberechtigung aus dem ihr vom Erblasser einger\u00e4umten Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an Teilen der Immobilie herleitet, liegen zwar die Voraussetzungen zu d) und e) vor, da der Erblasser die in dem Anwesen C-Stra\u00dfe \u2026 befindliche, 212 qm gro\u00dfe Obergeschosswohnung unstreitig bis zu seinem Tod zusammen mit seiner Ehefrau \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Kl\u00e4gerin diese Nutzung auch nach dem Tod ihres Ehemannes \u2013 des Erblassers \u2013 fortgesetzt hat. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Kl\u00e4gerin erfolgte jedoch nicht als Eigent\u00fcmerin oder Miteigent\u00fcmerin des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, sondern als Inhaberin eines ihr vom Erblasser letztwillig zugewandten Wohnungsund Mitbenutzungsrechts hieran.<\/p>\n<p>c) Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, der Nutzung des Familienheims durch den Erwerber zu eigenen Wohnzwecken komme die entscheidende Bedeutung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu, findet entgegen ihrer Einsch\u00e4tzung weder im Gesetzeswortlaut noch in den sonstigen f\u00fcr die Normauslegung heranzuziehenden Umst\u00e4nden eine St\u00fctze. Das Gesetz enth\u00e4lt vielmehr eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung diverser Tatbestandsmerkmale, die in ihrer Gesamtheit erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um den Anspruch auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung zu begr\u00fcnden. Dass einzelnen dieser Merkmale im Verh\u00e4ltnis zu den anderen eine gr\u00f6\u00dfere oder gar die \u201eentscheidende\u201d Bedeutung zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Aber selbst wenn innerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen eine derartige \u201eBedeutungshierarchie\u201d best\u00fcnde, w\u00fcrde dies nichts an dem Erfordernis \u00e4ndern, dass f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG alle in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale, also auch etwaige \u201eweniger bedeutsame\u201d Voraussetzungen, (kumulativ) vorliegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Der mit der Klage weiterhin vorgetragenen Auffassung, die Befreiungsvorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sei bei Vorliegen der \u00fcbrigen Tatbestandsvoraussetzungen im Wege der Analogie auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen der potentiell zum beg\u00fcnstigten Personenkreis geh\u00f6rende Erwerber \u2013 wie hier \u2013 eines der genannten Grundst\u00fccke ganz oder teilweise auf der Grundlage eines (blo\u00dfen) Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt, vermag sich der erkennende Senat ebenso wenig anzuschlie\u00dfen wie der vorrangig zu pr\u00fcfenden M\u00f6glichkeit einer erweiternden Auslegung des Beg\u00fcnstigungstatbestands.<\/p>\n<p>a) Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Regelung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG , die ausdr\u00fccklich auf den Erwerb von Todes wegen \u201edes Eigentums oder Miteigentums\u201d an einem der gesetzlich festgelegten Objekte abstellt, auch unter Ber\u00fccksichtigung der den Materialien zu entnehmenden Gesetzesbegr\u00fcndung nicht dahin verstanden werden, dass \u00fcber den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus auch der Erwerb eines blo\u00dfen Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts von der Erbschaftsteuer befreit sein soll (so im Ergebnis auch J\u00fclicher in Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 68, der die Frage, ob es gerechtfertigt w\u00e4re, auch Nie\u00dfbrauch und Wohnrecht nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu beg\u00fcnstigen, \u201eauf Grund des den Erwerb des Familienheim selbst verlangenden Wortlauts der Vorschrift\u201d nach geltendem Recht dahingestellt sein l\u00e4sst).