{"id":28108,"date":"2012-10-12T16:58:13","date_gmt":"2012-10-12T14:58:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=28108"},"modified":"2020-09-15T11:10:40","modified_gmt":"2020-09-15T09:10:40","slug":"elfte-verordnung-zur-anderung-der-umsatzsteuer-durchfuhrungsverordnung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elfte-verordnung-zur-anderung-der-umsatzsteuer-durchfuhrungsverordnung-2\/","title":{"rendered":"Elfte Verordnung zur \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen<\/span><\/h1>\n<p>Mit der Verordnung sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden (\u00a7 17a UStDV). Au\u00dferdem wird klargestellt, dass bis zum Inkraft-treten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweism\u00f6glichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwen-den k\u00f6nnen, um einen vertr\u00e4glichen \u00dcbergang f\u00fcr die Unternehmer auf die neuen Rege-lungen zu erm\u00f6glichen (\u00a7 74a UStDV).<\/p>\n<div>\n<h2>Mehr zum Thema<\/h2>\n<ul>\n<li>Elfte Verordnung zur \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung\u00a0(PDF, 78,6\u00a0KB)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Referentenentwurf <\/strong><\/p>\n<p><strong>des Bundesministeriums der Finanzen <\/strong><\/p>\n<p><strong>Elfte Verordnung zur \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung <\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Problem und Ziel <\/strong><\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als weitgehend einzige Nachweism\u00f6glichkeit f\u00fcr die Anwendung der Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen (\u00a7 4 Nummer 1 Buchstabe b, \u00a7 6a UStG) in \u00a7 17a der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungs-Verordnung (UStDV) geschaffene sogenannte Gelangensbest\u00e4tigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten gef\u00fchrt hat. Mit der Verordnung sollen weitere Nachweism\u00f6glichkeiten geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweism\u00f6glichkeit zu erm\u00f6glichen. Die vorliegende Verordnung enth\u00e4lt die neuen Nachweispflichten.<\/p>\n<p><strong>B. L\u00f6sung <\/strong><\/p>\n<p>Es werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (\u00a7 17a UStDV). Au\u00dferdem wird klargestellt, dass bis zum Inkraft-treten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweism\u00f6glichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwen-den k\u00f6nnen, um einen vertr\u00e4glichen \u00dcbergang f\u00fcr die Unternehmer auf die neuen Rege-lungen zu erm\u00f6glichen (\u00a7 74a UStDV).<\/p>\n<p><strong>C. Alternativen <\/strong><\/p>\n<p>Keine.<\/p>\n<p><strong>D. Haushaltsausgaben ohne Erf\u00fcllungsaufwand <\/strong><\/p>\n<p>Keine.<\/p>\n<p><strong>E. Erf\u00fcllungsaufwand <\/strong><\/p>\n<p><strong>E.1 Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger entsteht kein Erf\u00fcllungsaufwand.<\/p>\n<p><strong>E.2 Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Wirtschaft <\/strong><\/p>\n<p>Es ergeben sich im Hinblick auf die gesetzlichen Informationspflichten aus \u00a7 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV im Hinblick auf den Buch-\/Belegnachweis nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nde-rungen des Zeitaufwandes. Daher unterbleibt eine betragsm\u00e4\u00dfige Bezifferung.<\/p>\n<p><strong>E.3 Erf\u00fcllungsaufwand der Verwaltung <\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen der Regelungen zum beleg- und buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis bei innerge-meinschaftlichen Lieferungen f\u00fchren zu nicht bezifferbarem Personalminderaufwand bei den Finanz\u00e4mtern auf Grund einfacherer Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der Steuerbefrei-ungen.<\/p>\n<p><strong>F. Weitere Kosten <\/strong><\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr die Wirtschaft einschlie\u00dflich der mittelst\u00e4ndischen Unternehmen entstehen nicht.<\/p>\n<p>Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen f\u00fcr einzelne Sektoren der Volks-wirtschaft sind nicht bekannt. Deren Gr\u00f6\u00dfenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingesch\u00e4tzt, um in Einzelf\u00e4llen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszul\u00f6-sen.<\/p>\n<p>Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau sind nicht zu erwarten.<\/p>\n<p><strong>Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen <\/strong><\/p>\n<p><strong>Elfte Verordnung zur \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung <\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Vom &#8230; <\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Auf Grund des \u00a7 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:<\/p>\n<p><strong>Artikel 1 <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung <\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Die Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. \u00a7 17a wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 17a<\/p>\n<p align=\"center\">Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bef\u00f6rderungs- und Versen-dungsf\u00e4llen<\/p>\n<p align=\"center\">(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (\u00a7 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuwei-sen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Ge-meinschaftsgebiet bef\u00f6rdert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar ergeben.