{"id":27821,"date":"2012-09-07T10:18:18","date_gmt":"2012-09-07T08:18:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27821"},"modified":"2013-05-06T10:19:09","modified_gmt":"2013-05-06T08:19:09","slug":"umsatzsteuer-zum-vorsteuerabzug-einer-holdinggesellschaft-eugh-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-zum-vorsteuerabzug-einer-holdinggesellschaft-eugh-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft (EuGH)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Beteiligungsgesellschaft; Holding; Kapitalanteil; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Verwaltungsdienstleistung<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Rechtsfrage<\/strong><\/h2>\n<p>Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1997, wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelf\u00fchrerin &#8211; einer Holdinggesellschaft &#8211; aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, f\u00fcr die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Ums\u00e4tzen &#8211; Dienstleistungserbringungen &#8211; aufweisen, die anschlie\u00dfend im Rahmen der rechtlich zul\u00e4ssigen Nebent\u00e4tigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgef\u00fchrt werden?<\/p>\n<p>Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen erwirbt, die anschlie\u00dfend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsmethode der tats\u00e4chlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebent\u00e4tigkeit &#8211; Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen &#8211; im Verh\u00e4ltnis zur Hauptt\u00e4tigkeit &#8211; Verwaltung von Gesellschaftsanteilen &#8211; darstellen?<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>RL 77\/388\/EWG Art 17 Abs 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>(anh\u00e4ngig gemeldet seit 15.12.2011)<\/p>\n<p>Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal) 26.09.2011 (ABl EU 2011, Nr. C 362, 13), Vorabentscheidungsersuchen<\/p>\n<p>EuGH 06.09.2012 C-496\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>erledigt durch:<\/strong><\/h2>\n<p>06.09.2012 &#8211; Urteil<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Erl\u00e4uterungen zu EuGH C-496\/11 Stand: 15.12.2011<\/strong><\/h2>\n<p>Bei dem portugiesischen Verfahren \u00a0<strong>C-496\/11<\/strong> \u00a0geht es um die Auslegung der Vorsteuerabzugsregelung in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 MwStSystRL). Die Kl\u00e4gerin ist eine portugiesische Holding mit Unternehmereigenschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten und Verwalten von Kapitalanteilen ihrer Beteiligungsgesellschaften sowie in der Erbringung technischer Verwaltungs- und Managementdienstleistungen gegen\u00fcber den Gesellschaften besteht. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit bezog die Kl\u00e4gerin mit MwSt belastete Leistungen, die sie zum selben Preis einer oder mehreren ihrer Beteiligungsgesellschaften unter Ausweis von MwSt in Rechnung stellte. Die Kl\u00e4gerin nahm den Vorsteuerabzug hinsichtlich ihrer gegen\u00fcber ihren Beteiligungsgesellschaften erbrachten technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen mittels Anwendung der Methode der tats\u00e4chlichen Zuordnung ihrer Eingangsums\u00e4tze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen vor.<\/p>\n<p>Die portugiesische Steuerverwaltung korrigierte den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin, indem sie nach Art. 23 Abs. 1 des CIVA s\u00e4mtliche Vorsteuerbetr\u00e4ge der Pro-rata-Regelung i.S.v. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 173 bis 175 MwStSystRL) unterwarf. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, der grundlegende Zweck von Holdinggesellschaften bestehe in der Durchf\u00fchrung steuerbefreiter Ums\u00e4tze, da diese unter Art. 9 Abs. 28 des CIVA fielen. Da neben diesen Ums\u00e4tzen als Nebent\u00e4tigkeit die Durchf\u00fchrung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze (gegen\u00fcber allen oder einigen Beteiligungsgesellschaften erbrachte technische Verwaltungs- und Managementdienstleistungen) zugelassen werden k\u00f6nne, \u00fcbten solche Holdinggesellschaften im Grunde genommen nur eine einzige T\u00e4tigkeit aus. Die Verwaltung des st\u00e4ndigen Beteiligungsportfolios erfordere normalerweise ein ausgefeiltes Verwaltungs-Know-how, das den Beteiligungsgesellschaften eine effektive Unterst\u00fctzung biete, wobei die Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen mit der eigentlichen Beteiligungsverwaltung untrennbar verbunden sei. Im Fall der Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr den Vorsteuerabzug daher nicht die Methode der tats\u00e4chlichen Zuordnung, sondern die Pro-Rata-Methode anzuwenden.<\/p>\n<p>Der EuGH muss entscheiden, ob &#8211; nach dem Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens &#8211; beim Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft f\u00fcr die gesamte auf die inputs angefallene MwSt die Methode des Pro-Rata-Abzugs angewendet werden muss, selbst wenn die inputs einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen aufweisen, die im Rahmen einer rechtlich zul\u00e4ssigen Nebent\u00e4tigkeit (Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen) erbracht werden. Umgekehrt muss der EuGH pr\u00fcfen, ob eine Holdinggesellschaft ihren Vorsteuerabzug mittels der Abzugsmethode der tats\u00e4chlichen Zuordnung geltend machen kann, wenn ihre Vorbez\u00fcge nur f\u00fcr eine Nebent\u00e4tigkeit (Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen) &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Hauptt\u00e4tigkeit (Verwaltung von Gesellschaftsanteilen) verwendet werden.<\/p>\n<p>Der EuGH d\u00fcrfte &#8211; aus Gr\u00fcnden der Neutralit\u00e4t &#8211; im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug nach der direkten Zuordnungsmethode bejahen. Auf die Frage, ob die Managementleistungen im Vergleich zu der Hauptt\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, d\u00fcrfte es nicht ankommen. F\u00fcr das deutsche Recht hat das Verfahren kaum Bedeutung, weil das deutsche Recht die Pro-rata-Regelung nach Art. 173 bis 175 MwStSystRL nicht kennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beteiligungsgesellschaft; Holding; Kapitalanteil; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Verwaltungsdienstleistung \u00a0Rechtsfrage Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. 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