<\/p>\n<p>aa) Grundlage jeder Auslegung ist der Gesetzestext. Dabei k\u00f6nnen einzelne Tatbestandsmerkmale zwar zum Teil eng, zum Teil weit ausgelegt werden. Eine extensive Auslegung des Normenwortlauts ist jedoch nicht zul\u00e4ssig, wenn der Wortsinn einzelner Tatbestandsmerkmale so eindeutig ist, dass f\u00fcr eine weitergehende Interpretation kein Raum mehr bleibt. Je konkreter eine gesetzliche Vorschrift gefasst ist, desto weniger Raum ist f\u00fcr eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Auslegung (Klein \/ Gersch, AO , Kommentar, \u00a7 4 Rz. 27, m.w.N.). Der noch m\u00f6gliche Wortsinn begrenzt die Auslegungsf\u00e4higkeit (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70 , BStBl II 1974, 295 , 296 , m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen schlie\u00dft der noch m\u00f6gliche Wortsinn des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG es aus, diese Vorschrift unmittelbar auch auf den Erwerb eines blo\u00dfen Wohnungs- oder sonstigen Nutzungsrechts an einem der beg\u00fcnstigten Objekte anzuwenden.<\/p>\n<p>Der b\u00fcrgerlich-rechtliche Begriff des \u201eEigentums\u201d oder \u201eMiteigentums\u201d wird durch die Regelungen des BGB , insbesondere durch die \u00a7\u00a7 903 ff BGB und die dazu ergangene Zivilrechtsprechung bestimmt. Danach ist Eigentum das umfassendste dingliche Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer beweglichen und unbeweglichen Sache zul\u00e4sst (Palandt \/ Bassenge, Kommentar zum BGB , \u00dcberblick vor \u00a7 903 Rz. 1). Nach \u00a7 903 Satz 1 BGB kann der Eigent\u00fcmer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie\u00dfen. Miteigentum als Unterform des Eigentums liegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zusteht (\u00a7 1008 BGB ).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber handelt es sich bei dem Wohnungsrecht um einen Sonderfall der beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit mit nie\u00dfbrauchs\u00e4hnlicher Gestaltung in der Form, dass der Berechtigte ein Geb\u00e4ude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigent\u00fcmers als Wohnung nutzen kann (\u00a7 1093 Abs. 1 BGB ). Ist das Recht \u2013 wie hier \u2013 auf einen Teil des Geb\u00e4udes beschr\u00e4nkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen (\u00a7 1093 Abs. 3 BGB ). Das Wohnungsrecht weist dem Berechtigten daher nur einen kleinen Ausschnitt derjenigen Befugnisse zu, die in ihrer Gesamtheit \u00fcblicherweise dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als dem Inhaber der umfassenden dinglichen Sachherrschaft zustehen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser im b\u00fcrgerlichen Recht klar und eindeutig festgelegten Bedeutungsunterschiede zwischen dem Rechtsinstitut des Eigentums bzw. Miteigentums einerseits und dem des Wohnungsrechts (als Sonderform der Nutzungsrechte) andererseits ist eine auch das Wohnungsrecht einschlie\u00dfende Auslegung des in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals \u201eEigentum oder Miteigentum\u201d nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kommt auch eine analoge Anwendung dieser Beg\u00fcnstigungsvorschrift auf den Erwerb von Wohnungsrechten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>aa) Unabdingbare Voraussetzung der analogen Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt, den diese Rechtsnorm nach ihrer durch den m\u00f6glichen Wortsinn begrenzten Auslegung nicht mehr erfasst, ist, dass das Gesetz l\u00fcckenhaft ist, d.h. keine Regelung f\u00fcr den zu beurteilenden Sachverhalt enth\u00e4lt. Eine L\u00fccke \u2013 als planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des positiven Rechts (Canaris, Die Feststellung von L\u00fccken im Gesetz, Seite 30) \u2013 liegt \u00fcberall, aber auch nur dort vor, wo es, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und wo seine Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Seite 357 f). Mit anderen Worten: Eine Gesetzesl\u00fccke ist anzunehmen, wenn ein Gesetz keine Regelung f\u00fcr einen bestimmten Sachverhalt enth\u00e4lt, der nach dem Gedanken des Gesetzes h\u00e4tte geregelt werden m\u00fcssen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70 , BStBl II 1974, 295 , 297 , und Klein \/ Gersch, AO , Kommentar, \u00a7 4 Rz. 36). \u201eOffen\u201d ist die Regelungsl\u00fccke, wenn das Gesetz v\u00f6llig schweigt, weil bei seinem Zustandekommen ein bestimmter Sachbereich oder eine einzelne Frage eines solchen Sachbereichs entweder absichtlich nicht geregelt, sondern die Regelung