<\/p>\n<p>(2) Als eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt gef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>1. durch das Doppel der Rechnung (\u00a7\u00a7 14 und 14a des Gesetzes) und<\/p>\n<p>2. durch eine Best\u00e4tigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbest\u00e4tigung), die folgen-de Angaben zu enthalten hat:<\/p>\n<p>a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;<\/p>\n<p>b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels\u00fcbliche Bezeich-nung einschlie\u00dflich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von \u00a7 1b Absatz 2 des Gesetzes;<\/p>\n<p>c) im Fall der Bef\u00f6rderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Er-halts des Gegenstands im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Be-f\u00f6rderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat<\/p>\n<p>des Endes der Bef\u00f6rderung des Gegenstands im \u00fcbrigen Gemeinschaftsge-biet;<\/p>\n<p>d) das Ausstellungsdatum der Best\u00e4tigung sowie<\/p>\n<p>e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftrag-ten. Bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Gelangensbest\u00e4tigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.<\/p>\n<p>Die Gelangensbest\u00e4tigung kann als Sammelbest\u00e4tigung ausgestellt werden. In der Sammelbest\u00e4tigung k\u00f6nnen Ums\u00e4tze aus bis zu einem Quartal zusammen-gefasst werden. Die Gelangensbest\u00e4tigung kann in jeder die erforderlichen An-gaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Doku-menten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.<\/p>\n<p>(3) In folgenden F\u00e4llen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgen-de andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fch-ren:<\/p>\n<p>1. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer o-der Abnehmer durch<\/p>\n<p>a) einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Fracht-brief, der vom Auftraggeber des Frachtf\u00fchrers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empf\u00e4ngers als Best\u00e4tigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enth\u00e4lt, mit einem Konnossement oder deren Doppelst\u00fccke,<\/p>\n<p>b) einen anderen handels\u00fcblichen Beleg als die Belege nach Buchstabe a, ins-besondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgen-de Angaben zu enthalten hat:<em> <\/em><\/p>\n<p>aa) den Namen und die Anschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Un-ternehmers sowie das Ausstellungsdatum,<\/p>\n<p>bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,<\/p>\n<p>cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels\u00fcbliche Be-zeichnung,<\/p>\n<p>dd) den Empf\u00e4nger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungs-ort im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet,<\/p>\n<p>ee) den Monat des Endes der Bef\u00f6rderung des Gegenstands der Lieferung im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet,<\/p>\n<p>ff) eine Versicherung des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Gesch\u00e4ftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachpr\u00fcfbar sind, sowie<\/p>\n<p>gg) die Unterschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers.<\/p>\n<p>Bei einer elektronischen \u00dcbermittlung des Belegs an den liefernden Unter-nehmer ist eine Unterschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unter-nehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers begonnen hat,<\/p>\n<p>c) eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Bef\u00f6rderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport l\u00fccken-los bis zur Ablieferung beim Empf\u00e4nger nachweist, oder<\/p>\n<p>d<em>)<\/em> in den F\u00e4llen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisf\u00fchrung nach Buchstabe c nicht m\u00f6glich ist: eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters \u00fcber die Entgegennahme der Postsendung an den Ab-nehmer und den Nachweis \u00fcber die Bezahlung der Lieferung;<\/p>\n<p>2. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis \u00fcber die Entrichtung der Gegenleistung f\u00fcr die Lieferung des Gegenstands sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:<\/p>\n<p>a) den Namen und die Anschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unter-nehmers sowie das Ausstellungsdatum,<\/p>\n<p>b) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auf-traggebers der Versendung,<\/p>\n<p>c) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels\u00fcbliche Bezeich-nung,<\/p>\n<p>d) den Empf\u00e4nger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet,<\/p>\n<p>e) eine Versicherung des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im \u00fcbrigen Gemein-schaftsgebiet zu bef\u00f6rdern, sowie<\/p>\n<p>f) die Unterschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers,<\/p>\n<p>3. bei der Bef\u00f6rderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das \u00fcbrige Ge-meinschaftsgebiet durch eine Best\u00e4tigung der Abgangsstelle \u00fcber die innerge-meinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises f\u00fcr das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet ergibt;<\/p>\n<p>4. bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren:<\/p>\n<p>a) bei der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuerausset-zung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System \u2013 EDV-gest\u00fctztes Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem f\u00fcr ver-brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung,<\/p>\n<p>b) bei der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-ments, das f\u00fcr Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vorzulegen ist;<\/p>\n<p>5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer bef\u00f6rdert werden und f\u00fcr die eine Zulassung f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis \u00fcber die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestim-mungsmitgliedstaat der Lieferung.<\/p>\n<p>Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des \u00a7 1b Absatz 2 des Gesetzes zus\u00e4tzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.\u201c<\/p>\n<p>2. Dem \u00a7 74a wird folgender Absatz 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e(3) F\u00fcr bis zum 30. Juni 2013 ausgef\u00fchrte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 17a bis 17c in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung f\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Artikel 2 <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Inkrafttreten <\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des folgenden Absatzes am 1. Juli 2013 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung <\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Allgemeiner Teil <\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als weitgehend einzige Nachweism\u00f6glichkeit f\u00fcr die Anwendung der Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen (\u00a7 4 Nummer 1 Buchstabe b, \u00a7 6a UStG) in \u00a7 17a Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungs-Verordnung (UStDV) geschaffene sogenannte Gelangensbest\u00e4tigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der Verordnung sollen weitere Nachweism\u00f6glichkeiten, mit denen neben der Gelan-gensbest\u00e4tigung das Gelangen des Liefergegenstandes in den Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann, geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweism\u00f6glichkeit zu erm\u00f6glichen (\u00a7 17a UStDV). Au\u00dferdem wird es den Unternehmern zur Erleichterung des \u00dcbergangs auf die neuen Nachweis-pflichten erm\u00f6glicht, den Nachweis bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch mit den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Buch- und Belegnachweisen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>III. Alternativen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Keine.<\/p>\n<p><strong>IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Union und v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Regelung beruht auf Artikel 131 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sogenannte Mehr-wertsteuer-Systemrichtlinie \u2013 MwStSystRL). Der Entwurf widerspricht keinen v\u00f6lkerrecht-lichen Vertr\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>V. Gesetzesfolgen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die neuen Regelungen f\u00fchren zu einer \u2013 von Seiten der Unternehmer gew\u00fcnschten \u2013 Erweiterung der bisherigen Nachweism\u00f6glichkeiten bei der Steuerbefreiung f\u00fcr innerge-meinschaftliche Lieferungen und enthalten eine \u00dcbergangsregelung, mit der es den Un-ternehmern erm\u00f6glicht wird, die bisherigen Regelungen bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen anzuwenden.<\/p>\n<p>Als Alternativen wurde gepr\u00fcft:<\/p>\n<p>\u2013 eine Beibehaltung des bisherigen alleinigen Nachweises durch die sogenannte Ge-langensbest\u00e4tigung des Abnehmers,<\/p>\n<p>\u2013 eine R\u00fcckkehr zu den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach Abw\u00e4gung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen wer-den diese Alternativen nicht umgesetzt, weil<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u2013 der alleinige Nachweis mit einer Gelangensbest\u00e4tigung nach Aussagen der betroffe-nen Unternehmen den in der Praxis verschieden gestalteten Abwicklungen des in-nergemeinschaftlichen Warenverkehrs h\u00e4ufig nicht gerecht wird<\/p>\n<p>\u2013 die bisherigen Nachweise durch den Abnehmer oder den von ihm beauftragten Spe-diteur, den Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet verbringen zu wollen, nicht mit der Rechtsprechung von EuGH und BFH vereinbar sind. <strong>1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch die neuen Regelungen wird den Unternehmen eine einfache, sichere und vorher-sehbare Nachweisf\u00fchrung erm\u00f6glicht. F\u00fcr die Verwaltung ergeben sich keine Vereinfa-chungen.<\/p>\n<p><strong>2. Nachhaltigkeitsaspekte <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkom-men des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bez\u00fcglich anderer Indikato-ren ist nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>3. Haushaltsausgaben ohne Erf\u00fcllungsaufwand <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Keine.