{"id":282,"date":"2012-06-30T11:12:49","date_gmt":"2012-06-30T09:12:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=282"},"modified":"2012-09-21T09:35:11","modified_gmt":"2012-09-21T07:35:11","slug":"neue-regeln-zum-vorsteuerabzug-erst-ab-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-regeln-zum-vorsteuerabzug-erst-ab-2013\/","title":{"rendered":"Neue Regeln zum Vorsteuerabzug erst ab 2013?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neue Regeln zum Vorsteuerabzug erst ab 2013?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 2.1.2012 seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Frage, wann Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren ist, ge\u00e4ndert. Das BMF folgte hierbei der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist f\u00fcr den Vorsteuerabzug der unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Ausgangsumsatz ma\u00dfgebend. Mittelbar verfolgte Zwecke sind zun\u00e4chst ohne Bedeutung. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz fehlt, ist zu pr\u00fcfen, ob mittelbar verfolgte Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigen. Folge dieser neuen Pr\u00fcfungssystematik ist z. B., dass Kosten in Zusammenhang mit der steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen keinen Vorsteuerabzug zulassen, auch wenn das Unternehmen im \u00dcbrigen nur Ums\u00e4tze erbringt, die den Vorsteuerabzug zulassen und der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s im Unternehmen reinvestiert wird.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Bisher hatte das BMF es nicht beanstandet, wenn bis zum 31.3.2012 der Vorsteuerabzug noch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung vorgenommen wird. Nunmehr ist diese Frist bis zum 31.12.2012 verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung bietet Vor- und Nachteile. Daher muss jedes Unternehmen abw\u00e4gen, ob es sich lohnt, in 2012 noch der bisherigen Rechtsauffassung zu folgen. Nachteilig d\u00fcrfte die Neuregelung tendenziell in F\u00e4llen sein, in denen bisher die Umsatzsteuer nach einem allgemeinen Umsatzschl\u00fcssel aufgeteilt wurde, d. h. dem Verh\u00e4ltnis der gesamten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums\u00e4tze zum Gesamtumsatz. Diese Aufteilung beruhte in der Praxis h\u00e4ufig auf der Annahme, dass die entsprechende Eingangsleistung mittelbar dem Unternehmen zugute kommt. Der unmittelbare Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz wurde selten gepr\u00fcft. H\u00e4ufig wird in solchen F\u00e4llen jedoch ein direkter Zusammenhang zu Ums\u00e4tzen bestehen, die den Vorsteuerabzug nicht zulassen, so dass dieser zuk\u00fcnftig g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist. Vorteilig hat sich der neue Ansatz hingegen z. B. f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus Dachsanierungen in Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen ausgewirkt. Hier erm\u00f6glichte erst die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung den Unternehmen den Vorsteuerabzug. Wer vor der Wahl steht, muss beachten, dass das BMF den Unternehmen kein Wahlrecht bezogen auf einzelne Eingangsleistungen zugesteht, sondern nur im Hinblick auf s\u00e4mtliche Eingangsleistungen. &#8222;Rosinenpickerei&#8220; ist daher nicht m\u00f6glich. Daneben bestehen noch Sonderregelungen f\u00fcr Kosten, die in Verbindung mit Grundst\u00fccke stehen, die ebenfalls zu beachten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Regeln zum Vorsteuerabzug erst ab 2013? Einf\u00fchrung Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 2.1.2012 seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Frage, wann Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren ist, ge\u00e4ndert. Das BMF folgte hierbei der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist f\u00fcr den Vorsteuerabzug der unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Ausgangsumsatz ma\u00dfgebend. 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