{"id":27931,"date":"2013-05-06T20:30:12","date_gmt":"2013-05-06T18:30:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27931"},"modified":"2013-05-06T20:30:12","modified_gmt":"2013-05-06T18:30:12","slug":"einkommensteuer-behinderungsbedingter-mehraufwand-durch-grundstuckskauf-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-behinderungsbedingter-mehraufwand-durch-grundstuckskauf-fg\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundst\u00fcckskauf (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung: Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundst\u00fcckskauf <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Mehraufwendungen f\u00fcr den behindertengerechten Neubau eines Hauses k\u00f6nnen als agB abziehbar sein.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mehraufwendungen unausweislich waren, denn dann erwachsen sie zwangsl\u00e4ufig i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG .<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Zu derartigen zwangsl\u00e4ufigen Mehraufwendungen k\u00f6nnen im Einzelfall auch die Mehrkosten f\u00fcr die Anschaffung eines gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Die sog. Gegenwertslehre kommt schon dann nicht zum Tragen, wenn es sich um behinderungsbedingte notwendige Bauma\u00dfnahmen handelt, die keinen \u00fcber den individuellen Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert begr\u00fcnden.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 33<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist schwerbehindert. Sie leidet unter Multipler Sklerose. Mit Bescheid vom 22.12.2006 wurde der Grad der Behinderung auf 80 % festgestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger errichteten in den Jahren 2009 und 2010 zu eigenen Wohnzwecken einen Bungalow. Aufgrund der behinderungsbedingten Anforderungen an die Wohnfl\u00e4che entschieden sie sich u.a. nach fachkundiger Beratung f\u00fcr einen eingeschossigen Bungalow. Die gegen\u00fcber einem mehrgeschossigen Bungalow erforderliche Grundfl\u00e4che des Geb\u00e4udes erforderte aufgrund der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Grundfl\u00e4chenzahl von 0,3 den Erwerb einer um 151,67 Quadratmeter gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccksfl\u00e4che. Dadurch ergaben sich bei einem Preis von 87 \u20ac\/qm Mehrkosten f\u00fcr den Baugrund i.H.v. 13.195,29 \u20ac. Ferner entstand den Kl\u00e4gern in 2009 durch erforderliche behinderungsgerechte Bauma\u00dfnahmen ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 205,45 \u20ac, den die Kl\u00e4ger nach Abzug von Zusch\u00fcssen der Kranken- und Pflegekassen als Eigenanteil selbst zu tragen hatten.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 machten die Kl\u00e4ger aufgrund des behinderungsbedingten Mehraufwandes f\u00fcr den Hausbau zun\u00e4chst keine Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2009 zuletzt mit Einkommensteuerbescheid vom 14.02.2011 fest. Dagegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Diesen begr\u00fcndeten sie damit, dass ihnen durch den Hausbau in 2009 Mehrkosten wegen behinderungsbedingter Bauma\u00dfnahmen i.H.v. 13.400,74 \u20ac entstanden seien, die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen seien. Da die Kl\u00e4gerin u. a. an einer schweren Gehbehinderung leide und ihr das Steigen von Treppen nicht m\u00f6glich sei, seien sie auf eine eingeschossige Bauweise des Bungalows angewiesen gewesen. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sanit\u00e4re Einrichtungen gro\u00dfz\u00fcgig ausgelegt sein mussten, um die pflegerische und betreuende Unterst\u00fctzung durch andere Personen zu erm\u00f6glichen, und Wendefl\u00e4chen f\u00fcr den Rollstuhl, breitere T\u00fcren und niedrigere Schwellen, Haltegriffe und eine barrierefreie Duschkabine mit einem Klappsitz erforderlich gewesen seien. Dadurch habe sich eine um 45,5 m\u00b2 gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che des Bungalows gegen\u00fcber einem Bungalow ergeben, der ohne Ber\u00fccksichtigung der Behinderung der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte gebaut werden k\u00f6nnen. Aufgrund der im Baugebiet vorgegebenen Grundfl\u00e4chenzahl seien sie gezwungen gewesen, ein 151,67 Quadratmeter gr\u00f6\u00dferes Grundst\u00fcck zu kaufen, um das Geb\u00e4ude entsprechend realisieren zu k\u00f6nnen. Dadurch h\u00e4tten sich f\u00fcr das Grundst\u00fcck Mehrkosten i.H.v. 13.195,29 \u20ac ergeben. Weitere Aufwendungen i.H.v. 205,45 \u20ac erg\u00e4ben sich durch den nicht bezuschussten Eigenanteil der erforderlichen Mehraufwendungen.