<\/p>\n<p><strong>4. Erf\u00fcllungsaufwand <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger <\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger entsteht kein Erf\u00fcllungsaufwand.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Wirtschaft <\/span><\/p>\n<p>Es ergeben sich im Hinblick auf die gesetzlichen Informationspflichten aus \u00a7 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV im Hinblick auf den Buch-\/Belegnachweis nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nde-rungen des Zeitaufwandes. Daher unterbleibt eine betragsm\u00e4\u00dfige Bezifferung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ver\u00e4ndert sich der Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Wirtschaft nicht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Erf\u00fcllungsaufwand der Verwaltung<\/span><\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen der Regelungen zum belegm\u00e4\u00dfigen Nachweis f\u00fcr innergemeinschaftli-che Lieferungen (\u00a7 17a UStDV) f\u00fchren zu keinem Minderaufwand bei den Finanz\u00e4mtern.<\/p>\n<p><strong>5. Weitere Kosten <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr die Wirtschaft einschlie\u00dflich der mittelst\u00e4ndischen Unternehmen entstehen nicht.<\/p>\n<p>Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen f\u00fcr einzelne Sektoren der Volks-wirtschaft sind nicht bekannt. Deren Gr\u00f6\u00dfenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingesch\u00e4tzt, um in Einzelf\u00e4llen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszul\u00f6-sen.<\/p>\n<p>Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau sind nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>6. Weitere Gesetzesfolgen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Zuge der gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung der Bundesministerien vor-zunehmenden Relevanzpr\u00fcfung sind unter Ber\u00fccksichtigung der unterschiedlichen Le-benssituation von Frauen und M\u00e4nnern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstel-lungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.<\/p>\n<p><strong>VI. Befristung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Nachweispflichten sollen auf Dauer bestehen bleiben, damit f\u00fcr Unternehmen und Finanzverwaltung langfristig Rechtssicherheit be-steht.<\/p>\n<p><strong>B. Besonderer Teil <\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 1 (\u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) <\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu Nummer 1 <\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a7 17a <\/span><\/p>\n<p><strong>Allgemeines <\/strong><\/p>\n<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach \u00a7 4 Nummer 1 Buchstabe b, \u00a7 6a des Um-satzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Jedoch m\u00fcssen die Voraussetzungen hierf\u00fcr vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Diese Nachweispflichten, die keine mate-riell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nummer 1 Buchstabe b und \u00a7 6a UStG darstellen, sind in den \u00a7\u00a7 17a bis 17c UStDV festgelegt.<\/p>\n<p>Nach dem durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen vom 2. Dezember 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2416) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ge\u00e4n-derten \u00a7 17a Absatz 2 UStDV war f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen sowohl in Be-f\u00f6rderungs- als auch in Versendungsf\u00e4llen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis im Gegensatz zum bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht mit einer so genannten Gelangensbest\u00e4tigung zu f\u00fchren. Diese Best\u00e4tigung ersetzte die bis dahin unterschiedli-chen Belegnachweise, also den Verbringensnachweis (\u00a7 17a Absatz 2 Nummer 4 UStDV a.F.), die Empfangsbest\u00e4tigung (\u00a7 17a Absatz 2 Nummer 3 UStDV a. F.) und &#8211; in Versen-dungsf\u00e4llen &#8211; den handels\u00fcblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (\u00a7 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV a. F.) Bescheinigungen der Abholperson (Verbringensversi-cherung) oder des Spediteurs (Eigenbeleg) konnten nicht mehr als Belegnachweise ver-wendet werden. Anlass f\u00fcr diese Neuregelung war insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs von dem die Steuerbefreiung begehren-den Unternehmer nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand tats\u00e4chlich physisch in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung der Gelangensbest\u00e4tigung zum 1. Januar 2012 diente im Wesentlichen zwei Zielen: Zum einen sollte eine jahrelange Forderung der Wirtschaftsverb\u00e4nde erf\u00fcllt werden, einfachere und sichere Belegnachweise als die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweise zu schaffen, damit die Steuerbefreiung nicht mehr &#8211; wie oftmals in der Vergangenheit &#8211; Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verwaltung ist, ob die vorgelegten Belege ausreichend sind. Mit der Gelangensbest\u00e4tigung sollte dies &#8211; im Interesse der Unternehmer &#8211; erreicht werden.