{"id":27830,"date":"2012-09-07T10:25:20","date_gmt":"2012-09-07T08:25:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27830"},"modified":"2013-05-06T10:29:58","modified_gmt":"2013-05-06T08:29:58","slug":"einkommensteuer-zur-problematik-steuerbegunstigter-entschadigungen-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-zur-problematik-steuerbegunstigter-entschadigungen-fg-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Zur Problematik steuerbeg\u00fcnstigter Entsch\u00e4digungen (FG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Problematik steuerbeg\u00fcnstigter Entsch\u00e4digungen Das Hessische Finanzgericht hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Frage, ob eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung vorliegt, ma\u00dfgeblich auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles und auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt.<\/strong><\/p>\n<p>In dem einen Verfahren (Az. 10 K 761\/08) hatte ein Wirtschaftspr\u00fcfer\/Steuerberater im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisr\u00e4ume in einem B\u00fcrogeb\u00e4ude angemietet. Das B\u00fcrogeb\u00e4ude wurde anschlie\u00dfend verkauft. Der neue Eigent\u00fcmer beabsichtigte den Abriss des Geb\u00e4udes und einen anschlie\u00dfenden Neubau. Deshalb wurde das\u00a0Mietverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung &#8211; gegen eine Abfindungszahlung &#8211; vorzeitig aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Abfindungszahlung, die der Kl\u00e4ger von dem neuen Eigent\u00fcmer f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Mietverh\u00e4ltnisses erhalten hatte, keine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung im Sinne der \u00a7\u00a7 34,24 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Ma\u00dfgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit dem neuen Eigent\u00fcmer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschlie\u00dflich als Entgelt f\u00fcr die R\u00e4umung und R\u00fcckgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Zahlung &#8211; steuerbeg\u00fcnstigt &#8211; als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen des Kl\u00e4gers aus seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis f\u00fcr die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbeg\u00fcnstigten Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 01.08.2012 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem anderen Verfahren (Az. 11 K 459\/07) ging es um die Frage, ob eine Vertragsstrafe, die ein Rechtsanwalt und Notar an eine Rechtsanwalts- und Notarsoziet\u00e4t zu zahlen hatte, bei der Soziet\u00e4t als laufende Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit oder als steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung oder als steuerbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu behandeln ist. Im Streitfall hatte die Soziet\u00e4t mit dem anderen Rechtsanwalt vereinbart, sich bis zum Abschluss eines zun\u00e4chst nur beabsichtigten Soziet\u00e4tsvertrages zuerst in Form einer B\u00fcrogemeinschaft in noch anzumietenden R\u00e4umen zusammenzuschlie\u00dfen. Der Rechtsanwalt nahm jedoch in der Folgezeit nicht an der vereinbarten B\u00fcrogemeinschaft teil, weshalb er sp\u00e4ter aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Anspr\u00fcche an die Soziet\u00e4t einen erheblichen Betrag zu zahlen hatte.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a7 34,24 EStG, sondern um laufende Eink\u00fcnfte der Soziet\u00e4t aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit handele. Denn nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen und nach dem Inhalt der Vereinbarung \u00fcber eine B\u00fcrogemeinschaft sowie nach dem gerichtlichen Vergleich fehle es an Leistungen, die als Ersatz f\u00fcr den Wegfall von Einnahmen gew\u00e4hrt worden seien. Bei der streitigen Zahlung handele es sich vielmehr um die bereits im Vertrag \u00fcber eine B\u00fcrogemeinschaft verabredete pauschale Vertragsstrafe. Damit fehle es an dem f\u00fcr die Annahme einer Entsch\u00e4digung erforderlichen Wegfall der bisherigen Grundlage f\u00fcr den Erf\u00fcllungsanspruch. Der Soziet\u00e4t sei auch weder dauerhaft die Grundlage f\u00fcr die Erzielung k\u00fcnftiger Einnahmen entzogen worden noch handele es sich um einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Vorgang. Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Tarifverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 16,18 Abs. 3, 34 EStG vor, weil die Soziet\u00e4t insbesondere keinen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben habe.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 27.06.2012 ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Hessisches Finanzgericht<br \/>\nPressestelle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Problematik steuerbeg\u00fcnstigter Entsch\u00e4digungen Das Hessische Finanzgericht hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Frage, ob eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung vorliegt, ma\u00dfgeblich auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles und auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt. 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