der Rechtsprechung \u00fcberlassen oder \u00fcbersehen worden ist (Tipke \/ Kruse, AO und FGO , \u00a7 4 AO Tz. 351, m.w.N.). Demgegen\u00fcber liegt ein sogenannter \u201erechtspolitischer Fehler\u201d vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig erweist (Larenz, a.a.O., Seite 353, und Canaris, a.a.O., Seite 33 f und 73, sowie BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70 , BStBl II 1974, 295 , 297 ). Die Feststellung, ob eine planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des positiven Rechts oder nur ein rechtspolitischer Fehler vorliegt, kann im Einzelfall betr\u00e4chtliche Schwierigkeiten bereiten, sofern die Materialien des Gesetzes keine zweifelsfreien Hinweise in die eine oder andere Richtung geben (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70 , BStBl II 1974, 295 , 297 ).<\/p>\n<p>bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgt die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung den \u201eSchutz des gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraums\u201d sowie die \u201eLenkung in Grundverm\u00f6gen schon zu Lebzeiten des Erblassers\u201d (BT-Drucks. 16\/11107, 10, vgl. auch Viskorf in NWB-Kommentar zum ErbStG und BewG , \u00a7 13 ErbStG Rz. 48, Kobor in Fischer \/ J\u00fcptner \/ Pahlke, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 36, Schmidt in Tiedtke, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 132, u.a.m.). Zum einen sollen die potentiellen Erblasser bereits zu Lebzeiten in ihrer Investitionsentscheidung dahingehend beeinflusst werden, ihr Verm\u00f6gen in Grundverm\u00f6gen anzulegen (vgl. Moench \/ Kien-H\u00fcmbert, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 32). Zum anderen soll \u201evor dem Hintergrund der Finanzmarktentwicklung des Jahres 2008 \u2026 das Familiengebrauchsverm\u00f6gen krisenfest erhalten werden\u201d (BT-Drucks. 16\/11107, 10). Diese Vorstellungen des Reformgesetzgebers, die jedenfalls prim\u00e4r darauf abzielen, den Erhalt des Verm\u00f6gensgegenstands \u201eImmobilie\u201d zu f\u00f6rdern (vgl. hierzu kritisch Steiner, ErbStB 2011, 350, 352, m.w.N.), sprechen eher daf\u00fcr, die Steuerbefreiung auf den Erwerb des (Mit-) Eigentums an einem der genannten Grundst\u00fccke, also den Erwerb \u201edes Familienheims selbst\u201d (J\u00fclicher in Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 68), zu beschr\u00e4nken. Untermauert wird diese Annahme zudem durch die Regelungen zur Weitergabeverpflichtung (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b S\u00e4tze 2 und 3 ErbStG ), durch die sichergestellt werden soll, dass nur demjenigen die Beg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt wird, der auch das Eigentum an dem Familienheim erh\u00e4lt (Moench \/ Kien-H\u00fcmbert, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 35). Demgegen\u00fcber lassen sich Anhaltspunkte f\u00fcr die mit der Klage vorgetragene Ansicht, dass der Gesetzgeber trotz des eindeutigen Normenwortlauts auch andere Rechtspositionen wie etwa dingliche und \/ oder schuldrechtliche Nutzungsrechte an einer potentiell beg\u00fcnstigten Immobilie in den Befreiungstatbestand einbeziehen wollte, weder den Materialien noch anderen \u00fcber die Gesetzgebungsmotive Auskunft gebenden Unterlagen entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis fehlt es an \u201ezweifelsfreien Hinweisen\u201d (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70 , BStBl II 1974, 295 , 297 ) f\u00fcr das Vorliegen einer \u2013 ggf. im Wege der Analogie zu schlie\u00dfenden \u2013 Regelungsl\u00fccke. In diesen F\u00e4llen, in denen eine Regelung zwar m\u00f6glicherweise verbesserungsw\u00fcrdig, aber eben nicht l\u00fcckenhaft ist, scheidet eine Rechtsfortbildung aus, weil sich andernfalls das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers setzen w\u00fcrde (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151\/84 , BStBl II 1986, 741 , 743 , und vom 16. Dezember 1987 I R 350\/83, BStBl II 1988, 600 , 602 , sowie Klein \/ Gersch, AO , Kommentar, \u00a7 4 Rz. 36).