{"id":27946,"date":"2013-05-06T20:49:45","date_gmt":"2013-05-06T18:49:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=27946"},"modified":"2023-08-25T10:28:25","modified_gmt":"2023-08-25T08:28:25","slug":"umsatzsteuer-verjahrungsregelung-nach-%c2%a7-4-nr-20-buchstabe-a-ustg-bmf-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-verjahrungsregelung-nach-%c2%a7-4-nr-20-buchstabe-a-ustg-bmf-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer | Verj\u00e4hrungsregelung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG (BMF)"},"content":{"rendered":"<h1>Jahressteuergesetz 2010; Verj\u00e4hrungsregelung\u00a0nach\u00a0\u00a7\u00a04\u00a0Nr.\u00a020\u00a0Buchstabe a UStG<\/h1>\n<p>Mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG durch das\u00a0<acronym title=\"Jahressteuergesetz\">JStG<\/acronym>\u00a02010 wurde in Anlehnung an die Regelung zur Feststellungsverj\u00e4hrung eine Befristung f\u00fcr die r\u00fcckwirkende Anwendung der f\u00fcr die Steuerbefreiung ma\u00dfgebenden Bescheinigung geschaffen.<\/p>\n<p>Herunterladen\u00a0(PDF, 56,3\u00a0KB)<\/p>\n<p>Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010); Verj\u00e4hrungsregelung zu \u00a7\u00a04 Nr. 20\u00a0Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG)<\/p>\n<p>Hierzu: BMF-Schreiben vom 20. August 2012 \u2013 IV D 3 \u2013 S 7177\/07\/10001-02 \u2013 2012\/0765888 &#8211;<\/p>\n<p>Durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wurde\u00a0\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG\u00a0mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ge\u00e4ndert und folgender Satz \u201cF\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung gilt \u00a7\u00a0181 Abs. 1 und 5\u00a0der Abgabenordnung (AO) entsprechend.\u201d eingef\u00fcgt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder hat das BMF hierzu das folgende Schreiben erlassen.<\/p>\n<p>Jahressteuergesetz 2010 (PDF, 56,5 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>Durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wurde \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ge\u00e4ndert und folgender Satz \u201eF\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung gilt \u00a7 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.\u201c eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt hierzu Folgendes:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG durch das JStG 2010 wurde in Anlehnung an die Regelungen zur Feststellungsverj\u00e4hrung eine Befristung f\u00fcr den r\u00fcckwir-kenden Erlass der f\u00fcr die Steuerbefreiung ma\u00dfgebenden Bescheinigung geschaffen. Damit geht einher, dass eine Abwicklung bzw. R\u00fcckabwicklung von Vorsteuerbetr\u00e4gen sowohl durch den Steuerpflichtigen als auch durch die Finanzbeh\u00f6rden nur noch f\u00fcr einen zeitlich begrenzten Zeitraum m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erteilung oder die Aufhebung der Bescheinigung sowie alle anderen damit im Zusam-menhang stehenden Aspekte des Verwaltungsverfahrens ist das jeweilige Verwaltungsverfah-rensgesetz des Landes ma\u00dfgebend, dem die bescheinigende Beh\u00f6rde angeh\u00f6rt. Im Gegensatz zur AO enthalten die Verwaltungsverfahrensgesetze der L\u00e4nder aber keine Verj\u00e4hrungsrege-lungen. Dieser Tatsache tr\u00e4gt die gesetzliche \u00c4nderung in \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG Rechnung; allerdings sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Regelungen \u00fcber die Feststellungsverj\u00e4hrung entsprechend anzuwenden sein. Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvorschriften sind daher weiterhin die Regelungen der jeweils ma\u00dfgebenden Ver-waltungsverfahrensgesetze der L\u00e4nder anzuwenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dabei ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr den r\u00fcckwirkenden Erlass oder die r\u00fcckwirkende Aufhebung der Bescheinigung betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich vier Jahre (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beginn dieser Frist richtet sich danach, f\u00fcr welchen Besteuerungszeitraum die Bescheini-gung erteilt werden soll (sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung des \u00a7 170 Abs. 1 AO gem\u00e4\u00df dem nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG entsprechend anzuwendenden \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Hierbei ist zu beachten, dass die Bescheinigung regelm\u00e4\u00dfig einen Dauer-Verwaltungsakt darstellt, der das Vorliegen bestimmter Verh\u00e4ltnisse ab einem bestimmten Zeitpunkt bis auf weiteres best\u00e4tigt. Die nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG erforderliche Bescheinigung darf daher von den zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden mit steuerlicher Wirkung grunds\u00e4tzlich r\u00fcckwir-kend nur noch f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu vier Jahren (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1,\u00a7 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 170 Abs. 1 AO) nach Ab-lauf des Jahres, f\u00fcr das die Bescheinigung gilt, bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4h-rung der Umsatzsteuer (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 5 AO) aus-gestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt nicht