{"id":28046,"date":"2012-08-22T16:14:45","date_gmt":"2012-08-22T14:14:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28046"},"modified":"2013-05-07T16:15:39","modified_gmt":"2013-05-07T14:15:39","slug":"einkommensteuer-schadensersatzzahlung-als-werbungskosten-fg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-schadensersatzzahlung-als-werbungskosten-fg-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Schadensersatzzahlung als Werbungskosten (FG)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug f\u00fcr vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Hat ein im Einkauf t\u00e4tiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers (u.a. Preislisten, Angebote) unbefugt einem Konkurrenten verraten, an dessen Unternehmen er verdeckt mit knapp 25 % beteiligt war, und wurde das deswegen eingeleitete Strafverfahren u.a. nur deswegen nach \u00a7 153a StPO eingestellt, weil der Angestellte sich im Rahmen eines Vergleichs zu einer Wiedergutmachungs-Zahlung von 250.000 DM an seinen ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet hat, so ist der Werbungskostenabzug dieser Zahlung zwar grunds\u00e4tzlich nicht nach \u00a7 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.<\/p>\n<p>2. Ein Werbungskostenabzug im Rahmen der nichtselbstst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte ist aber ausgeschlossen, wenn die die Schadensersatzzahlungen ausl\u00f6senden, schuldhaften Handlungen des Arbeitnehmers auf privaten Umst\u00e4nden beruhen. Solche privaten Umst\u00e4nde sind zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer unbefugt Betriebsgeheimnisse verr\u00e4t und die f\u00fcr die Schadensersatzzahlung urs\u00e4chlichen Handlungen somit au\u00dferhalb der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung des Arbeitnehmers liegen.<\/p>\n<p>3. Ein Werbungskostenabzug der Schadensersatzzahlung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Arbeitnehmers von knapp 25 % am Unternehmen des Konkurrenten, einer GmbH, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer von dieser GmbH niemals Zahlungen erhalten und seine Beteiligung an dem Unternehmen des Konkurrenten zum Nennbetrag an diesen zur\u00fcckverkauft hat, ohne jemals Gewinnaussch\u00fcttungen usw. aus der Beteiligung erhalten zu haben.<\/p>\n<p>4. Hat der Arbeitnehmer die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empf\u00e4ngers abh\u00e4ngig gemacht und eine solche auch nicht erhalten, hat er auch keine gewerblichen oder sonstigen Eink\u00fcnfte erzielt, in deren Rahmen die Schadensersatzzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 1<br \/>\nEStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 2<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 20 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 22 Nr. 3<br \/>\nEStG \u00a7 15<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 4<br \/>\nEStG \u00a7 12 Nr. 4<br \/>\nStPO \u00a7 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1<br \/>\nStPO \u00a7 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) aus seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der BG GmbH &amp; CO in W. (M.); die Kl\u00e4gerin war dort ebenfalls angestellt. Die Kl\u00e4ger erzielten zudem Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) sowie aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG).<\/p>\n<p>Mit der beim Finanzamt O. I. in 2003 eingereichten Steuererkl\u00e4rung beantragte der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Streitjahr 2001 u.a. 250.000 DM aus einem Vergleich und 34.131 DM Rechtsanwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Das Finanzamt O. I. setzte die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 auf 87.622,13 EUR fest. Die beantragten Werbungskosten ber\u00fccksichtigte das Finanzamt nicht, da diese mit dem Verrat von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen im Zusammenhang gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur wegen des Abzugs von hier nicht streitigen Steuerberatungskosten Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2006 wurde die Einkommensteuer auf 87.162,48 EUR herabgesetzt und der Einspruch im \u00fcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der Bescheid am 14. September 2011 nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 1 AO ge\u00e4ndert und nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen