{"id":28039,"date":"2012-08-28T16:12:17","date_gmt":"2012-08-28T14:12:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28039"},"modified":"2013-05-07T16:12:36","modified_gmt":"2013-05-07T14:12:36","slug":"einkommensteuer-verauserungserlos-bei-gemischt-genutztem-wohnmobil-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-verauserungserlos-bei-gemischt-genutztem-wohnmobil-fg-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s bei gemischt genutztem Wohnmobil (FG)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s bei gemischt genutztem Wohnmobil<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s Gewinn aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG<br \/>\n\u00a7 5 Abs. 1 EStG<br \/>\n\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 20.08.2012 &#8211; X R 14\/12<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Revision eingelegt<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger bezieht als Handelsvertreter Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigent\u00fcmer von mehreren Pkws\u00b4s, u.a. eines Wohnmobils mit polizeilichem Kennzeichen XX-MH 16. Dieses Fahrzeug hat der Kl\u00e4ger am 30. Juni 2001 f\u00fcr 172.560,48 DM erworben und als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen behandelt. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches, sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen der f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung (Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 22. Dezember 2005 &#8211; Bl. 26 f. Bp-Berichtsakten) hat man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % nicht als Betriebsausgaben gem. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Das Wohnmobil wurde am 28. August 2006 f\u00fcr 45.689,66 \u20ac ver\u00e4u\u00dfert und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wurde wie folgt ermittelt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a045.689,66 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0.\/. Buchwert;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a021.182,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gewinn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a024.507,66 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Buchwerterh\u00f6hung der nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4higen AfA wegen \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a024.507,66 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0zu versteuernder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a00,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 teilte der Beklagte den Kl\u00e4gern mit, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Wohnmobils in voller H\u00f6he versteuert werden m\u00fcsse, weil die au\u00dfer\u00adbilanziellen Zurechnungen auf Grund des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 erging am 25. Juli 2008, in diesem hat der Beklagte den erkl\u00e4rten Gewinn wie folgt ver\u00e4ndert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gewinn lt. Erkl\u00e4rung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a049.813,01 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0+ Ber\u00fccksichtigung au\u00dferbilanziellen Zurechnung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a024.507,66 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0+ keine Betriebsausgaben f\u00fcr XX-SH 512<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a05.703,51 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0.\/. Privatanteil XX-SH 512 netto<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a01.680,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0+ Privatnutzung XX-SU 49 durch Tochter<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0900,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gewinn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a049.243,51 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. M\u00e4rz 2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Klage tragen die Kl\u00e4ger vor, dass eine Erh\u00f6hung des Gewinns um die stillen Reserven aus dem Verkauf des Wohnmobils nicht erfolgen d\u00fcrfe, da diese in H\u00f6he von 24.507,66 \u20ac in der Vergangenheit dem steuerlichen Gewinn au\u00dferhalb der Bilanz hinzugerechnet worden seien. Faktisch f\u00e4nde in H\u00f6he der wegen \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbaren AfA (40 % der Gesamt-AfA) eine Doppelbelastung statt, da insoweit in der Vergangenheit eine Hinzurechnung zum Gewinn und im Verkaufszeitpunkt eine erneute Besteuerung dieses Teils der stillen Reserven vorgenommen w\u00fcrde. Das versto\u00dfe gegen das objektive Nettoprinzip. Es ergebe sich auch aus der Literatur (Herrmann\/Heuer\/Raupach Anm. 1536 zu \u00a7 4 EStG , Fr\u00f6tscher Rz 340 zu \u00a7 4 EStG ). Au\u00dferdem habe der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1\/06 bei seiner Entscheidung \u00fcber die Aufwendungen f\u00fcr eine gemischt veranlasste Reise folgende dogmatische Grundaussagen getroffen: Die gesetzlichen Abzugstatbest\u00e4nde f\u00fcr Betriebsausgaben und Werbungskosten seien Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nachdem der Steuergesetzgeber die f\u00fcr die Lastengleichheit dem Einkommensteuerrecht