<\/p>\n<p>Zum anderen sollte mit der Gelangensbest\u00e4tigung der Nachweis gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung<\/p>\n<p>tats\u00e4chlich vorliegen. Die bis zum 31. Dezember 2011 zugelassenen Belegnachweise erf\u00fcllten diese Voraussetzungen zum Teil nicht. Dies hatte auch der Bundesrechnungshof festgestellt. Die Versicherung des Abnehmers in Abholf\u00e4llen, den Liefergegenstand in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet zu bef\u00f6rdern bzw. die vom mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Spediteur dem liefernden Unternehmer &#8211; oft bereits vorab &#8211; erteilte Bescheinigung, dass der Liefergegenstand in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet transportiert werden soll, sind kein ausreichender Nachweis, dass der Liefergegenstand &#8211; wie von der Rechtsprechung gefordert &#8211; tats\u00e4chlich in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.<\/p>\n<p>Die Wirtschaft hatte an der Neuregelung kritisiert, dass es f\u00fcr die Unternehmer in be-stimmten F\u00e4llen schwierig sei, eine Best\u00e4tigung mit Unterschrift des tats\u00e4chlichen Ab-nehmers \u00fcber den Empfang des Liefergegenstands zu erhalten.<\/p>\n<p>Mit der vorgesehenen Neufassung des \u00a7 17a UStDV wird der Kritik der Wirtschaft Rech-nung getragen. Dabei wird &#8211; nicht zuletzt im Interesse der Wirtschaft an einer rechtssiche-ren Belegnachweisf\u00fchrung &#8211; an der Gelangensbest\u00e4tigung (als einer M\u00f6glichkeit zur ver-einfachten Nachweisf\u00fchrung) bzw. an dem Grundsatz festgehalten, das f\u00fcr die Umsatz-steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Gleichzeitig werden jedoch bestimmte (weitere) Vereinfachungen angeboten und geregelt, die den Erhalt einer Gelangensbest\u00e4tigung bzw. den Umgang mit ihr erleichtern. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lie-ferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis (insbesondere den Nachweis \u00fcber das Gelangen des Liefergegenstands in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet), sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit mit allen anderen zul\u00e4ssigen Belegen und Be-weismitteln f\u00fchren, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die in \u00a7 17a Absatz 2 UStDV geregelte Gelangens-best\u00e4tigung gilt damit nur als eine m\u00f6gliche Form des Belegnachweises, mit dem die Vo-raussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung f\u00fcr die Fi-nanzverwaltung eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar sind. Gleiches gilt auch f\u00fcr die in \u00a7 17a Absatz 3 UStDV aufgef\u00fchrten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelan-gensbest\u00e4tigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann.<\/p>\n<p>Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in \u00a7 17a Absatz 2 und 3 UStDV genann-ten Art nicht vor, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftli-chen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht f\u00fchren, kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht oder nur unvollst\u00e4ndig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer \u00dcberpr\u00fcfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausr\u00e4umt, ist von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen. Trotz derartiger M\u00e4ngel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei fest-steht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Lie-fergegenstands in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet bei dieser Lieferung) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorlie-gens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisf\u00fchrung dazu dient, die Identit\u00e4t des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um die-sem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu erm\u00f6glichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30\/10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285\/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).<\/p>\n<p>Die Neufassung von \u00a7 17a UStDV beruht auf Artikel 131 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sogenann-te Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie \u2013 MwStSystRL). Nach dieser Vorschrift wird die Steu-erbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen (genauso wie alle anderen Steuerbe-freiungen) unter den Bedingungen angewandt, die die EU-Mitgliedstaaten zur Gew\u00e4hrleis-tung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen. Insoweit sind die EU-Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Nachweisen f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich frei.<\/p>\n<p>Allerdings hat der EuGH schon einige Feststellungen getroffen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 131 MwStSystRL beachten m\u00fcssen:<\/p>\n<p>\u2013 Der nationale Gesetzgeber ist unter den Voraussetzungen von Artikel 131\u00a0 MwStSystRL erm\u00e4chtigt, Nachweisregelungen zu erlassen. Er muss dabei aber die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit, der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Vertrauensschut-zes beachten (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285\/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).