{"id":27817,"date":"2013-05-06T10:15:45","date_gmt":"2013-05-06T08:15:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27817"},"modified":"2013-05-06T10:15:45","modified_gmt":"2013-05-06T08:15:45","slug":"umsatzsteuer-steuerbefreiung-einer-innergemeinschaftlichen-lieferung-eugh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-steuerbefreiung-einer-innergemeinschaftlichen-lieferung-eugh-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (EuGH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Umsatzsteuer: Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010\/88\/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dem Verk\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verk\u00e4ufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft war, und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern.<\/p>\n<p>2. Dem Verk\u00e4ufer kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine L\u00f6schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Baranya Megyei B\u00edr\u00f3s\u00e1g (Ungarn) &#8211; 18.5.2011EuGH C-273\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p><strong>1<\/strong> Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010\/88\/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 326, S. 1) ge\u00e4nderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006\/112).<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mecsek-Gabona Kft (im Folgenden: Mecsek-Gabona) und der Nemzeti Ad\u00f3- \u00e9s V\u00e1mhivatal D\u00e9l-dun\u00e1nt\u00fali Region\u00e1lis Ad\u00f3 F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1ga (Regionalfinanzdirektion D\u00e9l-dun\u00e1nt\u00fal, im Folgenden: F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g) wegen Ablehnung des Antrags von Mecsek-Gabona auf Mehrwertsteuerbefreiung eines von ihr als eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden eingeordneten Umsatzes durch die F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Richtlinie 2006\/112<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Die Richtlinie 2006\/112 hat gem\u00e4\u00df ihren Art. 411 und 413 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer bestehenden Unionsvorschriften, insbesondere die Sechste Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) aufgehoben und ersetzt.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006\/112 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums\u00e4tze:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenst\u00e4nden im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt<\/p>\n<p>i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verk\u00e4ufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, &#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eAls &#8218;Lieferung von Gegenst\u00e4nden&#8216; gilt die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen.\u201d<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Titel IX der Richtlinie 2006\/112 (\u201eSteuerbefreiungen\u201d) besteht aus zehn Kapiteln, von denen das erste allgemeine Bestimmungen enth\u00e4lt. Art. 131, der einzige Artikel dieses Kapitels, lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.\u201d<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Art. 138 Abs. 1 in Kapitel 4 (\u201eSteuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Ums\u00e4tzen\u201d) des Titels IX der Richtlinie 2006\/112 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die durch den Verk\u00e4ufer, den Erwerber oder f\u00fcr ihre Rechnung nach Orten au\u00dferhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder bef\u00f6rdert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der\/die als solche\/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde handelt.\u201d<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die Art. 131 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 95\/7\/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Titel XI der Richtlinie 2006\/112 (\u201ePflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen\u201d) enth\u00e4lt u. a. ein Kapitel 2 (\u201eIdentifikation\u201d) und ein Kapitel 3 (\u201eRechnungstellung\u201d).<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> In Art. 214 in diesem Kapitel 2 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>b) jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenst\u00e4nden bewirkt oder von der M\u00f6glichkeit des Artikels 3 Absatz 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Art. 220 Abs. 1 in Kapitel 3 des genannten Titels bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eJeder Steuerpflichtige stellt in folgenden F\u00e4llen eine Rechnung entweder selbst aus oder tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder in seinem Namen und f\u00fcr seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>3. Er liefert Gegenst\u00e4nde unter den Voraussetzungen des Artikels 138.