u.a. ma\u00dfgeblich finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit bemesse. Danach unterliege der Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich nur das Nettoeinkommen, n\u00e4mlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblich\/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip habe verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der n\u00e4heren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Weiter habe der Gro\u00dfe Senat ausgef\u00fchrt, dass der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeute, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerrechtlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden m\u00fcsse, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit) seien, w\u00e4hrend (in vertikaler Richtung) die Besteuerung h\u00f6herer Einnahmen im Vergleich mit der Besteuerung niedriger Einkommen angemessen gestaltet werden m\u00fcsse. Das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip biete die Ber\u00fccksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Sch\u00e4tzung. Aus diesen Ausf\u00fchrungen ergebe sich, dass der Gro\u00dfe Senat sich bei seiner Entscheidung von dem Gedanken der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit) und dem Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, nachdem grunds\u00e4tzlich nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer unterliege, habe leiten lassen. Die Einbeziehung der AfA in den die Besteuerung des \u201eGewinns\u201d aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Wohn-\/B\u00fcromobils, soweit sie sich nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt habe, bzw. dem Gewinn au\u00dferbilanziell hinzugerechnet worden sei, sei mit den vorstehend vom Gro\u00dfen Senat aufgestellten Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar und daher abzulehnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Ausf\u00fchrungen wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 6. April 2010 und 23. Juli 2010 verwiesen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass hilfsweise beantragt werde, das Wohnmobil nur zu 60 % als Betriebsverm\u00f6gen zu bilanzieren, sodass auch immer nur 60 % der AfA den Buchwert mindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. M\u00e4rz 2010 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 25. Juli 2008 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers 54.251,52 \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, dass nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes keine Buchwerterh\u00f6hung um die wegen \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hige AfA erfolgen d\u00fcrfe. Der BFH begr\u00fcnde dies mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es solle n\u00e4mlich verhindert werden, dass zu Zwecken der betrieblichen Repr\u00e4sentation dienende Aufwand den Gewinn beeinflusse und die Regeln der Bewertung und Abschreibung f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter au\u00dfer Kraft gesetzt w\u00fcrden. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei grunds\u00e4tzlich die Differenz zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis und dem Buchwert. So mindere die auf die private Nutzung entfallende AfA ebenfalls nicht den Gewinn. Gleichwohl m\u00fcsse im Ver\u00e4u\u00dferungsfall der um die volle AfA geminderte Buchwert angesetzt werden, da ansonsten die fr\u00fchere auf private Nutzung entfallende und gewinnerh\u00f6hende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der Regelung sich nachtr\u00e4glich gewinnmindernd auswirken w\u00fcrde. Die steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung der Lebensf\u00fchrungskosten widerspreche nicht dem objektiven Nettoprinzip, denn der BFH habe in seiner von den Kl\u00e4gern zitierten Entscheidung ausdr\u00fccklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingte Aufwendungen fordere, nicht aber den Abzug von Lebensf\u00fchrungskosten. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da sonst entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung &#8211; quasi durch die Hintert\u00fcr &#8211; sich die auf die Lebensf\u00fchrung entfallende und gewinnerh\u00f6hende AfA gewinnmindernd auswirken w\u00fcrde.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat zutreffend den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils berechnet.<\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, sind auch bei teilweiser privater Nutzung Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens, weil der Kl\u00e4ger dieses Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aufgenommen hat und es nach \u00a7 5 Abs. 1 EStG einkommensteuerlich als Betriebsverm\u00f6gen angesetzt werden muss. F\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter gelten die Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes mit der Folge, dass auch f\u00fcr sie AfA vorzunehmen ist (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), auch wenn diese wegen des Abzugsverbotes nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern darf (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1973 VIII R 40\/69 , BStBl II 1974, 207 und vom 23. April 1985 VIII R 300\/81, BFH\/NV 1986, 18 ). Das Wohnmobil kann deshalb auch nicht mit nur 60 % bilanziert werden.