in H\u00f6he von 250.000 DM resultieren aus einem Vergleich zwischen der Firma B. GmbH &amp; Co KG (dem ehemaligen Arbeitgeber des Kl\u00e4gers), dem Kl\u00e4ger und einem Herrn P. (vgl. Blatt 12 ff der Prozessakte). Danach musste der Kl\u00e4ger diesen Betrag an B. zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten, die aus dem fr\u00fcheren Angestelltenverh\u00e4ltnis resultieren, zahlen. Voraussetzung war, dass die beim Amtsgericht D. anh\u00e4ngigen Strafverfahren (u.a. gegen den Kl\u00e4ger) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch B. verpflichteten sich, die wechselseitig beim Arbeitsgericht Bn. anh\u00e4ngig gemachten Verfahren wegen Zahlung restlichen Gehalts sowie wegen Schadenersatz unter den Aktenzeichen 4 a CA 4137\/97, 4 a Ca 4225\/97, 4 a Ca 4018\/99 und 4 a Ca 4019\/99 zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Gleichfalls musste der Kl\u00e4ger die beim Landesarbeitsgericht anh\u00e4ngige Berufung unter dem Aktenzeichen 1 O 2466\/98 zur\u00fccknehmen. B. verpflichtete sich, alle notwendigen Erkl\u00e4rungen abzugeben, um die durch Arrestbefehl und Beschluss des Landgerichts O. (8 O 828\/97) belasteten Grundst\u00fccke freizugeben, insbesondere indem die L\u00f6schungsbewilligungen hinsichtlich der Sicherungs- und H\u00f6chstbetragshypotheken f\u00fcr ein Grundst\u00fcck in L., D.-Str. und ein Grundst\u00fcck in Bs., D.Str. erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Aus den Unterlagen des vormals zust\u00e4ndigen Finanzamtes W. ergibt sich Folgendes:<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Staatsanwaltschaft O. (Ausz\u00fcge aus Anklageschrift, Blatt 20 ff der Veranlagungsakte) war der Kl\u00e4ger als leitender Angestellter von 1988 bis 1997 bei B. besch\u00e4ftigt gewesen. Diese Firma stellt Stahlerzeugnisse f\u00fcr den Stra\u00dfenbereich her. Der Kl\u00e4ger hatte eigenverantwortlich den Einkauf der Gie\u00dfereiprodukte im Ausland betreut. Zu seinem Aufgabenfeld hatte die Erarbeitung von technischen Vorgaben, die Absprache der Preise mit Auslandslieferanten und staatlichen Agenturen sowie die Pr\u00fcfung und Abnahme der bestellten und gelieferten Gie\u00dfereiprodukte geh\u00f6rt. Der Kl\u00e4ger soll sich etwa 1994 entschlossen haben, in einen gesch\u00e4ftlichen Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber zu treten. In Ausf\u00fchrung dieses Plans habe er sich mit anderen \u00fcber einen Treuhandvertrag als stiller Gesellschafter an der P. I. GmbH (P. GmbH) beteiligt. Aus dem Auszug eines Treuhandvertrages ergibt sich, dass Herr P. zun\u00e4chst alleiniger Gesellschafter bleiben sollte, jedoch u.a. einen Anteil in H\u00f6he von 33.100 DM des Stammkapitals in H\u00f6he von 134.000 DM gegen eine Einlage in H\u00f6he von 16 TDM f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Treugeber halten sollte. Anschlie\u00dfend habe der Kl\u00e4ger dann im Einzelnen benannte, ihm \u00fcber seine Arbeit zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcber Preislisten, Angebote und Zeichnungen der P. GmbH mitgeteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte hierzu gegen\u00fcber Vertretern des Finanzamtes W. n\u00e4her aus, dass durch seinen Einfluss die Ums\u00e4tze der P. GmbH seit 1995 deutlich gesteigert worden seien, und erstellte hierzu eine Aufstellung \u00fcber die von der P. GmbH get\u00e4tigten Ums\u00e4tze, die auf seine T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren seien (Blatt 27 ff der Veranlagungsakte). Angesprochen auf fehlende Aussch\u00fcttungen hatte der Kl\u00e4ger angegeben, dass er sich zun\u00e4chst entschieden hatte, das Geld erst einmal in der Gesellschaft zu lassen. Er k\u00f6nne jedoch jederzeit eine Aussch\u00fcttung initiieren. Die Staatsanwaltschaft O. habe ihn in der Anklageschrift sogar als faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angesehen. Die Anklageschrift in der Strafsache wegen Untreue und Verrat von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen war dem Kl\u00e4ger vom Amtsgericht D. im Oktober 2000 \u00fcbermittelt worden (Blatt 53 der Prozessakte).<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2001 hatte das Amtsgericht D. mitgeteilt, dass eine Einstellung nach \u00a7 153 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nur gegen Zahlung der 250.000 DM in Betracht kommen k\u00f6nne. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat das Amtsgericht die Strafsache NZS 8 Ls VII 64\/00 u.a. gegen den Kl\u00e4ger wegen des Verdachts des Versto\u00dfes gegen das UWG gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Abs. 2 StPO vorl\u00e4ufig und sodann nach der unwiderruflichen Zahlung der 250.000 DM aus dem o.g. Vergleich zur Schadenswiedergutmachung endg\u00fcltig eingestellt (Blatt 126 der Prozessakte).<\/p>\n<p>Zur Zahlung der 250.000 DM gab der Kl\u00e4ger an, dass mit seinem aktuellen Arbeitgeber besprochen worden sei, dass er im Voraus f\u00fcr f\u00fcnf Jahre eine Tantieme in H\u00f6he dieses Betrages erhalten k\u00f6nnte; wegen der abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer k\u00f6nnte \u00fcber den Rest ggf. ein Darlehen geschlossen werden (vgl. Vorsprache vom 23. Mai 2001, Blatt 25 f der Veranlagungsakte). Ausweislich eines mit der Klageschrift eingereichten Kontoauszugs f\u00fcr das Konto-Nummer A) bei der DC.-Bank AG sind unter dem 16. Mai 2001 250.000 DM von der As. GmbH &amp; Co an die Prozessvertreter des Kl\u00e4gers \u00fcberwiesen worden.<\/p>\n<p>Der fr\u00fchere Steuerberater hatte gegen\u00fcber dem Finanzamt W. im dort gef\u00fchrten Verfahren wegen Erm\u00e4\u00dfigung der Lohnsteuer die Ber\u00fccksichtigung dieser Zahlung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen beantragt und hierzu ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger mit einem Anteil am Stammkapital der P. GmbH in H\u00f6he von 24,66 % beteiligt gewesen sei und die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse an die P. GmbH weitergegeben habe, um \u00fcber die Aussch\u00fcttungen bei der P. GmbH davon profitieren zu k\u00f6nnen. Bei der Zahlung von 250 TDM handle es sich um Schadensersatz, der ausschlie\u00dflich durch die Absicht zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verursacht worden sei. Darauf, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Eink\u00fcnfte aus Aussch\u00fcttungen erzielt habe, komme es nicht an.<\/p>\n<p>Das Finanzamt W. folgte den Einlassungen des Kl\u00e4gers nicht. Der Prozess habe nicht dem Erwerb oder der Erhaltung einer Einkunftsquelle bei der P. GmbH, sondern der Abwehr des Vorwurfs der Untreue gedient. Ein Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerung und Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen liege nicht vor, weil der Kl\u00e4ger kein Mehrheitsgesellschafter gewesen sei. Auch den nachfolgenden Antrag, die 250 TDM im Rahmen des \u00a7 17 EStG zu ber\u00fccksichtigen, lehnte das Finanzamt W. mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Kl\u00e4ger seinen Anteil erst nach Auferlegung der Geldstrafe zum Nominalwert ver\u00e4u\u00dfert habe (vgl. notarielle Urkunde vom 6. November 2001 \u00fcber den Anteilsverkauf f\u00fcr 16 TDM, Blatt 48 ff der Veranlagungsakte).<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage machen die Kl\u00e4ger geltend, dass die Zahlung des Abl\u00f6sebetrages zu Werbungskosten gef\u00fchrt habe. B. habe durch einen anderen Arbeitnehmer von der Beteiligung erfahren und daraufhin die Ansicht vertreten, dass der Kl\u00e4ger gegen Konkurrenzverbote versto\u00dfen habe. Zahle der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zur Abgeltung oder wegen der Verletzung eines Konkurrenzverbotes eine Vertragsstrafe, seien dies entweder Werbungskosten aus einer laufenden T\u00e4tigkeit, wenn die Zahlung die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses bewirken soll, oder nachtr\u00e4gliche Werbungskosten, wenn die Zahlung nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses geleistet werde. Die Zahlung des Kl\u00e4gers habe das Ziel gehabt, das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu beenden und zu erreichen, dass Konkurrenzverbote nicht einschl\u00e4gig sein k\u00f6nnen. Der Arbeitgeber habe gleichzeitig keine Gegenanspr\u00fcche mehr verfolgt. Da der Kl\u00e4ger endlich wieder eine Anstellung als F\u00fchrungskraft in einem Konkurrenzunternehmen annehmen wollte, sei er gezwungen gewesen, die Vergleichszahlung zu leisten. Die Firma B. habe den Kl\u00e4ger in der \u00d6ffentlichkeit herabgesetzt, insbesondere sei in dem Konkurrenzunternehmen vor der angeblichen Illoyalit\u00e4t gewarnt worden (Zeugnis eines Herrn Z., leitender Angestellter der Firma P., Kl.).