<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Art. 226 in diesem Kapitel 3 sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eUnbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder eine Dienstleistung, f\u00fcr die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden nach Artikel 138 erhalten hat;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p>Ungarisches Recht<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXVII aus dem Jahr 2007 \u00fcber die Mehrwertsteuer (\u00c1ltal\u00e1nos forgalmi ad\u00f3r\u00f3l sz\u00f3l\u00f3 2007. \u00e9vi CXXVII. T\u00f6rv\u00e9ny, Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 2007\/128) bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eBefreit sind &#8211; vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 &#8211; Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die nachweislich von Ungarn aus ins innergemeinschaftliche Ausland versandt oder bef\u00f6rdert werden, unabh\u00e4ngig davon, ob der Versand oder die Bef\u00f6rderung durch den Verk\u00e4ufer, den Erwerber oder einen Dritten erfolgt, der f\u00fcr Rechnung des Verk\u00e4ufers oder des Erwerbers handelt, an einen anderen Steuerpflichtigen, der als solcher nicht in Ungarn, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft t\u00e4tig ist, oder aber an eine juristische Person, die, ohne Steuerpflichtiger zu sein, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert und zur Steuerzahlung verpflichtet ist.\u201d<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n<p><strong>14<\/strong> Mecsek-Gabona ist ein ungarisches Unternehmen, zu dessen Kerngesch\u00e4ft der Gro\u00dfhandel mit Getreide, Tabak, Saatgut und Futtermitteln geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>15<\/strong> Am 28. August 2009 schloss die Kl\u00e4gerin in der Absicht, eine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorzunehmen, einen Kaufvertrag mit der in Italien ans\u00e4ssigen Handelsgesellschaft Agro-Trade srl (im Folgenden: Agro-Trade), in dem die Lieferung von 1 000 Tonnen Raps (mit einer Abweichung nach oben oder unten von 10 %) zum Preis von 71 500 HUF\/Tonne vereinbart wurde.<\/p>\n<p><strong>16<\/strong> Im Hinblick auf die Kaufvertragsdurchf\u00fchrung wurde bez\u00fcglich der Menge vereinbart, ma\u00dfgeblich seien das Gewicht der Fracht bei Verladung auf dem Gel\u00e4nde der Verk\u00e4uferin in Szentl\u00f5rinc (Ungarn), bescheinigt durch Wiegescheine, und die auf Grundlage des ermittelten Gewichts ausgestellten Rechnungen. Die Erwerberin \u00fcbernahm die Verpflichtung, das Bef\u00f6rderungsmittel bereitzustellen und die Ware in einen anderen Mitgliedstaat zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>17<\/strong> Vor der Durchf\u00fchrung der Frachtbef\u00f6rderung teilte die Erwerberin die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge mit, die die Ware bei Mecsek-Gabona abholen w\u00fcrden. Nach Verwiegung der Fahrzeuge wurden die Gewichtsbetr\u00e4ge der erworbenen Produkte in den CMR -Frachtbriefen (dies sind Bef\u00f6rderungsdokumente, die auf der Grundlage des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten \u00dcbereinkommens \u00fcber den Bef\u00f6rderungsvertrag im internationalen Stra\u00dfeng\u00fcterverkehr in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978 ausgestellt werden) vermerkt, und die Frachtf\u00fchrer f\u00fchrten von ihnen abgestempelte Lieferscheine mit sich. Die Verk\u00e4uferin erstellte eine Kopie des ersten Exemplars der ausgef\u00fcllten Frachtbriefe, die Originale verblieben im Besitz der Frachtf\u00fchrer. Die fortlaufend durchnummerierten 40 CMR -Frachtbrief-Exemplare wurden der Verk\u00e4uferin per Post von der Anschrift der Erwerberin in Italien aus zugesandt.<\/p>\n<p><strong>18<\/strong> Am 4. September 2009 wurden f\u00fcr den im Ausgangsverfahren fraglichen mehrwertsteuerbefreiten Umsatz zwei Rechnungen \u00fcber Betr\u00e4ge von 34 638 175 HUF und 34 555 235 HUF ausgestellt, die mengenm\u00e4\u00dfig 484,45 Tonnen bzw. 483,29 Tonnen Raps entsprachen. Einige Tage nach der Lieferung wurde der Betrag der ersten Rechnung durch eine nat\u00fcrliche Person ungarischer Staatsangeh\u00f6rigkeit bezahlt, die den genannten Geldbetrag auf das Bankkonto von Mecsek-Gabona einzahlte. Die zweite Rechnung, die innerhalb von acht Monaten nach Lieferung zu begleichen war, wurde hingegen nicht bezahlt.<\/p>\n<p><strong>19<\/strong> Aus einer Anfrage der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens am 7. September 2009 beim Register der Steuerpflichtigen ging hervor, dass Agro-Trade zu diesem Zeitpunkt \u00fcber eine g\u00fcltige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verf\u00fcgte.<\/p>\n<p><strong>20<\/strong> Anl\u00e4sslich der \u00dcberpr\u00fcfung des Steuerbescheids von Mecsek-Gabona richtete die ungarische Steuerverwaltung ein Auskunftsersuchen nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG ) Nr. 1798\/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218\/92 (ABl. L 264, S. 1) an die italienischen Beh\u00f6rden. Diese teilten mit, dass Agro-Trade nicht ausfindig gemacht werden k\u00f6nne und sich unter der Adresse des registrierten Gesellschaftssitzes ein Privathaus befinde. Unter dieser Adresse sei keine Gesellschaft mit diesem Namen registriert worden. Da Agro-Trade nie Mehrwertsteuer abgef\u00fchrt hatte, war sie der italienischen Steuerverwaltung auch nicht bekannt. Die italienische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dieses Unternehmens war am 14. Januar 2010 r\u00fcckwirkend zum 17. April 2009 im Register gel\u00f6scht worden.