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4ger war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, dass baubedingte Mehrkosten aufgrund der Behinderung der Kl\u00e4gerin i.H.v. 13.400,74 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen seien. Ferner h\u00e4tten sie einen Anspruch auf die Ber\u00fccksichtigung weiterer Kosten f\u00fcr behinderungsbedingte Fahrtkosten in H\u00f6he von pauschal 900 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14.02.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Teil von 14.300,74 \u20ac, der die den Kl\u00e4gern zumutbare Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 3 EStG \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte erkennt die von den Kl\u00e4gern als Eigenanteil getragenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen i.H.v. 205,45 \u20ac und die Kosten f\u00fcr behinderungsbedingte Fahrtkosten von pauschal 900 \u20ac an und beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die Krankheit der Kl\u00e4gerin sei nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Erwerb einer gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccksfl\u00e4che gewesen. Zumindest k\u00f6nnten erhebliche pers\u00f6nliche Motive, die unabh\u00e4ngig von der Krankheit der Kl\u00e4gerin seien, f\u00fcr den Erwerb der gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccksfl\u00e4che nicht ausgeschlossen werden. Unabh\u00e4ngig davon sei bei einer bebauten Fl\u00e4che von 182,64 m\u00b2 und einer Grundfl\u00e4chenzahl von 0,3 der Erwerb einer Grundst\u00fccksfl\u00e4che von lediglich 609 m\u00b2, nicht aber von 693 m\u00b2 erforderlich gewesen. Ferner sei in dem konkreten Fall der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen, dass weiterhin von der Gegenwerttheorie ausgegangen werden m\u00fcsse. Der BFH habe in seinen Entscheidungen vom 22.10.2009 (VI R 7\/09) und vom 24.02.2011 (VI R 16\/10) nicht grunds\u00e4tzlich Abstand von der Gegenwerttheorie genommen. Er habe lediglich klargestellt, dass dann nicht von einem \u00fcber den Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert auszugehen sei, wenn eine Umbauma\u00dfnahme durch die Behinderung bedingt und notwendig sei. Dies gelte jedoch nicht f\u00fcr die Anschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern, die keine speziell auf die Behinderung zugeschnittenen Eigenschaften auswiesen. Das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger sei unabh\u00e4ngig von der Behinderung der Kl\u00e4gerin von bleibendem und andauerndem Nutzen und besitze einen in seiner Marktf\u00e4higkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert, der unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Wirtschaftslage zuk\u00fcnftig eher noch eine Wertsteigerung erfahren werde.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang erm\u00e4\u00dfigt (\u00a7 33 Abs. 1 EStG ).<\/p>\n<p>a) Mehraufwendungen f\u00fcr den behindertengerechten Neubau eines Hauses k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen i.S.d. \u00a7 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein, da es sich um gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen handelt, als sie der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen und die Aufwendungen weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflegepauschbetrag abgegolten sind.<\/p>\n<p>b) Den Kl\u00e4gern sind neben den vom Beklagten anerkannten, von den Kl\u00e4gern als Eigenanteil getragenen behinderungsbedingten baulichen Mehraufwendungen i.H.v. 205,45 \u20ac und den vom Beklagten ebenfalls anerkannten Kosten f\u00fcr behinderungsbedingte Fahrtkosten von pauschal 900 \u20ac auch die Kosten f\u00fcr das gr\u00f6\u00dfere Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 13.195,29 \u20ac als behinderungsbedingter Mehraufwand zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Die mit der schwerwiegenden Behinderung der Kl\u00e4gerin verbundene behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes umfasste auch die Anschaffung des gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks. Da