<\/p>\n<p>Eine bewusste Sch\u00e4digung des Arbeitgebers habe nicht vorgelegen. Der Kl\u00e4ger habe seine Arbeitskraft weiter der Firma B. zur Verf\u00fcgung gestellt. Die P. GmbH habe nicht in Konkurrenz zu seinem damaligen Arbeitgeber gestanden. Der Kl\u00e4ger habe dort auch keine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger sei nicht verurteilt worden. Aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2000 k\u00f6nne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Auch die Staatsanwaltschaft habe beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Erst aufgrund von Beschwerden seitens B. seien weitere Ermittlungen aufgenommen worden. Auch zivilrechtlich habe B. seine Forderungen nicht durchsetzen k\u00f6nnen. In dem anh\u00e4ngigen Zivilverfahren sei B. der Hinweis erteilt worden, dass Anhaltspunkte f\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche nicht vorliegen w\u00fcrden. In keinem der anh\u00e4ngigen Verfahren sei eine Entscheidung getroffen worden (Zeugnis des damaligen Bevollm\u00e4chtigten Dr. Fe., zu laden \u00fcber die Kanzlei Im. &amp; Partner, Bn.). Nach Auffassung des Prozessbevollm\u00e4chtigten sei es B. letztlich um das Entfernen eines langj\u00e4hrigen Mitarbeiters gegangen, dem man keine Abfindung zahlen wollte. Zu diesem Zweck habe man den Vorwurf der Untreue erhoben und den Kl\u00e4ger mit einer Vielzahl von Verfahren \u00fcberzogen. Insbesondere das Einfrieren des gesamten Verm\u00f6gens des Kl\u00e4gers mittels einstweiliger Verfahren habe die Voraussetzung daf\u00fcr geschafft, dass der Kl\u00e4ger sich zur Zahlung einer Abstandszahlung bereit gefunden habe.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend werde vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Da die Firma B. s\u00e4mtliche Immobilien mit Arrest- und Sicherungshypotheken (vgl. Grundbuchausz\u00fcge Blatt 62 ff der Akte) \u00fcberzogen habe, die den Verkehrswert deutlich \u00fcberstiegen h\u00e4tten, habe der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einstweilige Abwehrma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen. Da diese nicht erfolgreich verliefen, habe der Kl\u00e4ger sich auch unter diesem Gesichtspunkt zur Zahlung der Abl\u00f6se veranlasst gesehen. Die H\u00f6he des Vergleichsbetrages stehe in keinem Verh\u00e4ltnis zu den von der Firma B. erhobenen Forderungen. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger nur Mieteinnahmen aus dem Haus in der D.-Str. in L. erzielt habe, st\u00fcnde dem nicht entgegen. Hinsichtlich s\u00e4mtlicher H\u00e4user sei seine Verf\u00fcgungsgewalt nicht mehr gegeben gewesen. Diese Aufwendungen st\u00fcnden damit auch im Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gehe davon aus, dass B. die Zahlung der Steuer unterwerfen musste; auch aus diesem Grund sei der Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Auch habe das Finanzamt W. bereits der Ber\u00fccksichtigung der Vergleichszahlung als Werbungskosten zugestimmt, vorausgesetzt der Kl\u00e4ger gebe die Beteiligung an der P. GmbH zur\u00fcck (Zeugnis Hlm., damaliger Steuerberater, W.).<\/p>\n<p>Zuletzt haben die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37\/06 geltend gemacht, dass das Abzugsverbot nach \u00a7 12 Nr. 4 EStG dann nicht bestehe, wenn die streitigen Zahlungen zum Ausgleich von Sch\u00e4den geleistet worden seien. So verhalte es sich im Streitfall. Wenn \u00fcberhaupt, handle es sich um eine Auflage im strafrechtlichen Verfahren nach \u00a7 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die nach der neueren Rechtsprechung dem Werbungskostenabzug zug\u00e4nglich sei.<\/p>\n<p>Hingewiesen auf die m\u00f6gliche Abzugsf\u00e4higkeit der Rechtsanwaltskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen hatten die Kl\u00e4ger \u2013 abweichend von ihrer Steuererkl\u00e4rung \u2013 eine Aufstellung \u00fcber entstandene Kosten f\u00fcr diverse Verfahren eingereicht und beantragt, den ermittelten Betrag von umgerechnet 43.027,13 EUR abz\u00fcglich 12.564,18 EUR = 30.462,95 EUR nach \u00a7 33 EStG zum Abzug zu bringen. Dieser Aufstellung ist ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 23. Januar 2002, wonach die D. Versicherung die Kosten in Sachen \u201eAbgeschlossene Arbeitsrechtssache \/ B.A. GmbH &amp; Co\u201d nicht \u00fcbernehmen werde. Die D. hatte am 21. Januar 2002 mitgeteilt, dass der Kl\u00e4ger nicht bei seiner Frau mitversichert sei, da er den \u00fcberwiegenden Teil seiner Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit beziehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, den Bescheid vom 14. September 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 2001 auf 25.897,45 EUR herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt, die Klage abzulehnen.