zur Anwendung, weil f\u00fcr den Unternehmer keine Verpflichtung besteht, eine Bescheinigung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG zu beantragen. Insoweit greift als Korrektiv die Befugnis der Finanzbeh\u00f6r-den, unabh\u00e4ngig vom Unternehmer &#8211; und ggf. auch gegen dessen Willen &#8211; eine Bescheinigung zu beantragen. Die Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 3 AO ist auf die F\u00e4lle der Aufhebung einer bereits erteilten Bescheinigung beschr\u00e4nkt. Die Frist f\u00fcr die Aufhebung der Bescheini-gung beginnt fr\u00fchestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem vom Steuerpflichtigen oder der Finanzbeh\u00f6rde der entsprechende Antrag gestellt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Regelungen zu den Ablaufhemmungen (z. B. nach \u00a7 171 Abs. 1, 2, 3 und 3a AO) kom-men bei Berechnung der Frist f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG entsprechend zur Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zudem ist das verj\u00e4hrungsrechtliche Wechselspiel zwischen der Umsatzsteuerfestsetzung und der Erteilung der Bescheinigung zu beachten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wird eine Bescheinigung vor Ablauf der nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist erteilt oder aufgehoben, gilt hinsichtlich der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 10 AO, d. h. es besteht insoweit f\u00fcr den jeweiligen Umsatz-steuerbescheid eine Anpassungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Bescheinigung (vgl. AEAO zu \u00a7 171, Nummer 6). F\u00fcr die betroffenen Kalenderjahre sind die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Wird eine Bescheinigung nach Ablauf der nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist erteilt oder aufgehoben, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG kann auch nach Ablauf der nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist insoweit erteilt oder aufgehoben werden, als sie f\u00fcr eine Umsatzsteuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeit-punkt der Erteilung oder Aufhebung der Bescheinigung noch nicht abgelaufen ist. \u00a7 181 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 AO sind dabei zu beachten (vgl. dazu auch AEAO zu \u00a7 181, Nummer 1). Wird eine Bescheinigung f\u00fcr einen mehr als vier Jahre zur\u00fcckliegenden Zeitraum erteilt oder aufgehoben und war die Verj\u00e4hrungsfrist im Bescheinigungsverfahren selbst nicht gehemmt, ist in die Bescheinigung der Hinweis nach \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO aufzunehmen. Dieser Hinweis kann wie folgt lauten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eDiese Bescheinigung ist f\u00fcr die Jahre \u2026 nach Ablauf der nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist erteilt\/aufgehoben worden. Sie ist f\u00fcr diese Jahre nur f\u00fcr solche Umsatzsteuerfestsetzungen bedeutsam, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. \u00a7 181 Abs. 5 AO).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die konkrete Feststellung, f\u00fcr welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt. Soweit die Vorausset-zungen des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 5 AO erf\u00fcllt sind, sind die Umsatzsteuerfestsetzungen der noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrten Kalenderjahre nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend zu erlassen, zu \u00e4ndern oder aufzuheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unternehmer U hat im Jahre 00 seine T\u00e4tigkeit aufgenommen. Eine Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG hat U nicht beantragt; aus seinen Eingangsums\u00e4t-zen hat er den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Auf Antrag des zust\u00e4ndigen Finanz-amtes (gestellt im Januar 12) will die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde im Jahr 12 r\u00fcckwir-kend bescheinigen, dass U die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erf\u00fcllt. Die Leistungen des U w\u00e4ren demnach umsatzsteuerfrei. F\u00fcr die Umsatzsteuer des Kalenderjahres 07 l\u00e4uft die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (Abgabe der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 07 in 08) erst mit Ablauf des Jahres 12 ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Folgejahre tritt die Festsetzungsverj\u00e4hrung entsprechend sp\u00e4ter ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer der Kalenderjahre vor 07 ist Anfang 12 bereits abgelaufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Bescheinigung kann mit umsatzsteuerlicher Wirkung grunds\u00e4tzlich nur \u00fcber einen zur\u00fcckliegenden Zeitraum von vier Jahren (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 und \u00a7 170 Abs. 1 AO) erteilt werden. Die Vier-Jahres-Frist beginnt dabei mit Ablauf des Jahres, f\u00fcr das die Bescheinigung (erstmalig) erteilt werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese vierj\u00e4hrige Frist ist f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 07 im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits abgelaufen. F\u00fcr das Jahr 08 l\u00e4uft sie erst mit Ablauf des Jahres 12 ab. Die Bescheinigung kann daher grunds\u00e4tzlich nur mit Wirkung ab 08 