diese Mehraufwendungen f\u00fcr die Kl\u00e4ger unausweichlich waren, sind sie ihnen zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen (vgl. BFH, Urteil vom 24.02.2011 VI R 16\/10 , BFH\/E 232, 518, BFH\/NV 2011, 906 ). Den Kl\u00e4gern sind damit Mehraufwendungen f\u00fcr die behindertengerechte Gestaltung ihres neu errichteten Bungalows i.H.v. 14.300,74 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p>aa. Die Entscheidung der Kl\u00e4ger, einen eingeschossigen Bungalow entsprechend ihren Vorstellungen und den Bed\u00fcrfnissen der Kl\u00e4gerin zu errichten, steht der Zwangsl\u00e4ufigkeit behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht entgegen, da die Notwendigkeit einer behinderungsgerechten Ausgestaltung ihres Wohnumfeldes und damit die Zwangsl\u00e4ufigkeit der darauf entfallenden Mehrkosten aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht auf ihrer freigew\u00e4hlten Wohnsituation, sondern auf der Krankheit und Behinderung der Kl\u00e4gerin beruht. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>(1) Abzugsf\u00e4hig sind zwar nur Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Gestaltung seines individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Hierunter fallen entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch auch die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Mehrkosten f\u00fcr die Anschaffung eines gegen\u00fcber einem zweigeschossigen Bungalow um 151,67 qm gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks. Die Kl\u00e4ger konnten sich der Anschaffung des entsprechend gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks nicht entziehen. Die Kl\u00e4gerin war krankheitsbedingt auf pflegerische und betreuende Unterst\u00fctzung durch andere Personen angewiesen. Dadurch war eine fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig entsprechende Gestaltung der Sanit\u00e4rbereiche erforderlich. Ferner waren Wendefl\u00e4chen f\u00fcr den Rollstuhl und breitere T\u00fcren mit einer entsprechend gr\u00f6\u00dferen Wohnfl\u00e4che zu ber\u00fccksichtigen. Damit ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4ger eine um 45,5 m\u00b2 gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che gegen\u00fcber einem Bungalow, der ohne Ber\u00fccksichtigung der Behinderung der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte gebaut werden k\u00f6nnen. Das um 151,67 qm gr\u00f6\u00dfere Grundst\u00fcck ist von den Kl\u00e4gern nur deshalb angeschafft worden, weil die den krankheitsbedingten Anforderungen der Kl\u00e4gerin entgegenkommende eingeschossige Bauweise mit der entsprechend gr\u00f6\u00dferen Grundfl\u00e4che des Bungalows die Anschaffung des gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks aufgrund der nach den Bauvorschriften vorgegebenen Grundfl\u00e4chenzahl zwingend erforderlich machte. Dar\u00fcber hinausgehende weitere Grundst\u00fcckkosten haben die Kl\u00e4ger nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemacht. Die Grundfl\u00e4chenzahl von 0,3 h\u00e4tte zwar im Verh\u00e4ltnis zur Grundfl\u00e4che des Bungalows nur die Anschaffung eines Grundst\u00fccks von 609 qm statt der tats\u00e4chlich angeschafften 693 qm erfordert. Die Kl\u00e4ger haben jedoch in hinreichender Weise nachgewiesen, dass ein entsprechend kleineres Grundst\u00fcck nicht zur Verf\u00fcgung stand und an dem einmal erfolgten Zuschnitt der zum Verkauf anstehenden Grundst\u00fccke keine \u00c4nderung mehr m\u00f6glich war. Auf die Erstellung eines Bungalows in einem anderen Baugebiet mit einer entsprechend kleineren Grundst\u00fccksfl\u00e4che brauchen sich die Kl\u00e4ger im Rahmen der steuerrechtlichen Abzugsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 33 EStG nicht verweisen zu lassen. Zudem machen die Kl\u00e4ger auch nur die Anschaffungskosten f\u00fcr die Grundst\u00fccksfl\u00e4che geltend, die sie aufgrund der eingeschossigen Bauweise zus\u00e4tzlich anschaffen mussten.