<\/p>\n<p>Bei den Rechtsstreitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei es um den Vorwurf der Untreue und des Verrats von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen zum Nachteil des Arbeitgebers gegangen. Aus diesem Grund k\u00f6nne die Annahme des Kl\u00e4gers, dass eine bewusste Sch\u00e4digung des Arbeitgebers nicht vorgelegen h\u00e4tte, nicht geteilt werden. Im Falle der Veruntreuung bzw. des Verrats von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen werde eine solche Sch\u00e4digung zumindest billigend in Kauf genommen; derartige Handlungen k\u00f6nnten nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Kl\u00e4gers angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH\/NV 1988, 353). Soweit die Kl\u00e4ger vortragen w\u00fcrden, dass die Zahlung die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum Ziel gehabt h\u00e4tte, fehle es bereits an einem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung bzw. Erhaltung von Einnahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Zu dem erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Zusammenhang der Vergleichzahlung mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sei anzumerken, dass der Kl\u00e4ger lediglich aus einem Objekt in der D.-Str. (L.) Mieteinnahmen erkl\u00e4rt habe. Der Vortrag sei nicht geeignet, den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang darzustellen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 hat das Finanzamt angezeigt, dass aufgrund der Umstrukturierung der L.er Finanz\u00e4mter die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 17 FVG auf das neue Finanzamt L. \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Finanzamtes sowie auf den protokollierten Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. August 2011 und 29. Februar 2012 Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage, die sich nach gesetzlichem Beteiligtenwechsel nunmehr gegen das Finanzamt L. richtet und nach \u00a7 68 FGO allein den Bescheid vom 14. September 2011 zum Gegenstand hat, ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die an B. gezahlten 250.000 DM und dem folgend die Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus \u00a7 12 Nr. 4 EStG. Es fehlt jedoch an einem nachweislichen und anzuerkennenden Zusammenhang mit Einnahmen im Sinne des \u00a7 9 EStG. Die Klage ist jedoch insoweit begr\u00fcndet, als nachgewiesene Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 34.131 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>1. Das Gericht geht zun\u00e4chst davon aus, dass die Kl\u00e4ger im Streitjahr 250.000 DM an B. gezahlt haben. Der Umstand, dass nicht die Kl\u00e4ger, sondern die As. GmbH den Betrag von 250.000 DM (\u00fcber den damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigen) an B. \u00fcberwiesen hatte, ist unsch\u00e4dlich, weil die As. diese als Lohn behandelt und der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen hatte.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger gehen zudem zutreffend davon aus, dass dem Abzug der Aufwendungen die Regelung in \u00a7 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen steht. Diese Vorschrift bestimmt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm\u00f6gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter \u00fcberwiegt, und Leistungen zur Erf\u00fcllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden d\u00fcrfen. Zahlungen zum Ausgleich von Sch\u00e4den fallen nicht unter dieses Abzugsverbot; entsprechende Auflagen zeichnen lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach, auf die sie angerechnet werden. Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz ist Erwerbsaufwand, der Eink\u00fcnfte mindernd zu ber\u00fccksichtigen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37\/062, BStBl II 2010, 111).