<\/p>\n<p><strong>21<\/strong> Auf der Grundlage dieses Sachverhalts vertrat die erstinstanzliche ungarische Steuerbeh\u00f6rde die Auffassung, dass Mecsek-Gabona im Steuerverfahren nicht habe nachweisen k\u00f6nnen, dass eine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden stattgefunden habe, und setzte mit Bescheid vom 7. September 2010 gegen Mecsek-Gabona f\u00fcr die Mehrwertsteuer des Monats September 2009 eine Steuerschuld in H\u00f6he von 17 298 000 HUF nebst einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 1 730 000 HUF und einem Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 950 000 HUF fest.<\/p>\n<p><strong>22<\/strong> Mit Entscheidung vom 18. Januar 2011 best\u00e4tigte die F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g den Bescheid der erstinstanzlichen Steuerbeh\u00f6rde. Sie war der Auffassung, dass Mecsek-Gabona \u00fcber ein Dokument h\u00e4tte verf\u00fcgen m\u00fcssen, mit dem sie die Auslieferung der Ware und ihre Bef\u00f6rderung in einen anderen Mitgliedstaat h\u00e4tte nachweisen k\u00f6nnen. Da sie bei der \u00dcberpr\u00fcfung eine solche Urkunde nicht habe beibringen k\u00f6nnen oder diese nicht als beweiskr\u00e4ftig anzusehen sei, schulde sie Mehrwertsteuer f\u00fcr den im Ausgangsverfahren fraglichen Umsatz, es sei denn, sie habe das Gesch\u00e4ft in gutem Glauben durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>23<\/strong> Nach Ansicht der F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g h\u00e4tte Mecsek-Gabona gr\u00f6\u00dfere Sorgfalt walten lassen m\u00fcssen. So h\u00e4tte sie sich nicht damit begn\u00fcgen d\u00fcrfen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Ware abtransportiert worden sei, sondern h\u00e4tte sich auch vergewissern m\u00fcssen, dass die Ware an ihrem Zielort angekommen sei.<\/p>\n<p><strong>24<\/strong> Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens beantragte beim vorlegenden Gericht die Nichtigerkl\u00e4rung der Entscheidung der F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g und des Bescheids der erstinstanzlichen Steuerbeh\u00f6rde. Sie machte geltend, dass ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sei, weder bei Vertragsschluss noch bei Durchf\u00fchrung des Vertrags, denn sie habe sich am 7. September 2009 vergewissert, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von Agro-Trade g\u00fcltig sei und ihr die CMR -Frachtbriefe von der italienischen Adresse der Erwerberin aus zugeschickt worden seien. Dass die italienische Steuerverwaltung am 14. Januar 2010 r\u00fcckwirkend zum 17. April 2009 diese Nummer gel\u00f6scht habe, habe ihr nicht bekannt sein k\u00f6nnen, so dass die L\u00f6schung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>25<\/strong> Die F\u00f5igazgat\u00f3s\u00e1g beantragte die Abweisung der Klage von Mecsek-Gabona und behielt ihre Argumentation bei, dass diese sich nur dann auf die Mehrwertsteuerbefreiung der im Ausgangsverfahren fraglichen Lieferung berufen k\u00f6nne, wenn sie sich nicht nur des Abtransports der Ware, sondern auch deren Ankunft an ihrem Bestimmungsort vergewissert h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>26<\/strong> Der Baranya Megyei B\u00edr\u00f3s\u00e1g h\u00e4lt eine Auslegung des Art. 138 der Richtlinie 2006\/112 f\u00fcr erforderlich, um entscheiden zu k\u00f6nnen, welche Beweise als hinreichend zu erachten seien, um das Vorliegen einer mehrwertsteuerbefreiten Lieferung von Gegenst\u00e4nden nachzuweisen, und in welchem Ausma\u00df der Verk\u00e4ufer, wenn er die Bef\u00f6rderung nicht selbst \u00fcbernehme, f\u00fcr das Handeln des Erwerbers verantwortlich sei. Unter Berufung auf das Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409\/04, Slg. 2007, I-7797), m\u00f6chte das vorlegende Gericht au\u00dferdem wissen, ob die nach der Auslieferung des Gegenstands erfolgte L\u00f6schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von Agro-Trade es zulasse, den guten Glauben der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen und eine mehrwertsteuerbefreite Lieferung zu verneinen.<\/p>\n<p><strong>27<\/strong> Der Baranya Megyei B\u00edr\u00f3s\u00e1g hat unter diesen Umst\u00e4nden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen, dass eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn die Gegenst\u00e4nde an einen Erwerber geliefert worden sind, der zur Zeit des Kaufvertragsschlusses zu Mehrwertsteuerzwecken in einem anderen Mitgliedstaat registriert war, in dem Kaufvertrag bestimmt worden ist, dass Verf\u00fcgungsmacht und Eigentumsrecht mit dem Verladen der Gegenst\u00e4nde auf das Bef\u00f6rderungsmittel auf den Erwerber \u00fcbergehen und es dem Erwerber obliegt, die Gegenst\u00e4nde in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen?<\/p>\n<p>2. Gen\u00fcgt es zur Durchf\u00fchrung einer mehrwertsteuerbefreiten Lieferung vom Standpunkt des Verk\u00e4ufers aus, dass er \u00fcberpr\u00fcft, dass die ver\u00e4u\u00dferte Ware mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen bef\u00f6rdert wird, und er \u00fcber von dem Erwerber \u00fcbersandte CMR -Frachtbriefe verf\u00fcgt, oder hat er sich dar\u00fcber hinaus zu vergewissern, dass die ver\u00e4u\u00dferten Gegenst\u00e4nde die Grenze \u00fcberschritten haben und die Bef\u00f6rderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt ist?<\/p>\n<p>3. Kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Steuerbeh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mit R\u00fcckwirkung auf einen vor der Lieferung eines Gegenstands liegenden Zeitpunkt l\u00f6schen, in Zweifel gezogen werden, dass diese Lieferung mehrwertsteuerbefreit ist?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Zur ersten und zur zweiten Frage<\/p>\n<p><strong>28<\/strong> Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, einem in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Verk\u00e4ufer die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn zum einen das Recht, \u00fcber einen Gegenstand wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf einen in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Erwerber \u00fcbertragen wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes \u00fcber eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem anderen Mitgliedstaat verf\u00fcgt und sich zur Bef\u00f6rderung des Gegenstands an dessen Bestimmungsort verpflichtet, und wenn sich der Verk\u00e4ufer zum anderen vergewissert, dass der Gegenstand von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen von seinem Lager abgeholt wird, und er \u00fcber CMR -Frachtbriefe, die der Erwerber ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat aus \u00fcbersandt hat, als Nachweis daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass der Gegenstand an Orte au\u00dferhalb des Mitgliedstaats des Verk\u00e4ufers bef\u00f6rdert wurde.<\/p>\n<p><strong>29<\/strong> Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung als logische Folge des innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 erf\u00fcllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 28, und vom 18. November 2010, X, C-84\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 26).<\/p>\n<p><strong>30<\/strong> Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die durch den Verk\u00e4ufer, den Erwerber oder f\u00fcr ihre Rechnung nach Orten au\u00dferhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Union versandt oder bef\u00f6rdert werden, von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der\/die als solche\/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde handelt.<\/p>\n<p><strong>31<\/strong> Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand zu verf\u00fcgen, auf den Erwerber \u00fcbertragen worden ist, wenn der Verk\u00e4ufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder bef\u00f6rdert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Bef\u00f6rderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184\/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, vom 7. Dezember 2010, R., C-285\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 29).<\/p>\n<p><strong>32<\/strong> Was erstens die \u00dcbertragung des Rechts, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen, auf den Erwerber anbelangt, ist festzustellen, dass sie eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer Lieferung von Gegenst\u00e4nden im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 ist und f\u00fcr sich allein nicht den innergemeinschaftlichen Charakter des betreffenden Umsatzes festlegen kann.<\/p>\n<p><strong>33<\/strong> Hierzu ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die Voraussetzung der \u00dcbertragung des Rechts, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand zu verf\u00fcgen, in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens unstreitig erf\u00fcllt ist, da die \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum Zeitpunkt des Verladens der Waren auf die vom Erwerber zur Verf\u00fcgung gestellten Transportmittel stattgefunden hat, und dass die ungarische Steuerverwaltung die Verladung nicht in Zweifel gezogen hat.<\/p>\n<p><strong>34<\/strong> Zweitens ist zu der Verpflichtung des Verk\u00e4ufers, den Nachweis zu erbringen, dass der Gegenstand an Orte au\u00dferhalb des Liefermitgliedstaats versandt oder bef\u00f6rdert worden ist, darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung in den besonderen Kontext der \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union zu stellen ist, einer Regelung, die wegen der Abschaffung der Binnengrenzen ab dem 1. Januar 1993 durch die Richtlinie 91\/680\/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Erg\u00e4nzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur \u00c4nderung der Richtlinie 77\/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingef\u00fchrt wurde (Urteil Teleos u. a., Randnr. 21).