erteilt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allerdings darf eine Bescheinigung auch nach Ablauf der nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist insoweit erteilt oder aufgehoben werden, als sie f\u00fcr eine Umsatzsteuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Erteilung oder Aufhebung der Bescheinigung noch nicht abgelaufen ist (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 5 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Festsetzungsfrist der Umsatzsteuer des Kalenderjahrs 07 vorliegend im Zeit-punkt der Erteilung der Bescheinigung noch nicht abgelaufen ist, kann die Bescheini-gung auch mit Wirkung f\u00fcr das Jahr 07 erteilt werden. Sie muss aber, um steuerliche Wirkung zu haben, den Hinweis enthalten, dass die Bescheinigung nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Frist erteilt wird und nur f\u00fcr Umsatzsteuerfestsetzungen von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung noch nicht abgelaufen ist (\u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\uf0e0 Die Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG kann uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 08 erteilt werden. Die Umsatzsteuerfestsetzungen ab 08 sind nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen. Der Vorsteuerabzug, soweit er auf die nunmehr steuerfreien Ums\u00e4tze entf\u00e4llt, ist zu korrigieren (Hinweis auf \u00a7 15 Abs. 2 UStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\uf0e0 Da die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 5 AO in Bezug auf das Jahr 07 vorliegen, kann die Bescheinigung unter Beif\u00fcgung des Hinweises auf \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO auch mit Wirkung f\u00fcr dieses Kalender-jahr erteilt werden. Ist dies geschehen, ist die Umsatzsteuerfestsetzung 07 eben-falls nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen und der Vorsteuerabzug f\u00fcr die nunmehr steuerfreien Ums\u00e4tze insoweit zu korrigieren.<\/p>\n<p>\uf0e0 Soweit die Bescheinigung auch mit Wirkung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor 07 erteilt werden sollte, ist dies steuerlich &#8211; trotz eines etwaigen Hinweises auf \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO &#8211; ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ferner wird Abschnitt 4.20.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 864), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juli 2012 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7270\/12\/10001 &#8211; (2012\/0674543), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4.20.5. Bescheinigungsverfahren<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)\u00a01F\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs.2 und 3 entsprechend.\u00a02Gastieren ausl\u00e4ndische Theater und Orchester im Inland an verschiedenen Orten, gen\u00fcgt eine Bescheinigung der Landesbeh\u00f6rde, in deren Zust\u00e4ndigkeits-bereich das ausl\u00e4ndische Ensemble erstmalig im Inland t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a01F\u00fcr den r\u00fcckwirkenden Erlass der Bescheinigung gilt eine Befristung entsprechend den Regelungen der Abgabenordnung zur Feststellungsverj\u00e4hrung.\u00a02Danach darf die Bescheini-gung von der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 und \u00a7 170 Abs. 1 und 3 AO) nach Ablauf des Jahres, f\u00fcr das die Bescheinigung gilt, bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung der Umsatzsteuer (\u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG i. V. m. \u00a7 181 Abs. 5 AO) ausgestellt oder aufgehoben werden (vgl. im Einzel-nen Abschn. I des BMF-Schreibens vom xx. 8. 2012, BStBl I S. xxx).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens gelten f\u00fcr alle F\u00e4lle des Erlasses oder der Aufhebung von Bescheinigungen nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nach dem 31. Dezember 2010.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jahressteuergesetz 2010; Verj\u00e4hrungsregelung\u00a0nach\u00a0\u00a7\u00a04\u00a0Nr.\u00a020\u00a0Buchstabe a UStG Mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG durch das\u00a0JStG\u00a02010 wurde in Anlehnung an die Regelung zur Feststellungsverj\u00e4hrung eine Befristung f\u00fcr die r\u00fcckwirkende Anwendung der f\u00fcr die Steuerbefreiung ma\u00dfgebenden Bescheinigung geschaffen. Herunterladen\u00a0(PDF, 56,3\u00a0KB) Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010); Verj\u00e4hrungsregelung zu \u00a7\u00a04 Nr. 20\u00a0Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-verjahrungsregelung-nach-%c2%a7-4-nr-20-buchstabe-a-ustg-bmf-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer | Verj\u00e4hrungsregelung nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG (BMF)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2907],"class_list":["post-27946","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-verjahrungsregelung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27946","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27946"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27946\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27946"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27946"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27946"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}