<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen den hier streitigen Aufwand jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung dieser steuerlich relevanten T\u00e4tigkeit gemacht werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl\u00f6senden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re.<\/p>\n<p>3.1. Bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7 19 EStG ist eine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Werbungskosten, die entstehen k\u00f6nnen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss. In einem solchen Fall muss bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Grund f\u00fcr die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55\/84, BFH\/NV 1990, 23). F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ist ma\u00dfgeblich, ob das dem Geldabfluss zugrunde liegende Ereignis in nicht nur unbedeutenden Ma\u00dfe auf einer privaten, der Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht (vgl. BFH-Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BStBl II 1978, 105). Zwar k\u00f6nnen auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begr\u00fcnden und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben f\u00fchren. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen F\u00e4llen allerdings voraus, dass die \u2013 die Aufwendungen ausl\u00f6senden \u2013 schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umst\u00e4nden beruhen. So greifen private Gr\u00fcnde dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst sch\u00e4digen wollte oder sich oder einem Dritten durch die sch\u00e4digenden Handlung bereichert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35\/96, BStBl II 2004, 641). Die bewusste Sch\u00e4digung des Arbeitgebers ist das Gegenteil dessen, wozu sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag verpflichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH\/NV 1988, 353), unabh\u00e4ngig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Handlung einen weitergehenden beruflichen Zweck, etwa die eigene Bereicherung oder die einer ihm nahe stehenden Person, verfolgt.<\/p>\n<p>a) Wurden \u2013 wie im Streitfall \u2013 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatzanspr\u00fcche damit begr\u00fcndet, dass dieser Betriebsgeheimnisse unbefugt weitergegeben hat, so liegt die den Schadensersatz begr\u00fcndende Handlung au\u00dferhalb der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung. Denn es geh\u00f6rt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines bei einem Unternehmen Besch\u00e4ftigten, ihm im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses anvertraute oder ihm zug\u00e4nglich gewordene Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Dienstverh\u00e4ltnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzuf\u00fcgen, mitzuteilen (\u00a7 17 Abs. 1 UWG). Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger Kenntnisse, die ihm als Besch\u00e4ftigter bei B. zug\u00e4nglich geworden waren, unbefugt an die P. GmbH weitergegeben. Zwar ist der Kl\u00e4ger nicht verurteilt worden und aus der Einstellung des Verfahrens nach \u00a7 153 a StPO k\u00f6nnen keine nachteiligen Schl\u00fcsse gezogen werden. Das Gericht hat jedoch schon deshalb keinen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Gesch\u00e4ftsgeheimnisse weitergegeben hatte, weil er selbst hierzu umfangreich gegen\u00fcber dem Finanzamt W. vorgetragen und dar\u00fcber hinaus im Einzelnen angegeben hatte, welche Ums\u00e4tze der P. GmbH unmittelbar auf die von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Hiermit stimmt \u00fcberein, dass die Staatsanwaltschaft O. ebenso Feststellungen zu jedem einzelnen Vorgang getroffen hatte und auf dieser Grundlage Anklage wegen Untreue und Geheimnisverrat erhoben hatte, das Amtsgericht D. nur gegen Zahlung der 250.000 DM zur Einstellung des Verfahrens nach \u00a7 153 a StPO bereit war und der Kl\u00e4ger selbst den Vergleich mit B. und der P. GmbH dahingehend akzeptiert hatte, dass er auf die von B. aufgemachten Forderungen Zahlungen in benannter H\u00f6he leisten muss. Demgegen\u00fcber erscheinen die vom Prozessbevollm\u00e4chtigten im Klageverfahren aufgestellten Behauptungen, dass der Kl\u00e4ger B. \u00fcberhaupt nicht gesch\u00e4digt hatte, die P. GmbH kein Konkurrenzunternehmen gewesen sein soll und B. es eher um das Loswerden eines langj\u00e4hrigen Mitarbeiters in leitender Stellung gegangen sei, der m\u00f6glichst ohne Zahlung