<\/p>\n<p>(2) Entgegen den Angaben der Kl\u00e4gerin war die Erstellung eines eingeschossigen Bungalows zwar nicht aufgrund ihrer Behinderung zwingend erforderlich. Denn nach dem Schreiben der Firma Westermann Massivhaus vom 22. Juli 2011 sind Alternativen, wie etwa ein Treppenlift oder ein Fahrstuhl u. a. lediglich auch aus Kostengr\u00fcnden verworfen worden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die eingeschossige Bungalowbauweise alternativlos war, da es bei Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnfeldes erforderlich sind, auf die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 24.02.2011 , a.a.O., Rdz. 13). Es bestehen f\u00fcr das Gericht auch keine Zweifel, dass die Gestaltung des individuellen Wohnfeldes der Kl\u00e4ger behindertenbedingt und erforderlich war. Aus den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Grundrissen des Bungalows ergab sich, dass die Kl\u00e4ger nur in minimalem Umfang Wohnfl\u00e4chen vergr\u00f6\u00dfernde Bauma\u00dfnahmen umgesetzt haben, die behinderungsbedingt erforderlich waren. Diese Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkten sich dar\u00fcber hinaus auf das Bad und die Flure. Au\u00dferdem hielten sich diese notwendigen Wohnfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dferungen immer noch im Rahmen allgemein \u00fcblicher Wohnfl\u00e4chen. Damit sind den Kl\u00e4gern die Mehrkosten f\u00fcr die Anschaffung des gr\u00f6\u00dferen Grundst\u00fccks zwangsl\u00e4ufig entstandenen.<\/p>\n<p>(3) Der Abzug dieser zwangsl\u00e4ufigen Aufwendungen ist nicht durch einen Gegenwert gehindert, da es sich um behinderungsbedingte notwendige Bauma\u00dfnahmen handelt, die keinen \u00fcber den individuellen Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert begr\u00fcnden. Behinderungsbedingter Mehraufwand steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl\u00e4ufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumst\u00e4nde in den Hintergrund tritt. Es handelt sich um eine aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden bestehende zwangsl\u00e4ufige Mehrbelastung des Steuerpflichtigen. Der Senat schlie\u00dft sich insofern den Gr\u00fcnden der Entscheidung des BFH vom 24.02.2011 (a.a.O.) an.<\/p>\n<p>bb. Hinsichtlich der weiteren Mehrkosten i.H.v. 205,45 \u20ac ist unstreitig, dass es sich um Kosten aufgrund des behinderungsbedingten Mehrbedarfs der Kl\u00e4gerin handelt, die auch vom Beklagten entsprechend anerkannt sind. Gleiches gilt f\u00fcr die behinderungsbedingten Fahrtkosten in H\u00f6he von pauschal 900 \u20ac. Diese werden von der Finanzverwaltung nach den Einkommensteuerrichtlinien H 33b \u201eFahrtkosten\u201d i.V.m. H 33.1 bei geh- und stehbehinderten Menschen mit einem Aufwand f\u00fcr Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr und einem Km-Satz von 0,30 \u20ac\/km pauschal als angemessen anerkannt.<\/p>\n<p>b) Damit sind im Rahmen des \u00a7 33 EStG insgesamt 14.300,74 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Die Einkommensteuer ist unter Ber\u00fccksichtigung der zumutbaren Belastung (\u00a7 33 Abs. 3 EStG ) entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>2. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; FGO \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO . Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung: Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundst\u00fcckskauf \u00a0Leitsatz 1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Mehraufwendungen f\u00fcr den behindertengerechten Neubau eines Hauses k\u00f6nnen als agB abziehbar sein. 2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mehraufwendungen unausweislich waren, denn dann erwachsen sie zwangsl\u00e4ufig i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG . 3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Zu derartigen zwangsl\u00e4ufigen Mehraufwendungen k\u00f6nnen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-behinderungsbedingter-mehraufwand-durch-grundstuckskauf-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer | Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundst\u00fcckskauf (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2049,83],"class_list":["post-27931","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-behinderungsbedingter-mehraufwand","tag-grundstuckskauf"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27931","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27931"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27931\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27931"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27931"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27931"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}