<\/p>\n<p><strong>35<\/strong> Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass zwar die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden der objektiven Voraussetzung unterliegt, dass die Gegenst\u00e4nde physisch an Orte au\u00dferhalb des Liefermitgliedstaats verbracht worden sind, dass es aber f\u00fcr die Finanzverwaltung seit dem Wegfall der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten schwierig ist, sich zu vergewissern, ob die Waren den betreffenden Mitgliedstaat physisch verlassen haben. Diese Pr\u00fcfung f\u00fchren die Finanzbeh\u00f6rden daher in erster Linie anhand der von den Steuerpflichtigen vorgelegten Beweise und abgegebenen Erkl\u00e4rungen durch (Urteile Teleos u. a., Randnr. 44, sowie R., Randnr. 42).<\/p>\n<p><strong>36<\/strong> Der Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass in Ermangelung einer konkreten Bestimmung in der Richtlinie 2006\/12, welche Beweise Steuerpflichtige vorlegen m\u00fcssen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, die Mitgliedstaaten daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, gem\u00e4\u00df Art. 131 der Richtlinie 2006\/12 die Bedingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen zu gew\u00e4hrleisten und um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen jedoch bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit z\u00e4hlen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Coll\u00e9e, C-146\/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 24, Twoh International, Randnr. 25, X, Randnr. 35, und R., Randnrn. 43 und 45).<\/p>\n<p><strong>37<\/strong> Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in der Vorlageentscheidung keine konkreten Pflichten nach ungarischem Recht erw\u00e4hnt werden wie etwa eine Liste von Unterlagen, die den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorzulegen sind. Nach den Erkl\u00e4rungen der ungarischen Regierung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof sieht die ungarische Regelung nur vor, dass die Lieferung zu zertifizieren ist und dass das Niveau der verlangten Nachweise von den konkreten Umst\u00e4nden des betreffenden Umsatzes abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>38<\/strong> Daher sind die Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen nach den im nationalen Recht daf\u00fcr ausdr\u00fccklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der f\u00fcr \u00e4hnliche Gesch\u00e4fte \u00fcblichen Praxis zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>39<\/strong> Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Gesch\u00e4ft abschlie\u00dfen (Urteil Teleos u. a., Randnr. 48 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>40<\/strong> Das vorlegende Gericht m\u00f6chte insbesondere wissen, ob ein Mitgliedstaat f\u00fcr die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Steuerpflichtigen verlangen kann, sich zu vergewissern, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat.<\/p>\n<p><strong>41<\/strong> Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen nicht gew\u00e4hrleistet ist, wenn der Steuerpflichtige in einer Situation, in der es offenbar keinen stichhaltigen Beweis gibt, der den Schluss zul\u00e4sst, dass die betreffenden Gegenst\u00e4nde an Orte au\u00dferhalb des Liefermitgliedstaats verbracht wurden, verpflichtet wird, einen solchen Beweis zu erbringen. Vielmehr l\u00e4sst diese Verpflichtung den Steuerpflichtigen im Ungewissen dar\u00fcber, ob die innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden kann oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u. a., Randnrn. 49 und 51).<\/p>\n<p><strong>42<\/strong> Au\u00dferdem h\u00e4ngt, wenn der Erwerber im Liefermitgliedstaat die Bef\u00e4higung hat, \u00fcber den betreffenden Gegenstand wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen, und er sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu bef\u00f6rdern, der Nachweis, den der Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden f\u00fchren kann, wesentlich von den Angaben ab, die er zu diesem Zweck vom Erwerber erh\u00e4lt (vgl. in diesem Sinne Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 37).<\/p>\n<p><strong>43<\/strong> Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass in dem Fall, dass der Verk\u00e4ufer seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgekommen ist, w\u00e4hrend der Erwerber seine vertragliche Verpflichtung, den betreffenden Gegenstand an Orte au\u00dferhalb des Liefermitgliedstaats zu versenden oder zu bef\u00f6rdern, nicht erf\u00fcllt hat, der Erwerber im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnrn. 66 f., sowie Euro Tyre Holding, Randnr. 38).<\/p>\n<p><strong>44<\/strong> Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat Mecsek-Gabona ihr Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung im Ausgangsverfahren auf folgende Punkte gest\u00fctzt: auf die der Erwerberin von den italienischen Beh\u00f6rden erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, auf die Tatsache, dass die ver\u00e4u\u00dferte Ware mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen abtransportiert wurde, und auf die CMR -Frachtbriefe, die ihr von der Erwerberin von deren postalischer Anschrift aus zugeschickt wurden und darauf hindeuteten, dass die Gegenst\u00e4nde nach Italien bef\u00f6rdert worden waren.