einer Abfindung entfernt werden sollte, als Schutzbehauptungen, f\u00fcr die es schon in Anbetracht der vom Kl\u00e4ger auf sich genommenen Zahlungsverpflichtungen an einer nachvollziehbaren Grundlage mangelt. Das Interesse des Kl\u00e4gers zielte augenscheinlich auf die Einstellung des Strafverfahrens, denn der Vergleich mit B. und der P. GmbH stand ausdr\u00fccklich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die beim Amtsgericht D. anh\u00e4ngigen Strafverfahren wegen Untreue und Verrat von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden sollen. Auf eine Verurteilung wollte der Kl\u00e4ger es augenscheinlich nicht ankommen lassen.<\/p>\n<p>b) Aus dem Umstand, dass der neue Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger die Zahlung der 250.000 DM erst erm\u00f6glicht hatte, kann der Kl\u00e4ger hinsichtlich eines Abzugs als Werbungskosten nichts herleiten. Dies w\u00e4re evident, wenn As. den Zahlungsbetrag nicht als Lohn, sondern z.B. darlehensweise \u00fcberlassen h\u00e4tte. Die Finanzierung durch As. schafft \u00fcberhaupt erst den Grund, die Zahlung dem Kl\u00e4ger zuzuordnen. Dass As. die Zahlung als Lohn angesehen und dementsprechend versteuert hat, erm\u00f6glichte den Betriebsausgabenabzug bei der Firma und bedeutete f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Vorauszahlung f\u00fcr noch zu erbringende Arbeitsleistungen. Es mag zwar zutreffend gewesen sein, dass es dem Kl\u00e4ger um die Beendigung der Streitigkeiten mit B. auch deshalb gegangen war, um in Ruhe die neue T\u00e4tigkeit ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen und um der Gefahr zu entgegnen, dass B. sein Ansehen bei Konkurrenten besch\u00e4digt. Die insoweit nachzuvollziehenden Motive \u00e4ndern indes nichts an dem einmal hergestellten Veranlassungszusammenhang zwischen der T\u00e4tigkeit bei B. und dem sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch. Insoweit spielte die Neueinstellung bei As. keine Rolle, denn f\u00fcr die von B. geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche waren Handlungen des Kl\u00e4gers zugunsten einer anderen Firma \u2013 n\u00e4mlich der P. GmbH \u2013 die Ursache. Soweit der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich vorgetragen hat, dass es B. letztlich um eine abfindungsfreie K\u00fcndigung gegangen sei und hierzu eine Flut von Verfahren in Gang gesetzt worden sei, um damit den Kl\u00e4ger letztlich zu einem Vergleich zu zwingen, mag dies im Ergebnis sogar zutreffen, ist jedoch jedenfalls auf die unbefugte Weitergabe von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Prozessbevollm\u00e4chtigten behaupteten vors\u00e4tzlich rechtswidrigem Vorgehen seitens B., das der Kl\u00e4ger h\u00e4tte gerichtlich aufkl\u00e4ren lassen k\u00f6nnen und auch m\u00fcssen, zumal wenn es tats\u00e4chlich einen gerichtlichen Hinweis wegen eines fehlenden Anspruchs auf Schadensersatz gegeben haben soll. Aus der fehlenden strafrechtlichen Verurteilung kann der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang nichts herleiten, denn das Amtsgericht D. h\u00e4tte die Einstellung des Strafverfahrens nicht von der Zahlung des Schadensersatzes abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen, wenn es den Anspruch f\u00fcr unberechtigt gehalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3.2. Der fehlende Veranlassungszusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit steht dem Abzug der Schadenersatzzahlung bei anderen Eink\u00fcnften grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Anders als der Kl\u00e4ger im Vorverfahren behauptet hat, f\u00fchrte die Weitergabe von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen beim Kl\u00e4ger indes nicht zu anderweitigen steuerpflichtigen Eink\u00fcnften. Da der Kl\u00e4ger die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empf\u00e4ngers abh\u00e4ngig gemacht hatte, liegen weder Eink\u00fcnfte aus einer sonstigen noch gewerblichen T\u00e4tigkeit vor.