<\/p>\n<p>Ob der im Schrifttum vereinzelt ge\u00e4u\u00dferten Kritik zuzustimmen ist, wonach es als \u201eWebfehler\u201d des Gesetzes anzusehen sei, dass engste Angeh\u00f6rige jeweils f\u00fcr sich von Todes wegen beg\u00fcnstigt erwerben k\u00f6nnen, wenn jeweils einer bzw. eine Gruppe Eigent\u00fcmer des Objekts ist und es zugleich bewohnt, w\u00e4hrend es umgekehrt sch\u00e4dlich sein solle, wenn Eigentum und Nutzungsrecht gerade zwischen diesen beiden Personen (-gruppen) auseinanderfallen (so J\u00fclicher in Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, ErbStG , Kommentar, \u00a7 13 Rz. 68 a.E.), bedarf bei dieser Sachlage keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin begegnet die Beschr\u00e4nkung des in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG normierten Befreiungstatbestands auf den Erwerb des Vollrechts (Eigentum oder Miteigentum) auch keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>aa) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) gew\u00e4hrleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts l\u00e4sst es gleichwohl zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG ) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Verm\u00f6genszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit belastet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 , BVerfGE 93, 165, 172 = BStBl II 1995, 671). Dabei er\u00f6ffnet ihm die Befugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , Inhalt und Schranken des Erbrechts gesetzlich zu bestimmen, eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Die Erbrechtsgarantie gew\u00e4hrleistet nicht das unbedingte Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu \u00fcbertragen (BVerfG in BVerfGE 93, 165, 174 = BStBl II 1995, 671 ff). Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich f\u00fcr die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \u2013 au\u00dfer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst \u2013 z.B. aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG ) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) ergeben (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 , BVerfGE 93, 165, 174 = BStBl II 1995, 671 , 674 ff). Danach ist eine an Ehe und Familie ankn\u00fcpfende steuerrechtliche Benachteiligung grunds\u00e4tzlich untersagt, und die famili\u00e4ren Bez\u00fcge der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zum Nachlass sind erbschaftsteuerlich zu ber\u00fccksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 , BVerfGE 93, 165, 174 ff = BStBl II 1995, 671 , 674 ff, sowie BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 1997 1 BvR 1644\/94 , BVerfGE 1997, 1 ff , m.w.N.). Vor diesem Hintergrund leitet das BVerfG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung aus dem Verwandtenerbrecht (Art. 6 Abs. 1 GG ) und der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ) u.a. das Erfordernis her, den steuerlichen Zugriff bei (engen) Familienangeh\u00f6rigen, insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu m\u00e4\u00dfigen, dass diesen der jeweils \u00fcberkommene Nachlass zumindest zum deutlich \u00fcberwiegenden Teil oder \u2013 bei kleineren Verm\u00f6gen \u2013 v\u00f6llig steuerfrei zugute kommt (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2011 II B 27\/11 , BFH\/NV 2011, 1881 , m.w.N. aus der BVerfG-Rspr., vgl. auch Meincke, ErbStG , Kommentar, 16. Auflage, \u00a7 15 Rz. 2 und \u00a7 16 Rz. 1 sowie Einf\u00fchrung Rz. 10). Insoweit sieht es das BVerfG als verfassungsrechtlich unverzichtbar an, die Belastung mit Erbschaftsteuer \u2013 wie in \u00a7\u00a7 15 , 16 und 19 ErbStG geschehen \u2013 nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung abzustufen.<\/p>\n<p>bb) Diese durch das Verwandtenerbrecht (Art. 6 Abs. 1 GG ) bedingten verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch den Umstand, dass die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG tatbestandlich an den Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem der gesetzlich n\u00e4her bezeichneten Grundst\u00fccke ankn\u00fcpft, nicht in Frage gestellt. Denn der Verg\u00fcnstigungskatalog des \u00a7 13 ErbStG sieht \u2013 anders als die den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers Rechnung tragende Bestimmung des \u00a7 16 ErbStG \u2013 sachliche Befreiungen vor, die wegen des besonderen Gegenstands der Zuwendung oder sonstigen Verm\u00f6gensanfalls aus in der Sache des Erwerbs liegenden Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt werden (vgl. hierzu Meincke, ErbStG , Kommentar, 16. Auflage, \u00a7 13 Rz. 1 und \u00a7 16 Rz. 1).