<\/p>\n<p>\u2013 Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist erst dann anwend-bar, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitglied-staat versandt oder bef\u00f6rdert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Bef\u00f6rderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Leitsatz 1 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409\/04 (Teleos u.a.), Samm-lung 2007 Teil I Seite 7797).<\/p>\n<p>\u2013 Wenn der Erwerber eine Erkl\u00e4rung \u00fcber den innergemeinschaftlichen Erwerb abgibt, kann dies einen zus\u00e4tzlichen Beweis daf\u00fcr darstellen, dass die Gegenst\u00e4nde tats\u00e4ch-lich den Liefermitgliedstaat verlassen haben. Es ist jedoch kein f\u00fcr die Steuerbefrei-ung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ma\u00dfgeblicher Beweis (vgl. Leitsatz 3 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409\/04 (Teleos u.a.), a.a.O.).<\/p>\n<p>\u2013 Verpflichtet man den Unternehmer, einen schl\u00fcssigen Nachweis daf\u00fcr zu erbringen, dass der Gegenstand der Lieferung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat, gew\u00e4hrleistet dies nicht eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung. Viel-mehr l\u00e4sst diese Pflicht ihn im Ungewissen dar\u00fcber, ob die Befreiung auf seine inner-gemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Ver-kaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. Randziffer 51 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409\/04 (Teleos u.a.), a.a.O.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist dahingehend zu verstehen, dass von dem Unternehmer nicht verlangt werden kann, exakt nachzuweisen, wann die Ware den Lieferstaat tats\u00e4chlich verlassen hat. In jedem Fall verlangt der EuGH aber, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 17a Absatz 2 UStDV geregelte Gelangensbest\u00e4tigung steht im Einklang mit die-ser Rechtsprechung des EuGH. Sie verk\u00f6rpert einerseits keinen unwiderlegbaren Nach-weis, dass der Gegenstand den Lieferstaat physisch verlassen hat, sondern erm\u00f6glicht eine vereinfachte Nachweisf\u00fchrung. Sie ist somit nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Durch die Er-kl\u00e4rung des Abnehmers, den Liefergegenstand erhalten zu haben, entspricht sie anderer-seits vielmehr dem tats\u00e4chlichen Geschehensablauf und ist damit auch rechtssicher. Im \u00dcbrigen vereinfacht die Gelangensbest\u00e4tigung die Anwendung der Steuerbefreiung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, weil der Unternehmer seine Nachweisverpflichtung von vornherein kennt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu Absatz 1: <\/span><\/p>\n<p>Absatz 1 entspricht dem Absatz 1 der Vorschrift in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu Absatz 2: <\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Einleitungssatz <\/span><\/p>\n<p>Mit dem neu gefassten Einleitungssatz soll verdeutlicht werden, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Ge-langensbest\u00e4tigung (\u00a7 17a Absatz 2 UStDV) oder den in \u00a7 17a Absatz 3 UStDV genann-ten Nachweisen f\u00fchren muss, sondern es ihm offen steht, den Belegnachweis mit allen zul\u00e4ssigen Beweismitteln zu f\u00fchren. F\u00fchrt der Unternehmer den Nachweis mit der Gelan-gensbest\u00e4tigung, gilt dieser Belegnachweis als f\u00fcr die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 <\/span><\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 regelt wie bisher, dass der Unternehmer zur Verbindung mit der in Nummer 2 geregelten Gelangensbest\u00e4tigung \u00fcber ein Doppel der Rechnung verf\u00fc-gen muss.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 <\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Satz 1 <\/span><\/p>\n<p>Die bisher in Satz 1 enthaltene Regelung, dass die Best\u00e4tigung des Abnehmers \u201egegen-\u00fcber dem Unternehmer oder dem mit der Bef\u00f6rderung beauftragten selbst\u00e4ndigen Dritten\u201c zu erfolgen hat, ist entfallen. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer als Nach-weispflichtiger \u00fcber die Gelangensbest\u00e4tigung verf\u00fcgt. Satz 1 regelt im \u00dcbrigen die Anga-ben, die eine Gelangensbest\u00e4tigung enthalten muss. Die Buchstaben a, b und d sind un-ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>In Buchstabe c ist das Wort \u201eTag\u201c jeweils durch die Worte \u201eden Monat\u201c ersetzt worden. F\u00fcr die Angabe des Zeitpunkts des Erhalts des Liefergegenstands im \u00fcbrigen Gemein-schaftsgebiet bzw. des Zeitpunkts des Endes der Bef\u00f6rderung gen\u00fcgt die Angabe, in wel-chem Monat des jeweiligen Kalenderjahres dies geschehen ist.<\/p>\n<p>Die bisherige Regelung in Buchstabe e ist in dem neu geschaffenen Satz 1 dahingehend erweitert worden, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstan-des Beauftragter die Gelangensbest\u00e4tigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selb-st\u00e4ndiger Lagerhalter sein, der f\u00fcr den Abnehmer den Liefergegenstand entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengesch\u00e4ft der tats\u00e4chliche (letzte) Abnehmer. Ein mit dem Warentransport beauf-tragter selbst\u00e4ndiger Dritter kann f\u00fcr Zwecke der Gelangensbest\u00e4tigung nicht zur Abnah-me der Ware beauftragt sein. Im \u00dcbrigen muss der Abnehmer die Gelangensbest\u00e4tigung nicht in jedem Fall pers\u00f6nlich unterzeichnen; dies kann auch z.B. durch einen Arbeitneh-mer geschehen.