<\/p>\n<p>Insoweit macht es keinen Unterschied, dass der Kl\u00e4ger die Geheimnisse an die P. GmbH verraten hatte, denn auch die P. GmbH hatte diese Informationen kostenlos erhalten. Der unmittelbare Nutzen der hingegebenen Informationen lag damit bei der P. GmbH und nicht beim Kl\u00e4ger. Der vom Kl\u00e4ger im Vorverfahren behauptete Zusammenhang mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der von ihm im Streitjahr aufgegebenen Beteiligung an der P. GmbH liegt nicht vor. Auch wenn dem Kl\u00e4ger unterstellt werden kann, dass er seine wie auch immer geartete Beteiligung an der P. GmbH urspr\u00fcnglich mit der Absicht verbunden hatte, aus dieser Beteiligung Eink\u00fcnfte zu erzielen, ist ihm dies im Ergebnis offenkundig nicht gelungen. Es ist unstreitig, dass es w\u00e4hrend seiner Beteiligung zu keinen Aussch\u00fcttungen gekommen war. Anders als der Kl\u00e4ger noch gegen\u00fcber dem Finanzamt W. erkl\u00e4rt hatte, konnte der Kl\u00e4ger aus dieser Beteiligung auch keinen anderweitig messbaren Vorteil erlangen, denn selbst f\u00fcr seine im Streitjahr ver\u00e4u\u00dferte Beteiligung hatte die P. GmbH ihm lediglich den Einstandspreis bezahlt. Sp\u00e4testens hier h\u00e4tte es indes nahegelegen, den vom Kl\u00e4ger behaupteten Vorteil aus dieser Beteiligung zu realisieren. Als entscheidend sieht es das Gericht jedoch an, dass das Erzielen von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht prim\u00e4r durch die Weitergabe der Informationen an die P. GmbH, sondern durch die Beteiligung des Kl\u00e4gers an dieser GmbH bedingt gewesen w\u00e4re. Ob etwas anderes ggf. dann angenommen werden k\u00f6nnte, wenn der Kl\u00e4ger \u2013 wie bereits vom Finanzamt W. eingewandt \u2013 alleiniger oder beherrschender Gesellschafter gewesen w\u00e4re und es damit jederzeit in der Hand gehabt h\u00e4tte, den Mehrwert aus den Informationen \u00fcber Aussch\u00fcttungen zu realisieren, kann im Streitfall allein schon in Anbetracht des tats\u00e4chlichen Geschehens dahingestellt bleiben. Eine alternative Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 17 EStG scheidet schlie\u00dflich aus, weil der Kl\u00e4ger nicht als Gesellschafter der P. GmbH in Anspruch genommen worden ist und auch die Hingabe der Informationen nicht zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der P. GmbH f\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>3.3. Soweit der Kl\u00e4ger einen Zusammenhang mit dem Erzielen von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung behauptet hat, fehlt es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den bereits in 1997 erfolgten Eintragungen von H\u00f6chstbetragshypotheken auf die Grundst\u00fccke in L., Z. und Bs. gem\u00e4\u00df einem Arrestbefehl des Landgerichts O. vom 27. M\u00e4rz 1997 (AZ.: 80828\/97) mit Forderungen aus vertraglichen Beziehungen \u00fcber die Vermietung und Verpachtung bzw. diversen Bauma\u00dfnahmen an den Mietgegenst\u00e4nden. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re nur die sog. Verm\u00f6gensebene betroffen. Auch w\u00fcrden keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten vorliegen.<\/p>\n<p>3.4. Da Prozess- und Rechtsanwaltskosten als Folgekosten grunds\u00e4tzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand von au\u00dfergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streitigkeiten waren, scheidet auch insoweit ein Abzug als Werbungskosten aus. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen mit dem Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des BFH, dass solche Kosten aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG erwachsen k\u00f6nnen. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcberschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42\/10, BFH\/NV 2011, 1426). Dem Gericht lagen insoweit die bereits mit Einreichung der Steuererkl\u00e4rung eingereichten Nachweise und Zahlungsbelege \u00fcber die in 2001 insgesamt bezahlten 34.131 DM vor. Auch hat das Gericht aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs keinen Zweifel daran, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerseite auch einen Nachweis daf\u00fcr erbracht, dass Versicherungsleistungen nicht abzuziehen sind. Soweit f\u00fcr den Kl\u00e4ger allerdings kurz vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch weitere Kosten geltend gemacht worden sind, konnte das Gericht deren Berechtigung schon wegen der fehlenden Belege nicht n\u00e4her pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug f\u00fcr vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens \u00a0Leitsatz 1. Hat ein im Einkauf t\u00e4tiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers (u.a. 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