<\/p>\n<p>Soweit das BVerfG in seiner zur Erbschaftsteuer ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 (BVerfGE 93, 165 ff ) punktuell Bezug nimmt auf seinen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verm\u00f6gensteuer betreffenden (und diese verneinenden) Beschluss 2 BvL 37\/91 (BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655) vom gleichen Tage, kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob und inwieweit das BVerfG auch eine besondere erbschaftsteuerliche Beg\u00fcnstigung des sogenannten \u201eGebrauchsverm\u00f6gens\u201d verlangt hat (verneinend BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 35\/03 mit Anmerkung Steinhauff in jurisPR-SteuerR 26\/2006). Selbst wenn es n\u00e4mlich eine derartige Privilegierung f\u00fcr verfassungsrechtlich notwendig oder jedenfalls geboten hielte, w\u00e4re diesem Erfordernis durch die Befreiungsvorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG gen\u00fcge getan. Indem der Gesetzgeber die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung davon abh\u00e4ngig gemacht hat, dass der Erwerber Eigent\u00fcmer der Immobilie wird und diese au\u00dferdem selbst f\u00fcr eigene Wohnzwecke nutzt, also Eigentum und tats\u00e4chliche Nutzung in einer Person zusammenfallen, \u00fcberschreitet er nicht die durch die Verfassung, insbesondere durch Art. 6 Abs. 1 GG , gezogenen Grenzen des durch Art. 14 Abs. 1 GG er\u00f6ffneten Gestaltungsspielraums. In der Kommentarliteratur wird vielmehr umgekehrt diskutiert, ob die in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG angegebenen Verschonungsgr\u00fcnde \u00fcberhaupt tragf\u00e4hig sind in Anbetracht der Tatsache, dass dem Schutz des \u201eFamilienheims\u201d als \u201eFamiliengebrauchsverm\u00f6gen\u201d bereits die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 deutlich angehobenen pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Ehegatten, Kinder und Enkelkinder dienen (Viskorf in NWB-Kommentar zum ErbStG und BewG , \u00a7 13 ErbStG Rz. 49). Bei dieser Sachlage stellt sich daher nicht vorrangig die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden erweiternd auszulegen ist, sondern es gilt prim\u00e4r zu kl\u00e4ren, ob es einen tragf\u00e4higen Gemeinwohlgrund gibt, der es rechtfertigt, den Erwerb eines \u201eFamilienheims\u201d gegen\u00fcber anderen Erwerbsgegenst\u00e4nden steuerlich zu beg\u00fcnstigen (so offenbar Viskorf in NWB-Kommentar zum ErbStG und BewG , \u00a7 13 ErbStG Rz. 49).<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>3. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob auch der Erwerb von Todes wegen eines blo\u00dfen Wohnrechts an einer nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG beg\u00fcnstigten Immobilie erbschaftsteuerbefreit ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer:Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG \u00a0Leitsatz Der Erwerb von Todes wegen eines blo\u00dfen Wohnrechts an einer nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG beg\u00fcnstigten Immobilie ist nicht erbschaftsteuerbefreit. \u00a0Gesetze ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4b \u00a0Instanzenzug BFH 22.10.2012 &#8211; II R &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-unentgeltliches-wohnrecht-als-begunstigtes-familienheim-fg-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaftsteuer | Unentgeltliches Wohnrecht als beg\u00fcnstigtes Familienheim (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4,63],"tags":[72,1378,2894],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27812"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27812"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27812\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27812"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27812"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27812"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}