<\/p>\n<p><strong>45<\/strong> Ob Mecsek-Gabona mit diesem Vorgehen ihren Nachweis- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, unterliegt der W\u00fcrdigung durch das vorlegende Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen.<\/p>\n<p><strong>46<\/strong> Ist aber die betreffende Lieferung mit der vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung verkn\u00fcpft und hat die Steuerverwaltung keine Gewissheit, dass die Gegenst\u00e4nde tats\u00e4chlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, ist drittens zu pr\u00fcfen, ob die Steuerverwaltung den Verk\u00e4ufer zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer heranziehen kann.<\/p>\n<p><strong>47<\/strong> Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch ein von der Richtlinie 2006\/112 anerkanntes und gef\u00f6rdertes Ziel (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487\/01 und C-7\/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76, R., Randnr. 36, und vom 21. Juni 2012, Mahag\u00e9ben und D\u00e1vid, C-80\/11 und C-142\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 41 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), das mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Verk\u00e4ufer rechtfertigt (Urteil Teleos u. a., Randnrn. 58 und 61).<\/p>\n<p><strong>48<\/strong> Somit verst\u00f6\u00dft es nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Ma\u00dfnahmen ergreift, die vern\u00fcnftigerweise verlangt werden k\u00f6nnen, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt (Urteile Teleos u. a., Randnr. 65, sowie Mahag\u00e9ben und D\u00e1vid, Randnr. 54).<\/p>\n<p><strong>49<\/strong> Diese Gesichtspunkte hat der Gerichtshof als wichtige Kriterien f\u00fcr die Feststellung angesehen, ob der Verk\u00e4ufer nachtr\u00e4glich zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u. a., Randnr. 66).<\/p>\n<p><strong>50<\/strong> Wenn also im Ausgangsverfahren eine Steuerhinterziehung der Erwerberin vorliegt, ist es gerechtfertigt, das Recht der Verk\u00e4uferin auf Mehrwertsteuerbefreiung von ihrer Gutgl\u00e4ubigkeit abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p><strong>51<\/strong> Der Vorlageentscheidung l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob Mecsek-Gabona wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die Erwerberin eine Steuerhinterziehung begangen hat.<\/p>\n<p><strong>52<\/strong> In ihren schriftlichen und m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen vor dem Gerichtshof hat die ungarische Regierung jedoch geltend gemacht, dass mehrere nicht in der Vorlageentscheidung aufgef\u00fchrte Gesichtspunkte die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens bewiesen. So habe Mecsek-Gabona, obwohl sie die Erwerberin der im Ausgangsverfahren fraglichen Gegenst\u00e4nde nicht gekannt habe, keinerlei Sicherheit von ihr verlangt, ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erst nach Bewirkung des Umsatzes \u00fcberpr\u00fcft, keine zus\u00e4tzlichen Erkundigungen \u00fcber sie eingezogen, ihr das Eigentum an den Gegenst\u00e4nden trotz Stundung der Kaufpreiszahlung \u00fcbertragen und die von der Erwerberin zur\u00fcckgesandten CMR -Frachtbriefe vorgelegt, obwohl sie unvollst\u00e4ndig gewesen seien.<\/p>\n<p><strong>53<\/strong> Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen oder zu w\u00fcrdigen. Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, alle Gesichtspunkte und tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob Mecsek-Gabona in gutem Glauben gehandelt und alle Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, die von ihr vern\u00fcnftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass sie sich aufgrund des get\u00e4tigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat.<\/p>\n<p><strong>54<\/strong> Sollte das nationale Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Steuerpflichtige wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihr bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung der Erwerberin verkn\u00fcpft war, und sie nicht alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, m\u00fcsste es ihr den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagen.<\/p>\n<p><strong>55<\/strong> Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 dahin auszulegen ist, dass er es nicht verwehrt, dem Verk\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verk\u00e4ufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft war, und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern.<\/p>\n<p>Zur dritten Frage<\/p>\n<p><strong>56<\/strong> Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob dem Verk\u00e4ufer die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 mit der Begr\u00fcndung versagt werden kann, dass die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine L\u00f6schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n<p><strong>57<\/strong> Im Rahmen der \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union, deren Ziel es ist, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenst\u00e4nde erfolgt (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 36, sowie vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536\/08 und C-539\/08, Slg. 2010, I-3581, Randnr. 30), soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, in dem der Endverbrauch erfolgt.<\/p>\n<p><strong>58<\/strong> Nach Art. 214 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006\/112 sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jeder Steuerpflichtige, der innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, eine individuelle Nummer erh\u00e4lt. Zum anderen verlangt Art. 226 Nr. 4 dieser Richtlinie, dass die Rechnung, die bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung stets auszustellen ist, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers, unter der er eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden nach Art. 138 dieser Richtlinie erhalten hat, zwingend enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>59<\/strong> Jedoch wird weder in Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 noch in der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung unter den abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Verpflichtung erw\u00e4hnt, \u00fcber eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>60<\/strong> Zwar dient die Zuteilung einer solchen Nummer dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Zwecke der Mehrwertsteuer und erleichtert die steuerliche Kontrolle innergemeinschaftlicher Ums\u00e4tze. Jedoch handelt es sich dabei um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erf\u00fcllt sind (vgl. entsprechend zum Vorsteuerabzug Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385\/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 50, und vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnrn. 33 und 47).<\/p>\n<p><strong>61<\/strong> Der Rechtsprechung ist n\u00e4mlich zu entnehmen, dass eine nationale Ma\u00dfnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abh\u00e4ngig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu ber\u00fccksichtigen, \u00fcber das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (Urteil Coll\u00e9e, Randnr. 29), es sei denn, der Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen verhinderte den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erf\u00fcllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coll\u00e9e, Randnr. 31).<\/p>\n<p><strong>62<\/strong> Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Identifikationsnummer der Erwerberin zum Zeitpunkt der Bewirkung des Umsatzes g\u00fcltig war, aber einige Monate nach diesem Umsatz von den italienischen Beh\u00f6rden r\u00fcckwirkend aus dem Steuerpflichtigen-Register gel\u00f6scht wurde.<\/p>\n<p><strong>63<\/strong> Da die zust\u00e4ndige nationale Beh\u00f6rde den Status eines Steuerpflichtigen zu pr\u00fcfen hat, bevor sie ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuteilt, k\u00f6nnen eventuelle Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten des Registers nicht dazu f\u00fchren, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Angaben in diesem Register gest\u00fctzt hat, die Steuerbefreiung zu nehmen, auf die er einen Anspruch h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>64<\/strong> Wie die Europ\u00e4ische Kommission zutreffend ausf\u00fchrt, widerspr\u00e4che es dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, den Verk\u00e4ufer allein deshalb zur Mehrwertsteuer heranzuziehen, weil die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers r\u00fcckwirkend aus dem Register gel\u00f6scht wurde.<\/p>\n<p><strong>65<\/strong> Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass dem Verk\u00e4ufer die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 nicht allein deshalb versagt werden kann, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine L\u00f6schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p><strong>66<\/strong> F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010\/88\/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dem Verk\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verk\u00e4ufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft war, und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern.<\/p>\n<p>2. Dem Verk\u00e4ufer kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112 nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine L\u00f6schung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung \u00a0Leitsatz 1. Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010\/88\/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dem Verk\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-steuerbefreiung-einer-innergemeinschaftlichen-lieferung-eugh-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (EuGH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63,1],"tags":[2895],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27817"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27817"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27817\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27817"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27817"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27817"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}