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG will nach seinem Sinn und Zweck nur verhindern, dass Zwecken der betrieblichen Repr\u00e4sentation dienender Aufwand den Gewinn beeinflusst, dass er im \u00dcbrigen die Regeln der Bewertung und Abschreibung f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter jedoch nicht au\u00dfer Kraft setzen wollte. Es soll dem Wertverzehr nach wie vor Rechnung getragen und daher auch die AfA vorgenommen werden. Dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines solches Wirtschaftsgutes zu erfassen ist, folgt bereits aus seiner Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen. Die Ver\u00e4u\u00dferung stellt einen Gesch\u00e4ftsvorfall dar und der Bucherl\u00f6s ist eine gewerbliche Einnahme. Die Entscheidung der Frage, welcher Betrag als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn anzusetzen ist, richtet sich nach dem Unterschied zwischen Buchwert und dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten.<\/p>\n<p>Schon in seinem Urteil vom 24. September 1959 IV 38\/58 U BStBl III 1959, 466 hat der Bundesfinanzhof f\u00fcr einen zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Pkw, der teils privat genutzt wurde, hinsichtlich der H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes die Ansicht vertreten, dass der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s als Gewinn zu erfassen ist, dass also insbesondere die auf die private Nutzung entfallende AfA, die zwar nicht den Gewinn der fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4ume, wohl aber den Buchwert des Pkw\u00b4s beeinflusst hat, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht mindert. Dieser Auffassung schlie\u00dft sich das Gericht an, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist grunds\u00e4tzlich Differenz zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis und dem Buchwert.<\/p>\n<p>Auch aus dem von den Kl\u00e4gern zitierten Beschluss des Gro\u00dfen Senates vom 21. September 2009 GrS 1\/06, BStBl II 2010, 672 ergibt sich keine andere Beurteilung. In diesem Beschluss hat der BFH ausdr\u00fccklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen fordert, nicht aber den Abzug von Lebensf\u00fchrungskosten. Er f\u00fchrt aus, dass die gesetzlichen Abzugstatbest\u00e4nde f\u00fcr Betriebsausgaben und Werbungskosten Ausdruck des objektiven Nettoprinzips sind, nach dem der Steuergesetzgeber die f\u00fcr die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u.a. ma\u00dfgebliche objektive finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit bemisst. Danach unterliegt der Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich nur das Nettoeinkommen, n\u00e4mlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen\/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der n\u00e4heren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hat das Nettorprinzip gefordert, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig, dass 40 % der Aufwendungen f\u00fcr das Wohnmobil &#8211; und der AfA &#8211; Kosten der Lebensf\u00fchrung sind, weshalb die steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung dieser Lebensf\u00fchrungskosten (hier die unangemessene AfA) nicht dem objektiven Nettoprinzip widerspricht. Aus diesem Grund darf bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsgutes keine Buchwerterh\u00f6hung um die wegen \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hige AfA erfolgen. Ansonsten w\u00fcrde sich die fr\u00fchere auf die Lebensf\u00fchrung entfallende und gewinnerh\u00f6hende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nachtr\u00e4glich gewinnmindernd auswirken. Es liegt somit keine Doppelbesteuerung vor, denn umgekehrt w\u00fcrde es zu einer doppelten Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fchren, denn zum einen w\u00fcrden die auf die Lebensf\u00fchrung entfallenden Kosten nachtr\u00e4glich gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden und zum anderen w\u00fcrde auch der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s sich mindern.<\/p>\n<p>Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s bei gemischt genutztem Wohnmobil \u00a0Leitsatz Ver\u00e4u\u00dfert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s Gewinn aus Gewerbebetrieb. \u00a0Gesetze \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG \u00a7 5 Abs. 1 EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG \u00a0Instanzenzug BFH 20.08.2012 &#8211; X R &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-verauserungserlos-bei-gemischt-genutztem-wohnmobil-fg-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer | Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s bei gemischt genutztem Wohnmobil (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[2909],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28039"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28039"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28039\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28039"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28039"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28039"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}