<\/p>\n<p>Der neue Satz 2 Buchstabe e regelt, dass bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Ge-langensbest\u00e4tigung eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Dabei muss es f\u00fcr den liefern-den Unternehmer erkennbar sein, dass die elektronische \u00dcbermittlung der Gelangensbe-st\u00e4tigung im Verf\u00fcgungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Dies bedeutet z. B. f\u00fcr den Fall, in dem die Gelangensbest\u00e4tigung im Wege einer E-Mail \u00fcbermittelt wird, dass ihr entnommen werden kann, dass sie aus dem Verf\u00fcgungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Satz 2 und 3 <\/span><\/p>\n<p>Die neuen S\u00e4tze 2 und 3 regeln, dass eine Gelangensbest\u00e4tigung auch als Sammelbest\u00e4-tigung ausgestellt und darin die an den Aussteller der Gelangensbest\u00e4tigung ausgef\u00fchr-ten Ums\u00e4tze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>Beispiel: <\/em><\/p>\n<p>Der liefernde Unternehmer U hat mit einem Kunden K eine st\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsbeziehung und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, \u00fcber die in insgesamt 150 Rech-nungen abgerechnet wird. K kann in einer Gelangensbest\u00e4tigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechnungsnummern best\u00e4tigen. Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat angegeben werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Satz 4 <\/span><\/p>\n<p>Der neue Satz 4 regelt, dass die Gelangensbest\u00e4tigung nicht zwingend aus einem einzi-gen Beleg bestehen muss. Sie kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden und kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu Absatz 3 <\/span><\/p>\n<p>Absatz 3 f\u00fchrt die Belege auf, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbest\u00e4ti-gung den Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eben-falls f\u00fchren kann. Diese Belege stellen ebenfalls \u2013 wie die Gelangensbest\u00e4tigung \u2013 f\u00fcr die Finanzverwaltung eindeutig und leicht pr\u00fcfbare Nachweism\u00f6glichkeiten dar.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 <\/span><\/p>\n<p>In Nummer 1 sind die Belege aufgef\u00fchrt, mit denen der Unternehmer in den F\u00e4llen, in denen er oder der Abnehmer den Liefergegenstand versendet (die Bef\u00f6rderung erfolgt durch einen selbst\u00e4ndigen Dritten), den Nachweis der Steuerbefreiung einer innerge-meinschaftlichen Lieferung anstelle der Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Buchstabe a <\/span><\/p>\n<p>Nach Buchstabe a kann dies ein Versendungsbeleg, insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtf\u00fchrers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empf\u00e4ngers als Best\u00e4tigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enth\u00e4lt, oder ein Konnossement.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Buchstabe b <\/span><\/p>\n<p>Nach Buchstabe b Satz 1 kann der Belegnachweis auch mit einem anderen handels\u00fcbli-chen Beleg als nach Buchstabe a gef\u00fchrt werden. Als anderer handels\u00fcblicher Beleg gilt insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Diese Bescheinigung muss die in Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstaben aa bis gg aufgef\u00fchrten Angaben ent-halten. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die f\u00fcr die Anerkennung ei-ner Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind. Satz 2 der Vor-schrift regelt, dass im Falle der elektronischen \u00dcbermittlung dieses Belegs &#8211; ebenso wie bei der Gelangensbest\u00e4tigung &#8211; eine Unterschrift des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich ist. Jedoch muss auch in diesem Fall erkennbar sein, dass die elektronische \u00dcbermittlung des Belegs im Verf\u00fcgungsbereich des Belegausstel-lers begonnen hat.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Buchstabe c <\/span><\/p>\n<p>Buchstabe c regelt die Belegnachweism\u00f6glichkeit, wenn ein Kurierdienstleister mit der Bef\u00f6rderung des Liefergegenstandes beauftragt wird. In diesem Fall kann der Unterneh-mer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung und dem vom mit der Bef\u00f6rderung Beauftragten erstellten Protokoll f\u00fchren, das den Waren-transport l\u00fcckenlos bis zur Ablieferung beim Empf\u00e4nger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll).<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Buchstabe d <\/span><\/p>\n<p>Buchstabe d erm\u00f6glicht bei Postsendungen eine alternative Belegnachweisf\u00fchrung, wenn ein Postdienstleister mit der Bef\u00f6rderung des Liefergegenstands beauftragt ist und der Unternehmer den Versendungsnachweis (insbesondere wegen fehlenden Protokolls \u00fcber den Warentransport) nicht mit den Nachweisen entsprechend \u00a7 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c UStDV f\u00fchren kann. In diesem Fall gen\u00fcgen als Belegnachweis die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters \u00fcber die Entgegennahme der Post-sendung an den Abnehmer und der Nachweis \u00fcber die Bezahlung der Lieferung.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 <\/span><\/p>\n<p>Nummer 2 regelt \u2013 neben Nummer 1 &#8211; eine weitere Belegnachweism\u00f6glichkeit f\u00fcr den Fall der Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer. Der Unternehmer kann in diesem Fall den Belegnachweis auch mit einem Nachweis \u00fcber die Bezahlung des Liefer-gegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs f\u00fchren, die die in Nummer 2 Buchstabe a bis f aufgef\u00fchrten Angaben enthalten muss. Diese Angaben sind identisch mit den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis dd und gg geforderten Angaben. Zus\u00e4tzlich wird in Buchstabe e eine Versicherung des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten Unternehmers gefordert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet bef\u00f6rdern wird.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 <\/span><\/p>\n<p>Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen \u00a7 17a Absatz 3 UStDV und wurde ledig-lich redaktionell ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 <\/span><\/p>\n<p>Nummer 4 regelt die Belegnachweism\u00f6glichkeit anstelle einer Gelangensbest\u00e4tigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.<\/p>\n<p>Buchstabe a regelt den Fall der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS. In diesem Fall kann der Belegnachweis durch die von der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Buchstabe b regelt den Fall der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steu-errechtlich freien Verkehrs. In diesem Fall kann der Belegnachweis durch die dritte Aus-fertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das f\u00fcr Zwecke der Verbrauchsteuerent-lastung dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vorzulegen ist, gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 <\/span><\/p>\n<p>Nummer 5 regelt den Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung eines f\u00fcr den Stra\u00dfen-verkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugs, das vom Abnehmer bef\u00f6rdert wird. In diesem Fall kann der Unternehmer anstelle der Gelangensbest\u00e4tigung den Belegnachweis durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitglied-staat der Lieferung f\u00fchren.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 2\u00a0 <\/span><\/p>\n<p>Satz 2 regelt, dass in den F\u00e4llen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des \u00a7 1b UStG, in denen der Unternehmer den Belegnachweis mit einem der in Absatz 3 Satz 1 aufgef\u00fchrten Belege f\u00fchrt, dieser Beleg &#8211; ebenso wie die Gelangensbest\u00e4tigung &#8211; zus\u00e4tzlich die Identifikationsnummer des gelieferten Fahrzeugs enthalten muss.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Absatz 3 Satz 3 <\/span><\/p>\n<p>Satz 3 regelt, dass in den F\u00e4llen, in denen der Unternehmer den Belegnachweis mit ei-nem der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgef\u00fchrten Belege f\u00fchrt, in diesem Be-leg &#8211; ebenso wie bei der Gelangensbest\u00e4tigung &#8211; Ums\u00e4tze aus bis zu einem Quartal zu-sammengefasst werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem kann der Beleg aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.<\/p>\n<p><strong>Zu Nummer 2 <\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a7 74 Absatz 3 &#8211; neu &#8211; <\/span><\/p>\n<p>Der neue Absatz 3 regelt, dass der Unternehmer f\u00fcr bis zum 30. Juni 2013 ausgef\u00fchrte innergemeinschaftliche Lieferungen den Nachweis der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 17a bis 17c UStDV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung f\u00fchren kann. Damit hat der Unternehmer f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Juli 2013 ausgef\u00fchrte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Rege-lungen er die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nummer 1 Buchstabe b, \u00a7 6a UStG beleg- und buchm\u00e4\u00dfig nachweist.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) <\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu Absatz 1 <\/strong><\/p>\n<p>Die Neufassung von \u00a7 17a UStDV (Artikel 1 Nummer 1) tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Zu Absatz 2 <\/strong><\/p>\n<p>Der in \u00a7 74a UStDV angef\u00fcgte Absatz 3 (Artikel 1 Nummer 2) tritt am Tag nach der Ver-k\u00fcndung der \u00c4nderungsverordnung in Kraft.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Mit der Verordnung sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden (\u00a7 17a UStDV). Au\u00dferdem wird klargestellt, dass bis zum Inkraft-treten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweism\u00f6glichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwen-den k\u00f6nnen, um einen vertr\u00e4glichen \u00dcbergang f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elfte-verordnung-zur-anderung-der-umsatzsteuer-durchfuhrungsverordnung-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Elfte Verordnung zur \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2912],"class_list":["post-28108","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-umsatzsteuer-durchfuhrungsverordnung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28108"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28108\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28108"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28108"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}